Transporteure, Fachgruppe

StVO und KFG Novelle 2019

In Kraft treten mit 1.9.2019 von Möglichkeit des Rechtsabbiege¬verbotes für LKW und  mit 1.8.2019 Veränderungen für kranbare Sattelanhänger.

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32. StVO-Novelle und 37. KFG-Novelle im BGBl. kundgemacht

Am 31. Juli 2019 wurden im Bundesgesetzblatt die 32. StVO Novelle und die 37. KFG Novelle veröffentlicht. Darin enthalten sind unter anderem folgende Neuerungen: 

32. StVO Novelle – Möglichkeit zur Schaffung von Rechtsabbiegeverboten für Lkw ohne Assistenzsysteme durch die zuständige Behörde

Im neu geschaffenen § 43 (8) heißt es nun: „(8) Die Behörde kann durch Verordnung für ein gesamtes Ortsgebiet, Teile von Ortsgebieten oder näher bestimmte Gebiete für Lastkraftfahrzeuge ohne Assistenzsysteme mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t zur Vermeidung des toten Winkels Rechtsabbiegeverbote erlassen, sofern dies aufgrund der örtlichen oder verkehrsmäßigen Gegebenheiten nach dem Stand der Wissenschaft zur Erhöhung der Verkehrssicherheit oder aus anderen wichtigen Gründen geeignet erscheint. Sofern dadurch der Zweck der Verordnung nicht gefährdet wird, sind einzelne Straßen, Straßenabschnitte oder Straßenarten vom Geltungsbereich der Verordnung auszunehmen.“ 

§ 96 (1): „(1) Ereignen sich an einer Straßenstelle oder –strecke, unter besonderer Berücksichtigung von Abbiegevorgängen an Kreuzungen, wiederholt Unfälle mit Personen- oder Sachschaden, so hat die Behörde unverzüglich – insbesondere auf Grund von Berichten der Dienststellen von Organen der Straßenaufsicht oder sonstiger geeigneter Stellen, unter Durchführung eines Lokalaugenscheins, Einholung eines Sachverständigengutachten, Auswertung von Unfallverzeichnissen u. dgl. – festzustellen, welche Maßnahmen zur Verhütung weiterer Unfälle ergriffen werden können; hiebei ist auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Forschung Bedacht zu nehmen.“ 

Beide Bestimmungen treten mit 1. September 2019 in Kraft.  

37. KFG-Novelle – Erhöhung des hzG bei kranbaren Sattelaufliegern und Möglichkeit zum Ziehen eines Anhängers zum Pkw Transport bei Mobilkränen. 

§ 4 (7a): „[…] „Bei Sattelkraftfahrzeugen mit einem kranbaren Sattelanhänger darf die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten bei Fahrten innerhalb Österreichs 41.000 kg nicht überschreiten. Bei Mobilkränen darf auch bei höheren als im ersten Satz genannten Gewichten jedenfalls ein Anhänger zum Transport eines PKW gezogen werden.“ 

Diese Bestimmung tritt „mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes“ in Kraft (somit mit 1. August 2019).

Stand: 07.08.2019