Härtefall-Fonds
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Härtefall-Fonds | Phase 2 - Sicherheitsnetz für Unternehmer

Informationen, Kriterien und Beantragung

Lesedauer: 81 Minuten

22.09.2023

Der Härtefall-Fonds ist eine Förderung der Bundesregierung für Selbständige. Mit dem Förder-Instrument sollen Unternehmerinnen und Unternehmer Unterstützung für ihre persönlichen Lebenshaltungskosten bekommen. 

Der Härtefall-Fonds ist ein Teil des umfassenden Hilfspaketes, das die Bundesregierung zur Unterstützung der Wirtschaft in der Corona-Krise geschnürt hat. Weitere Unterstützung für die betroffenen Unternehmen haben wir unter Corona Unternehmenshilfen übersichtlich zusammengefasst. Mehr Infos des BMF zum Hilfspaket 


Muster-Formular für den Online-Antrag 

Förderungen aus dem Härtefall-Fonds konnten bis 31.7.2021 beantragt werden.

Muster des Förderantrages (PDF)

Voransicht Antragsformular
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FAQ - Fragen und Antworten


Hinweis: Die FAQ basieren auf der BMF Richtlinie vom 15.4.2021. 


Übersicht

Der Härtefall-Fonds ist eine Förderung der Bundesregierung für Selbständige. Nachdem in einer ersten Phase eine Unterstützung von bis zu EUR 1.000 geleistet wurde, läuft nun die zweite Phase des Härtefall-Fonds. Die Antragstellung für Phase 2 ist seit Montag, 20. April 2020, ausschließlich online auf dieser Seite möglich.

Der Förderzuschuss beträgt für den Nettoeinkommensausfall maximal EUR 2.000 für einen Zeitraum, der einem Monat entspricht. Es gibt fünfzehn festgelegte Betrachtungszeiträume daher beträgt die Förderung insgesamt maximal EUR 30.000. Die Beantragung und Auszahlung der Förderung erfolgt im Nachhinein, das heißt, nach Ablauf des jeweiligen Betrachtungszeitraumes.

Allen Antragstellern (unabhängig davon, ob bereits ein Antrag in Phase 1 gestellt wurde) steht in Summe derselbe maximale Förderbetrag von bis zu EUR 30.000 zur Verfügung.

Zusätzlich wird ein Comeback-Bonus in Höhe von EUR 500 sowie ein Zusatzbonus in Höhe von EUR 100 für den geförderten Betrachtungszeitraum gewährt. Der Comeback-Bonus beträgt damit bis zu EUR 7.500, der Zusatzbonus bis zu EUR 1.500 pro Person. Damit können Antragsberechtigte insgesamt bis zu EUR 39.000 aus dem Härtefall-Fonds erhalten. 

Bei der Abgeltung des Nettoeinkommensausfalles werden Förderungen aus der Auszahlungsphase 1 bei der Phase 2 bis zu einem Mindest-Auszahlungsbetrag von EUR 500 angerechnet. Auf den Comeback-Bonus und den Zusatzbonus erfolgt keine Anrechnung.

Wie viel ein Förderwerber zur Abgeltung des Nettoeinkommensausfalles konkret bekommt, richtet sich in der Auszahlungsphase 2 nach dem Nettoeinkommen aus der selbständig/gewerblich ausgeübten Tätigkeit im Betrachtungszeitraum und dem Nettoeinkommen des Vergleichszeitraumes (zur Berechnung siehe unten). Basis für die Ermittlung ist ein Einkommensteuerbescheid aus einem Vorjahr, der positive Einkünfte aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb ausweist. Eine pauschale Förderung von EUR 500 ist insbesondere für Fälle vorgesehen, in denen kein Bescheid vorhanden ist oder dieser einen Verlust ausweist.

Die Wirtschaftskammerorganisation wickelt die Förderung im Auftrag der Bundesregierung ab. Im Interesse einer raschen und wenig bürokratischen Abwicklung werden für die Berechnung der Förderungshöhe Daten verwendet, die aus dem Einkommensteuerbescheid abgeleitet werden.

Diese Daten werden von der Finanzverwaltung ermittelt und der Wirtschaftskammerorganisation zur Abwicklung der Förderung übermittelt. Selbstverständlich werden dabei alle Vorschriften des Datenschutzes eingehalten. Es werden nur die berechnungsrelevanten Daten aus dem Bescheid übermittelt, nicht der gesamte Bescheid; die Daten werden nur für Zwecke der Förderung verwendet.

Die Förderung ist grundsätzlich ein nicht-rückzahlbarer Zuschuss. Es müssen jedoch die Fördervoraussetzungen erfüllt sein. Wenn Sie unvollständige oder unrichtige Angaben machen oder anderen Verpflichtungen der Richtlinie (zB verlangte Auskünfte verweigern, verlangt Unterlagen nicht vorlegen) nicht nachkommen, kann der Zuschuss zurückgefordert werden. Darüber hinaus können Falschangaben strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Überprüfungen werden vorgenommen und können gegebenenfalls zu Rückforderungen und weiteren Konsequenzen führen.

Die Betrachtungszeiträume (Förderungszeiträume) sind fix vorgegeben:

  • Betrachtungszeitraum 1: 16. März 2020 – 15. April 2020
  • Betrachtungszeitraum 2: 16. April 2020 – 15. Mai 2020
  • Betrachtungszeitraum 3: 16. Mai 2020 – 15. Juni 2020
  • Betrachtungszeitraum 4: 16. Juni 2020 – 15.Juli 2020
  • Betrachtungszeitraum 5: 16. Juli 2020 – 15. August 2020
  • Betrachtungszeitraum 6: 16. August 2020 – 15. September 2020
  • Betrachtungszeitraum 7: 16. September 2020 – 15. Oktober 2020
  • Betrachtungszeitraum 8: 16. Oktober 2020 – 15. November 2020
  • Betrachtungszeitraum 9: 16. November 2020 – 15. Dezember 2020
  • Betrachtungszeitraum 10: 16. Dezember 2020 – 15. Jänner 2021
  • Betrachtungszeitraum 11: 16. Jänner 2021 – 15. Februar 2021
  • Betrachtungszeitraum 12: 16. Februar 2021 – 15. März 2021
  • Betrachtungszeitraum 13: 16. März 2021 – 15. April 2021
  • Betrachtungszeitraum 14: 16. April 2021 – 15. Mai 2021
  • Betrachtungszeitraum 15: 16. Mai 2021 – 15. Juni 2021

Für jeden Betrachtungszeitraum ist ein gesonderter Antrag zu stellen.

Die Antragstellung für die Auszahlungsphase 2 des Härtefall-Fonds ist bis 31.7.2021 möglich.

Die rechtliche Basis für die Förderung aus dem Härtefall-Fonds ist die entsprechende Richtlinie.

Wenn Sie feststellen, dass Sie falsche Angaben bei der Förderantragsstellung gemacht haben oder anderen Verpflichtungen, die sich aus den Vorgaben der Richtlinie ergeben, nicht nachkommen können, dann melden Sie dies bitte mittels nachstehendem Formular (Falschangaben – Ersuchen um Rückabwicklung Ihres Härtefall-Fonds Antrags) Ihrer zuständigen Wirtschaftskammer. Bitte geben Sie unbedingt die Geschäftsfallnummer (GFID) des Antrags und Ihre Falschangabe an. Sie finden die Geschäftsfallnummer (GFID) im Betreff der Förderzusage des Antrags. 

Hat die von Ihnen angegebene Angabe zu einer unrechtmäßigen Förderauszahlung geführt, so werden wir den zu Unrecht ausbezahlten Förderbetrag mit in Zukunft zu Recht bezogenen Förderauszahlungen in Abzug bringen oder von Ihnen eine Rückzahlung einfordern. Wir werden Sie nach Überprüfung Ihrer Angaben gesondert über den weiteren Verlauf, ob und wie die Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Förderauszahlung zu erfolgen hat, verständigen. 

zum Online-Formular

Nein, es handelt sich um einen steuerfreien Zuschuss, der nicht der Einkommensteuer und nicht der Sozialversicherung unterliegt.

Förderberechtigte

Neue Selbständige sind Personen, die aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 22 EStG erzielen.

Neue Selbständige werden nur dann in die Pflichtversicherung bei der SVS einbezogen, wenn deren Einkünfte aus allen der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegenden Tätigkeiten die Versicherungsgrenze von EUR 5.710,32  jährlich überschreiten.

Neue Selbständige können sich durch die Erklärung, dass ihre Einkünfte die Versicherungsgrenze überschreiten werden, in die Pflichtversicherung einbeziehen lassen („Überschreitungserklärung“). Der Versicherte bleibt (ohne weitere Prüfung von Einkünften) bis zum Widerruf der Erklärung pflichtversichert. Es gibt allerdings keine rückwirkende Ausnahmemöglichkeit mehr, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Einkünfte geringer waren als die Versicherungsgrenze.

Eine Einbeziehung ist auch nur in der Krankenversicherung („Opting- In“) möglich. Dies führt auch zur Pflichtversicherung in der Unfallversicherung. Im Rahmen dieser Versicherung zahlen Sie den gesetzlichen Mindestbeitrag.

Folgende Personen gelten beispielsweise als Neue Selbständige:

  1. Selbständig Erwerbstätige ohne Wirtschaftskammermitgliedschaft wie Vortragende, Künstler, Sachverständige, Journalisten, Schriftsteller und Personen, die Gesundheitsberufe selbständig ausüben (Krankenpfleger, Hebammen, etc.),
  2. erwerbstätige Kommanditisten, sofern sie nicht schon aufgrund eines Arbeitsverhältnisses zur KG nach dem ASVG pflichtversichert sind,
  3. persönlich haftende Gesellschafter von nicht wirtschaftskammerzugehörigen Personengesellschaften (OG, KG) und geschäftsführende GmbH-Gesellschafter, sofern sie aufgrund dieser Tätigkeit nicht bereits nach dem ASVG versichert sind (dies ist bis zu einer Beteiligung von weniger als 50 % denkbar).

Mehr Details: WKO.at-Info Neue Selbständige

Antragsberechtigt sind Selbständige, die zum Antragszeitpunkt bei der SVS in einer österreichischen Kranken-/Pensionsversicherung pflichtversichert sind, sowie im Antragszeitpunkt in Österreich vollversicherte freie Dienstnehmer. Versicherungen entsprechender Einrichtungen der Freien Berufe erfüllen diese Voraussetzung ebenfalls.

Eine Förderung ist auch dann möglich, wenn Sie aufgrund Ihrer selbständigen Tätigkeit nicht kranken-/pensionsversichert sind. Dies betrifft etwa Personen, die von der Kleinunternehmerregelung in der Sozialversicherung Gebrauch gemacht haben, neue Selbständige unter der Versicherungsgrenze in Höhe von EUR 5.710,32 oder geringfügige freie Dienstnehmer (im Folgenden wird dies vereinfacht als „geringfügige selbständige Tätigkeit“ bezeichnet).

In diesem Fall können Sie die sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, wenn zum Antragszeitpunkt neben der geringfügigen selbständigen Tätigkeit zusätzlich ein Versicherungsverhältnis aufgrund eigener Tätigkeit gegeben ist. Steuerpflichtige Nebeneinkünfte werden nach Maßgabe der Richtlinie im Rahmen der Deckelung berücksichtigt. Eine Förderung ist möglich, wenn Sie neben Ihrer geringfügigen selbständigen Tätigkeit bspw.

  • vollversicherter Arbeitnehmer sind,
  • geringfügig tätig sind und nach § 19a ASVG kranken- und pensionsversichert sind (opting-in),
  • pflichtversicherter Landwirt sind,
  • eine (vorzeitige) Alterspension oder eine Berufsunfähigkeits-/Invaliditäts-/Erwerbsunfähigkeitspension oder eine Witwen-/Witwerpension beziehen.

Achtung – Erweiterung des Personenkreises! Eine Förderung ist auch dann möglich, wenn Sie neben Ihrer geringfügigen selbständigen Tätigkeit bspw.

  • eine Kündigungsentschädigung oder Urlaubsersatzleistung beziehen,
  • Kranken- oder Wochengeld aufgrund eines Dienstverhältnisses beziehen,
  • freiwillig in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung versichert sind (bspw. als Student, siehe FAQ 20),
  • einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld beziehen,
  • pauschales Kinderbetreuungsgeld beziehen und davor erwerbstätig waren (nicht arbeitslos, nicht mitversichert).

Sollten Sie in einem derartigen Fall eine Ablehnung erhalten haben, können Sie einen neuerlichen Förderantrag stellen.

Bitte beachten Sie, dass bspw. eine Mitversicherung oder eine Waisenpension nicht geeignet sind, die Fördervoraussetzungen zu erfüllen.

Beispiel 1: Frau Müller ist teilzeitbeschäftigt und bei der ÖGK aufgrund des Dienstverhältnisses pflichtversichert. Nebenbei ist sie als Kleinunternehmerin geringfügig gewerblich tätig und aufgrund der Kleinunternehmerausnahme nicht bei der SVS pflichtversichert.  Frau Müller kann für ihre gewerbliche Tätigkeit einen Antrag stellen.

Beispiel 2: Frau Müller ist geringfügig beschäftigt und hat sich freiwillig nach § 19a ASVG in der Kranken- und Pensionsversicherung selbstversichert. Nebenbei ist sie als selbständige Vortragende geringfügig tätig und mangels Erreichen der Versicherungsgrenze nicht bei der SVS pflichtversichert. Frau Müller kann für ihre selbständige Tätigkeit als Vortragende einen Antrag stellen.

Achtung! Sind Sie als Neuer Selbständiger unter der Versicherungsgrenze nicht bei der SVS kranken-/pensionsversichert, sind über die Datenschnittstelle mit dem Dachverband der Sozialversicherungsträger keine Nachweise Ihrer selbständigen Tätigkeit verfügbar. Bitte weisen Sie uns in diesem Fall Ihre selbständige Tätigkeit bspw. durch einen Link auf die Homepage Ihres Unternehmens (falls vorhanden)und / oder Rechnungsbelege, Angebote, Honorarnoten, laufende Verträge, etc. nach.


Unternehmer können in Bezug auf die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und eine touristische Vermietung bei der Wirtschaftskammer Österreich keinen Förderantrag stellen. Diese Förderungen werden über die Agrarmarkt Austria (AMA) abgewickelt. Beachten Sie bitte: Haben Sie für einen Betrachtungszeitraum bereits eine Förderung aus dem Härtefall-Fonds von der Wirtschaftskammer Österreich erhalten, können Sie für denselben Betrachtungszeitraum keine Förderung bei der AMA mehr in Anspruch nehmen.  

Für Non-Profit-Organisationen erfolgt die Förderung aus dem Härtefall-Fonds anhand eigener Förderrichtlinien. Die Abwicklung erfolgt aber ebenfalls nicht durch die Wirtschaftskammer Österreich. 

Beim Härtefall-Fonds wird auf den Unternehmer bzw. die Unternehmerin abgestellt, der/die steuerlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG) und / oder Gewerbebetrieb (§ 23 EStG) erzielt. Der Härtefall-Fonds stellt eine Förderung für Unternehmer dar; der Verweis auf Unternehmenskennzahlen gemäß  Kleinstunternehmerdefinition der Empfehlung 2003/361/EG vom 6. Mai 2003 dient dazu, die anspruchsberechtigten Unternehmer zu spezifizieren. Führt der Unternehmer ein größeres Unternehmen (z.B. KMU mit 20 Mitarbeitern oder mit Kennzahlen über der Empfehlung 2003/361/EG vom 6. Mai 2003), dann ist eine Förderung für ihn ausgeschlossen. Eine Wirtschaftskammermitgliedschaft ist keine Voraussetzung.

Antragsberechtigt sind folgende Gruppen:

  • Ein-Personen-Unternehmer
  • Kleinstunternehmer als natürliche Person, die weniger als 10 Vollzeit-Äquivalente beschäftigen und max. EUR 2 Mio. Umsatz oder Bilanzsumme aufweisen*.
  • Erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind sind (eine Förderung ist unter gewissen Voraussetzungen auch möglich, wenn man aufgrund der selbständigen Tätigkeit nicht kranken-/pensionsversichert ist, siehe dazu FAQ 8ff). Die Gesellschaft muss weniger als 10 Vollzeit-Äquivalente beschäftigen und max. EUR 2 Mio. Umsatz oder Bilanzsumme aufweisen*.
  • Neue Selbständige wie z.B. Vortragende und Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten
  • Freie Dienstnehmer wie Trainer oder Vortragende
  • Freie Berufe (z.B. im Gesundheitsbereich)

* Die Mitarbeiterzahl ist in Jahresarbeitseinheiten (JAE) anzugeben. Jede Vollzeitarbeitskraft, die während des gesamten letzten Geschäftsjahres in Ihrem Unternehmen oder für Ihr Unternehmen tätig war, zählt als eine Einheit. Für Teilzeit- und Saisonarbeitskräfte sowie für Personen, die nicht das gesamte Jahr gearbeitet haben, ist jeweils der entsprechende Bruchteil einer Einheit zu zählen. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende oder in der beruflichen Ausbildung stehende Personen, die einen Lehr- bzw. Berufsausbildungsvertrag haben.

Die Förderrichtlinie setzt voraus, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung und in Bezug auf Anträge nach dem 15.4.2021 im gesamten beantragten Betrachtungszeitraum ein gewerbliches Unternehmen rechtmäßig selbständig betreibt und eine unternehmerische Tätigkeit in Österreich ausgeführt wird. Daher darf zum Zeitpunkt der Antragstellung und im gesamten jeweils beantragten Betrachtungszeitraum das Gewerbe nicht ruhend gemeldet sein.

Ja. Im Antragsformular sind steuerpflichtige Nebeneinkünfte (nach Berücksichtigung der Einkommensteuer) und der Umsatz des Betrachtungszeitraums anzugeben.

Es können laut Richtlinien nur Personen gefördert werden, die bis zum 31.10.2020 ihre unternehmerische Tätigkeit aufgenommen haben.

Ja. Bei Unternehmensgründung oder Betriebsübernahme in den Kalenderjahren 2018 und 2019 werden Förderungswerber, die über keinen Einkommensteuerbescheid verfügen und unbeschränkt steuerpflichtig sind, pauschal mit EUR 500 je Betrachtungszeitraum unterstützt.

Ja, sofern die Unternehmensgründung oder Betriebsübernahme zwischen 1.1.2020 und 31.10.2020 erfolgt ist. In diesem Fall werden Förderungswerber pauschal mit EUR 500 für den jeweils beantragten Betrachtungszeitraum unterstützt.

Ja. Der Bezug von Mindestsicherung ist kein Ausschlussgrund, da es sich um keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung handelt. Eine Förderung ist aber nur dann möglich, wenn die anderen Voraussetzungen (siehe FAQ 34) erfüllt sind. Infolge der Steuerfreiheit fällt die Mindestsicherung auch nicht unter Nebeneinkünfte und ist daher nicht zu berücksichtigen.

Das Krankengeld ist ein Einkunftsersatz bei einer Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit („Krankenstand“). Diese Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung ist steuerpflichtig. Eine Unterstützungsleistung, die bei der selbständigen Tätigkeit von der SVS bei lang andauernder Krankheit (Krankengeld) ausbezahlt wird, stellt keinen Waren-/Leistungserlös dar und ist daher nicht anzugeben. Krankengeld aus einer unselbständigen Tätigkeit ist als Nebeneinkunft anzugeben. In diesem Fall wird das Krankengeld auf das monatliche Höchstausmaß für den Zuschuss aus dem Härtefall-Fonds (Anm.: EUR 2.000) angerechnet.

Sind Sie Kleinunternehmer/Neuer Selbständiger unter der Versicherungsgrenze und dadurch nicht bei der SVS pflichtversichert, oder geringfügiger freier Dienstnehmer, können Sie durch den Bezug von ASVG-Krankengeld aufgrund eines Dienstverhältnisses die Fördervoraussetzungen erfüllen.

Ja. Der Bezug von Kinderbetreuungsgeld steht einer Förderung nicht entgegen, sofern die übrigen Voraussetzungen der Richtlinie erfüllt sind. Kinderbetreuungsgeldbezüge sind keine Nebeneinkünfte im Sinne der Richtlinie und daher bei den Nebeneinkünften nicht zu berücksichtigen.

Sind Sie Kleinunternehmer/Neuer Selbständiger unter der Versicherungsgrenze und dadurch nicht bei der SVS pflichtversichert, oder geringfügiger freier Dienstnehmer, können Sie durch den Bezug des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgelds oder den Bezug von pauschalem Kinderbetreuungsgeld, wenn sie zuvor erwerbstätig waren (nicht arbeitslos, nicht mitversichert), die Fördervoraussetzungen erfüllen. 

Der Bezug von Wochengeld steht einer Förderung nicht entgegen, sofern die übrigen Voraussetzungen der Richtlinie erfüllt sind. Wochengeldbezüge sind keine Nebeneinkünfte im Sinne der Richtlinie und daher bei den Nebeneinkünften nicht zu berücksichtigen.

Sind Sie Kleinunternehmer/Neuer Selbständiger unter der Versicherungsgrenze und dadurch nicht bei der SVS pflichtversichert, oder geringfügiger freier Dienstnehmer, können Sie durch den Bezug von ASVG-Wochengeld aufgrund eines Dienstverhältnisses die Fördervoraussetzungen erfüllen.

Ja. Die Kurzarbeitsbeihilfe, die an meinen Arbeitgeber ausbezahlt wird, stellt keinen Ausschlussgrund dar. Steuerpflichtige Nebeneinkünfte werden nach Maßgabe der Richtlinie im Rahmen der Deckelung berücksichtigt.

Nein, der Bezug von Weiterbildungsgeld aufgrund einer Bildungskarenz ist als Leistung aus der Arbeitslosenversicherung ein Ausschließungsgrund.

In Bezug auf Anträge, die nach dem 15.4.2021 gestellt werden, sind auch Personen nicht förderfähig, die im jeweils beantragten Betrachtungszeitraum eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, wie Weiterbildungsgeld bezogen haben.

Ab der Gründung ist die Gründerbeihilfe als eine reine Beihilfe nicht als Leistung aus der Arbeitslosenversicherung einzustufen und daher nicht schädlich für den Härtefall-Fonds. Vor der Gründung ist der Bezug als Weiterzahlung des Arbeitslosengeldes ein Ausschließungsgrund.

Nein, von einer Förderung ausgenommen sind natürliche Personen, die zum Antragszeitpunkt eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (dazu zählen etwa Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld oder Umschulungsgeld) beziehen.

In Bezug auf Anträge, die nach dem 15.4.2021 gestellt werden, sind auch Personen nicht förderfähig, die im jeweils beantragten Betrachtungszeitraum eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen haben.

Ja, siehe FAQ 8. Sollten Sie wegen fehlender Versicherung eine Ablehnung erhalten haben, können Sie einen neuerlichen Förderantrag stellen.

Ja, sofern zum Antragszeitpunkt neben der geringfügigen selbständigen Tätigkeit eine Eigenpension aufgrund eigener Tätigkeit (z.B. Alterspension, vorzeitige Alterspension, Berufsunfähigkeitspension, Invaliditätspension, Erwerbsunfähigkeitspension, etc) oder eine Witwen-/Witwerpension bezogen wird. Die Pensionsbezüge werden als Nebeneinkünfte nach Maßgabe der Richtlinie im Rahmen der Deckelung berücksichtigt.

Ja. Ein Pensionsbezug stellt keinen Ausschlussgrund dar. Dies gilt für Pensionen wie zum Beispiel Alterspension, Witwenpension, etc. Die Pensionsbezüge werden als Nebeneinkünfte nach Maßgabe der Richtlinie im Rahmen der Deckelung berücksichtigt.

Ja, auch Freiberufler sind antragsberechtigt. Freiberufler sind beispielsweise Wirtschaftstreuhänder, Tierärzte, Notare, Rechtsanwälte, Ziviltechniker, Ärzte, Apotheker oder Patentanwälte.

Für Freiberufler besteht unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, aus der Pensions- und Krankenversicherung auszutreten („Opting-out“). In diesem Fall wird dies dem Erfordernis der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gleichgestellt. Das bedeutet, dass auch Freiberufler antragsberechtigt sind.

Achtung! Wenn Sie Freiberufler mit Opting-out sind, übermitteln Sie uns bitte ein Dokument, das Ihre Sozialversicherung bestätigt. 

Unbeschränkt haftende Gesellschafter einer KG (= Komplementäre) sind antragsberechtigt, sofern sie steuerliche Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG) und / oder Gewerbebetrieb (§ 23 EStG) erzielen. Voraussetzung ist das Bestehen einer Pflichtversicherung in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung bei der SVS bei Antragstellung. Eine Förderung ist unter gewissen Voraussetzungen auch dann möglich, wenn Sie aufgrund Ihrer selbständigen Tätigkeit als Komplementär nicht kranken-/pensionsversichert sind (siehe dazu FAQ 8ff).  Die Gesellschaft ist nicht antragsberechtigt. Beschränkt haftende Gesellschafter einer KG (= Kommanditisten) sind als reine Kapitalgeber im Regelfall nicht pflichtversichert und daher nicht antragsberechtigt.

In der Gesellschaft mittätige Kommanditisten können antragsberechtigt sein, wenn eine Pflichtversicherung in der Kranken-/Pensionsversicherung als Neuer Selbständiger oder als freier Dienstnehmer vorliegt. Eine Förderung ist unter gewissen Voraussetzungen auch dann möglich, wenn Sie als mittätiger Kommanditist aufgrund dieser Tätigkeit nicht kranken-/pensionsversichert sind (siehe dazu FAQ 8ff). Voraussetzung ist eine unternehmerische Tätigkeit wie etwa die Übernahme von Geschäftsführungsbefugnissen, Unternehmerrisiko über Haftungseinlage hinaus, etc. Liegt eine Pflichtversicherung nach dem ASVG als Dienstnehmer vor, kann kein Antrag gestellt werden.

Siehe auch: Sozialversicherung der GewerbetreibendenNeue Selbständige 

Bei Gesellschafter einer Personengesellschaft (steuerlich „Mitunternehmerschaft“) ist bei der Ermittlung des Förderbetrages eine auf den einzelnen Mitunternehmer bezogene Betrachtung anzustellen.

GmbH-Gesellschafter, die nicht Geschäftsführer der GmbH sind, unterliegen im Regelfall nicht der Pflichtversicherung. Gesellschafter, die nicht in der GmbH mittätig sind, sind daher im Regelfall nicht antragsberechtigt.

Unter gewissen Voraussetzungen kann bei einem mittätigen Gesellschafter eine Pflichtversicherung nach dem GSVG als Neuer Selbständiger vorliegen, sofern dieser nicht schon aufgrund eines Arbeitsverhältnisses zur GmbH nach dem ASVG pflichtversichert ist. Ist die Pflichtversicherung in der Kranken-/Pensionsversicherung nach dem GSVG gegeben, so kann auch der Gesellschafter einen Antrag stellen.

Eine Förderung ist unter gewissen Voraussetzungen auch dann möglich, wenn Sie als mittätiger Gesellschafter aufgrund dieser selbständigen Tätigkeit nicht kranken-/pensionsversichert sind (siehe dazu FAQ 8ff).

Ja, Voraussetzung ist die selbständige Tätigkeit durch Vorliegen einer Pflichtversicherung nach dem GSVG. Eine Förderung ist unter gewissen Voraussetzungen auch dann möglich, wenn Sie aufgrund Ihrer selbständigen Tätigkeit nicht kranken-/pensionsversichert sind (siehe dazu FAQ 8ff). Liegt eine Pflichtversicherung nach dem ASVG ausschließlich als Dienstnehmer vor, kann kein Antrag gestellt werden. Die GmbH ist nicht antragsberechtigt.

Die Gesellschaft muss weniger als 10 Vollzeit-Äquivalente beschäftigen und max. EUR 2 Mio. Umsatz oder Bilanzsumme aufweisen. Ein wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit 10 oder mehr Mitarbeiter kann keinen Härtefall-Fonds-Antrag stellen.

Gesellschafter-Geschäftsführer, die eine Förderung beanspruchen, haben ausdrücklich zu bestätigen, dass eine wirtschaftlich signifikante Bedrohung der Gesellschaft durch COVID-19 vorliegt und die Verminderung ihrer Einnahmen dadurch veranlasst ist. Bei mehreren Gesellschaften muss sich die Bestätigung auf alle GmbHs beziehen. Sie müssen ausdrücklich zur Kenntnis nehmen, dass unrichtige Angaben zur Rückforderung der Förderung führen und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können. Der Förderungswerber verpflichtet sich, alle Dokumente zur Feststellung des Sachverhaltes auf Anforderung vorzulegen.

Eine Förderung ist unter gewissen Voraussetzungen auch dann möglich, wenn Sie aufgrund des geringfügigen freien Dienstverhältnisses nicht kranken-/pensionsversichert sind. 

In diesem Fall können Sie die sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, wenn zum Antragszeitpunkt neben dem geringfügigen freien Dienstverhältnis zusätzlich ein Versicherungsverhältnis aufgrund eigener Tätigkeit gegeben ist. Steuerpflichtige Nebeneinkünfte werden nach Maßgabe der Richtlinie im Rahmen der Deckelung berücksichtigt. Eine Förderung ist möglich, wenn Sie neben Ihrem geringfügigen freien Dienstverhältnis bspw.

  • vollversicherter Arbeitnehmer sind,
  • nach § 19a ASVG kranken- und pensionsversichert sind (opting-in),
  • pflichtversicherter Landwirt sind,
  • eine (vorzeitige) Alterspension oder eine Berufsunfähigkeits-/Invaliditäts-/Erwerbsunfähigkeitspension oder eine Witwen-/Witwerpension beziehen.

Achtung – Erweiterung des Personenkreises! Eine Förderung ist auch dann möglich, wenn Sie neben Ihrer geringfügigen selbständigen Tätigkeit bspw.

  • eine Kündigungsentschädigung oder Urlaubsersatzleistung beziehen,
  • Kranken- oder Wochengeld aufgrund eines Dienstverhältnisses beziehen,
  • freiwillig in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung versichert sind (bspw. als Student, siehe FAQ 20 ),
  • einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld beziehen,
  • pauschales Kinderbetreuungsgeld beziehen und davor erwerbstätig waren (nicht arbeitslos, nicht mitversichert).

Sollten Sie in einem derartigen Fall eine Ablehnung erhalten haben, können Sie einen neuerlichen Förderantrag stellen.

Bitte beachten Sie, dass bspw. eine Mitversicherung oder eine Waisenpension, nicht geeignet sind, die Fördervoraussetzungen zu erfüllen.

Der Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer unterliegen Personen, die

  • sich auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten
  • diese Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen, wobei ein Vertretungsrecht des freien Dienstnehmers nicht schadet
  • aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen und
  • über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen.

Freie Dienstnehmer nach § 4 Abs. 4 ASVG können, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, beispielsweise Trainer oder Vortragende sein. 

Mehr Details: WKO.at-Info zu freien Dienstverträgen 

Die Pflichtversicherung des freien Dienstnehmers beginnt mit der Anmeldung bei der ÖGK vor Aufnahme der Tätigkeit. Sie endet mit dem Ende des freien Dienstverhältnisses, jedenfalls aber mit dem Zeitpunkt des Endes des Entgeltanspruchs. Vollversicherte freie Dienstnehmer sind pensions-, kranken-, unfall- und arbeitslosenversichert. Geringfügige freie Dienstnehmer sind nur unfallversichert.

Eine Förderung ist auch dann möglich, wenn Sie aufgrund Ihrer selbständigen Tätigkeit nicht kranken-/pensionsversichert sind. Dies betrifft etwa Personen, die von der Kleinunternehmerregelung in der Sozialversicherung Gebrauch gemacht haben oder Neue Selbständige unter der Versicherungsgrenze in Höhe von EUR 5.710,32 (= „geringfügige selbständige Tätigkeit“).

In diesem Fall können Sie die sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, wenn zum Antragszeitpunkt neben der geringfügigen selbständigen Tätigkeit zusätzlich ein Versicherungsverhältnis aufgrund eigener Tätigkeit gegeben ist. Steuerpflichtige Nebeneinkünfte werden nach Maßgabe der Richtlinie im Rahmen der Deckelung berücksichtigt. Eine Förderung ist möglich, wenn Sie neben Ihrer geringfügigen selbständigen Tätigkeit bspw.

  • vollversicherter Arbeitnehmer sind,
  • geringfügig tätig sind und nach § 19a ASVG kranken- und pensionsversichert sind (opting-in),
  • pflichtversicherter Landwirt sind,
  • eine (vorzeitige) Alterspension oder eine Berufsunfähigkeits-/Invaliditäts-/Erwerbsunfähigkeitspension oder eine Witwen-/Witwerpension beziehen.

Achtung – Erweiterung des Personenkreises! Eine Förderung ist auch dann möglich, wenn Sie neben Ihrer geringfügigen selbständigen Tätigkeit bspw.

  • eine Kündigungsentschädigung oder Urlaubsersatzleistung beziehen,
  • Kranken- oder Wochengeld aufgrund eines Dienstverhältnisses beziehen,
  • freiwillig in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung versichert sind (bspw. als Student, siehe FAQ 20),
  • einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld beziehen,
  • pauschales Kinderbetreuungsgeld beziehen und davor erwerbstätig waren (nicht arbeitslos, nicht mitversichert).

Sollten Sie in einem derartigen Fall eine Ablehnung erhalten haben, können Sie einen neuerlichen Förderantrag stellen.

Bitte beachten Sie, dass bspw. eine Mitversicherung oder eine Waisenpension nicht geeignet sind, die Fördervoraussetzungen zu erfüllen.

Beispiel 1: Frau Müller ist teilzeitbeschäftigt und bei der ÖGK aufgrund des Dienstverhältnisses pflichtversichert. Nebenbei ist sie als Kleinunternehmerin geringfügig gewerblich tätig und aufgrund der Kleinunternehmerausnahme nicht bei der SVS pflichtversichert.  Frau Müller kann für ihre gewerbliche Tätigkeit einen Antrag stellen.

Beispiel 2: Frau Müller ist geringfügig beschäftigt und hat sich freiwillig bei der ÖGK in der Kranken- und Pensionsversicherung selbstversichert. Nebenbei ist sie als selbständige Vortragende geringfügig tätig und mangels Erreichen der Versicherungsgrenze nicht bei der SVS pflichtversichert. Frau Müller kann für ihre selbständige Tätigkeit als Vortragende einen Antrag stellen.

Achtung! Sind Sie als Neuer Selbständiger unter der Versicherungsgrenze nicht bei der SVS kranken-/pensionsversichert, sind über die Datenschnittstelle mit dem Dachverband der Sozialversicherungsträger keine Nachweise Ihrer selbständigen Tätigkeit verfügbar. Bitte weisen Sie uns in diesem Fall Ihre selbständige Tätigkeit durch einen Link auf die Homepage Ihres Unternehmens (falls vorhanden) und / oder Rechnungsbelege, Angebote, Honorarnoten, laufende Verträge, etc. nach.

Förderkriterien

Eine „wirtschaftlich signifikante Bedrohung“ liegt vor, wenn im Betrachtungszeitraum zumindest überwiegend ein behördlich angeordnetes Betretungsverbot besteht. Das bedeutet:

  1. Die Antragstellerin/der Antragsteller kann ihre/seine Tätigkeit nicht ausüben, weil der Ort der Ausübung der Tätigkeit auf Grund einer behördlich vollziehbaren Anordnung (z.B. auf Grund von COVID-Verordnungen) nicht betreten werden darf (z.B. auf Grund des Lockdowns dürfen Kund/-innen das Geschäftslokal nicht betreten, darf die Dienstleistung im dafür vorgesehen Ort nicht erbracht werden). Das Betretungsverbot muss die Antragstellerin/den Antragsteller selbst betreffen; es reicht also nicht aus, dass eine dritte Person davon erfasst ist und dies mittelbar Auswirkungen auf den Förderwerber hat (z.B. Zulieferer in Bezug auf ein geschlossenes Gasthaus).
  2. Das Betretungsverbot muss im Betrachtungszeitraum in zeitlicher Hinsicht überwiegend bestehen. Das ist der Fall, wenn von den Tagen des jeweiligen Betrachtungszeitraumes (16. des jeweiligen Monates bis 15. des Folgemonates) mehr als die Hälfte der Tage, an denen die Geschäftstätigkeit vor der Covid-19-Pandemie ausgeübt wurde, vom Betretungsverbot betroffen waren.
  3. Wenn mehrere Tätigkeiten ausgeübt werden, die nicht alle vom Betretungsverbot betroffen sind, gilt: Für die gesamte Tätigkeit ist das Kriterium gegeben, wenn
    1. bei einer selbständigen Tätigkeit (Branche) im jeweiligen Betrachtungszeitraum mehr Tage vom Betretungsverbot betroffen als nicht betroffen sind und
    2. aus dieser selbständigen Tätigkeit (Branche) Umsätze erzielt wurden, die in dem vergleichbaren Zeitraum vor dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie höher waren, als die Umsätze, die aus der von einem Betretungsverbot nicht betroffenen Branche stammen.

Wird die wirtschaftlich signifikante Bedrohung auf einen Umsatzeinbruch gestützt, kann die Förderung erst dann beantragt werden, wenn sich die Auftragseinbrüche in fehlenden Umsätzen niederschlagen. 

Denn der Härtefall-Fonds stellt in Bezug auf die Antragsvoraussetzungen auf den Umsatzeinbruch ab. Somit ist eine Antragstellung erst in jenem Betrachtungszeitraum möglich, in dem der Umsatzeinbruch erfolgt.

Es gilt entsprechend der Richtlinie: Es muss ein Umsatzeinbruch von mindestens 50 % zum vergleichbaren Betrachtungszeitraum des Vorjahres vorliegen. Siehe FAQ 36

Für derartige Einkünfte erfolgt die Förderung aus dem Härtefall-Fonds im Wege der AMA. Wer als Bezieher von gewerblichen oder selbständigen Einkünften auch Nebeneinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bezieht, hat diese Nebeneinkünfte anzugeben. Nebeneinkünfte werden bei der Deckelung berücksichtigt.

  • Es sind steuerpflichtige Nebeneinkünfte desjenigen Kalendermonates heranzuziehen, in welchem der Betrachtungszeitraum beginnt.
  • Zur Ermittlung des Nettoeinkommens aus den Nebeneinkünften (Einkünfte abzüglich der darauf entfallenden Einkommensteuer) wird der Durchschnittssteuersatz des maßgebenden Vergleichsjahres herangezogen.

Die Angabe der Nebeneinkünfte bei Antragstellung ist erforderlich, da sie zu einer Kürzung der Förderung führen können.

Förderungswerber mit steuerpflichtigen Nebeneinkünften sind von der erhöhten Berechnungsmethode (90% der Bemessungsgrundlage) ausgeschlossen.

Anzugeben ist das Einkommen aus den steuerpflichtigen Nebeneinkünften, das heißt der Betrag, der sich ergibt, wenn man von den Einkünften die darauf entfallende Einkommensteuer abzieht (Nettoeinkommen aus den Nebeneinkünften). Es sind die Nebeneinkünfte desjenigen Kalendermonats heranzuziehen, in welchem der Betrachtungszeitraum beginnt.


Beispiel: Für den Betrachtungszeitraum 16. März bis 15. April 2020 sind die steuerpflichtigen Nebeneinkünfte des Kalendermonats März 2020 anzugeben.

Bei Nebeneinkünften aus unselbständiger Arbeit wird der Nettolohn (nach Abzug der Sozialversicherung und der Lohnsteuer) aus demjenigen Kalendermonat, in welchem der Betrachtungszeitraum beginnt, gemäß Gehaltszettel oder Kontoauszug, herangezogen. Es wird somit der nach Vornahme aller Abzüge verbleibende Auszahlungsbetrag aus der monatlichen Lohnabrechnung herangezogen. Allfällige Sonderzahlungen sind dabei mit zu berücksichtigen.

Beispiel: Für den Betrachtungszeitraum 16. März bis 15. April 2020 sind die Netto-Nebeneinkünfte aus unselbständiger Arbeit anzugeben, die für den Kalendermonat März 2020 ausgezahlt wurden.

Nebeneinkünfte aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden, Gewinnausschüttungen) sind netto (nach Abzug der KESt) anzugeben. Es zählt der Monat des Zuflusses.

Beispiel: Für den Betrachtungszeitraum 16. März bis 15. April 2020 sind die Netto-Nebeneinkünfte aus Kapitalvermögen anzugeben, die im Kalendermonat März 2020 zugeflossen sind.

Bei Nebeneinkünften aus Vermietung und Verpachtung oder bei sonstigen tarifsteuerpflichtigen Einkünften ist für die Ermittlung des Nettobetrages (nach Abzug der Einkommensteuer) der Durchschnittssteuersatz des maßgebenden Vergleichsjahres heranzuziehen.

Das maßgebliche Vergleichsjahr ist jenes, in dem der letzte verfügbare Steuerbescheid mit Einkünften aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb vorliegt. Der Durchschnittsteuersatz wird durch Division des Betrags der Einkommensteuer durch den Betrag des Einkommens (laut Steuerbescheid) errechnet (bei alternativer Berechnung auf Basis des 3-Jahres-Durchschnitts, erfolgt die Berechnung auf Basis der Durchschnittswerte Einkommensteuer und Einkommen der letzten 3 Einkommensteuerbescheide).

Dieser Durchschnittsteuersatz wird auf die Einkünfte des betreffenden Monats angewendet. Daraus ergibt sich die auf die Einkünfte entfallende Einkommensteuer. Dann wird dieser Steuerbetrag von den Einkünften abgezogen. Das so ermittelte Nettoeinkommen ist im Formular anzugeben.

Beispiel: Es werden im März 2020 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von EUR 600 erzielt (Mieterträge von EUR 1.000 abzüglich Werbungskosten von EUR 400). Der letzte Steuerbescheid mit Einkünften aus Gewerbebetrieb stammt aus 2018. Aus der Division von Einkommensteuer 2018 durch Einkommen 2018 ergibt sich im konkreten Fall ein Durchschnittsteuersatz 2018 von 28%.

Für den Betrachtungszeitraum 16. März bis 15. April 2020 ist das Nettoeinkommen aus den Nebeneinkünfte aus Vermietung und Verpachtung für März 2020 anzugeben. Dieses Nettoeinkommen ist wie folgt zu ermitteln:

Einkünfte 600 Euro
Abzüglich Steuer auf diese Einkünfte (28% von 600) 168 Euro
Nettoeinkommen aus den Nebeneinkünften 432 Euro

Ja. Neben Einkünften aus Gewerbebetrieb und/oder aus selbständiger Arbeit dürfen weitere (Neben)Einkünfte erzielt werden. Darunter sind steuerpflichtige Einkünfte zu verstehen, die neben den Einkünften aus Gewerbebetrieb und/oder selbständiger Arbeit erzielt werden (zB Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung). Dazu zählen auch Bezüge aus der Pensionsversicherung. Der Begriff Nebeneinkünfte folgt der Systematik des EStG.

Nicht steuerbare Vermögenszugänge (die nicht unter die 7 Einkunftsarten fallen) und steuerfreie Einnahmen mit Ausnahme von steuerfreien künstlerischen Arbeitsstipendien zählen daher nicht zu den Nebeneinkünften gemäß Härtefall-Fonds-Richtlinie. Beispielsweise sind das Pflegegeld (gemäß § 21 Abs. 1 Bundespflegegeldgesetz) und das Übergangsgeld (gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit.e EStG) steuerfrei und daher nicht bei den Nebeneinkünften anzugeben.

Steuerpflichtige Nebeneinkünfte und Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen sind aber bei der Deckelung der Förderung wie folgt zu berücksichtigen: 

  • Erreicht oder übersteigt die Summe aus dem Nettoeinkommen aus den steuerpflichtigen Nebeneinkünften zuzüglich von im jeweiligen Betrachtungszeitraum erhaltenen Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen und/oder künftige der Höhe nach abschätzbaren Versicherungsleistungen im jeweils beantragten Betrachtungszeitraum den Betrag von EUR 2.000,-, steht keine Förderung zur Abgeltung des Nettoeinkommensentganges und kein Comeback-Bonus zu.
  • Trifft obiger Punkt nicht zu gilt: Übersteigt die Summe aus dem Nettoeinkommen eines Betrachtungszeitraums zuzüglich dem Nettoeinkommen aus den steuerpflichtigen Nebeneinkünften zuzüglich von im jeweiligen Betrachtungszeitraum erhaltenen Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen und/oder künftigen der Höhe nach abschätzbaren Versicherungsleistungen und zuzüglich der Förderung aus dem Härtefall-Fonds im jeweils beantragten Betrachtungszeitraum den Betrag von EUR 2.000,-, ist der Förderbetrag um den EUR 2.000,-- überschreitenden Betrag zu kürzen. Durch diese Kürzung darf der Förderbetrag jedoch nicht unter EUR 500,-- sinken.

Förderungswerber mit steuerpflichtigen Nebeneinkünften sind außerdem von der erhöhten Berechnungsmethode (90% der Bemessungsgrundlage) ausgeschlossen.

Sonstige Passiva mit Eigenmittelcharakter wie Gesellschafterdarlehen, stille Einlagen und Verrechnungskonten der Gesellschafter können zusätzlich zu den Eigenmitteln berücksichtigt werden, sofern diese auch im bankinternen Ratingsystem als Eigenmittel erfasst werden.

Nicht in den Büchern stehende stille Reserven in Grund und Gebäude, nicht bilanzierbare Werte wie z. B. Forschung und Entwicklung, sowie Sachgegenstände, die zur Besicherung dem Unternehmen zur Verfügung stehen, können nicht berücksichtigt werden.

Es handelt es sich um ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“, wenn mindestens einer der folgenden Punkte zutrifft:

  • zu wenig (positive) Eigenmittel – bei Kapitalgesellschaften
    (positive) Eigenmittel sind geringer als die Hälfte des gezeichneten Kapitals, inkl. Agio
  • zu wenig (positive) Eigenmittel – bei Personengesellschaften
    (positive) Eigenmittel sind geringer als die Hälfte des ausgewiesenen Komplementär-/Kapitals
  • Insolvenzverfahren anhängig/ in Vorbereitung
    Vorliegen der Voraussetzungen (= Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung) für die Eröffnung oder ein bereits anhängiges Insolvenzverfahren
  • bereits Rettungs- und/oder Umstrukturierungsbeihilfe erhalten
    Unternehmen, die eine Rettungs- und/oder Umstrukturierungsbeihilfe erhalten haben, solange sie noch dem Umstrukturierungsplan unterliegen

Einzelunternehmen (auch bilanzierende)KMU jünger als 3 Jahre und Einnahmen-/Ausgaben-Rechner sind von den Kriterien 1) und 2) ausgenommen.

Die 3 Jahre gelten ab dem Datum der Firmenbucheintragung der Antragsteller/in.

Bei nicht eintragungspflichtigen Unternehmen: ab Aufnahme der Geschäftstätigkeit bzw. Beginn der Steuerpflicht.

Ausnahme: Reine Rechtsformänderungen, mit oder ohne Eigentümerwechsel: Hier gilt die frühere Eintragung/der Beginn der Geschäftstätigkeit oder Steuerpflicht.

Für die Ermittlung des Umsatzes des Vergleichszeitraums gilt:

  • Für den Betrachtungszeitraum 16.3.2020 bis 15.4.2020 ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats März 2019 oder einem Drittel des Umsatzes des ersten Quartals 2019 gegenüber zu stellen.
  • Für den Betrachtungszeitraum 16.4.2020bis 15.5. 2020 ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats April 2019 oder einem Drittel des Umsatzes des zweiten Quartals 2019 gegenüber zu stellen.
  • Für den Betrachtungszeitraum 16.5.2020 bis 15.6.2020 ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats Mai 2019 oder einem Drittel des Umsatzes des zweiten Quartals 2019 gegenüber zu stellen.
  • Für den Betrachtungszeitraum 16.6. bis 15.7.2020 ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats Juni 2019 oder einem Drittel des Umsatzes des zweiten Quartals 2019 gegenüber zu stellen.
  • Für den Betrachtungszeitraum 16.7. bis 15.8.2020 ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats Juli 2019 oder einem Drittel des Umsatzes des dritten Quartals 2019 gegenüber zu stellen.
  • Für den Betrachtungszeitraum 16.8. bis 15.9.2020 ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats August 2019 oder einem Drittel des Umsatzes des dritten Quartals 2019 gegenüber zu stellen.
  • Für den Betrachtungszeitraum 16.9. bis 15.10.2020 ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats September 2019 oder einem Drittel des Umsatzes des dritten Quartals 2019 gegenüber zu stellen.
  • Für den Betrachtungszeitraum 16.10. bis 15.11.2020 ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats Oktober 2019 oder einem Drittel des Umsatzes des vierten Quartals 2019 gegenüber zu stellen.
  • Für den Betrachtungszeitraum 16.11. bis 15.12.2020 ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats November 2019 oder einem Drittel des Umsatzes des vierten Quartals 2019 gegenüber zu stellen.
  • Für den Betrachtungszeitraum 16.12.2020 bis 15.1.2021 ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats Dezember 2019 oder einem Drittel des Umsatzes des vierten Quartals 2019 gegenüber zu stellen.
  • Für den Betrachtungszeitraum 16.1. bis 15.2.2021 ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats Jänner 2020 oder einem Drittel des Umsatzes des ersten Quartals 2020 gegenüber zu stellen.
  • Für den Betrachtungszeitraum 16.2. bis 15.3.2021 ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats Februar 2020 oder einem Drittel des Umsatzes des ersten Quartals 2020 gegenüber zu stellen.
  • Für den Betrachtungszeitraum 16.3. bis 15.4.2021 ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats März 2019 oder einem Drittel des Umsatzes des ersten Quartals 2019 gegenüber zu stellen.
  • Für den Betrachtungszeitraum 16.4. bis 15.5.2021 ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats April 2019 oder einem Drittel des Umsatzes des zweiten Quartals 2019 gegenüber zu stellen.
  • Für den Betrachtungszeitraum 16.5. bis 15.6.2021 ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats Mai 2019 oder einem Drittel des Umsatzes des zweiten Quartals 2019 gegenüber zu stellen.

Für die Ermittlung des Umsatzeinbruches von mindestens 50% bestehen folgende alternative Möglichkeiten: 

  • Es werden die Werte aus den Kennzahlen 9040/9050 miteinander verglichen (zum Beispiel der Wert der in den Kennzahlen 9040/9050 für den Betrachtungszeitraum 16.3.2020 bis 15.4.2020 einzutragen ist, wird dem Wert aus den Kennzahlen 9040/9050 des Monats März 2019 oder einem Drittel der Werte für die ersten drei Monat 2019 gegenübergestellt).
  • Es werden die Umsätze gemäß Umsatzsteuergesetz für die jeweiligen Zeiträume miteinander verglichen.

Kleinunternehmer, die umsatzsteuerbefreit sind, können daher die Werte der Kennzahlen 9040/9050 heranziehen. GmbH-Geschäftsführer, die keine Unternehmer im Sinn des Umsatzsteuergesetzes sind, müssen diese Werte heranziehen.

Für Unternehmen, die bei Antragstellung weniger als ein Jahr bestehen, ist die Planungsrechnung heranzuziehen und anhand dieser die wirtschaftlich signifikante Bedrohung darzustellen. Das Gleiche gilt, wenn der maßgebende Vergleichszeitraum (Kalendermonat oder Quartal) zur Gänze vor dem Zeitpunkt der Unternehmensgründung oder Betriebsübernahme liegt.

Sollten für den Betrachtungszeitraum 13, 14 oder 15 Umsätze erst nach den maßgebenden Vergleichszeiträumen im Jahr 2019 erzielt worden sein, gilt als Umsatz des Vergleichszeitraumes der Wert, der sich ergibt, wenn die Summe der Umsätze vom Beginn des Monats der erstmaligen Umsatzerzielung bis zum 29. Februar 2020 durch die Anzahl der einbezogenen Monate dividiert wird.

Besteht ein neugegründetes Unternehmen länger als ein Jahr und sind keine geeigneten Umsatzzahlen aus dem Vergleichsmonat vorhanden, kann ebenfalls eine Planungsrechnung herangezogen werden.

Das ist entsprechend der Richtlinie der Fall, wenn sich die Ertragsfähigkeit der ausgeübten Tätigkeit infolge der COVID-19-Pandemie gegenüber der Zeit davor derart verschlechtert hat, dass zahlungswirksame laufende Kosten, die vor der Krise aus dem Betrieb gedeckt werden konnten, aus den Mitteln, die dem Betrieb nunmehr zur Verfügung stehen (Einnahmen, Eigenmittel, schon vor der Krise bestehende Betriebskredite) nicht mehr beglichen werden können. Durch die COVID-19-Krise ausgelöste liquiditätsstärkende Maßnahmen, die außerhalb der Krise nicht erforderlich gewesen wären (z.B. spezifische Kredite zur Absicherung der COVID-19 bedingten verminderten Liquidität, Steuerstundungen) bleiben, ebenso wie Privatvermögen, außer Betracht.

Betroffen sind regelmäßig wiederkehrende betriebliche Kosten, die steuerliche Betriebsausgaben darstellen und denen sich der Betreffende auch während der Krise nicht entziehen kann (z.B. Personalkosten, Geschäftsraummiete, laufende betriebliche Steuern, betriebliche Versicherungen). Nicht erfasst sind einmalig anfallende Kosten (z.B. Kaufpreis für ein Betriebsgebäude). Wareneinkäufe und Vorleistungen sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie unter den durch die COVID-19-Krise vorgegebenen Marktbedingungen für die Geschäftstätigkeit erforderlich sind oder auf einer schon vor der Krise abgeschlossenen Abnahmeverpflichtung beruhen.

Neben den laufenden betrieblichen Kosten (Betriebsausgaben) ist bei in Österreich nicht nur berufsbedingt wohnhaften Personen zur Berücksichtigung angemessener laufender privater Kosten ein monatlicher Betrag von 2.000 Euro anzusetzen. Ist der Förderungswerber verheiratet oder lebt in eingetragener Partnerschaft, ist für die angemessene Berücksichtigung der laufenden privaten Kosten bei in Österreich nicht nur berufsbedingt wohnhaften Personen ein monatlicher Betrag von 3.000 Euro zu berücksichtigen.

Dabei gilt:

  • Beurteilungszeitraum ist der jeweilige Betrachtungszeitraum (16. des laufenden Monats bis 15. des Folgemonats).
  • Die Erfassung von Mittelzuflüssen (Einnahmen) und Mittelabflüssen (Ausgaben) erfolgt nach Maßgabe einer Cash-flow-Rechnung.
  • Nebeneinkünfte bleiben außer Ansatz.

An die Stelle der Beträge von 2.000 Euro bzw. 3.000 Euro treten bei Personen, die in Österreich nur berufsbedingt wohnhaft sind, die Beträge, die sich unter Berücksichtigung des Preisniveaus im jeweiligen ausländischen Wohnsitzstaat ergeben. Die Ermittlung erfolgt auf Grundlage der vom Statistischen Amt der Europäischen Union am 1. Juni 2020 veröffentlichten Indikatoren im Rahmen der „Vergleichenden Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern (EU-27=100)“. Danach sind zB maßgebend:

Wohnsitzstaat Anpassungsfaktor An Stelle von 2.000 Euro ist maßgebend An Stelle von 3.000 Euro ist maßgebend
Bulgarien 0,464 928 1.392
Kroatien 0,626 1.252 1.878
Polen 0,531 1.062 1.593
Rumänien 0,483 966 1.449
Slowakei 0,711 1.422 2.133
Slowenien 0,778 1.556 2.334
Tschechien 0,655 1.310 1.965
Ungarn 0,575 1.150 1.725


Eine wirtschaftliche signifikante Bedrohung durch COVID-19 liegt in folgenden Fällen vor:

  • Die laufenden Kosten können im Betrachtungszeitraum nicht mehr gedeckt werden und das ist auf die COVID-19-Krise zurückzuführen (Details siehe FAQ 37) oder
  • im Betrachtungszeitraum besteht zumindest überwiegend ein behördlich angeordnetes Betretungsverbot aufgrund von COVID-19, von dem der Selbständige unmittelbar betroffen ist (Details siehe FAQ 39), oder
  • im Betrachtungszeitraum liegt ein Umsatzeinbruch von mindestens 50 % zum Vergleichszeitraum vor (Details s. FAQ 38).

Im Antrag muss angegeben werden, welches Kriterium der wirtschaftlich signifikanten Bedrohung im jeweiligen Betrachtungszeitraum vorliegt. Die Angabe muss eidesstattlich bestätigt werden. Sie müssen also bestätigen, dass alle Angaben vollständig, richtig und nachweisbar sind und Sie müssen die Nachweise dazu bei Ihnen für sieben Jahre aufbewahren. Falschangaben können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Überprüfungen werden vorgenommen.

Als Zeitpunkt der Gründung zählt die Eintragung der Gewerbeberechtigung, oder, sofern es sich um kein Gewerbe handelt, die Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit. Die Aufnahme der unternehmerischen oder freiberuflichen Tätigkeit oder Tätigkeit als freier Dienstnehmer beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem das Unternehmen am Markt auftritt, bzw. Angehörige der freien Berufe und freie Dienstnehmer ihre Dienstleistungen anbieten.

Bei Gründungen bzw. Übernahmen zwischen 01.01.2020 und 31.10.2020 gilt als Zeitpunkt der Gründung die Anmeldung in ein Versicherungsverhältnis in einer gesetzlich vorgeschriebenen Kranken- und/oder Pensionsversicherung bzw. in Versicherungen entsprechender Einrichtungen der Freien Berufe.

Die rechtliche Basis für die Förderung aus dem Härtefall-Fonds ist die entsprechende Richtlinie. In dieser ist festgelegt, welche Voraussetzungen man nachweislich erfüllen muss, um eine Förderung zu bekommen. Grundsätzlich erfasst sind Selbstständige, die von einer wirtschaftlich signifikanten Bedrohung durch COVID-19 betroffen sind (FAQ 36 ff). 

Nachfolgende Punkte sind kumulativ zu erfüllen (gilt analog für freie Dienstnehmer):

  • Rechtmäßiger und selbständiger Betrieb eines gewerblichen Unternehmens im eigenen Namen und auf eigene Rechnung oder selbständige Ausübung eines Freien Berufes (egal, ob Kammermitglied oder nicht) zum Zeitpunkt der Antragstellung. In Bezug auf Anträge, die nach dem 15.4.2021 gestellt werden, muss diese Voraussetzung auch im gesamten jeweils beantragten Betrachtungszeitraum vorliegen.
  • Besitz einer Kennzahl des Unternehmensregisters (KUR) beziehungsweise eine Global Location Number (GLN), einer Steuernummer und einer Sozialversicherungsnummer in Österreich zum Zeitpunkt der Antragstellung. Für Förderungswerber, die über keine KUR oder GLN verfügen, genügt die Angabe der Steuernummer und Sozialversicherungsnummer in Österreich. | Zur Beantragung einer Steuernummer siehe FAQ 79
  • In Bezug auf Anträge, die nach dem 15.4.2021 gestellt werden, muss diese Voraussetzung auch im gesamten jeweils beantragten Betrachtungszeitraum vorliegen.
  • Wirtschaftlich signifikante Bedrohung durch COVID-19 (wann diese vorliegt siehe FAQ 36)
  • Es wurden keine weiteren Förderungen in Form von Barauszahlungen durch Gebietskörperschaften bezogen, die der Bekämpfung der Auswirkungen von COVID-19 dienen. Zu den Ausnahmen siehe FAQ 47
  • Das Unternehmen darf vor der COVID-19-Krise kein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gemäß Verordnung (EU) 651/2014 gewesen sein und es darf im Zeitpunkt der Antragstellung und für den von der Antragstellung betroffenen Betrachtungszeitraum kein Insolvenzverfahren anhängig sein; dies gilt nicht für Unternehmen, für die ein Sanierungsverfahren gemäß §§ 166ff Insolvenzordnung eröffnet wurde.
  • Erfolgte Unternehmensgründung oder Betriebsübernahme
    • bis zum 31.12.2019: Als Zeitpunkt der Gründung zählt die Eintragung der Gewerbeberechtigung, oder, sofern es sich um kein Gewerbe handelt, die Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit; oder
    • von 01.01.2020 bis 31.10.2020: Als Zeitpunkt der Gründung zählt die Anmeldung in ein Versicherungsverhältnis in einer gesetzlich vorgeschriebenen Kranken- und/oder Pensionsversicherung bzw. in Versicherungen entsprechender Einrichtungen der Freien Berufe. In Fällen, in denen eine solche Anmeldung nicht erforderlich ist (zB bei neuen Selbständigen mit Einkünften, die die für die Pflichtversicherung maßgebende Versicherungsgrenze nicht überschreiten), ist glaubhaft zu machen, dass die Tätigkeit tatsächlich vor dem 31.10.2020 begonnen wurde.
  • Aufrechtes Versicherungsverhältnis in einer gesetzlich vorgeschriebenen Kranken- und/oder Pensionsversicherung bzw. in Versicherungen entsprechender Einrichtungen der Freien Berufe im Zeitpunkt der Antragstellung. Freiwillige Versicherungen in einer gesetzlich vorgeschriebenen Kranken- und/oder Pensionsversicherung bzw. in Versicherungen entsprechender Einrichtungen der Freien Berufe erfüllen diese Voraussetzung ebenfalls. Das Versicherungsverhältnis muss durch eigene Tätigkeit, Eigenpension aufgrund eigener Tätigkeit oder Witwenpension, also nicht durch Mitversicherung, jedoch nicht notwendigerweise durch die selbstständige Tätigkeit begründet sein.
  • In dem am wenigsten weit zurückliegenden Einkommensteuerbescheid (bei alternativer Berechnung in den am wenigsten weit zurückliegenden drei aufeinanderfolgenden Einkommensteuerbescheiden) aus dem Zeitraum 2015 bis 2019 müssen Einkünfte aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb vorhanden sein. Dies gilt nicht für Förderungswerber, die den Betrieb von 1.1.2018 bis 31.10.2020 gegründet oder übernommen haben.
  • Ist aus dem Zeitraum 2015 bis 2019 kein Einkommensteuerbescheid vorhanden, muss in Österreich zum Zeitpunkt der Antragstellung unbeschränkte Steuerpflicht bestehen.
  • Auf den Namen des Förderwerbers lautende Kontoverbindung aus einem EU-Land oder EWR-Land (s. FAQ 80

Abgrenzung zu anderen Förderungen

Ein künstlerisches Arbeitsstipendium, das zur Bekämpfung der Auswirkungen von COVID-19 gewährt wird, ist kein Ausschlussgrund für die Förderung durch den Härtefall-Fonds. Steuerfreie künstlerische Arbeitsstipendien, die für die Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geleistet werden, gelten aber als Nebeneinkünfte und sind daher im Rahmen der Antragstellung vom Förderwerber bei den Nebeneinkünften mit zu berücksichtigen.

Wurde ein steuerfreies Arbeitsstipendium bereits vor dem 16.10.2020 bezogen, schließt dies eine Förderung im Rahmen des Härtefall-Fonds nicht aus, wenn das steuerfreie Arbeitsstipendium bei einer (künftigen) Antragstellung bei den Nebeneinkünften berücksichtigt wird. Diese Berücksichtigung muss nicht für den Betrachtungszeitraum erfolgen, dem das Arbeitsstipendium nach dem Zufluss zuzurechnen ist (keine Rückabwicklung des betroffenen Betrachtungszeitraumes erforderlich).

Der Bezug einer Beihilfe gemäß Pkt. 5.2. der Künstler-Überbrückungsfonds-Richtlinie schließt den Bezug einer Härtefall-Fonds Förderung an sich aus.

Es kann aber ein Antrag auf Förderung durch den Härtefall-Fonds gestellt werden, wenn sich der Förderwerber verpflichtet, die bezogene Beihilfe aus dem SVS Künstler-Überbrückungsfonds innerhalb von 15 Tagen an die SVS zurückzuzahlen. 

Die Frist beginnt mit der Auszahlung der Förderung für den Betrachtungszeitraum, für den im entsprechenden Antrag erstmalig die Erklärung zur Übernahme der Rückzahlungsverpflichtung abgegeben wurde. In diesem Fall hat die WKÖ die SVS unmittelbar nach Auszahlung der die Rückzahlungsfrist auslösenden Förderung über den Sachverhalt zu informieren.

Kontaktieren Sie bei Fragen zur Durchführung der Rückzahlung der Beihilfe gemäß Pkt 5.2. der Künstler-Überbrückungsfonds-Richtlinie bitte die SVS unter:  050 808 808. Informationen finden Sie unter Informationen für KünstlerInnen und Kunstschaffende.

Natürliche Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) beziehen sind nicht förderfähig.  In Bezug auf Anträge, die nach dem 15.4.2021 gestellt werden, sind auch Personen nicht förderfähig, die im jeweils beantragten Betrachtungszeitraum eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen haben.

Wer eine Förderung aus dem Härtefall-Fonds erhält, darf keine weiteren Förderungen in Form von Barauszahlungen durch Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) erhalten haben, die der Bekämpfung der Auswirkungen von COVID-19 dienen. 

Ausgenommen vom Ausschluss sind Förderungen aufgrund von Corona-Kurzarbeit, Förderungen durch den Corona-Familienhärteausgleich, Förderungen durch den Fixkostenzuschuss, der Verlustersatz, der Ausfallsbonus, die COVID-19-Investitionsprämie, künstlerische Arbeitsstipendien, der Lockdown-Umsatzersatz I und II und der Bezug einer Lockdownkompensation der Künstler-Überbrückungsfonds-Richtlinie.

Die Inanspruchnahme staatlicher Garantien ist erlaubt.

Zuschüsse aus dem Künstler-Sozialversicherungsfonds hindern die Antragstellung nicht; derartige Zuschüsse werden angerechnet.

Fixkostenzuschuss, Verlustersatz, Ausfallsbonus, Lockdown-Umsatzersatz I und II, Lockdownkompensation der Künstler-Überbrückungsfonds-Richtlinie und Investitionsprämie sind keine Umsatzerlöse (Kennzahl 9040/9050) und keine Nebeneinkünfte und daher im HFF-Antrag nicht anzugeben.

Eine Corona-bedingte Entschädigung nach dem Epidemiegesetz hindert die Beantragung nicht, da es sich um eine gesetzlich vorgesehene Verdienstentgangsentschädigung handelt, die keine schädlich Förderung für den Härtefall-Fonds darstellt.

Der Überbrückungszuschuss für Selbständige des Sozialministeriumsservice stellt keinen Ausschlussgrund im Sinne der Richtlinie dar, da es sich dabei um eine von der Corona-Pandemie an sich unabhängige Förderung für Behinderte handelt, die wegen COVID-19 nur besonders ausgestaltet wurde.

Berechnung

a) Umsatzeinbruch 

Da es aus Vereinfachungsgründen zulässig ist, den Umsatzeinbruch (Punkt 4.1 lit. d der Richtlinie) an Hand der Umsätze im Sinne des UStG oder auf Grund der Waren- und Leistungserlöse (Kennzahlen 9040/9050 aus der Beilage E 1a) zu ermitteln, kann es bei ausländischen Tätigkeiten zu Unterschieden kommen, die sich daraus ergeben, dass Umsätze im Sinne des UStG nur Inlandsumsätze umfassen, während die Waren- und Leistungserlöse ausländische Erlöse mitumfassen. Die Ermittlung des Umsatzeinbruches kann auch bei ausländischen Tätigkeiten nach einer dieser Varianten erfolgen.

b) Ermittlung der Bemessungsgrundlage 

Sofern nicht die pauschale Förderung von EUR 500 zur Anwendung kommt, sind für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage das „monatliche Nettoeinkommen des Vergleichszeitraumes“ und das „Nettoeinkommen des Betrachtungszeitraumes“, das mit Hilfe der „steuerlichen Umsatzrentabilität“ ermittelt wird, maßgebend.

Die Ermittlung dieser Werte erfolgt entsprechend der Richtlinie aus den maßgebenden Daten, die der Erlassung des Einkommensteuerbescheides zu Grunde liegen.

Für die Ermittlung des „monatlichen Nettoeinkommens des Vergleichszeitraumes“ sind die Werte maßgebend, die sich aus der Einkommensteuerveranlagung ergeben. Das „Nettoeinkommen des Vergleichszeitraumes“ (Einkommen aus den einzubeziehenden Einkunftsarten abzüglich der darauf entfallenden Steuer, ermittelt durch Anwendung des Durchschnittssteuersatzes aus dem Veranlagungsbescheid) ist dementsprechend unterschiedlich, je nachdem, ob ausländische Einkünfte in Österreich steuerfrei sind (Doppelbesteuerungsabkommen mit Befreiungsmethode und Progressionsvorbehalt) oder steuerpflichtig (Doppelbesteuerungsabkommen mit Anrechnungsmethode).

  • DBA mit Befreiungsmethode und Progressionsvorbehalt: Im Einkommen aus den einzubeziehenden Einkunftsarten sind die (steuerfreien) Auslandseinkünfte nicht enthalten. Der Progressionsvorbehalt bewirkt einen (höheren) Durchschnittssteuersatz, der die Auslandseinkünfte mitumfasst. Dadurch wird das Nettoeinkommen geringer als in Vergleichsfällen, in denen bei gleicher steuerlicher Bemessungsgrundlage nur Inlandseinkünfte erzielt worden wären.
  • DBA mit Anrechnungsmethode: Die Auslandseinkünfte sind nicht anders zu behandeln als inländische Einkünfte: Im Einkommen aus den einzubeziehenden Einkunftsarten sind die Auslandseinkünfte enthalten. Der Durchschnittssteuersatz wird genauso ermittelt, wie wenn nur inländische Einkünfte bezogen werden.

Das „Nettoeinkommen des Betrachtungszeitraumes“ wird durch Multiplikation des Umsatzes mit der steuerlichen Umsatzrentabilität ermittelt. Die steuerliche Umsatzrentabilität ist der Wert, der sich aus der Division des Nettoeinkommens aus positiven Einkünften aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb bzw. aus dem positiven Saldo aus diesen Einkünften durch den Umsatz des Vergleichszeitraumes ergibt. Umsatz ist die aus der maßgebenden Einkommensteuerveranlagung aus den für die Einkommensteuerveranlagung maßgebenden Waren- und/oder Leistungserlösen (Kennzahlen 9040 und 9050 in der Beilage E 1a) abgeleitete Größe.

  • Im Umsatz (Kennzahlen 9040 und 9050) sind gegebenenfalls auch ausländische Waren- und Leistungserlöse zu erfassen, und zwar unabhängig davon, ob die daraus erzielten Einkünfte in Österreich steuerpflichtig oder steuerfrei sind. Im Fall der Steuerfreiheit wären Einkünfte (aus den in der Kennzahl 9040 miterfassten ausländischen Erlösen) in der Beilage E 1a über die Kennzahl 9030 auszuscheiden.
  • Für die steuerliche Umsatzrentabilität, das Berechnungsergebnis aus Nettoeinkommen des Vergleichszeitraumes geteilt durch den Umsatz des Vergleichszeitraumes, ergibt sich dementsprechend:
    • Bei Auslandseinkünften und DBA mit Befreiungsmethode ergibt sich eine geringere Umsatzrentabilität gegenüber einem Vergleichsfall ohne Auslandseinkünfte, weil das Nettoeinkommen des Vergleichszeitraumes niedriger ist (siehe oben).
    • Bei Auslandseinkünften und DBA mit Anrechnungsmethode besteht kein Unterschied zu Fällen, in denen sämtliche Einkünfte nur im Inland erzielt worden wären.
  • Bei Auslandseinkünften und DBA mit Befreiungsmethode ist das monatliche Nettoeinkommen des Vergleichszeitraumes geringer als in Vergleichsfällen mit gleich hohen inländischen Einkünften, aber ohne zusätzliche Auslandseinkünfte, weil der Progressionsvorbehalt zu einer höheren Steuerbelastung führt. Dem steht umgekehrt eine niedrigere Umsatzrentabilität und damit wieder ein niedrigeres Nettoeinkommen des Betrachtungszeitraumes gegenüber. Diese Konsequenzen ergeben sich aus der Anknüpfung der Richtlinie an steuerliche Begriffe.
  • Bei Auslandseinkünften und DBA mit Anrechnungsmethode ergeben sich keine Unterschiede gegenüber einem rein innerstaatlichen Sachverhalt. 

c) Ausländische Nebeneinkünfte

Da nur steuerpflichtige Nebeneinkünfte zu erfassen sind, sind DBA-befreite ausländische Nebeneinkünfte nicht zu berücksichtigen. In Österreich steuerpflichtige Nebeneinkünfte (DBA mit Anrechnungsmethode) sind wie inländische Einkünfte zu behandeln.

Der Auskunftsprozess kann per Telefon oder E-Mail bei Ihrer zuständigen Wirtschaftskammer gestartet werden.

Vor Beauskunftung muss aus Gründen der Datensicherheit der Übermittlung der Daten explizit zugestimmt werden. Hierzu wird auf Anfrage ein E-Mail an die in Ihrem Förderantrag angegebene E-Mail-Adresse gesendet.

Sobald eine bestätigende Antwort erfolgt, wird eine gesicherte Möglichkeit zum Download des Berechnungsblattes an die in Ihrem Förderantrag angegebene E-Mail Adresse gesendet. Zusätzlich werden noch weitere nur Ihnen bekannte Informationen abgefragt.

Sie erhalten dann ein Berechnungsblatt zur Förderhöhe. Die Daten im Berechnungsblatt basieren auf Ihren eigenen Angaben und auch auf von der Finanzverwaltung übermittelten Daten, die zur Berechnung der Förderhöhe notwendig sind. Die Daten zur Ermittlung des Nettoeinkommensentganges (Nettoeinkommen im Vergleichszeitraum, Umsatzrentabilität) basieren auf grundlegenden Daten aus Ihrer Einkommenssteuerveranlagung bei der Finanzverwaltung (Steuerbescheid). Bei Rückfragen zu diesen verwendeten Daten wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt.

Die Berechnung der Förderhöhe wird durch die WKÖ durchgeführt – wie im Berechnungsblatt ersichtlich ist.

Es besteht auch die Möglichkeit, die Daten per eingeschriebenem Brief zu erhalten. Eine mündliche/telefonische Auskunft ist aus Gründen der Datensicherheit nicht möglich.

Eine Personengesellschaft, die betriebliche Einkünfte erzielt, ist steuerlich gesehen eine sogenannte Mitunternehmerschaft. Typische Formen der Personengesellschaft sind die Offene Gesellschaft (OG), die Kommanditgesellschaft (KG), die GmbH & Co KG, die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (GesbR) oder die atypisch stille Gesellschaft.

Bei Mitunternehmerschaften ist eine auf den einzelnen Mitunternehmer bezogene Betrachtung anzustellen: Dies gilt für die Ermittlung des Umsatzeinbruchs, die Ermittlung des (monatlichen) Nettoeinkommens des Vergleichszeitraumes (maßgebend ist der Einkommensteuerbescheid des jeweiligen Mitunternehmers) und die Ermittlung der Umsatzrentabilität und des Umsatzes (maßgebend sind die auf den Mitunternehmer anteilig entfallenden Umsätze).

Der Umsatz eines Mitunternehmers setzt sich dabei aus dem Umsatz der Personengesellschaft zusammen, der dem Mitunternehmer nach der Beteiligungshöhe anteilig zugerechnet wird, und den Sonderbetriebseinnahmen zusammen.

Nähere Details zur Besteuerung von Personengesellschaften

Als Förderungswerber können Sie beantragen, die Werte für das monatliche Nettoeinkommen und die Umsatzrentabilität alternativ auf Basis des Durchschnitts der Einkommensteuerbescheide der letzten drei am wenigsten weit zurückliegenden Jahre aus dem Zeitraum 2015 bis 2019 mit Einkünften aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb zu berechnen.

Ob ein Stipendium steuerlich als Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu qualifizieren ist oder nicht, hängt von der Art des Stipendiums ab. Das ist nach Maßgabe der Lohnsteuerrichtlinien 2000 des BMF  (Rz 32a ff) im Einzelfall zu beurteilen.

Ob eine Förderung steuerpflichtige Einkünfte darstellt und im Formular als „Erträge/Betriebseinnahmen im Betrachtungszeitraum ohne Umsatzsteuer“ (Waren- und Leistungserlöse gemäß Kennzahl 9040/9050 der Beilage E 1a) zu erfassen ist, hängt von der Ausgestaltung der jeweiligen Förderung ab und kann daher nur im Einzelfall beurteilt werden.

Sofern die Förderung steuerfrei ist, ist sie nicht maßgeblich (ausgenommen steuerfreie künstlerische Arbeitsstipendien, die als Nebeneinkunft anzugeben sind). Gleiches gilt für eine steuerpflichtige Förderung, die in der Beilage E 1a nicht in Kennzahl 9040/9050 sondern als „Übrige Erträge/Betriebseinnahmen“ in Kennzahl 9090 der Beilag E 1a zu erfassen ist.

Maßgebend ist der Wert, der in Kennzahl 9040 und/oder 9050 der Beilage E 1a einzutragen ist. Das sind die Erträge/Betriebseinnahmen aus Waren-/Leistungserlösen. Der Wert ist immer ohne Umsatzsteuer zu ermitteln. Den Nettowert entnehmen Sie bitte Ihren Umsatzsteuer-Aufzeichnungen. Sie können aber auch – für Barumsätze - auf die Tagesabschlüsse aus der Registrierkasse oder – für unbare Umsätze – auf ihre Kontoeingänge zurückgreifen und daraus den maßgebenden Wert (exklusive Umsatzsteuer) ermitteln. Dieser Wert stellte den für die Ermittlung des Förderbetrages maßgeblichen „Umsatz“ dar.

Die Ermittlung dieses Wertes hängt von der steuerlichen Gewinnermittlung ab. Einnahmen-Ausgaben-Rechner erfassen Waren- und Leistungserlöse nach dem Zuflussprinzip (Zahlungsfluss), Bilanzierer nach dem Ertragsprinzip (Entstehung der Forderung). Die Ermittlung hat daher entsprechend der maßgebenden steuerlichen Gewinnermittlungsart zu erfolgen.


Beispiel 1: 

Frau A betreibt ein Blumengeschäft. Der Gewinn wird durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt.

Für den Betrachtungszeitraum 16.3. bis 15.4. ist maßgeblich, was an Zahlungen in diesem Zeitraum eingegangen ist. Frau A hat für Verkäufe Barzahlungen entgegengenommen, ebenso sind Eingänge auf ihrem Konto für unbare Verkäufe eingegangen.

Frau A wertet die Barzahlungen ihrer Registrierkasse aus, indem sie die Tagesabschlüsse des Zeitraumes 16.3. bis 15.4. auswertet; sie addiert die Bruttobeträge und kürzt sie um die Umsatzsteuer. Außerdem ermittelt sie für diesen Zeitraum die Eingänge auf ihrem Konto aus unbaren Verkäufen (auch für Verkäufe vor dem 16.3.) und kürzt sie um die Umsatzsteuer. Die so ermittelte Summe ergibt den maßgebenden Wert. Frau A kann stattdessen auch auf ihre Umsatzsteueraufzeichnungen zurückgreifen.


Beispiel 2:

Herr B betreibt eine Großtischlerei. Der Gewinn wird durch Bilanzierung ermittelt.

Für den Betrachtungszeitraum 16.3. bis 15.4. ist maßgeblich, was an Leistungserlösen in diesem Zeitraum in der Buchhaltung zu erfassen ist. Dafür ist nicht der Zahlungseingang, sondern der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Leistung erbracht wurde bzw. eine Sache geliefert wurde. 


Für GmbH-Gesellschafter ist ebenfalls der Wert aus der Kennzahl 9040 maßgeblich. Sie haben überdies zu bestätigen, dass eine wirtschaftlich signifikante Bedrohung der Gesellschaft durch COVID-19 vorliegt und die Verminderung ihrer Einnahmen (Wert aus Kennzahl 9040) dadurch veranlasst ist. Bei mehreren Gesellschaften muss sich die Bestätigung auf alle GmbHs beziehen.

Erträge/Betriebseinahmen aus mehreren Betrieben sind aufzusummieren.

Bei Unternehmensgründung oder Betriebsübernahme zwischen 01.01.2020 und 31.10.2020 werden Förderungswerber pauschal mit EUR 500 für den beantragten Betrachtungszeitraum unterstützt. Gleiches gilt bei Unternehmensgründung oder Betriebsübernahme in den Kalenderjahren 2018 und 2019, wenn für den unbeschränkt steuerpflichtigen Förderungswerber ein Einkommensteuerbescheid für das Jahr der Unternehmensgründung oder Betriebsübernahme nicht vorliegt oder der Bescheid einen Verlust ausweist.

Auf den Förderungsbetrag kann die Deckelung zum Tragen kommen - siehe FAQ 68 (Deckelung).

Ja, sofern im Zeitraum 2015 bis 2019 kein Einkommensteuerbescheid vorhanden ist, werden Förderungswerber, die in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig sind und die Voraussetzungen erfüllen, pauschal Förderung mit EUR 500 unterstützt.

Auf den Förderungsbetrag kann die Deckelung zum Tragen kommen - siehe FAQ 68 (Deckelung).

Weist der maßgebende Einkommensteuerbescheid keine positiven Einkünfte aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb oder keinen positiven Saldo aus diesen Einkünften aus, werden Förderungswerber pauschal mit EUR 500 je Betrachtungszeitraum unterstützt. Gleiches gilt in Fällen, in denen zur alternativen Berechnung der Umsatzrentabilität (3-Jahres-Durchschnitt) keine insgesamt positiven Einkünfte vorliegen.

Auf den Förderungsbetrag kann die Deckelung zum Tragen kommen - siehe FAQ 68 (Deckelung)

Im Rahmen der Auszahlungsphase 2 soll der Nettoeinkommensentgang aus Einkünften aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb ausgeglichen werden.

Die Ermittlung des Nettoeinkommensentganges erfolgt auf Grundlage der Daten, die die Finanzverwaltung aus der maßgebenden Einkommensteuerveranlagung (Einkommensteuerbescheid, siehe FAQ 53) ermittelt und der Wirtschaftskammer für die Abwicklung der Förderung zur Verfügung stellt. 

Bemessungsgrundlage für die Förderung ist die Differenz aus einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen, abgeleitet aus der maßgebenden Einkommensteuerveranlagung des Vergleichszeitraumes und dem Nettoeinkommen aus den einbezogenen Einkünften aus dem Betrachtungszeitraum.

Das monatliche Nettoeinkommen des Vergleichszeitraumes ergibt sich aus dem maßgebenden Einkommensteuerbescheid. Maßgeblich ist der Bescheid für das letztveranlagte Jahr aus dem Zeitraum von 2015 bis 2019. Dieser Bescheid muss positive Einkünfte aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb oder einen positiven Saldo aus diesen Einkünften ausweisen, damit die Berechnung erfolgen kann.

Aus dem Bescheid werden die Einkünfte aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb um die darauf entfallende Steuer gekürzt und der so ermittelte (Jahres)Wert durch die Anzahl der Monate dividiert, in denen diese Einkünfte erzielt wurden.

Das maßgebende Nettoeinkommen aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb des jeweiligen Betrachtungszeitraumes wird anhand der tatsächlichen Umsatzerlöse in diesem Zeitraum und der aus dem Bescheid des Vergleichsjahres abgeleiteten steuerlichen Umsatzrentabilität ermittelt:

Es ergibt sich durch Multiplikation des Umsatzes des Betrachtungszeitraumes (das sind die Waren- und Leistungserlöse, die in der Beilage E 1a zu erfassen sind, und zwar ohne Umsatzsteuer) mit der steuerlichen Umsatzrentabilität des Vergleichszeitraums, abgeleitet aus der letzten Veranlagung (oder alternativ der Veranlagung der letzten drei Jahre) ermittelt.

Die Umsatzrentabilität ist der Wert, der sich aus der Division des Nettoeinkommens aus positiven Einkünften aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb durch den Umsatz des Vergleichszeitraumes, abgeleitet aus den Waren- und Leistungserlösen, ergibt. Zur alternativen Berechnung der Umsatzrentabilität siehe FAQ 61.

Die positive Differenz zwischen dem Nettoeinkommen des Vergleichszeitraumes und dem Nettoeinkommen des Betrachtungszeitraumes stellt die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Förderung dar.

Beispiel:

A betreibt als Einnahmen-Ausgaben-Rechner (USt-Nettosystem) einen Gewerbebetrieb. Im Zeitraum von 16.3.2020 bis 15.4.2020 hat er einen dramatischen Umsatzeinbruch erlitten: Der Umsatz (ermittelt aus den Waren- und/oder Leistungserlösen, die in der Kennzahl 9040 der Beilage E 1a zu erfassen sind) beträgt für diesen Zeitraum nur EUR 1.800.
Im Einkommensteuerbescheid für das letzte rechtskräftig veranlagte Jahr sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb von EUR 25.000 und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von EUR 5.000 ausgewiesen. Die auf das Einkommen entfallende Einkommensteuer beträgt 5.930, daraus ergibt sich ein Durchschnittssteuersatz von 20 %.

  • Das Nettoeinkommen des Vergleichszeitraumes beträgt: 25.000 - 5.000 (Steuer auf diese Einkünfte) = EUR 20.000.
  • Das monatliche Nettoeinkommens des Vergleichszeitraumes (volles Wirtschaftsjahr) beträgt: EUR 1.666,67 (20.000 / 12).
  • Die Umsatzrentabilität ist wie folgt zu ermitteln: Der Umsatz (abgeleitet aus den Kennzahlen 9040 und 9050 aus der Beilage E 1a) beträgt im Jahr 2018 EUR 80.000. Daraus ergibt sich eine Umsatzrentabilität von 25 % (20.000 / 80.000 x 100).
  • Das Nettoeinkommen des Betrachtungszeitraumes beträgt: EUR 450  (1.800 x 25 %)
  • Die Bemessungsgrundlage für die Förderung beträgt EUR 1.216,67 (1.666.67 – 450).

Auf die Bemessungsgrundlage wird der Prozentsatz der Förderung (80 % oder 90 %) angewendet. Sollte die so ermittelte Förderung weniger als 500 EUR betragen, kommt ein Mindestbetrag von EUR 500 zum Ansatz.

Sofern das Nettoeinkommen des Betrachtungszeitraumes höher ist als das Nettoeinkommen des Vergleichszeitraumes (negative Differenz), kommt ebenfalls die pauschale Förderung von EUR 500 zum Ansatz. Das kann z.B. bei stark wachsenden Unternehmen der Fall sein, die trotz Umsatzeinbruches im Jahr 2020 dennoch ein höheres Nettoeinkommen als im Vergleichszeitraum erzielen.

Auf den errechneten Förderungsbetrag kann die Deckelung und Anrechnung zum Tragen kommen - siehe FAQ 68 (Deckelung). Wenn der nach Deckelung ermittelte Betrag höher als EUR 500 ist, kann es zur Anrechnung einer Förderung aus der Phase 1 kommen (siehe Kapitel Höhe der Förderung, FAQ 70). 

Nein. Die Wirtschaftskammer erhält keine Kenntnis von Ihrem Einkommensteuerbescheid. Die Finanzverwaltung übermittelt nur die Daten, die für die Berechnung der Förderung relevant sind, nämlich das „monatliche Nettoeinkommen des Vergleichszeitraumes“ und die „Umsatzrentabilität“.

Diese Werte werden von der Finanzverwaltung aus den Bescheiddaten ermittelt und der Wirtschaftskammer ausschließlich deshalb zur Verfügung gestellt, um damit die Höhe der Förderung zu ermitteln.

Maßgebend für die Berechnung des konkreten Nettoverdienstentganges ist ein Veranlagungsbescheid aus dem Zeitraum von 2015 bis 2019 mit positiven Einkünften aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb. Liegen mehrere solcher Bescheide vor, ist der Bescheid für das letztveranlagte Jahr maßgebend.

Alternativ kann die Berechnung auf Grundlage der letzten drei Veranlagungen herangezogen werden.

Der Bescheid muss wirksam erlassen sein. Es ist nicht erforderlich, dass er rechtskräftig ist.

WICHTIG für die Antragstellung: Wenn Ihr Einkommensteuerbescheid neu erlassen worden ist, stellen Sie den Antrag bitte frühestens eine Woche nachdem Sie den Bescheid erhalten haben. Dadurch ist jedenfalls sichergestellt, dass die Daten dieses Bescheides für die Berechnung im IT-System verfügbar sind. 

Der Begriff „Nettoeinkommensentgang" bezieht sich auf die Verminderung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb nach Berücksichtigung der (anteilig auf diese Einkünfte entfallenden) Einkommensteuer. Verglichen wird dabei das Nettoeinkommen des jeweiligen Betrachtungszeitraumes mit dem monatlichen Nettoeinkommen des Vergleichszeitraumes – siehe dazu im Detail FAQ 55.

Die Berechnung erfolgt automatisiert. Das gewährleistet, dass die Anträge rasch bearbeitet werden können und daher die Förderung im positiven Fall auch rasch ausbezahlt werden kann.

Der Förderungswerber muss für den jeweiligen Betrachtungszeitraum nur folgende Informationen bekannt geben:

  • Die tatsächlichen Betriebseinnahmen/Erträge im Betrachtungszeitraum (das sind die Werte, die in den Kennzahlen 9040 und 9050 der Beilage E1a der Einkommensteuererklärung einzutragen sind  und, sofern vorhanden, das
  • Nettoeinkommen aus Nebeneinkünften („Nebenverdienste"). Zur Ermittlung des Nettoeinkommens aus den steuerpflichtigen Nebeneinkünften (Einkünfte abzüglich der darauf entfallenden Einkommensteuer) wird für tarifsteuerpflichtige Einkünfte grundsätzlich der Durchschnittsteuersatz des maßgebenden Vergleichsjahres herangezogen.

Alle anderen Werte für die Berechnung werden von der Finanzverwaltung aus den Daten des Einkommensteuerbescheides ermittelt und der Wirtschaftskammer datenschutzkonform für die Abwicklung zur Verfügung gestellt. Es werden nur die berechnungsrelevanten Daten aus dem Bescheid übermittelt, nicht der gesamte Bescheid. Die Daten werden auch nur für Zwecke der Förderung verwendet.

Der Nettoeinkommensentgang aus dem jeweiligen Betrachtungszeitraum (zum Beispiel Betrachtungszeitraum 1: 16. März – 15. April 2020) wird zu 80 Prozent (in bestimmten Fällen Geringverdiener zu 90 %) ersetzt.

Die so ermittelte Förderhöhe kann sich verringern, insbesondere wenn Nebeneinkünfte vorhanden sind (siehe dazu Kapitel Höhe der Förderung, FAQ 54). Förderungen aus der Auszahlungsphase 1 werden grundsätzlich gegengerechnet.

In der Auszahlungsphase 2 des Härtefall-Fonds wird ein Zuschuss gewährt, der auch später nicht zurückgezahlt werden muss, wenn alle Voraussetzungen eingehalten werden. Beim Zuschuss für die Abgeltung des Einkommensverlustes wird grundsätzlich auf den Nettoeinkommensentgang abgestellt, der auf Grundlage von Daten ermittelt wird, die aus einem Einkommensteuerbescheid eines Vorjahres (siehe FAQ 53) abgeleitet werden. Die Berechnung der Förderhöhe erfolgt automatisiert (siehe dazu FAQ 54).

In bestimmten Fällen wird eine pauschale Förderung von EUR 500 gewährt.

Höhe der Förderung

  • Jeder in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Antragsteller, der die Voraussetzungen des Punktes 4.1 erfüllt und nicht nach Punkt 4.2 und/oder Punkt 5.5 lit.a (wegen eines Nebeneinkommens von EUR 2.000 und mehr) ausgeschlossen ist, erhält im Rahmen der Erledigung seines Antrages für jeden Betrachtungszeitraum automatisch einen Comeback-Bonus in Höhe von pauschal EUR 500 (daher max. 15 x EUR 500 = EUR 7.500) und einen Zusatzbonus in Höhe von pauschal EUR 100 (daher max. 15 x EUR 100= EUR 1.500).
  • Auf den Comeback-Bonus und den Zusatzbonus wird eine Förderung aus der Auszahlungsphase 1 oder eine Förderung aus dem Künstler-Sozialversicherungsfonds nicht angerechnet.
  • Der Comeback-Bonus wird in Fällen, in denen Anträge auf Förderung aus der Auszahlungsphase 2 bei Inkrafttreten der Richtinline bereits erledigt wurden, ohne Beantragung automatisch ausbezahlt.
  • Der Zusatzbonus wird ab dem 1. Juni 2021 ohne Beantragung automatisch ausbezahlt. Die Auszahlung kann auch in Teilbeträgen erfolgen.

Übersteigt der unter allfälliger Berücksichtigung der Deckelung ermittelte Förderungsbetrag EUR 500, wird eine Förderung der Auszahlungsphase 1 und/oder eine erhaltene Förderung aus dem Künstler-Sozialversicherungsfonds angerechnet. Durch diese Anrechnung darf der Förderbetrag jedoch nicht unter EUR 500 sinken. Die Anrechnung erfolgt zum ehestmöglichen Zeitpunkt in Auszahlungsphase 2.

Beträge, die infolge dieser Reglung nicht angerechnet werden, bleiben aber weiterhin für eine allfällige Anrechnung in den nächsten Betrachtungszeiträumen maßgebend.

Anzugeben sind erhaltene Leistungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen etwa aus Betriebsausfallversicherungen oder Betriebsunterbrechungsversicherungen.

Bei steuerpflichtigen Versicherungsleistungen ist der Nettowert (nach Steuern) anzugeben. Den Nettowert (nach Steuern)  erhalten Sie durch Anwendung des Durchschnittssteuersatzes. Dabei ist der Durchschnittssteuersatz des maßgebenden Vergleichsjahres heranzuziehen. Das maßgebliche Vergleichsjahr ist jenes, in dem der letzte verfügbare Steuerbescheid mit Einkünften aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb vorliegt.

Der Durchschnittssteuersatz wird durch Division des Betrags der Einkommensteuer durch den Betrag des Einkommens (laut Steuerbescheid) errechnet (bei alternativer Berechnung auf Basis des 3-Jahres-Durchschnitts, erfolgt die Berechnung auf Basis der Durchschnittswerte Einkommensteuer und Einkommen der letzten 3 Einkommensteuerbescheide).

„Künftig der Höhe nach abschätzbar“ bedeutet, dass der Anspruch zum Zeitpunkt der Antragstellung dem Grunde nach vom Versicherer anerkannt ist und der Höhe nach feststeht, aber noch nicht ausbezahlt ist. Derartige künftige Leistungen sind ebenfalls im Antragsformular mit dem Nettowert anzugeben. 

Nebeneinkünfte und Versicherungsentschädigungen können den Förderbetrag wie folgt kürzen: 

  • Erreicht oder übersteigt die Summe aus dem Nettoeinkommen aus den steuerpflichtigen Nebeneinkünften zuzüglich von im jeweiligen Betrachtungszeitraum erhaltenen Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen und/oder künftige der Höhe nach abschätzbaren Versicherungsleistungen im jeweils beantragten Betrachtungszeitraum den Betrag von EUR 2.000,-, steht keine Förderung zur Abgeltung des Nettoeinkommensentganges und kein Comeback-Bonus sowie kein Zusatzbonus zu. 
  • Trifft obiger Punkt nicht zu gilt: Übersteigt die Summe aus dem Nettoeinkommen eines Betrachtungszeitraums zuzüglich dem Nettoeinkommen aus den steuerpflichtigen Nebeneinkünften zuzüglich von im jeweiligen Betrachtungszeitraum erhaltenen Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen und/oder künftigen der Höhe nach abschätzbaren Versicherungsleistungen und zuzüglich der Förderung aus dem Härtefall-Fonds im jeweils beantragten Betrachtungszeitraum den Betrag von EUR 2.000,-, ist der Förderbetrag um den EUR 2.000,- überschreitenden Betrag zu kürzen. Durch diese Kürzung darf der Förderbetrag jedoch nicht unter EUR 500,- sinken.

Beispiel:

Ein Unternehmer ist auch Dienstnehmer und hat Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 1.000 Euro pro Monat (Auszahlungsbetrag aus der Lohnabrechnung netto, nach Abzug der Lohnsteuer). Sein Nettoeinkommen aus Gewerbebetrieb und/oder selbständiger Arbeit ist im Betrachtungszeitraum Null, während das aus dem Bescheid ermittelte Nettoeinkommen des Vergleichszeitraumes es im Vergleichszeitraum des Vorjahres 2.000 Euro betragen hat. Das bedeutet, dass aus seiner unternehmerischer Tätigkeit im Betrachtungszeitraum ein Einkommensausfall in Höhe von 2.000 Euro vorliegt.

Berechnung der Hilfe aus dem Härtefall-Fonds:

  • 80% von 2.000 Euro = 1.600 Euro.
  • Nettoeinkommen im Betrachtungszeitraum + Einkommen aus unselbständiger Beschäftigung (nach Steuer) + Förderung: 0 Euro + 1.000 Euro + 1.600 = 2.600 Euro. Die Obergrenze ist um 600 Euro überschritten.
  • Der Überschreitungsbetrag von 600 Euro kürzt die Förderung: 1.600 Euro – 600 Euro ergibt eine Unterstützung in Höhe von 1.000 Euro

Im Fall von anderen tarifsteuerpflichtigen Einkünften (z.B. Einkünften aus Vermietung und Verpachtung) ist für die Ermittlung des Nettoeinkommens aus den Nebeneinkünften (d.h. des Einkommens nach Abzug der darauf entfallenden Einkommensteuer) der Durchschnittssteuersatz des Vergleichsjahres maßgebend. 

Die steuerpflichtigen Nebeneinkünfte des jeweiligen Monats sind nach den Regeln der angewendeten steuerlichen Gewinnermittlung zu ermitteln (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Bilanzierung, Überschussrechnung). Für die AfA ist der Monatswert anzusetzen.

Bei Unternehmensgründung oder Betriebsübernahme zwischen 01.01.2020 und 31.10.2020 werden Förderungswerber pauschal mit 500 Euro für den beantragten Betrachtungszeitraum unterstützt. Gleiches gilt bei Unternehmensgründung oder Betriebsübernahme in den Kalenderjahren 2018 und 2019, wenn für den unbeschränkt steuerpflichtigen Förderungswerber ein Einkommensteuerbescheid für das Jahr der Unternehmensgründung oder Betriebsübernahme nicht vorliegt, der Bescheid einen Verlust ausweist oder wenn eine Berechnung auf Grundlage des Einkommensteuerbescheides einen Förderungsbetrag von weniger als 500 Euro ergibt.

Auf den Förderungsbetrag kann die Deckelung zum Tragen kommen. Siehe dazu FAQ 68 (Deckelung).

Geringverdiener erhalten einen höheren Ersatz des Nettoeinkommensentgangs. Grundsätzlich werden 80 % der Bemessungsgrundlage ersetzt. Bei durchschnittlichem monatlichen Nettoeinkommen des Vergleichsjahres aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb von maximal 966,65 Euro werden 90 % der Bemessungsgrundlage mindestens aber 500 Euro ersetzt. Gibt es steuerpflichtige Nebeneinkünfte, ist diese höhere Ersatzrate nicht möglich.

Auf den errechneten Förderungsbetrag kann die Deckelung und Anrechnung zum Tragen kommen. Siehe dazu FAQ 68 (Deckelung. Wenn der nach Deckelung ermittelte Betrag höher als 500 EUR ist, kann es auch zur Anrechnung einer Förderung aus der Phase 1 kommen (siehe FAQ 70).

Bei Unternehmensgründung bis zum 31.12.2019 werden 80 % der Bemessungsgrundlage (Entgang von Einkünften aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb nach Steuern) mindestens aber 500 Euro in Form eines nicht-rückzahlbaren Zuschusses ersetzt. Diese Bestimmung gilt für Förderungswerber, die einen Betrieb übernommen haben, analog. Bei Unternehmensgründung bis zum 31.12.2019 und einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des Vergleichsjahres aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb von max. 966,65 Euro werden 90 % der Bemessungsgrundlage (Einkommensentgang aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb) mindestens aber 500 Euro in Form eines nicht-rückzahlbaren Zuschusses ersetzt. Förderungswerber mit steuerpflichtigen Nebeneinkünften sind von dieser Berechnungsmethode ausgeschlossen.

Diese Bestimmungen gelten für Förderungswerber, die einen Betrieb übernommen haben, analog.

Auf den errechneten Förderungsbetrag kann die Deckelung und Anrechnung zum Tragen kommen. Siehe dazu FAQ 68 (Deckelung) und FAQ 70 (Anrechnung).

Beantragung

Ein Förderungsantrag kann grundsätzlich nur bis zur erfolgten Auszahlung des Förderungsbetrages vom Förderwerber zurückgezogen werden. Wenn Sie Ihren Antrag zurückziehen möchten, dann schreiben Sie bitte an die für Ihren Antrag zuständige Landeskammer eine Nachricht. Bitte geben Sie unbedingt Ihre Geschäftsfall-Zahl, die Sie per Mail erhalten haben, an. 

Nach Auszahlung der Förderung kann eine Rückziehung des Förderansuchens nicht mehr erfolgen.

Neben einer österreichischen Kontoverbindung sind alle Kontoverbindungen aus einem EU- oder einem EWR-Land zulässig.

Akzeptiert werden Kontoverbindungen aus den Ländern:

EU

  • Belgien
  • Bulgarien
  • Dänemark
  • Deutschland
  • Estland
  • Finnland
  • Frankreich
  • Griechenland
  • Irland
  • Italien
  • Kroatien
  • Lettland
  • Litauen
  • Luxemburg
  • Malta
  • Niederlande
  • Österreich
  • Polen
  • Portugal
  • Rumänien
  • Schweden
  • Slowakei
  • Slowenien
  • Spanien
  • Tschechien
  • Ungarn
  • Zypern

EWR

  • Island
  • Liechtenstein
  • Norwegen 

Nicht akzeptiert werden können u.a. Bankverbindungen aus der  Schweiz, dem Vereinigten Königreich, Andorra, Monaco, San Marino und dem Vatikan. 

Es ist nicht zulässig, eine Bankverbindung einer anderen Person anzugeben. Die Bankverbindung muss auf den Antragsteller lauten.

Firmenkonten können akzeptiert werden, wenn im Wortlaut der Name des Antragstellers vorkommt. 

Konnte ein Antrag bisher nicht eingereicht werden, weil kein inländisches Bankkonto angegeben wurde, kann nun ein Antrag gestellt werden, sofern ein auf den Antragsteller lautendes Konto aus einem der angeführten Länder angegeben wird.

Eine Steuernummer ist laut Richtlinie erforderlich. Bitte wenden Sie sich zur Beantragung der Steuernummer an Ihr Wohnsitzfinanzamt oder nutzen Sie usp.gv.at.

Die Finanzverwaltung akzeptiert auch einen formloseren Antrag zur Vergabe einer Steuernummer, der aber jedenfalls nachstehende Angaben enthalten sollte:

  • Datum Eröffnung/Beginn des Betriebes/der Tätigkeit
  • Art des Betriebes / der Tätigkeit
  • Genauer Name des Betriebes / Ihr genauer Name
  • Sozialversicherungsnummer / Geburtsdatum / Telefonnummer
  • aktuelle Adresse und eine Lichtbildausweiskopie

Bitte diese Informationen per Post an ihr jeweiliges Wohnsitzfinanzamt schicken, oder in den Einwurfpostkasten vor dem Finanzamt einwerfen. Alternativ können die Unterlagen auch an das jeweilige Finanzamt mittels FAX gesendet werden, die Faxnummern finden Sie auf bmf.gv.at.

Die Anmeldung wird so schnell wie möglich vom zuständigen Finanzamt bearbeitet, welches Ihre Steuernummer anlegt und diese mittels Post zugesendet. Bitte vergessen Sie daher nicht, Ihre aktuelle Postadresse anzugeben.

Wichtig: Bitte stellen Sie den Antrag erst 5 Tage nach Bekanntgabe der Steuernummer. Das stellt sicher, dass die im Antrag bekannt gegebene Steuernummer auch korrekt verarbeitet werden kann.

Die Finanzämter stehen Ihnen auch telefonisch (österreichweit) zur Verfügung unter: 050 233 333

  • KUR ist die Abkürzung für Kennzahl des UnternehmensRegisters.
  • GLN ist die Abkürzung für Global Location Number.

Es handelt sich um behördliche Kennziffern, die die Identifikation von Unternehmen ermöglichen. Grundsätzlich haben alle Unternehmer mit einer Steuernummer auch eine KUR bzw. GLN. WKO-Mitglieder erhalten automatisch eine KUR bzw. GLN.

Auf dem Antrag können Sie entweder KUR oder GLN angeben. Freie Dienstnehmer müssen weder KUR noch GLN angeben. Sie können aber auch beantragen, wenn Sie KUR oder GLN gerade nicht bei der Hand haben. Die Angabe von KUR/GLN erleichtert jedoch den Datenabgleich, vor allem, wenn Sie bereits in Phase 1 beantragt haben. 
Freie Dienstnehmer müssen weder KUR noch GLN angeben.

WKO-Mitglieder finden ihre GLN (der öffentlichen Verwaltung) bei ihrem eigenen Eintrag im WKO Firmen A-Z unter firmen.wko.at

Als Unternehmen das im Unternehmensserviceportal (www.usp.gv.at) registriert ist finden Sie Ihre KUR und Ihre GLN (Bezeichnung: SEK) nach dem Login im Block „Mein USP“ auf „Unternehmensdaten“.

Die Beantragung ist ausschließlich online möglich.

Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten, soweit erforderlich, für die Dauer der gesamten Geschäftsbeziehung (von der Anbahnung, Abwicklung bis zur Beendigung eines Förderungsvertrages) sowie darüber hinaus gemäß den gesetzlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten. Diese ergeben sich insbesondere aus dem Unternehmensgesetzbuch (UGB), der Bundesabgabenordnung (BAO), den Allgemeinen Rahmenrichtlinien für Förderungen aus Bundesmitteln („ARR“) sowie den jeweiligen EU-rechtlichen Bestimmungen, in der jeweils geltenden Fassung, und bewahren diese mindestens 10 Jahre auf.

Wenn wir Ihre personenbezogenen Daten nicht länger benötigen, löschen wir diese von unseren Systemen und Aufzeichnungen oder anonymisieren sie, damit Sie nicht mehr identifiziert werden können.

Die Unterlagen sind bis zum Ablauf von sieben Jahren nach Ende des Kalenderjahres der Auszahlung der gesamten Förderung aufzubewahren - das heißt, wenn beide Phasen der Förderung 2020 und 2021 ausgezahlt werden, bis 31.12.2028.

Es sind somit insbesondere Bücher und Belege aufzubewahren, mit denen die Betroffenheit von COVID-19 nachgewiesen werden kann (Umsatzeinbruch von mindestens 50% zum vergleichbaren Betrachtungszeitraumes des Vorjahres oder, dass der Antragsteller nicht mehr in der Lage war, die laufenden Kosten zu decken).

Die Wirtschaftskammer wickelt die Förderungen für die Bundesregierung ab. Dafür werden einige Daten zur Identifikation des Förderwerbers benötigt. Bitte halten Sie folgende Unterlagen für die Beantragung bereit: 

  • Ihre persönliche Steuernummer.
  • Ihre Sozialversicherungsnummer
  • Halten Sie bitte auch Ihren gültigen Personalausweis, Reisepass oder Führerschein zur Identifikation bereit. Reisepässe, die zwischen dem 01.01.2020 bis 30.06.2020 abgelaufen sind, werden akzeptiert, sofern es keine anderen gültigen Identitätsdokumente gibt. Sie können Ihren Identifikationsnachweis direkt am Ende der Antragstellung oder maximal 72 Stunden nach der Antragstellung über einen Link hochladen. Den Link erhalten Sie per E-Mail an die im Antrag angegebene E-Mail-Adresse mit der Bestätigung über die Einreichung Ihres Antrags. Folgende Werte müssen Sie im Online-Formular selbst angeben:
  • Erträge/Betriebseinnahmen (Waren-/Leistungserlöse) des Betrachtungszeitraums (z.B. Betrachtungszeitraum 1: 16. März – 15. April 2020); vereinfacht ausgedrückt der "Umsatz"; Das sind die Werte, die in den Kennzahlen 9040 und 9050 der Beilage E1a der Einkommensteuererklärung einzutragen sind. Bitte tragen Sie stets die Werte OHNE Umsatzsteuer ein, auch wenn Sie im Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung die Werte mit Umsatzsteuer erfassen. Näheres finden Sie in FAQ 51 ff.
  • Positives Nettoeinkommen aus steuerpflichtigen Nebeneinkünften (zum Beispiel Einkünfte aus Vermietung/Verpachtung oder unselbständiger Arbeit);
  • Ihre KUR ODER GLN, wenn Sie diese bei der Hand haben. Dies ist insbesondere für den Datenabgleich hilfreich, wenn Sie bereits in Phase 1 beantragt haben. | Mehr Infos zu KUR und GLN
    Freie Dienstnehmer müssen weder KUR noch GLN eintragen 
  • Auf Ihren Namen lautende Kontoverbindung aus einem EU-Land oder EWR-Land (s. FAQ 80) Firmenkonten können akzeptiert werden, wenn im Wortlaut der Name des Antragstellers vorkommt.
  • Im jeweiligen Betrachtungszeitraum erhaltene Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen und/oder künftige der Höhe nach abschätzbare Versicherungsleistungen. 

Sind die Daten eingetragen, klicken Sie am Ende des Formulars auf "Einreichen". Auf einer Bestätigungsseite können Sie Dokumente direkt hochladen. Dort finden Sie Ihren Förderantrag als PDF, den Sie zu Ihrer eigenen Dokumentation abspeichern oder ausdrucken können.

Danach erhalten Sie ein Bestätigungs-E-Mail. Achtung: Das ist noch keine Zusage für die Förderung.

In diesem E-Mail erhalten Sie auch einen Link. Hier können Sie auch zu einem späteren Zeitpunkt Ihren Identitätsnachweis hochladen.
Achtung: Wir können Ihren Antrag erst bearbeiten, wenn die für den Antrag erforderlichen Nachweise hochgeladen worden sind.

Sobald die Prüfung Ihres Antrags abgeschlossen ist, erhalten Sie eine E-Mail-Benachrichtigung, und bei Erfüllen der Förderrichtlinien wird das Geld auf Ihr Konto überwiesen.

Der Antrag ist jeweils für jeden Betrachtungszeitraum im Nachhinein zu stellen, da die Förderhöhe unterschiedlich sein kann. Die Betrachtungszeiträume sind:

  • Betrachtungszeitraum 1: 16. März 2020 – 15. April 2020
  • Betrachtungszeitraum 2: 16. April 2020 – 15. Mai 2020
  • Betrachtungszeitraum 3: 16. Mai 2020 – 15. Juni 2020
  • Betrachtungszeitraum 4: 16. Juni 2020 – 15. Juli 2020
  • Betrachtungszeitraum 5: 16. Juli 2020 – 15. August 2020
  • Betrachtungszeitraum 6: 16. August 2020 – 15. September 2020
  • Betrachtungszeitraum 7: 16. September 2020 – 15. Oktober 2020
  • Betrachtungszeitraum 8: 16. Oktober 2020 – 15. November 2020
  • Betrachtungszeitraum 9: 16. November 2020 – 15. Dezember 2020
  • Betrachtungszeitraum 10: 16. Dezember 2020 – 15. Jänner 2021
  • Betrachtungszeitraum 11: 16. Jänner 2021 – 15. Februar 2021
  • Betrachtungszeitraum 12: 16. Februar 2021 – 15. März 2021
  • Betrachtungszeitraum 13: 16. März 2021 – 15. April 2021
  • Betrachtungszeitraum 14: 16. April 2021 – 15. Mai 2021
  • Betrachtungszeitraum 15: 16. Mai 2021 – 15. Juni 2021


Ansuchen für die Auszahlungsphase 2 können ab 20.4.2020 bis 31.7.2021 eingebracht werden. Seit 17.4.2020 können keine Ansuchen mehr für die Auszahlungsphase 1 gestellt werden.

Auszahlung

Die Feststellung, ob eine „wirtschaftlich signifikante Bedrohung durch Covid-19“ vorliegt, kann im Einzelfall schwierig sein. Daher übermitteln wir in Fällen, in denen eine weitere Prüfung notwendig ist, einen elektronischen Fragebogen, der es erleichtert, festzustellen, ob die Fördervoraussetzungen im konkreten Fall vorliegen.

Der Antragsteller/die Antragstellerin erhält dann nach dem Einreichen des Antrages eine E-Mail mit der Aufforderung einen elektronischen Fragebogen auszufüllen. Die dort gestellten Fragen beziehen sich auf die im Antrag jeweils angegebene Form der „wirtschaftlichen signifikante Bedrohung durch Covid-19“ (Umsatzeinbruch, Betretungsverbot, laufende Kosten) und sollen erkennbar machen, ob nach den konkreten Verhältnissen ein Anspruch besteht.

Sollte sich dabei für die Antragstellerin/den Antragsteller ergeben, dass – entgegen der ursprünglichen Annahme – die Förderung nicht zusteht, kann der Antrag auf einfachem Weg elektronisch zurückgezogen werden.

Ein übermittelter Fragebogen ist binnen einer Frist von 42 Tagen über das zur Verfügung gestellte Web-Service an die WKÖ zu übermitteln. Eine postalische Übermittlung des Fragebogens ist nicht möglich. Es ist erforderlich, dass der Fragebogen vollständig ausgefüllt rückübermittelt wird und gegebenenfalls auch der geforderte Nachweis hochgeladen wird. Andernfalls kann nicht geprüft werden, ob die Fördervoraussetzungen gegeben sind und der Antrag muss abgelehnt werden. Beachten Sie bitte, dass das Formular nach der Übermittlung nicht mehr geändert werden kann.

Erläuterungen zum Vorliegen einer „wirtschaftlich signifikante Bedrohung durch Covid-19“ finden Sie in den FAQ 3738 und 39.

Sie finden hier als Beispiel einer vertieften Prüfung der Fördervoraussetzungen den Fragebogen für die Berufsgruppe „Selbständige Personenbetreuer (Berufszweig 1270200)“:

български | hrvatski | polski | română | srpski | slovenský | slovenščina | česky | magyar | deutsch

Bitte kontaktieren Sie Ihre zuständige Wirtschaftskammer und geben Sie umgehend Ihre neue Bankverbindung bekannt.

Bitte geben Sie dabei unbedingt die Geschäftsfall-Zahl Ihrer letzten Härtefall-Fonds Förderung an.

Kontakt-Formular: Bgld | Ktn |  |  | Sbg | Stmk | Tirol | Vbg | Wien

Wenn sich Ihre Bankverbindung nicht geändert hat, müssen Sie gar nichts tun. Die Berechnung und Auszahlung des Zusatzbonus erfolgt automatisiert ohne separaten Antrag. Sie erhalten den Zusatzbonus auf die in Ihrem zuletzt ausgezahlten Härtefall-Fonds Antrag angegebene Bankverbindung.

Wenn Sie lediglich eine Förderung in der Auszahlungsphase 1 des Härtefall-Fonds bezogen haben, erhalten Sie keinen Zusatzbonus. Ein Zusatzbonus steht ausschließlich für Förderungen der Auszahlungsphase 2 des Härtefall-Fonds zu.

Die Auszahlung des Zusatzbonus erfolgt automatisiert ab dem 1. Juni 2021. Es ist keine separate Beantragung notwendig.  

Für jeden bisher ausbezahlten Betrachtungszeitraum werden pauschal EUR 100 auf die zuletzt im Härtefall-Fonds angegebene Kontoverbindung überwiesen. Der Zusatzbonus wird in Teilbeträgen nach Maßgabe der bisher vorliegenden ausgezahlten Anträge im Härtefall-Fonds berechnet.

Für ab dem 1. Juni 2021 gestellte und genehmigte Härtefall-Fonds Anträge erfolgt die Auszahlung des Zusatzbonus ab Anfang August 2021.  

Beispiel:

Frau Müller hat von 20. April 2020 bis Mitte Mai 2021 8 Härtefall-Fonds Anträge gestellt und die Mindestförderhöhe iHv EUR 500 ausbezahlt bekommen. Sie hat daher bis 1. Juni 2021 8x500 Förderungsbetrag und 8x500 Comeback Bonus, dh. insgesamt EUR 8.000 erhalten.

Ab 1. Juni 2021 erfolgt die Berechnung des Zusatzbonus. Frau Müller erhält bis Mitte Juni 2021 eine Überweisung aus dem Härtefall-Fonds iHv EUR 800 (=8x100) Zusatzbonus, ohne dass sie einen Antrag gestellt hat. 

Frau Müller stellt im Juni und Juli 2021 3 weitere Anträge im Härtefall-Fonds, die genehmigt und ausgezahlt werden. Sie erhält einige Tage nach der jeweiligen Antragstellung wiederum EUR 500 Förderungsbetrag und EUR 500 Comeback Bonus, insgesamt bis Ende Juli 2021 EUR 3.000. Bis Mitte August werden Frau Müller EUR 300 (=3x100) Zusatzbonus auf die in ihrem letzten Härtefall-Fonds Antrag angegebene Bankverbindung überwiesen. 

Den Zuschuss erhalten Sie nach vollständiger Prüfung und nach Erhalt der Förderzusage auf das von Ihnen angegebene Konto. Bitte beachten Sie, dass die Übermittlung der von der Finanzverwaltung ermittelten gestellten Daten einige Zeit in Anspruch nehmen kann. Nach Erhalt der Förderzusage wird die Überweisung am darauffolgenden Tag veranlasst.

Die Anträge werden nach der Reihenfolge des Einlangens bearbeitet. Wir rechnen mit einer hohen Anzahl an Anträgen. Wir bemühen uns selbstverständlich um die raschestmögliche Bearbeitung der Anträge. Die Beantragung ist bis 31.7.2021 vorbehaltlich der budgetären Bedeckung möglich.




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