Transporteure, Fachgruppe

Kollektivverträge für die Transporteure in Wien

Wichtige Informationen um Neuerungen rund um die Kollektivverträge für das Güterbeförderungsgewerbe

Lesedauer: 1 Minute

Welcher Kollektivvertrag auf ein Arbeitsverhältnis anzuwenden ist, hängt von der/den Gewerbeberechtigung(en) des Arbeitgebers ab. 

Für Unternehmer, die das konzessionierte Güterbeförderungsgewerbe (innerstaatlicher bzw. grenzüberschreitender Güterverkehr) ausüben, gibt es eigene Kollektivverträge für die Gruppe der Arbeiter und Arbeiterinnen sowie für Angestellte.


Informationen zum Kollektivvertrag 2022

Hier finden Sie alle Informationen zum Kollektivvertrag 2022 sowie die dazugehörigen Rechenbeispiele.

Im Downloadbereich finden Sie einerseits die aktuellen Kollektivverträge für das Güterbeförderungsgewerbe (Arbeiter 2022 und Angestellte 2022 - veröffentlicht durch den Fachverband als pdf-Datei) als auch einen Überblick über die Verbesserungen im Rahmenrecht des Kollektivvertrages Arbeiter.




Hinweis: Der Kollektivvertrag für Angestellte gilt auch für das sogenannte Kleintransportgewerbe (gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen - mit und ohne Anhänger- bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt); für Arbeiter (LenkerInnen) im Kleintransportgewerbes gibt es einen eigenen Kollektivvertrag für das Kleintransportgewerbe Österreichs.

Mehrere Gewerbeberechtigungen

Verfügt ein Güterbeförderungsunternehmer über mehrere Gewerbeberechtigungen, gilt für jeden einzelnen Wirtschaftsbereich der zur jeweiligen Gewerbeberechtigung passende Kollektivvertrag. Voraussetzung dafür ist, dass der Betrieb in Betriebsteile oder in organisatorisch und fachlich abgegrenzte Betriebsabteilungen strukturiert ist. 

Liegt eine organisatorische Trennung in Haupt- und Nebenbetriebe oder eine organisatorische Abgrenzung in Betriebsabteilungen nicht vor, so ist im Sinn des Arbeitsverfassungsgesetzes (§ 9 ArbVG) von einem „Mischbetrieb“ auszugehen.

Dies bedeutet, dass trotz Vorliegens mehrerer Kollektivverträge grundsätzlich nur jener Kollektivvertrag zur Anwendung kommt, der für den Betrieb die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung (also das unternehmerische Kerngeschäft) hat.


Beispiel:

Eine GmbH hat sowohl eine Konzession für den grenzüberschreitenden Verkehr als auch eine Gewerbeberechtigung für das Kleintransportgewerbe. Wenn diese Tätigkeiten in Form eines Mischbetriebes ausgeübt werden und das Kleintransportgewerbe nicht die Kerntätigkeit darstellt, sind auf alle Arbeitsverhältnisse (also auch für LenkerInnen eines Kleintransportfahrzeuges) die Bestimmungen der Kollektivverträge für das (konzessionierte) Güterbeförderungsgewerbe (Arbeiter/Angestellte) anzuwenden.

Jährliche Änderungen

Bitte beachten Sie, dass üblicherweise Änderungen des Kollektivvertrages zum 1.1. jeden Jahres erfolgen (Lohn- und Gehaltserhöhungen bzw. sonstige materiell rechtliche Änderungen).

Beachten Sie bitte, dass von den Reglungen des Kollektivvertrages abweichende arbeitsvertragliche Vereinbarungen (soweit der Kollektivvertrag diesbezüglich nichts anderes vorsieht) nur gültig sind, wenn sie für den Arbeitnehmer günstiger sind. Bei einer allfälligen Schlechterstellung (z.B. Unterentlohnung) drohen hohe Strafen. 


Wichtige arbeitsrechtliche Informationen finden Sie auch auf der Website der Bundessparte Transport und Verkehr.

Stand: 19.02.2021