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Transporteure, Fachgruppe

Risikoeinstufungssystem

In einem Erlass des BMVIT wird das System der Risikoeinstufung näher dargestellt

Lesedauer: 3 Minuten

16.11.2023

Wie berichtet wurde mit der 31. Kraftfahrgesetzes-Novelle die gesetzliche Grundlage für ein Risikoeinstufungssystem von Unternehmen auf Basis der Richtlinie 2006/22 (Artikel 9) in der Fassung der Richtlinie 2009/5 geschaffen. In einem Erlass des BMVIT (GZ. BMVIT-169.354/0007-IV/ST5/2013 zum Verkehrsunternehmensregister) wird das System der Risikoeinstufung nun näher dargestellt. In der Datenbank werden nur Verstöße erfasst, die bei Kontrollen ab dem 1. Februar 2014 festgestellt worden sind.

Das Risikoeinstufungssystem erfolgt mittels der im Verkehrsunternehmensregister  (siehe nachstehende Punkt) eingerichteten Kontrolldatenbank. Die Risikoeinstufung erfolgt gemäß § 103c Abs. 4 KFG automatisch an Hand eines vorgegebenen Algorithmus auf Basis rechtskräftiger Bestrafungen und eingegangenen Meldungen über Kontrollen, die zu keiner Beanstandung geführt haben. 

Änderungen oder Behebungen von Strafbescheiden innerhalb von 3 Jahren müssen ebenfalls bei der Einstufung berücksichtig werden. Unternehmen mit einer hohen Risikoeinstufung werden strenger und häufiger geprüft.  

Für das Risikoeinstufungssystem wird eine von der Kommission empfohlene Formel verwendet. Die Verstöße werden nach Maßgabe des § 134 Abs. 1b KFG nach ihrer Schwere gewichtet.  

  • VSI = Sehr schwerwiegender Verstoß
  • SI = Schwerwiegender Verstoß
  • MI = Geringfügiger Verstoß.  

Zur Berechnung wird ein dreijähriger Betrachtungszeitraum herangezogen. Die Verstöße werden im letzten Jahr schwerer gewichtet als im Jahr davor. Um Ungleichbehandlung von kleinen und großen Unternehmen zu vermeiden, wird die Anzahl der Kontrollen in der Formel berücksichtigt.

Sehr schwere Verstöße werden mit dem Faktor 40, schwere Verstöße mit dem Faktor 10 und leichte Verstöße mit dem Faktor 1 gewichtet.  Zusätzlich werden die Verstöße im letzten Jahr mit Faktor 3, im vorletzten Jahr mit Faktor 2 und im vorvorletzten Jahr mit Faktor 1 gewichtet. Die sich daraus ergebende Summe wird durch die Anzahl der Kontrollen in den einzelnen Jahren dividiert. 

Übersicht zur „Gewichtung“ 

  • Sehr schwere Verstöße (Faktor 40), schwere Verstöße (Faktor 10) leichte Verstöße(Faktor 1)
  • Verstöße im letzten Jahr (Faktor 3), im vorletzten Jahr (Faktor 2) und im vorvorletztem Jahr (Faktor 1)
  • Division der Summe durch die Anzahl der Kontrollen in den einzelnen Jahren = Wert für die Risikoeinstufung  

Unternehmen, deren Wert für die Risikoeinstufung im Bereich der unteren 30 % in Relation zu

allen im Risikoeinstufungssystem erfassten Unternehmen liegt, haben eine geringe Risikoeinstufung. Liegt der Wert für die Risikoeinstufung im Bereich der oberen 20 % in Relation zu allen im Risikoeinstufungssystem erfassten Unternehmen, so liegt eine hohe Risikoeinstufung vor.

 

Verkehrsunternehmensregister 

§ 24a GütBefG verpflichtet das BMVIT ein automationsunterstütztes zentrales Verkehrsunternehmensregister im Sinne des Art. 16 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 zu führen. Im Register werden die im Inland konzessionierten Güterbeförderungsunternehmen erfasst.

Sollten Unternehmen betroffen sein, die nicht im Verkehrsunternehmensregister enthalten sind (solche, die also nicht über eine Konzession verfügen, wie zum Beispiel Unternehmen mit Werkverkehr), so muss die Behörde diese Unternehmen neu anlegen.  

Das Register wird beispielsweise zur Speicherung von Daten geführt, die erforderlich sind, um feststellen zu können, welche Güterbeförderungsunternehmen über eine Konzession verfügen, welche Verkehrsleiter oder rechtlichen Vertreter für diese Unternehmen bestellt wurden etc.. 

Von besonderer Bedeutung ist aber, dass in diesem Register auch die Anzahl, Kategorie und Art der schwerwiegenden Verstöße zu erfassen sind.

Um welche Verstöße es sich dabei handelt, ergibt sich aus § 5 Abs. 2 Z 3 GütbefG:

Schwerwiegende Verstöße gegen die Vorschriften über

  • die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder
  • die Güterbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Lenker, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge, die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge und den Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten

Folgende Daten sind in das Verkehrsunternehmensregister einzutragen:
  1. Name und Rechtsform des Unternehmens;
  2. Anschrift der Niederlassung;
  3. Namen der Verkehrsleiter, die zur Erfüllung der Voraussetzungen hinsichtlich Zuverlässigkeit und fachlicher Eignung benannt wurden, oder gegebenenfalls eines rechtlichen Vertreters;
  4. Art der Konzession und Anzahl der Kraftfahrzeuge, für die die Konzession erteilt wurde, und gegebenenfalls laufende Nummer der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien;
  5. Anzahl, Kategorie und Art der in § 5 Abs. 2 Z 3 genannten schwerwiegenden Verstöße, die in den vorangehenden zwei Jahren zu einer rechtskräftigen Verurteilung oder einer Bestrafung geführt haben;
  6. Namen der Personen, die für ungeeignet erklärt wurden, als Verkehrsleiter die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten, solange die Zuverlässigkeit der betreffenden Person nicht wieder hergestellt ist.
 


Die Umsetzungsdetails zum  Verkehrsunternehmensregister  wurden in einem Erlass des BMVIT (GZ. BMVIT-169.354/0007-IV/ST5/2013) dargestellt. Zur Erklärung der technischen Umsetzung finden sie hier die VUR Kurzbeschreibung.