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Kolektivvertrag Casinos Austria, Arbeiter/innen / Angestellte, gültig ab 1.3.2015

Gilt für:
Österreichweit

Achtung
ARCHIVIERT - nicht mehr gültig

Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Bundessparte Bank und Versicherung, Fachverband der Banken und Bankiers, Berufsgruppe Glücksspiel, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, und der Gewerkschaft der Privatangestellten-DJP, Wirtschaftsbereich Glücksspiel, Tourismus und Freizeit, 1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1.


Inhaltsverzeichnis

I. Geltungsbereich

II. Neueinstellungen

III. Kündigungsfristen

IV. Arbeitszeit

V. Freistellung vom Dienst

VI. Cagnotte

VII. Löhne und Gehälter

VIII. Sonderzahlung

IX. Abfertigung Angestellte

X. Abfertigung Arbeiter

XI. Günstigkeitsklausel

XII. Nichtraucherschutzbestimmungen

XIII. Informationsrecht

XIV. Wirksamkeit

Gehaltsabkommen


I. Geltungsbereich

Geltungsbereich:

1.Räumlich: Für das gesamte Bundesgebiet Österreich

2.Fachlich: Für die CASINOS AUSTRIA Aktiengesellschaft (CASAG)

3.Persönlich: Für alle Arbeitnehmer

Soweit in diesem Kollektivvertrag der Begriff Arbeitnehmer vorkommt oder gemeint ist, ist dieser geschlechtsneutral zu verstehen. Jegliche personenbezogenen Bezeichnungen erfassen Frauen und Männer gleichermaßen.

II. Neueinstellungen

Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat jede Neuaufnahme eines Arbeitnehmers vor dessen Einstellung in den Betrieb, in begründeten Ausnahmefällen spätestens gleichzeitig mit der Anmeldung zur Sozialversicherung mitzuteilen.

Soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, gilt für alle Arbeitnehmer der erste Monat als Probemonat. Für Lehrlinge gelten hinsichtlich der Probezeit die Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes (BAG).

III. Kündigungsfristen

1. Angestellte

  1. Die Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber kann gemäß § 20 Abs (3) Angestelltengesetz unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist jeweils am Letzten des Monats erfolgen.
  2. Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitnehmer kann gemäß § 20 Abs (3) und Abs (4) Angestelltengesetz unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist jeweils am Letzten eines Monats erfolgen.

2. Arbeiter

  1. Die Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Die Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitnehmer erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen.

IV. Arbeitszeit

Für alle Arbeitnehmer gelten die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, sofern durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung nicht Abweichendes vereinbart ist bzw. keine günstigeren Übungen bestehen.

Die wöchentliche Normalarbeitszeit ist die mit dem Mitarbeiter laut Dienstzettel oder Dienstvertrag persönlich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit.

Die wöchentliche Normalarbeitszeit für Teilzeitbeschäftigte entspricht der persönlich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit. Darüber hinaus geleistete Stunden sind Mehrstunden laut dem Arbeitszeitgesetz.

Die tägliche Normalarbeitszeit für alle Arbeitnehmer darf bis zu 10 Stunden betragen.

Nachtarbeit im Sinne des Einkommensteuerrechtes ist jede Tätigkeit, die innerhalb des Zeitraumes von 19.00 Uhr bis 07.00 Uhr geleistet wird. Regelungen zur Abgeltung von Nachtarbeit werden durch Betriebsvereinbarung getroffen.

Der Überstundendivisor und Zuschläge für Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit, Nachtarbeit etc. sind in einer Betriebsvereinbarung festzulegen.

Für die Arbeitsruhe gilt das Arbeitsruhegesetz unter Berücksichtigung der Ausnahmebestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales.

1. Spielbetriebe

Die wöchentliche Normalarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte in den Spielbetrieben beträgt 38 Stunden.

Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann bei einem Durchrechnungszeitraum von einem Jahr auf höchstens 48 Stunden ausgedehnt werden, wenn sie innerhalb des Durchrechnungszeitraumes im Durchschnitt die wöchentliche Normalarbeitszeit überschreitet.

Als Durchrechnungszeitraum gilt das Kalenderjahr.

Die Arbeitszeit in den Spielbetrieben wird unter Bedachtnahme auf die festgelegten Öffnungszeiten des jeweiligen Betriebes und entsprechend den betrieblichen Notwendigkeiten und den Interessen der Arbeitnehmer jeweils örtlich durch die Diensteinteilung geregelt. Über die geplante Diensteinteilung ist der BR zu informieren und auf dessen Verlangen zu beraten. Grundsätzlich ist der Dienst so einzuteilen, dass die Einsatzzeit möglichst gleichmäßig auf alle Arbeitnehmer aufgeteilt wird. Die Diensteinteilung hat so zu erfolgen, dass dem Arbeitnehmer am Spieltisch nach jeder Einsatzstunde eine Ruhepause von 15 Minuten, dem Arbeitnehmer im Kassen- und Automatenbereich für eine Tätigkeit von jeweils 3 Stunden eine Ruhepause von jeweils 15 Minuten gewährt werden kann. Die gewährten Pausen gelten als Arbeitszeit.

Vertretungen von Arbeitnehmern untereinander sind nur mit Zustimmung der Betriebsleitung möglich.

Betrieblich notwendige Abweichungen von veröffentlichten zeitlichen Diensteinteilungen sind unter Berücksichtigung der Arbeitnehmerinteressen dh, unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten und Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse dem Betriebsrat im Vorhinein mitzuteilen und auf Verlangen mit diesem zu beraten.

Abweichungen, die binnen 14 Tagen zu vollziehen sind, bedürfen der Zustimmung des Arbeitnehmers. Letzteres gilt nicht in unvorhersehbaren Fällen zur Verhinderung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils und wenn andere Maßnahmen nicht zumutbar sind. Diese Umstände sind im Nachhinein dem Betriebsrat – auf Verlangen schriftlich – zu erläutern.

Der 24. Dezember ist arbeitsfrei und zählt nicht als Urlaubstag.

2. Zentrale

Die wöchentliche Normalarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte in der Zentrale beträgt 40 Stunden.

Für die Arbeitnehmer der Zentrale gilt die Betriebsvereinbarung über die "Elektronische Zeiterfassung und gleitende Arbeitszeit" in der jeweils aktuellen Fassung.

Der 24. Dezember und der 31. Dezember sind arbeitsfrei und zählen nicht als Urlaubstage.

V. Freistellung vom Dienst

Dem Arbeitnehmer steht bei wichtigen, seine Person betreffenden Gründen eine Freistellung vom Dienst bei voller Bezahlung zu.

Wichtige Gründe sind z.B.:

  • eigene Eheschließung 3 Arbeitstage
  • Tod des Gatten od. Lebensgefährten 3 Arbeitstage
  • Tod eines Kindes, der Eltern od. Geschwister 3 Arbeitstage
  • Tod der Groß- oder Schwiegereltern 1 Arbeitstag
  • Niederkunft der Gattin od. Lebensgefährtin 1 Arbeitstag
  • Eheschließung eines Kindes, Geschwister 1 Arbeitstag
  • Wechsel des Hauptwohnsitzes 1 Arbeitstag

Bei Todesfall gebührt, wenn das Begräbnis außerhalb des Dienstortes stattfindet, außerdem die notwendige Freizeit für Hin- und Rückfahrt zum Begräbnisort im Höchstausmaß von zwei weiteren Arbeitstagen. Sämtliche sich aus diesem Kollektivvertrag für EhepartnerInnen/Eheschließung ableitende Ansprüche gelten in gleicher Weise für PartnerInnen in eingetragenen Partnerschaften.

VI. Cagnotte

Alle Arbeitnehmer im Angestelltenverhältnis sind ausdrücklich verpflichtet, in Spielbanken erhaltene Trinkgelder unmittelbar nach Erhalt in die dafür vorgesehenen Cagnotte-Büchsen zu werfen. Eine Missachtung dieser Anordnung gemäß § 27 Abs 3 GSpG gilt als Entlassungsgrund.

Durch Betriebsvereinbarung wird gemäß § 27 Abs 4 Glückspielgesetz festgelegt, welcher Personenkreis die in sämtlichen Spielbanken des Konzessionsnehmers eingegangene Cagnotte erhält und wie die Aufteilung der Cagnotte erfolgt.

VII. Löhne und Gehälter

Dem Arbeitnehmer gebührt jedenfalls das in dem von den Kollektivvertragsparteien vereinbarten Gehaltsabkommen entsprechende Mindestgehalt seiner Verwendung. Jede Verwendung ist einer bestimmten Verwendungsgruppe zugeordnet. Die Mindestgehaltsansätze der jeweiligen Verwendung sind als Anlagen in Form von Gehaltstabellen diesem Kollektivvertrag beigeschlossen.

Das Gehaltsabkommen bildet einen Bestandteil dieses Kollektivvertrages. Änderungen der Gehaltsabkommen können jedoch jederzeit vereinbart werden, ohne dass dadurch die Gültigkeit dieses Kollektivvertrages berührt wird.

Die Kollektivvertragspartner kommen überein, dass über die Anpassung der Gehaltstabellen und Punktewerte jährlich verhandelt wird.

VIII. Sonderzahlung

Alle Arbeitnehmer erhalten als Sonderzahlung zwei Monatsbezüge in Form eines Urlaubszuschusses und einer Weihnachtsremuneration. Während des Jahres ein- und austretende Arbeitnehmer erhalten den aliquoten Anteil.

1. Urlaubszuschuss

Die bis zu diesem Zeitpunkt angesparten Beträge (abhängig vom Beschäftigungsgrad) für den Urlaubszuschuss gelangen mit dem Junibezug als Urlaubszuschuss zur Auszahlung. Urlaubsakonti können in der Höhe von 68 % des aktuellen monatlichen Gehaltsanspruches 4 Wochen vor Urlaubsantritt (frühestens jedoch zu Beginn des Kalenderjahres) behoben werden.

2. Weihnachtsremuneration

Die bis zu diesem Zeitpunkt angesparten Beträge (abhängig vom Beschäftigungsgrad) für die Weihnachtsremuneration gelangen mit dem Dezemberbezug als Weihnachtsremuneration zur Auszahlung. Spätestens mit der Abrechnung für Oktober wird eine Akontozahlung in Höhe von ⅚ der Weihnachtsremuneration ausbezahlt.

IX. Abfertigung Angestellte

1. Für Dienstverhältnisse, die vor dem 1.1.2003 begonnen haben und sofern der Angestellte keine durch eine Betriebsvereinbarung geregelte Teilzeit mit Dienstbereitschaft in Anspruch genommen hat, richtet sich der Ansruch auf gesetzliche Abfertigung nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes und nach Punkt IX. Z3 und Punkt IX. Z4 des gegenständlichen Kollektivvertrages.

Für Dienstverhältnisse, die nach dem 31.12.2002 begonnen haben, gelten die Bestimmunge des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetztes (BMSVG).

2. Die Abfertigung nach dem Angestelltengesetz und nach Punkt IX. Z3 und Punkt IX. Z4 des gegenständlichen Kollektivvertrages sowie die Beiträge zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge (BMSVG) werden nicht der Cagnotte entnommen, sie gehen zu Lasten der CASAG.

3.
3.1.
Angestellte im Nachtdienst, deren Dienstverhältnis durch einvernehmliche Auflösung endet, haben aufgrund ihrer jahrelangen unterschiedlichen Monatsbezüge (Punktesystem) Anspruch auf eine weitere gesetzliche Abfertigung, wenn sie

a.1. volle 25 Jahre in einem aufrechten Dienstverhältnis zur CASAG gestanden haben oder

a.2. volle 20 Jahre in einem aufrechten Dienstverhältnis zur CASAG gestanden haben und bei Ende ihres Dienstverhältnisses das 50. Lebensjahr vollendet haben.

In beiden Fällen muss im Jahr 2009 und in den letzten 12 Monaten vor Ende des Dienstverhältnisses in jeweils mindestens 2 Monaten überwiegend Nachtdienst gem. § 68 (6) EStG geleistet oder insgesamt 100 Monate im Schichtdienstrad des PDP gearbeitet worden sein.

3.2. Bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses nach Punkt IX. Z3.1 ab dem 1.7.2012 liegt für die Abfertigungsrechnung die Abfertigung nach dem Angestelltengesetz und der folgenden Tabelle 1 des Kollektivvertrages zugrunde.

Tabelle 1

volles Lebens­alterMonats­ent­gelte Abfer­tigungvolles Lebens­alterMonats­ent­gelte Abfer­tigung
unter 5512,000055 Jahre12,0000
+ 1 Monat12,0000
+ 2 Monate12,0000
+ 3 Monate12,0000
+ 4 Monate11,8533
+ 5 Monate11,7067
+ 6 Monate11,5533
+ 7 Monate11,4067
+ 8 Monate11,2600
+ 9 Monate11,1133
+ 10 Monate10,9600
+ 11 Monate10,8133
volles Lebens­alterMonats­ent­gelte Ab­r­tigungvolles Lebens­alterMonats­ent­gelte Abfer­tigung
56 Jahre10,666757 Jahre8,8867
+ 1 Monat10,5200+ 1 Monat8,7400
+ 2 Monate10,3733+ 2 Monate8,5933
+ 3 Monate10,2200+ 3 Monate8,4467
+ 4 Monate10,0733+ 4 Monate8,2933
+ 5 Monate9,9267+ 5 Monate8,1467
+ 6 Monate9,7800+ 6 Monate8,0000
+ 7 Monate9,6267+ 7 Monate7,8533
+ 8 Monate9,4800+ 8 Monate7,7067
+ 9 Monate9,3333+ 9 Monate7,5533
+ 10 Monate9,1867+ 10 Monate7,4067
+ 11 Monate9,0400+ 11 Monate7,2600
volles Lebens­alterMonats­ent­gelte Abfer­tigungvolles Lebens­alterMonats­ent­gelte Ab­r­tigung
58 Jahre7,113359 Jahre5,3333
+ 1 Monat6,9600+ 1 Monat5,1867
+ 2 Monate6,8133+ 2 Monate5,0400
+ 3 Monate6,6667+ 3 Monate4,8867
+ 4 Monate6,5200+ 4 Monate4,7400
+ 5 Monate6,3733+ 5 Monate4,5933
+ 6 Monate6,2200+ 6 Monate4,4467
+ 7 Monate6,0733+ 7 Monate4,2933
+ 8 Monate5,9267+ 8 Monate4,1467
+ 9 Monate5,7800+ 9 Monate4,0000
+ 10 Monate5,6267+ 10 Monate3,8533
+ 11 Monate5,4800+ 11 Monate3,7067
volles Lebens­alterMonats­ent­gelte Abfer­tigungvolles Lebens­alterMonats­ent­gelte Ab­r­tigung
60 Jahre3,553361 Jahre1,7800
+ 1 Monat3,4067+ 1 Monat1,6267
+ 2 Monate3,2600+ 2 Monate1,4800
+ 3 Monate3,1133+ 3 Monate1,3333
+ 4 Monate2,9600+ 4 Monate1,1867
+ 5 Monate2,8133+ 5 Monate1,0400
+ 6 Monate2,6667+ 6 Monate0,8867
+ 7 Monate2,5200+ 7 Monate0,7400
+ 8 Monate2,3733+ 8 Monate0,5933
+ 9 Monate2,2200+ 9 Monate0,4467
+ 10 Monate2,0733+ 10 Monate0,2933
+ 11 Monate1,9267+ 11 Monate0,1467

3.3. Punkt IX. Z3 gilt für die Laufzeit dieses Kollektivvertrages und gemäß den Bestimmungen der Betriebsvereinbarung betreffend Auflösungsoption und Dienstbereitschaft für Angestellte im Nachtdient (§ 97 Abs 1 Z 6a ArbVG), gültig ab 30. Juni 2010.

4.
4.1. Angestellte, die in den letzten 12 Monaten vor dem 1.1.2010 mindestens 3 Monate überwiegend Nachtdienst gem. § 68 (6) EStG geleistet oder insgesamt 100 Monate im Schichtdienstrad des PDP gearbeitet haben, die zum Zeitpunkt der einvernehmlichen Auflösung zumindest 10 Jahre in einem aufrechten Dienstverhältnis zur CASAG gestanden sind und die sonstigen Voraussetzungen des Punktes IX. Z3.1 nicht erfüllen, erhalten im Fall der einvernehmlichen Auflösung ihres Dienstverhältnisses eine weitere gesetzliche Abfertigung. Ausgenommen davon sind jene Angestellte, die nur aushilfsweise auf Stundenbasis beschäftigt werden und mit denen deshalb weder dauerhaft eine reguläre Arbeitszeit noch ein Monatsbezug vereinbart ist. Ebenso begründen einvernehmliche Auflösungen zum Zweck der Begründung eines Dienstverhältnisses mit einem anderen Konzernunternehmen und solche im Anschluss an eine Verständigung des Betriebsrates von der Absicht, eine Kündigung im Sinne des § 105 Abs 3 Z 2 lit. a ArbVG auszusprechen, keinen zusätzlichen Abfertigungsanspruch. Für den Fall einer einvernehmlichen Auflösung zwecks Antritt einer Berufsunfähigkeitspension (Invaliditätspension) gebührt ebenfalls kein zusätzlicher Abfertigungsanspruch.

4.2. Angestellte im Nachtdienst, die das 50. Lebensjahr im Auflösungszeitpunkt noch nicht vollendet haben und volle 10 und noch nicht volle 25 Jahre in einem aufrechten Dienstverhältnis zur CASAG gestanden sind, erhalten im Falle der einvernehmlichen Auflösung ihres Dienstverhältnisses ab dem 1.7.2012 eine weitere gesetzliche Abfertigung in der Höhe von € 5.000 brutto zuzüglich der sich aus der nachstehenden Tabelle ergebenden Summe (Tabelle 2).

Tabelle 2

volle Dienstjahre
2423222120Volle Lebens­jahre
11,333
12,25011,667
13,20012,60012,000
14,18313,56712,95012,333
15,20014,56713,93313,30012,667
15,60014,95014,30013,65013,000
16,00015,33314,66714,00013,333
16,40015,71715,03314,35013,667
16,80016,10015,40014,70014,000
17,20016,48315,76715,05014,333
17,60016,86716,13315,40014,667
18,00017,25016,50015,75015,000
volle Dienstjahre
191817bis 29Volle Lebens­jahre
30
31
32
33
34
8,78335
9,6009,06736
10,4509,9009,35037
10,76710,2009,63338
11,08310,5009,91739
11,40010,80010,20040
11,71711,10010,48341
12,03311,40010,76742
12,35011,70011,05043
12,66712,00011,33344
12,98312,30011,61745
13,30012,60011,90046
13,61712,90012,18347
13,93313,20012,46748
14,25013,50012,75049
Volle Dienstjahre
1615141312Volle Lebens­jahre
5,200
5,8505,400
6,5336,0675,600
7,2506,7676,2835,800
8,0007,5007,0006,5006,000
8,2677,7507,2336,7176,200
8,5338,0007,4676,9336,400
8,8008,2507,7007,1506,600
9,0678,5007,9337,3676,800
9,3338,7508,1677,5837,000
9,6009,0008,4007,8007,200
9,8679,2508,6338,0177,400
10,1339,5008,8678,2337,600
10,4009,7509,1008,4507,800
10,66710,0009,3338,6678,000
10,93310,2509,5678,8838,200
11,20010,5009,8009,1008,400
11,46710,75010,0339,3178,600
11,73311,00010,2679,5338,800
12,00011,25010,5009,7509,000
Volle Dienstjahre
1110bis 29Volle Lebens­jahre
4,5834,167
4,7674,33330
4,9504,50031
5,1334,66732
5,3174,83333
5,5005,00034
5,6835,16735
5,8675,33336
6,0505,50037
6,2335,66738
6,4175,83339
6,6006,00040
6,7836,16741
6,9676,33342
7,1506,50043
7,3336,66744
7,5176,83345
7,7007,00046
7,8837,16747
8,0677,33348
8,2507,50049

X. Abfertigung Arbeiter

1. Für Dienstverhältnisse, die vor dem 1.1.2003 begonnen haben und sofern der Arbeiter keine durch eine Betriebsvereinbarung geregelte Teilzeit mit Dienstbereitschaft in Anspruch genommen hat, richtet sich der Anspruch auf gesetzliche Abfertigung nach den Bestimmungen des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes und nach Punkt X. Z3 und Punkt X. Z4 des gegenständlichen Kollektivvertrages.

Für Dienstverhältnisse, die nach dem 31.12.2002 begonnen haben, gelten die Bestimmungen des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG).

2. Die Abfertigung nach dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz und nach Punkt IV. Z3 und Punkt IV. Z4 des gegenständlichen Kollektivvertrages sowie die Beiträge zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge (BMSVG) werden nicht der Cagnotte entnommen, die gehen zu Lasten der CASAG.

3.
3.1. 
Arbeiter in den Betrieben, deren Dienstverhältnis durch einvernehmliche Auflösung endet, haben aufgrund ihrer jahrelangen unterschiedlichen Monatsbezüge (Punktesystem) Anspruch auf eine weitere gesetzliche Abfertigung, wenn sie

a.1. volle 25 Jahre in einem aufrechten Dienstverhältnis zur CASAG gestanden haben oder

a.2. volle 20 Jahre in einem aufrechten Dienstverhältnis zur CASAG gestanden haben und bei Ende ihres Dienstverhältnisses das 50. Lebensjahr vollendet haben.

3.2. Bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses nach Punkt X. Z3.1 ab dem 1.7.2012 liegt für die Abfertigungsberechnung für Frauen die Abfertigung nach dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz und der folgenden Tabelle 1 des Kollektivvertrages zugrunde.

Tabelle 1

volles LebensalterMonatsentgelte Abfertigungvolles LebensalterMonatsentgelte Abfertigung
unter 5212,00053 Jahre12,0000
+ 1 Monat12,0000
+ 2 Monate12,0000
+ 3 Monate12,0000
+ 4 Monate11,8533
+ 5 Monate11,7067
+ 6 Monate11,5533
+ 7 Monate11,4067
+ 8 Monate11,2600
+ 9 Monate11,1133
+ 10 Monate10,9600
+ 11 Monate10,8133
volles LebensalterMonatsentgelte Abfertigungvolles LebensalterMonatsentgelte Abfertigung
54 Jahre10,666755 Jahre8,8867
+ 1 Monat10,5200+ 1 Monat8,7400
+ 2 Monate10,3733+ 2 Monate8,5933
+ 3 Monate10,2200+ 3 Monate8,4467
+ 4 Monate10,0733+ 4 Monate8,2933
+ 5 Monate9,9267+ 5 Monate8,1467
+ 6 Monate9,7800+ 6 Monate8,0000
+ 7 Monate9,6267+ 7 Monate7,8533
+ 8 Monate9,4800+ 8 Monate7,7067
+ 9 Monate9,3333+ 9 Monate7,5533
+ 10 Monate9,1867+ 10 Monate7,4067
+ 11 Monate9,0400+ 11 Monate7,2600
volles LebensalterMonatsentgelte Abfertigungvolles LebensalterMonatsentgelte Abfertigung
56 Jahre7,113357 Jahre5,3333
+ 1 Monat6,9600+ 1 Monat5,1867
+ 2 Monate6,8133+ 2 Monate5,0400
+ 3 Monate6,6667+ 3 Monate4,8867
+ 4 Monate6,5200+ 4 Monate4,7400
+ 5 Monate6,3733+ 5 Monate4,5933
+ 6 Monate6,2200+ 6 Monate4,4467
+ 7 Monate6,0733+ 7 Monate4,2933
+ 8 Monate5,9267+ 8 Monate4,1467
+ 9 Monate5,7800+ 9 Monate4,0000
+ 10 Monate5,6267+ 10 Monate3,8533
+ 11 Monate5,4800+ 11 Monate3,7067
volles LebensalterMonatsentgelte Abfertigungvolles LebensalterMonatsentgelte Abfertigung
58 Jahre3,553359 Jahre1,7800
+ 1 Monat3,4067+ 1 Monat1,6267
+ 2 Monate3,2600+ 2 Monate1,4800
+ 3 Monate3,1133+ 3 Monate1,3333
+ 4 Monate2,9600+ 4 Monate1,1867
+ 5 Monate2,8133+ 5 Monate1,0400
+ 6 Monate2,6667+ 6 Monate0,8867
+ 7 Monate2,5200+ 7 Monate0,7400
+ 8 Monate2,3733+ 8 Monate0,5933
+ 9 Monate2,2200+ 9 Monate0,4467
+ 10 Monate2,0733+ 10 Monate0,2933
+ 11 Monate1,9267+ 11 Monate0,1467

3.3. Bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses nach Punkt X. Z3.1 ab dem 1.7.2012 liegt für die Abfertigungsberechnung für Männer die Abfertigung nach dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz und der folgenden Tabelle 2 des Kollektivvertrages zugrunde.

Tabelle 2

volles LebensalterMonatsentgelte Abfertigungvolles LebensalterMonatsentgelte Abfertigung
unter 5512,00055 Jahre12,000
+ 1 Monat12,000
+ 2 Monate12,000
+ 3 Monate12,000
+ 4 Monate11,8533
+ 5 Monate11,7067
+ 6 Monate11,5533
+ 7 Monate11,4067
+ 8 Monate11,2600
+ 9 Monate11,1133
+ 10 Monate10,9600
+ 11 Monate10,8133
volles LebensalterMonatsentgelte Abfertigungvolles LebensalterMonatsentgelte Abfertigung
56 Jahre10,666757 Jahre8,8867
+ 1 Monat10,5200+ 1 Monat8,7400
+ 2 Monate10,3733+ 2 Monate8,5933
+ 3 Monate10,2200+ 3 Monate8,4467
+ 4 Monate10,0733+ 4 Monate8,2933
+ 5 Monate9,9267+ 5 Monate8,1467
+ 6 Monate9,7800+ 6 Monate8,0000
+ 7 Monate9,6267+ 7 Monate7,8533
+ 8 Monate9,4800+ 8 Monate7,7067
+ 9 Monate9,3333+ 9 Monate7,5533
+ 10 Monate9,1867+ 10 Monate7,4067
+ 11 Monate9,0400+ 11 Monate7,2600
volles LebensalterMonatsentgelte Abfertigungvolles LebensalterMonatsentgelte Abfertigung
58 Jahre7,113359 Jahre5,3333
+ 1 Monat6,9600+ 1 Monat5,1867
+ 2 Monate6,8133+ 2 Monate5,0400
+ 3 Monate6,6667+ 3 Monate4,8867
+ 4 Monate6,5200+ 4 Monate4,7400
+ 5 Monate6,3733+ 5 Monate4,5933
+ 6 Monate6,2200+ 6 Monate4,4467
+ 7 Monate6,0733+ 7 Monate4,2933
+ 8 Monate5,9267+ 8 Monate4,1467
+ 9 Monate5,7800+ 9 Monate4,0000
+ 10 Monate5,6267+ 10 Monate3,8533
+ 11 Monate5,4800+ 11 Monate3,7067
volles LebensalterMonatsentgelte Abfertigungvolles LebensalterMonatsentgelte Abfertigung
60 Jahre3,553361 Jahre1,7800
+ 1 Monat3,4067+ 1 Monat1,6267
+ 2 Monate3,2600+ 2 Monate1,4800
+ 3 Monate3,1133+ 3 Monate1,3333
+ 4 Monate2,9600+ 4 Monate1,1867
+ 5 Monate2,8133+ 5 Monate1,0400
+ 6 Monate2,6667+ 6 Monate0,8867
+ 7 Monate2,5200+ 7 Monate0,7400
+ 8 Monate2,3733+ 8 Monate0,5933
+ 9 Monate2,2200+ 9 Monate0,4467
+ 10 Monate2,0733+ 10 Monate0,2933
+ 11 Monate1,9267+ 11 Monate0,1467

3.4. Punkt X. Z3 gilt für die Laufzeit dieses Kollektivvertrages und gemäß den Bestimmungen der Betriebsvereinbarung betreffend Auflösungsoption und Dienstbereitschaft für Arbeiter in den Betrieben, gültig ab 30. Juni 2010.

4.
4.1.
Arbeiter in den Betrieben, die zum Zeitpunkt der einvernehmlichen Auflösung zumindest 10 Jahre in einem aufrechten Dienstverhältnis zur CASAG gestanden sind und die sonstigen Voraussetzungen des Punkt X. Z3 lit. a nicht erfüllen, erhalten im Fall der einvernehmlichen Auflösung ihres Dienstverhältnisses eine weitere gesetzliche Abfertigung. Ausgenommen davon sind jene Arbeiter, die nur aushilfsweise auf Stundenbasis beschäftigt werden und mit denen deshalb weder dauerhaft eine reguläre Arbeitszeit noch ein Monatsbezug vereinbart ist. Ebenso begründen einvernehmliche Auflösungen zum Zweck der Begründung eines Dienstverhältnisses mit einem anderen Konzernunternehmen und solche im Anschluss an eine Verständigung des Betriebsrates von der Absicht eine Kündigung im Sinne des § 105 Abs 3 Z 2 lit. a ArbVG auszusprechen, keinen zusätzlichen Abfertigungsanspruch. Für den Fall einer einvernehmlichen Auflösung zwecks Antritt einer Berufsunfähigkeitspension (Invaliditätspension) gebührt ebenfalls kein zusätzlicher Abfertigungsanspruch.

4.2. Arbeiter in den Betrieben, die das 50. Lebensjahr im Auflösungszeitpunkt noch nicht vollendet haben und volle 10 und noch nicht volle 25 Jahre in einem aufrechten Dienstverhältnis zur CASAG gestanden sind, erhalten im Falle der einvernehmlichen Auflösung ihres Dienstverhältnisses ab dem 1.7.2012 eine weitere gesetzliche Abfertigung in der Höhe von € 5.000 brutto zuzüglich der sich aus der nachstehenden Tabelle ergebenden Summe (Tabelle 3).

Tabelle 3

volle Dienstjahre
2423222120Volle Lebens­jahre
11,333
12,25011,667
13,20012,60012,000
14,18313,56712,95012,333
15,20014,56713,93313,30012,667
15,60014,95014,30013,65013,000
16,00015,33314,66714,00013,333
16,40015,71715,03314,35013,667
16,80016,10015,40014,70014,000
17,20016,48315,76715,05014,333
17,60016,86716,13315,40014,667
18,00017,25016,50015,75015,000
volle Dienstjahre
191817bis 29Volle Lebens­jahre
30
31
32
33
34
8,78335
9,6009,06736
10,4509,9009,35037
10,76710,2009,63338
11,08310,5009,91739
11,40010,80010,20040
11,71711,10010,48341
12,03311,40010,76742
12,35011,70011,05043
12,66712,00011,33344
12,98312,30011,61745
13,30012,60011,90046
13,61712,90012,18347
13,93313,20012,46748
14,25013,50012,75049
Volle Dienstjahre
1615141312Volle Lebens­jahre
5,200
5,8505,400
6,5336,0675,600
7,2506,7676,2835,800
8,0007,5007,0006,5006,000
8,2677,7507,2336,7176,200
8,5338,0007,4676,9336,400
8,8008,2507,7007,1506,600
9,0678,5007,9337,3676,800
9,3338,7508,1677,5837,000
9,6009,0008,4007,8007,200
9,8679,2508,6338,0177,400
10,1339,5008,8678,2337,600
10,4009,7509,1008,4507,800
10,66710,0009,3338,6678,000
10,93310,2509,5678,8838,200
11,20010,5009,8009,1008,400
11,46710,75010,0339,3178,600
11,73311,00010,2679,5338,800
12,00011,25010,5009,7509,000
Volle Dienstjahre
1110bis 29Volle Lebens­jahre
4,5834,167
4,7674,33330
4,9504,50031
5,1334,66732
5,3174,83333
5,5005,00034
5,6835,16735
5,8675,33336
6,0505,50037
6,2335,66738
6,4175,83339
6,6006,00040
6,7836,16741
6,9676,33342
7,1506,50043
7,3336,66744
7,5176,83345
7,7007,00046
7,8837,16747
8,0677,33348
8,2507,50049

XI. Günstigkeitsklausel 

Günstigere Einzelvereinbarungen, günstigere Dienstverträge und günstigere Übungen werden durch das Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages nicht berührt.

XII. Nichtraucherschutzbestimmungen

Für Arbeitnehmer in den Spielbetrieben gelten folgende Nichtraucherschutzbestimmungen:

Arbeitnehmer, die nicht dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) unterliegen (Dienstverhältnisse, die vor dem 1.1.2003 begonnen haben), haben Anspruch auf Abfertigung nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes, wenn sie ihr Dienstverhältnis wegen der Belastung durch die Einwirkung des Passivrauchens kündigen.

Arbeitnehmer in den Spielbetrieben haben Anspruch auf Gewährung der notwendigen Zeit zum Besuch von diagnostischen Maßnahmen sowie Untersuchungen im Zusammenhang mit Passivrauchen am Arbeitsplatz. Ein demonstrativer Katalog geeigneter diagnostischer Maßnahmen sowie Untersuchungen im Zusammenhang mit Passivrauchen am Arbeitsplatz wird im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und der Belegschaftsvertretung nach Beratung mit den vom Betrieb eingesetzten ArbeitsmedizinerInnen festgelegt.

Gesundheitsfördernde Maßnahmen im Zusammenhang mit Passivrauchen am Arbeitsplatz werden im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und der Belegschaftsvertretung nach Beratung mit den vom Betrieb eingesetzten ArbeitsmedizinerInnen festgelegt.

Werden in den Spielbankbetrieben Jugendliche ausgebildet oder beschäftigt, erfolgt dies überwiegend in jenen Räumlichkeiten der Spielbankbetriebe, in denen nicht geraucht werden darf.

XIII. Informationsrecht

Der Betriebsrat hat ein ständiges Informationsrecht über den Stand der Umsetzung der einvernehmlichen Auflösungen im Sinne von Punkt IX. Z3 und Punkt X. Z3.

Alle Auffassungsunterschiede bzw. Interpretationsfragen zum Kollektivvertrag sollen unternehmensintern zwischen den Sozialpartnern geklärt werden.

XIV. Wirksamkeit

Dieser Kollektivvertrag tritt mit Wirksamkeit vom 1. März 2015 in Kraft. Damit verlieren alle davor abgeschlossenen Kollektivverträge, die fachlich für die Casinos Austria AG gegolten haben, ihre Gültigkeit.

Wien, 23. Februar 2015

WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH
BUNDESSPARTE BANK UND VERSICHERUNG
FACHVERBAND DER BANKEN UND BANKIERS
BERUFSGRUPPE CASINOS AUSTRIA UND LOTTERIEN

Der stv. Vorsitzende: 

Mag. Dietmar Hoscher 

Der Bereichsleiter:

Ing. Alexander Flicker

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN-DJP

Der Vorsitzende:

Wolfgang Katzian 

Der stv. Bundesgeschäftsführer:

Karl Proyer

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN
WIRTSCHAFTSBEREICH GLÜCKSSPIEL, TOURISMUS UND FREIZEIT

Der Wirtschaftsbereichsvorsitzende:

Manfred Schönbauer 

Der Wirtschaftsbereichssekretär:

Bernd Kulterer


Gehaltsabkommen

Für Angestellte in den Spielbetrieben, die vor dem 1.1.2006 in das Unternehmen eingetreten sind, wird der Punktewert ab 1.1.2015 mit € 640,21 brutto inklusive betrieblicher Sonderzahlungen (Urlaubszuwendung, Weihnachtsremuneration) festgelegt, das ergibt eine Monatsbasis von € 548,75 brutto.

Für Arbeiter in den Spielbetrieben, die vor dem 1.1.2006 in das Unternehmen eingetreten sind, wird der Punktewert ab 1.1.2015 mit € 296,82 brutto inklusive betrieblicher Sonderzahlungen (Urlaubszuwendung, Weihnachtsremuneration) festgelegt, das ergibt eine Monatsbasis von € 254,42 brutto.

Als Dienstjahr zur Berechnung der Bezüge gelten die beim Arbeitgeber geleisteten Dienstzeiten oder Dienstzeiten, die im Interesse des Arbeitgebers in einem anderen Unternehmen geleistet wurden, sofern der Betreffende vorher Arbeitnehmer des Arbeitgebers war.

Für die Bemessung der Verwendungsjahre gelten die in der jeweiligen Verwendungsgruppe geleisteten Dienstzeiten.

Bei Vorrückung in eine höhere Verwendungsgruppe gebührt dem Arbeitnehmer das dem bisher erreichten Bruttogehalt nächsthöhere Bruttogehalt der neuen Verwendungsgruppe.

Verwendungsgruppenschema für Arbeitnehmer in den Spielbetrieben:

Für die einzelnen Verwendungsgruppen gilt nachfolgende Gehaltstabelle.

Das in der Gehaltstabelle dargestellte Bruttogehalt setzt sich wie folgt zusammen:

  • Grundgehalt
  • Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlag (SFN-Zuschlag)
  • Überstundenpauschale als Abgeltung für 5 Mehr- bzw. Überstunden

Die Höhe des SFN-Zuschlages ist in einer Betriebsvereinbarung festzulegen Angestellte:

Angestellte:

Verwaltungseinheit Direktion
Direktor VWG DIR
Casino Assistent VWG 4
SekretärVWG3




Verwaltungseinheit Gaming
Gaming ManagerVWG10
SaalchefVWG8
Equipe ChefVWG6
Senior CroupierVWG5
CroupierVWG4
Junior CroupierVWG3
Slot Product ManagerVWG7
Techniker SpielbereichVWG5
Junior Techniker SpielbereichVWG4
Gästebetreuer AutomatenVWG4
Junior Gästebetreuer AutomatenVWG3
Aushilfe Angestellte GAVWG3
Hilfskraft GamingVWG2
Verwaltungseinheit Guest Relation & Organisation
Guest Relation & Organisation ManagerVWG10
EmpfangschefVWG7
ReceptionistVWG4
Junior ReceptionistVWG3
Aushilfe Angestellte GOVWG3
Hilfskraft Guest Relation & OrganisationVWG2
HauptkassierVWG6
KassierVWG4
Junior KassierVWG3
HausverwalterVWG4
HaustechnikerVWG4
Verwaltungseinheit Marketing & Sales
Marketing & Sales ManagerVWG9
Sales ManagerVWG7
Sales AssistantVWG5
Promotion AssistantVWG4
Promotion SekretärVWG3
VeranstaltungstechnikerVWG4
VeranstaltungsbetreuerVWG3
Aushilfe Angestellte MSVWG3
Hilfskraft Marketing & SalesVWG2
Verwaltungseinheit Security & Surveillance
Security & Surveillance ManagerVWG7
Security & Surveillance Assistant ManagerVWG5
Security & Surveillance OfficerVWG4
Security & Surveillance Junior OfficerVWG3

Arbeiter:

Verwaltungseinheit Gaming
Aushilfe Arbeiter GAVWG1
Verwaltungseinheit Guest Relation & Organisation
Junior ChasseurVWG1
ChasseurVWG2
AutoaufseherVWG1
PortierVWG1
GarderobeVWG1
NachtreinigungVWG1
Aushilfe Arbeiter GOVWG1
RaumpflegerVWG1
HausarbeiterVWG2
WerksküchenleiterVWG4
WerksküchenkraftVWG2
Verwaltungseinheit Marketing & Sales
VeranstaltungsarbeiterVWG1
Aushilfe Arbeiter MSVWG1

Verwendungsgruppentabelle für Angestellte und Arbeiter 2015

Verwendungsgruppenjahr
VWGSteigerung12
1 2,00 1.606,79 1.638,931.671,06 
2 2,00 1.683,371.717,041.750,70 
3 2,00 2.049,282.090,272.131,25 
4 2,00 2.297,682.343,632.389,59 
5 2,00 2.724,342.778,83 2.833,31
6 2,00 3.095,853.157,773.219,68 
7 2,00 3.962,69 4.041,94 4.121,20 
8 2,00 4.458,01 4.547,17 4.636,33 
9 2,00 5.077,18 5.178,72 5.280,27
10 2,00 6.439,36 6.568,15 6.696,93
DIR 2,00 7.182,36 7.326,01 7.469,65
Verwendungsgruppenjahr
VWGSteigerung456
1 2,00 1.703,20 1.735,33 1.767,47
2 2,00 1.784,37 1.818,04 1.851,71
3 2,00 2.172,24 2.213,22 2.254,21
4 2,00 2.435,54 2.481,49 2.527,45
5 2,00 2.887,80 2.942,29 2.996,77
6 2,00 3.281,60 3.343,52 3.405,44
7 2,00 4.200,45 4.279,71 4.358,96
8 2,00 4.725,49 4.814,65 4.903,81
9 2,00 5.381,81 5.483,35 5.584,90
10 2,00 6.825,72 6.954,51 7.083,30
DIR 2,00 7.613,30 7.756,95 7.900,60

Verwendungsgruppenjahr
VWGSteigerung789
12,001.830,20 1.862,89 1.895,57
22,001.917,43 1.951,67 1.985,91
32,002.334,21 2.375,90 2.417,58
42,002.617,15 2.663,88 2.710,62
52,003.095,50 3.150,78 3.206,05
62,003.517,63 3.580,44 3.643,26
72,004.502,57 4.582,97 4.663,37
82,005.065,37 5.155,82 5.246,27
92,005.768,90 5.871,91 5.974,93
102,007.316,66 7.447,31 7.577,97
DIR2,008.160,88 8.306,61 8.452,34
Verwendungsgruppenjahr
VWGSteigerung101112
1 2,00 1.928,25 1.960,93 1.993,61
2 2,00 2.020,15 2.054,39 2.088,63
3 2,00 2.459,26 2.500,94 2.542,63
4 2,00 2.757,35 2.804,09 2.850,82
5 2,00 3.261,33 3.316,61 3.371,88
6 2,00 3.706,07 3.768,89 3.831,70
7 2,00 4.743,78 4.824,18 4.904,58
8 2,00 5.336,73 5.427,18  5.517,63
9 2,00 6.077,94 6.180,96 6.283,98
10 2,00 7.708,62 7.839,28 7.969,93
DIR 2,00 8.598,07 8.743,80  8.889,53
Verwendungsgruppenjahr
VWGSteigerung131415
1 2,00 2.026,30 2.058,98 2.091,66
2 2,00 2.122,87 2.157,11 2.191,35
3 2,00 2.584,31 2.625,99 2.667,67
4 2,00 2.897,56 2.944,29 2.991,03
5 2,00 3.427,16 3.482,44 3.537,72
6 2,00 3.894,52 3.957,33 4.020,15
7 2,00 4.984,99 5.065,39 5.145,79
8 2,00 5.608,09 5.698,54 5.788,99
9 2,00 6.386,99 6.490,01 6.593,02
10 2,00 8.100,59 8.231,24 8.361,89
DIR 2,00 9.035,26 9.180,99 9.326,72
Verwendungsgruppenjahr
VWGSteigerung161718
1 2,00 2.124,34 2.157,03 2.189,71
2 2,00 2.225,59 2.259,83 2.294,07
3 2,00 2.709,36 2.751,04 2.792,72
4 2,00 3.037,76 3.084,50 3.131,23
5 2,00 3.592,99 3.648,27 3.703,55
6 2,00 4.082,96 4.145,78 4.208,59
7 2,00 5.226,20 5.306,60 5.387,00
8 2,00 5.879,45 5.969,90 6.060,35
9 2,00 6.696,04 6.799,06 6.902,07
10 2,00 8.492,55 8.623,20 8.753,86
DIR 2,00 9.472,45 9.618,18 9.763,91
Verwendungsgruppenjahr
VWGSteigerung192021
12,00 2.185,23 2.217,37 2.249,51
2 2,00 2.289,38 2.323,05 2.356,72
3 2,00 2.787,02 2.828,01 2.868,99
4 2,00 3.124,84 3.170,80 3.216,75
5 2,00 3.705,10 3.759,59 3.814,08
6 2,00 4.210,36 4.272,27 4.334,19
7 2,00 5.389,26 5.468,51 5.547,77
8 2,00 6.062,89 6.152,05 6.241,21
9 2,00 6.904,96 7.006,51 7.108,05
10 2,00 8.757,53 8.886,32 9.015,10
DIR 2,00 9.768,01 9.911,66 10.055,30
Bonusbis zu 5 %bis zu 10 %bis zu 15 %

Verwendungsgruppenschema für nicht im Spielbetrieb tätige Arbeitnehmer:

Für die einzelnen Verwendungsgruppen gilt nachfolgende Gehaltstabelle.

Das in der Gehaltstabelle dargestellte Bruttogehalt setzt sich wie folgt zusammen:

  • Grundgehalt
  • Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlag (SFN-Zuschlag)
  • Überstundenpauschale als Abgeltung für 5 Mehr- bzw. Überstunden

Die Höhe des SFN-Zuschlages ist in einer Betriebsvereinbarung festzulegen.

Das Verwendungsgruppenschema für nicht im Spielbetrieb tätige Arbeitnehmer (Zentrale) umfasst die im Anhang 1 ausgewiesenen 10 Verwendungsgruppen und die Verwendungsgruppen Abteilungsleiter, Hauptabteilungsleiter, Bereichsleiter sowie erweiterter Bereichsleiter beruhend auf den unterschiedlichen Anforderungsmerkmalen der verschiedenen Stellen. Je nach Art, Ausmaß und Gewicht von Anforderungen, welche eine Stelle ihrem Gesamtbild nach vom Stelleninhaber/von der Stelleninhaberin an Fachwissen, Managementwissen und Umgang mit Menschen, Kreativität und Handlungsspielraum abverlangt, der damit verbundenen Verantwortung sowie je nach Einfluss der Handlungen des Stelleninhabers/der Stelleninhaberin auf Ergebnisse, ist jede Stelle oder Stellenart einer bestimmten Verwendungsgruppe zuzuordnen.

Einstufung in VWG-Tabelle ab 1. Jänner 2015

Mindestgehalt 2015: 1.500,00

VWGEG − €GG − € Verwendung
11.500,001.702,39Bürogehilfe
21.500,001.798,33Bürokraft
Raumpfleger/in
31.500,001.865,51Büroangestellte/r
41.508,431.885,54Sekretär/in
51.761,852.202,31Sekretär/in
Sachbearbeiter/in
3–5 Jahre Berufserfahrung
62.116,922.646,15Sekretär/in
Sachbearbeiter/in
6–8 Jahre Berufserfahrung
72.608,883.261,10Sachbearbeiter/in
über 8 Jahre Berufserfahrung
und weitere Qualifikationen
83.281,464.101,83Sachbearbeiter/in Assistent/in
94.170,135.212,66Assistent/in
vieljährige Berufserfahrung
105.334,206.667,75Assistent/in
vieljährige Berufserfahrung
Studium
AL6.441,958.052,44Abteilungsleiter/in
HAL7.065,458.831,81Hauptabteilungsleiter/in
BL7.688,959.611,19Bereichsleiter/in
eBL8.611,6210.764,53erweiterte/r Bereichsleiter/in

Hinweis:
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass ausschließlich die von den Kollektivvertragsparteien unterschriebene, beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hinterlegte und kundgemachte Fassung des Kollektivvertrags ab dem angeführten Anwendungszeitpunkt Verbindlichkeit besitzt. Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr. Die Informationen auf dieser Webseite begründen keine Rechtsansprüche.