Transporteure, Fachgruppe

Fahrerkarte stecken lassen?

Hier finden Sie einen aktuellen Erlass des BMVI, ob bei Fahrzeugen mit digitalem Kontrollgerät die Fahrerkarte während der Ruhezeit gesteckt bleiben kann oder entnommen werden muss

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16.11.2023

Hier finden Sie einen aktuellen Erlass des BMVIT zur kürzlich von der Verkehrswirtschaft aufgeworfenen Frage, ob bei Fahrzeugen mit digitalem Kontrollgerät die Fahrerkarte nach Ende der täglichen Arbeitszeit bzw. während der wöchentlichen Ruhezeit im Fahrzeug gesteckt bleiben kann oder aus dem Kontrollgerät entnommen werden muss.

Die Frage stellt sich deshalb, weil diese aus dem Text der VO 3821/85 bzw. auch der neuen VO 165/2014 nicht eindeutig lösbar ist:

  • In der VO 3821/85 betreffend Fahrerkarte ist in Art 15 Absatz 2 gar nichts geregelt (Regelung nur betreffend Schaublatt)
  • In der neuen VO 165/2014 ist zwar die Fahrerkarte neuerdings von der bisherigen Regelung mitumfasst, aber es wird dort (wie schon bisher) keine Verpflichtung zur Entnahme geregelt („…..wird nicht vor dem Ende der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist anderweitig zulässig.“), sodass auch ein „Steckenlassen“ interpretierbar wäre.

Allerdings lassen die detaillierten Regeln in Anhang IB der derzeit noch geltenden Verordnung 3821/85 über das manuelle Nachtragen beim Einstecken der Karte bei Arbeitsbeginn darauf schließen, dass eher eine Entnahme vom EU-Gesetzgeber vorgesehen ist.

 

Zusammengefasst kommt das BMVIT in seiner offiziellen Antwort zum Ergebnis, dass die Karte unter folgenden Voraussetzungen gesteckt bleiben darf:

  • der Fahrer stellt sicher, dass keine andere Person Zugang zum Kraftfahrzeug (und zur Fahrerkarte) hat
  • der Fahrer stellt sicher, dass bei Kontrollgeräten, die nicht automatisch bei „Zündung aus“ auf Ruhezeit umstellen, das „Ruhezeitsymbol“ am Kontrollgerät ausgewählt wird

In diesen Fällen kann ein manueller Nachtrag entfallen.

 

Diese vom BMVIT gedeckte Vorgangsweise stellt sicherlich eine Erleichterung für Fahrer und Unternehmen im Umgang mit dem digitalen Kontrollgerät dar, bietet letztlich aber leider nur im rein innerstaatlichen Verkehr Rechtssicherheit. Für den grenzüberschreitenden Verkehr kann nicht abgeschätzt werden, wie diese Frage von den anderen Mitgliedstaaten gesehen wird bzw. wie die dortige Behördenpraxis aussieht, weshalb hier sicherheitshalber (weiterhin) eine Entnahme der Fahrerkarte zu empfehlen ist.