Schreibtisch mit mehreren auf Blöcken schreibenden Studierenden (Hände)
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Transporteure, Fachgruppe

Anrechnung für die Prüfung der fachlichen Eignung für das Güterbeförderungsgewerbe gemäß § 14 BZGü-VO für den Abschluss einer Handelsakademie

Erlass des Verkehrsministeriums vom 31.10.2012: GZ. BMVIT-167.532/0006-IV/ST5/2012

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16.11.2023

Gemäß Artikel 8 Abs. 7 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 kann ein Mitgliedstaat die Inhaber bestimmter Hochschul- oder Fachschulabschlüsse, die in dem jeweiligen Mitgliedstaat erworben wurden, zu diesem Zweck eigens bezeichnet worden sind und Kenntnisse der in der Liste in Anhang I aufgeführten Sachgebiete beinhalten, von den Prüfungen in den von den Abschlüssen abgedeckten Sachgebieten befreien.