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Person in gelber Schutzkleidung, mit roten Handschuhen, und Atemmaske lehnt an Mauer, im Vordergrund blaue und rote Kanister, im Hintergrund weitere Person in selber Schutzkleidung beim Schlichten von Kanistern
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Erinnerung: Ende allgemeine Übergangsfrist für Meldung gefährliche Gemische mit 31.12.2024

Ab 1.1.2025 Meldung im PCN-Format erforderlich

Lesedauer: 1 Minute

27.06.2024

Alle am Markt befindlichen gefährlichen Gemische gemäß Artikel 45 der CLP-Verordnung müssen ab 1. Jänner 2025 im PCN-Format gemeldet werden.

Gefährliche Gemische die gemäß Artikel 45 der CLP-Verordnung entsprechen, müssen nach Anhang VIII der CLP-Verordnung im PCN-Format gemeldet werden. Ebenso ist ein UFI (Unique Formula Identifier, eindeutiger Rezepturidentifikator) an den Gebinden anzubringen. 

Alle Gemische

  • im Geltungsbereich der CLP-Verordnung,
  • die in einem Mitgliedstaat der EU in Verkehr gebracht werden und
  • aufgrund ihrer gesundheitlichen Wirkung oder ihrer physikalischen Eigenschaft als gefährlich eingestuft sind,

unterliegen grundsätzlich der Meldepflicht. 

Achtung

Am 1. Jänner 2025 werden alle Meldungen für gefährliche Gemische (gesundheitlichen Wirkung oder physikalische Eigenschaft), die im nationalen Format erstellt wurden, ungültig.

Ab diesem Stichtag muss die Produktmitteilung im PCN-Format vorliegen, damit das gefährliche Produkt vermarktbar bleibt.

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