Lohn-/Gehaltsordnung Spielbanken, Arbeiter/innen / Angestellte, gültig ab 1.1.2025
- Gilt für:
- Österreichweit
Gehaltsabkommen gültig ab 1.1.2025
für den Kollektivvertrag
§ 1 Punktewert in Spielbetrieben bei Eintritt vor 1.1.2006
Für Angestellte in den Spielbetrieben, die vor dem 1.1.2006 in das Unternehmen eingetreten sind, wird der Punktewert ab 1.1.2025 mit € 858,95 brutto inklusive betrieblicher Sonderzahlungen (Urlaubszuwendung, Weihnachtsremuneration) festgelegt, das ergibt eine Monatsbasis von € 736,23 brutto.
Für Arbeiter in den Spielbetrieben, die vor dem 1.1.2006 in das Unternehmen eingetreten sind, wird der Punktewert ab 1.1.2025 mit € 404,56 brutto inklusive betrieblicher Sonderzahlungen (Urlaubszuwendung, Weihnachtsremuneration) festgelegt, das ergibt eine Monatsbasis von € 346,76 brutto.
§ 2 Arbeitnehmer in Spielbetrieben
1. Verwendungsgruppenschema
Für das kollektivvertragliche Mindestgrundgehalt der einzelnen Verwendungsgruppen gilt nachfolgende Gehaltstabelle.
Das in der Gehaltstabelle dargestellte kollektivvertragliche Mindestgehalt setzt sich wie folgt zusammen:
- Grundgehalt
- Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlag (SFN-Zuschlag)
Die Höhe des SFN-Zuschlages ist in einer Betriebsvereinbarung festzulegen.
Der dem Arbeitnehmer zustehende Cagnotteanteil (§ 27 (4) GSpG) ist dabei Bestandteil des kollektivvertraglichen Mindest-Bruttoentgelts und somit in diesem enthalten. Die Gehaltstabelle stellt somit ein Mindest-Fixgehalt inklusive Cagnotteanteil dar. Nähere Festlegungen sind diesbezüglich im Rahmen einer Betriebsvereinbarung zu treffen.
1.1. Angestellte
Verwaltungseinheit Casino Management (CM)
Casino Direktor | VWG | DIR |
Head of Operations Manager | VWG | 12 |
Senior Casino Manager | VWG | 12 |
Key Account Manager | VWG | 10 |
Office Support / Sekretariat | VWG | 6 |
Verwaltungseinheit Floor (FL)
Floor Manager | VWG | 11 |
Assistant Floor Manager | VWG | 10 |
Gaming Technology Expert | VWG | 9 |
Gaming Technology Specialist | VWG | 7 |
Gaming Technology Assistant | VWG | 6 |
Live Game Supervisor | VWG | 9 |
Senior Croupier | VWG | 8 |
Croupier Specialist | VWG | 7 |
Croupier | VWG | 6 |
Casino Trainee | VWG | 3 |
Casino Assistant Supervisor | VWG | 9 |
Casino Assistant Expert | VWG | 8 |
Casino Assistant Specialist | VWG | 7 |
Casino Assistant | VWG | 6 |
Casino Support | VWG | 3 |
Junior Floor Assistant / Aushilfe Floor | VWG | 3 |
Facility Administration / Hausverwalter | VWG | 7 |
Facility Technician / Haustechniker | VWG | 6 |
Marketing (MG)
Marketing Expert | VWG | 9 |
Marketing Assistant | VWG | 7 |
Marketing Support | VWG | 6 |
Event Specialist | VWG | 6 |
Veranstaltungstechniker:innen | VWG | 6 |
Security (SY)
Senior Security Officer | VWG | 8 |
Security Officer | VWG | 7 |
Junior Security Officer | VWG | 6 |
Zentrale Surveillance (SY)
Senior Surveillance Officer | VWG | 8 |
Surveillance Officer | VWG | 7 |
Junior Surveillance Officer | VWG | 6 |
F&B-Administration & Service (FA)
F&B Manager | VWG | 9 |
F&B Office Support / F&B Sekretariat | VWG | 4 |
Event Coordinator / Veranstaltungskoordinator | VWG | 4 |
Purchaser / Einkäufer | VWG | 3 |
1.2. Arbeiter
Verwaltungseinheit Floor (FL)
Floor Service | VWG | 3 |
Floor Attendant / Garderobe & Nachtreinigung | VWG | 2 |
Facility Worker / Hausarbeiter | VWG | 2 |
Cleaning / Raumpflege | VWG | 2 |
Kitchen Attendant / Werksküche | VWG | 2 |
F&B-Administration & Service (FA)
Assistant F&B Manager | VWG | 5 |
Merchandise Agent / Warenwirtschaft | VWG | 4 |
Gastro Facility Administration / Gastro-HV | VWG | 3 |
Gastro Cleaning / Gastro-Reinigung | VWG | 1 |
Restaurant Manager | VWG | 5 |
Restaurant Assistant Manager | VWG | 4 |
Service Expert / Service-Leitung | VWG | 5 |
Cafe & Bistro Expert / Café & Bistro Leitung | VWG | 5 |
Event Expert / Veranstaltungsleitung | VWG | 5 |
Chef de Rang | VWG | 3 |
Commis de Rang | VWG | 1 |
Junior Service Assistant / Aushilfe Service | VWG | 1 |
Bar Expert / Bar-Chef | VWG | 5 |
Bar Assistant Expert | VWG | 4 |
Bar Service | VWG | 3 |
Bar Assistant | VWG | 1 |
Chauffeur | VWG | 2 |
F&B-Kitchen (FK)
Chef de Cuisine | VWG | 5 |
Souschef | VWG | 4 |
Chef de Partie | VWG | 3 |
Demi Chef de Partie | VWG | 1 |
Chef Tournant | VWG | 3 |
Patissier | VWG | 3 |
Cook / Koch | VWG | 3 |
Dishwasher / Abwäscher | VWG | 1 |
Kitchen Assistant / Küchenhilfe | VWG | 1 |
Junior Kitchen Assistant / Aushilfe Küche | VWG | 1 |
1.3. Lehrlinge
Lehrjahr | Betrag monatlich in Euro |
---|---|
1. Lehrjahr | € 1.028,00 |
2. Lehrjahr | € 1.271,00 |
3. Lehrjahr | € 1.449,00 |
4. Lehrjahr oder Doppellehre | € 1.589,00 |
1.4. Praktikanten
Als Praktikanten werden volljährige Schüler bzw. Studenten bezeichnet, die im Rahmen eines befristeten Pflichtpraktikums (Tourismus- und Hotelfachschulen, HTL, ...) im Ausmaß von maximal 14 Wochen pro Kalenderjahr im Betrieb beschäftigt werden.
Verwendungsgruppe: | PRA |
---|---|
Gesamtbruttogehalt: | € 950,00 (excl. Sonderzahlungen) |
1.5. Fallweise Beschäftigte
Fallweise beschäftigt sind Arbeitnehmer, die
- in unregelmäßiger Folge,
- tageweise, zumindest aber für eine kürzere Zeit als eine Woche, im Betrieb beschäftigt sind.
Stundensatz brutto inkl. Sonderzahlungen: € 11,00 bis € 14,00.
1.6. Gehaltstabelle
Bandbreite nach Kompetenz-/Leistungsstufen (KLS) | ||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Verwendungs-gruppe | Steigerung | KV Erhöhung für 2024 pro VWG | Erhöhung der ÜZ | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
1 | 3,00 % | 2,80 % | 2,80 % | 2.062,00 | 2.123,00 | 2.185,00 | 2.247,00 | 2.309,00 |
2 | 3,00 % | 2,80 % | 2,80 % | 2.210,00 | 2.276,00 | 2.342,00 | 2.409,00 | 2.475,00 |
3 | 3,00 % | 2,80 % | 2,80 % | 2.315,00 | 2.384,00 | 2.453,00 | 2.523,00 | 2.592,00 |
4 | 3,00 % | 2,80 % | 2,80 % | 2.449,00 | 2.523,00 | 2.596,00 | 2.670,00 | 2.743,00 |
5 | 3,00 % | 2,80 % | 2,80 % | 2.629,00 | 2.708,00 | 2.787,00 | 2.866,00 | 2.945,00 |
6 | 3,00 % | 2,80 % | 2,80 % | 2.746,00 | 2.829,00 | 2.911,00 | 2.993,00 | 3.076,00 |
7 | 3,00 % | 2,80 % | 2,80 % | 2.951,00 | 3.039,00 | 3.128,00 | 3.216,00 | 3.305,00 |
8 | 3,00 % | 2,80 % | 2,80 % | 3.471,00 | 3.575,00 | 3.679,00 | 3.783,00 | 3.888,00 |
9 | 3,00 % | 2,80 % | 2,80 % | 3.944,00 | 4.062,00 | 4.181,00 | 4.299,00 | 4.417,00 |
10 | 3,00 % | 2,80 % | 2,80 % | 4.851,00 | 4.996,00 | 5.142,00 | 5.287,00 | 5.433,00 |
11 | 3,00 % | 2,80 % | 2,80 % | 5.456,00 | 5.620,00 | 5.783,00 | 5.947,00 | 6.111,00 |
12 | 3,00 % | 2,80 % | 2,80 % | 5.798,00 | 5.972,00 | 6.146,00 | 6.320,00 | 6.494,00 |
DIR | 3,00 % | 2,80 % | 2,80 % | 6.731,00 | 6.933,00 | 7.135,00 | 7.337,00 | 7.538,00 |
Bandbreite nach Kompetenz-/Leistungsstufen (KLS) | ||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Verwendungs-gruppe | Steigerung | KV-Erhöhung für 2024 pro VWG | Erhöhung der ÜZ | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 |
1 | 3,00 % | 2,80 % | 2,80 % | 2.371,00 | 2.433,00 | 2.494,00 | 2.556,00 | 2.618,00 |
2 | 3,00 % | 2,80 % | 2,80 % | 2.541,00 | 2.607,00 | 2.674,00 | 2.740,00 | 2.806,00 |
3 | 3,00 % | 2,80 % | 2,80 % | 2.662,00 | 2.731,00 | 2.800,00 | 2.870,00 | 2.939,00 |
4 | 3,00 % | 2,80 % | 2,80 % | 2.816,00 | 2.890,00 | 2.963,00 | 3.037,00 | 3.110,00 |
5 | 3,00 % | 2,80 % | 2,80 % | 3.023,00 | 3.102,00 | 3.181,00 | 3.260,00 | 3.339,00 |
6 | 3,00 % | 2,80 % | 2,80 % | 3.158,00 | 3.241,00 | 3.323,00 | 3.405,00 | 3.488,00 |
7 | 3,00 % | 2,80 % | 2,80 % | 3.393,00 | 3.482,00 | 3.570,00 | 3.659,00 | 3.747,00 |
8 | 3,00 % | 2,80 % | 2,80 % | 3.992,00 | 4.096,00 | 4.200,00 | 4.304,00 | 4.408,00 |
9 | 3,00 % | 2,80 % | 2,80 % | 4.535,00 | 4.654,00 | 4.772,00 | 4.890,00 | 5.009,00 |
10 | 3,00 % | 2,80 % | 2,80 % | 5.578,00 | 5.724,00 | 5.869,00 | 6.015,00 | 6.160,00 |
11 | 3,00 % | 2,80 % | 2,80 % | 6.274,00 | 6.438,00 | 6.602,00 | 6.765,00 | 6.929,00 |
12 | 3,00 % | 2,80 % | 2,80 % | 6.668,00 | 6.842,00 | 7.016,00 | 7.190,00 | 7.364,00 |
DIR | 3,00 % | 2,80 % | 2,80 % | 7.740,00 | 7.942,00 | 8.144,00 | 8.346,00 | 8.548,00 |
Die Gehaltstabelle wird erstmalig für 2023 auf ganze Euro-Beträge aufgerundet, bei gleichzeitigem Wegfall von Überzahlungen unter EUR 10,00.
2. Verwendungsgruppen
Bei Vorrückung in eine höhere Verwendungsgruppe gebührt dem Arbeitnehmer das dem bisher erreichten kollektivvertraglichen Mindestgrundgehalt nächsthöhere kollektivvertragliche Mindestgrundgehalt der neuen Verwendungsgruppe.
2.1. Führungspositionen
Die Bandbreite für die Einstufung in den Kompetenz- und Leistungsstufen (KLS) der Gehaltstabelle wird für die Verwendungen
- Casino Direktor
- Head of Operations Manager
- Senior Casino Manager
- Floor Manager
- Assistant Floor Manager
wie folgt festgelegt:
- Kleinbetriebe in KLS 1–4
- Mittelbetriebe in KLS 1–7
- Großbetriebe in KLS 1–10
Die Zuordnung von Standorten in die Größenkategorien erfolgt im Rahmen einer Betriebsvereinbarung.
2.2. Kompetenz- und Erfahrungszuwachs
Je nach Dienstzugehörigkeit werden folgende Umstufungen in den Kompetenz- und Leistungsstufen (KLS) der Gehaltstabelle durchgeführt:
- ab dem 6. Dienstjahr
+1 Kompetenz- und Leistungsstufe (KLS) - ab dem 16. Dienstjahr
+2 Kompetenz- und Leistungsstufen (KLS) - ab dem 26. Dienstjahr
+2 Kompetenz- und Leistungsstufen (KLS)
Die Umstufung erfolgt maximal bis zur 10. Kompetenz- und Leistungsstufe (KLS) der Gehaltstabelle.
2.3. Dienstjahre
Als Dienstjahr gelten die beim Arbeitgeber geleisteten Dienstzeiten oder Dienstzeiten, die im Interesse des Arbeitsgebers in einem anderen Unternehmen geleistet wurden, sofern der Betreffende vorher Arbeitnehmer des Arbeitgebers war. Dienstunterbrechungen oder Dienstzeiten, bei denen der Arbeitnehmer nur aushilfsweise auf Stundenbasis beschäftigt war und mit dem deshalb weder dauerhaft eine reguläre Arbeitszeit noch ein Monatsbezug vereinbart war (Karenz, stundenbezahlte Aushilfen, fallweise Beschäftigte, …), werden – sofern gesetzliche oder kollektivvertragliche Regelungen nichts anderes bestimmen – zur Berechnung der Dienstjahre nicht herangezogen.
2.4. Vorübergehende aushilfsweise Tätigkeit in einer höheren Verwendungsgruppe
Vorübergehende aushilfsweise Tätigkeit eines Arbeitnehmers in einer höheren Verwendungsgruppe berechtigt zu keiner höheren Bezahlung.
2.5. Rotationszulage in der saisonalen Einteilung (Quartal)
Die Rotationszulage bei einer eventuellen saisonalen Einteilung (Rotation) vom Croupier Specialist zum Senior Croupier beträgt für diese befristete Verwendung € 365,52 pro Monat (zzgl. anteiliger Sonderzahlung).
Eine Rotation zum Live Game Supervisor ist nicht vorgesehen.
2.6. Übertritt von Arbeitnehmern in befristete Führungsfunktionen
Primär kommt die Gehaltsreduktion nach den Bestimmungen des § 2 Pkt. 3 zur Anwendung.
Bei einer entsprechend gleichwertigen Funktion im neuen Gehaltsschema mit Kompetenz- und Leistungsstufen (KLS) kommt dieses angepasste Gehalt auch in ebendieser neuen befristeten Verwendung bzw. mindestens für die Dauer der Befristung-Alt vor der Verwendungsänderung zur Anwendung.
Gleichwertige Funktionen sind wie folgt definiert:
Gleichwertige Funktionen | |
---|---|
Funktion vor dem Wechsel (gemäß Gehaltsabkommen ab 1.1.2020) | Funktion nach dem Wechsel (gemäß Gehaltsabkommen ab 1.4.2021) |
Direktor | Casino Direktor |
Gaming Manager Guest Relation & Organisation Manager Marketing & Sales Manager | Senior Casino Manager |
Empfangschef Saalchef | Floor Manager |
Gaming Technology Manager | Assistant Floor Manager Gaming Technology Expert |
Equipen-Chef | Livegame Supervisor |
Bei einer Nichtverlängerung der befristeten Verwendung der neuen Funktion und einer damit verbundenen Umreihung in eine Linienfunktion (typischerweise SEC, Casino-Assistant Specialist) bzw. bei einem Wechsel in eine nicht der gleichwertigen Funktion entsprechenden Führungsfunktion laut obenstehender Tabelle ist eine mögliche maximale Gehaltsreduktion (inkl. der Reduktion gemäß § 2 Pkt. 3) laut nachfolgender Tabelle vorgesehen:
Funktion vor dem Wechsel | Maximale Gesamtreduktion |
---|---|
Direktor | - 35 % |
Gaming Manager Guest Relations & Organisation Manager | - 30 % |
Empfangschef Saalchef | - 20 % |
2.7. Übergangsbestimmung Gehaltsschema Alt Punktesystem
Arbeitnehmer der Casinos Austria AG aus dem Gehaltsschema Alt Punktesystem werden aufgrund ihrer Standardverwendung in der für sie geltenden Verwendungsgruppe und nach den geltenden KV-Bestimmungen (Gehaltsreduktion) in der Kompetenz- und Leistungsstufe (KLS) 10 eingestuft.
Eine Verwendung im höheren Rang bzw. in der Rotation finden bei dieser Einstufung in das Gehaltsschema mit Kompetenz- und Leistungsstufe (KLS) keine Berücksichtigung.
2.8. Übergangsbestimmung Arbeitnehmer Gehaltsschema 2006 (Verwendungsgruppentabelle)
Arbeitnehmer der Casinos Austria AG aus dem Gehaltsschema 2006 Verwendungsgruppentabelle) werden aufgrund ihrer Standardverwendung in der für sie geltenden Verwendungsgruppe und nach den geltenden KV-Bestimmungen (Gehaltsreduktion) in der Kompetenz- und Leistungsstufe (KLS) wie folgt eingestuft:
- im Verwendungsgruppenjahr 21
- Kompetenz- und Leistungsstufe (KLS) 10
- im Verwendungsgruppenjahr 20
- Kompetenz- und Leistungsstufe (KLS) 9
- im Verwendungsgruppenjahr 18 oder 19
- in die Kompetenz- und Leistungsstufe (KLS) 8
- im Verwendungsgruppenjahr 17 oder weniger
- maximal in die Kompetenz- und Leistungsstufe (KLS) 7 bzw der jeweils angepassten Kompetenz- und Leistungsstufe (KLS) mit geringstmöglicher Überzahlung.
Eine Verwendung im höheren Rang bzw. in der Rotation finden bei dieser Einstufung in das Gehaltsschema mit Kompetenz- und Leistungsstufe (KLS) keine Berücksichtigung.
2.9. Übergangsbestimmung Senior-Techniker
Bei einer Ernennung zum Senior-Techniker der Casinos Austria AG bis inkl 2018 erfolgt die Einstufung in der Kompetenz- und Leistungsstufe (KLS) 8, Ernennungen nach 2018 werden in der Kompetenz- und Leistungsstufe (KLS) 7 eingestuft.
2.10. Übergangsbestimmung Casino Assistant, Casino Assistant Specialist und Casino Assistant Expert
In der Verwendung Casino Assistant, Casino Assistant Specialist und Casino Assistant Expert der Casinos Austria AG sind die zusätzlichen Aufgaben verpflichtend zu erlernen, bevor jegliche Höherstufung (KLS etc) erfolgen kann.
2.11. Übergangsbestimmung Arbeitnehmer in Rotation
Arbeitnehmer in Rotation werden auf Basis ihrer Standardverwendung (ohne Rotation) überführt.
2.12. Verwendungszulage Head of Operation Manager
Arbeitnehmer:innen in der Funktion Head of Operation Manager gebührt pro Kalendermonat eine Verwendungszulage in Höhe von EUR 379,96 brutto (14× p.a., Basis BSG 100 %)
3. Permanente und temporäre Gehaltsreduktion ab 1. April 2021
Ab dem 1. April 2021 wird das für die regelmäßige Arbeitsleistung gebührende Bruttoentgelt (IST-Gehalt) auf der Basis nach Einreihung in die neue Gehaltstabelle wie folgt reduziert:
- monatliches Bruttogehalt ab € 5.000,00 (Basis 100 % Beschäftigungsgrad)
- 5,0 % permanente Gehaltsreduktion und weitere
- 5,0 % temporäre Gehaltsreduktion
- monatliches Bruttogehalt ab € 4.500.00 bis € 4.999,99 (Basis 100 % Beschäftigungsgrad)
- 2,5 % permanente Gehaltsreduktion und weitere
- 2,5 % temporäre Gehaltsreduktion
Gesamtbezug bzw. die Schwellen für die Bemessung in diesem Kontext meint das regelmäßige monatliche Bruttogehalt, exklusive Prämien/Bonuszahlungen, sonstige Einmalzahlungen, Treuepunkt und Überstundenpauschale. Für eine allfällige Überstundenpauschale findet eine Neubemessung statt.
Der kollektivvertragliche Mindestanspruch von Arbeitnehmern mit Eintritt vor 31.3.2021 beträgt somit zumindest 90 % des per 31.3.2021 unbefristet gebührenden monatlichen Bruttogehalts. Gehaltsreduktionen erstrecken sich gleichermaßen jeweils auf befristet ausgeübte Funktionen und auf die regelmäßig (unbefristet) ausgeübten Funktionen.
Durch die Gehaltsreduktion kann das jeweilige kollektivvertragliche Mindestentgelt gemäß Gehaltstabelle in der Fassung dieser Gehaltsordnung jedoch nicht unterschritten werden.
Die Rahmenbedingungen für den Wegfall der temporären Gehaltsreduktion sind gesondert in einer Betriebsvereinbarung zu regeln.
§ 3 Nicht im Spielbetrieb tätige Arbeitnehmer
1. Verwendungsgruppenschema
Für die einzelnen Verwendungsgruppen gelten ab 1.1.2025 die nachfolgenden Gehaltstabellen. Das in der Gehaltstabelle dargestellte Bruttogehalt setzt sich wie folgt zusammen:
- Grundgehalt
- Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlag (SFN-Zuschlag)
Die Höhe des SFN- Zuschlages ist in einer Betriebsvereinbarung festzulegen.
Je nach Art, Ausmaß und Gewicht von Anforderungen, welche eine Stelle ihrem Gesamtbild nach vom Stelleninhaber/von der Stelleninhaberin an Fachwissen, Managementwissen und Umgang mit Menschen, Kreativität und Handlungsspielraum abverlangt, der damit verbundenen Verantwortung, sowie je nach Einfluss der Handlungen des Stelleninhabers/ der Stelleninhaberin auf Ergebnisse, ist jeder Arbeitnehmer nach der Art seiner vorwiegend ausgeübten Tätigkeit den Verwendungsgruppen 3-12 zuzuordnen. Die Verwendungsgruppen wurden mit 1.1.2024 überarbeitet; die vormaligen Verwendungsgruppen 1 und 2 entfallen ab diesem Stichtag.
1.1. Übergangsbestimmung für vor 1.1.2020 eingetretene Arbeitnehmer
Das Verwendungsgruppenschema für nicht im Spielbetrieb tätige Arbeitnehmer mit Eintritt vor dem 1.1.2020 und sofern sie nicht aufgrund von geltenden Bestimmungen in die VWG-TABELLE NEU FÜR NICHT IM SPIELBETRIEB TÄTIGE ARBEITNEHMER gewechselt haben umfasst die in der VWG-TABELLE ALT FÜR NICHT IM SPIELBETRIEB TÄTIGE ARBEITNEHMER ausgewiesenen 10 Verwendungsgruppen und die Verwendungsgruppen Manager, Senior Manager sowie Managing Director beruhend auf den unterschiedlichen Anforderungsmerkmalen der verschiedenen Stellen.
Sonderbestimmungen:
- bei einem Wechsel der Verwendungsgruppe wird der Arbeitnehmer in die für ihn gültige Verwendungsgruppe der VWG-TABELLE NEU FÜR NICHT IM SPIELBETRIEB TÄTIGE ARBEITNEHMER eingestuft und verbleibt ab diesem Zeitpunkt in der VWG-TABELLE NEU FÜR NICHT IM SPIELBETRIEB TÄTIGE ARBEITNEHMER.
- bei einem Wechsel des Arbeitnehmers in der VWG-TABELLE NEU FÜR NICHT IM SPIELBETRIEB TÄTIGE ARBEITNEHMER in eine niedrigere Verwendungsgruppe erhält der Arbeitnehmer zumindest das KV-Einstiegsgehalt der Verwendungsgruppe der VWG-TABELLE ALT FÜR NICHT IM SPIELBETRIEB TÄTIGE ARBEITNEHMER in der sich der Arbeitnehmer vor seinem Wechsel in die VWG-TABELLE NEU FÜR NICHT IM SPIELBETRIEB TÄTIGE ARBEITNEHMER befunden hat. Ist das KV-Gehalt der VWG-TABELLE NEU FÜR NICHT IM SPIELBETRIEB TÄTIGE ARBEITNEHMER höher als das jeweilige KV-Einstiegsgehalt der Verwendungsgruppe der VWG-TABELLE ALT FÜR NICHT IM SPIELBETRIEB TÄTIGE ARBEITNEHMER , so gelangt das höhere Gehalt zur Auszahlung.
Ein Wechsel eines Arbeitnehmers in eine höhere Verwendungsgruppe ist nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers möglich.
1.2. Übergangsbestimmung für ab dem 1.1.2020 eingetretene Arbeitnehmer
Das Verwendungsgruppenschema für nicht im Spielbetrieb tätige Arbeitnehmer mit Eintritt ab dem 1.1.2020 und sofern sie aufgrund von geltenden Bestimmungen in die VWG-TABELLE NEU FÜR NICHT IM SPIELBETRIEB TÄTIGE ARBEITNEHMER gewechselt haben, umfasst die in der VWG-TABELLE NEU FÜR NICHT IM SPIELBETRIEB TÄTIGE ARBEITNEHMER ausgewiesenen 10 Verwendungsgruppen und die Verwendungsgruppen Team Lead, Manager, Senior Manager sowie Managing Director beruhend auf den unterschiedlichen Anforderungsmerkmalen der verschiedenen Stellen.
1.3. Aushilfen
Aushilfen sind Arbeitnehmer, die für eine im Voraus bestimmte Arbeit von vorübergehender Dauer in ein Dienstverhältnis (Aushilfsarbeitsverhältnis) treten.
Gesamtbruttogehalt: € 800,00 bis € 1.200,00 (excl. Sonderzahlungen)
1.4. Ferialaushilfen und Praktikanten
Als Praktikanten werden Schüler bzw. Studenten bezeichnet, die im Rahmen eines befristeten Pflichtpraktikums (Tourismus- und Hotelfachschulen, HTL, ...) im Betrieb beschäftigt werden.
Als Ferialaushilfen werden Schüler bzw. Studenten bezeichnet, die in den Ferienmonaten im Unternehmen beschäftigt werden.
In Einheiten, die nicht dem Spielbetrieb zugeordnet werden, werden Ferialaushilfen und Praktikanten erst ab dem vollendeten 16. Lebensjahr beschäftigt.
Gesamtbruttogehalt: € 950,00 bis € 1.700,00 (excl. Sonderzahlungen)
1.5. Fallweise Beschäftigte
Fallweise beschäftigt sind Arbeitnehmer, die
- in unregelmäßiger Folge,
- tageweise, zumindest aber für eine kürzere Zeit als eine Woche, im Betrieb beschäftigt sind.
Stundensatz brutto inkl. Sonderzahlungen: € 11,00 bis € 14,00
1.6. Gehaltstabellen
Die Gehaltstabelle wird erstmalig für 2023 auf ganze Euro-Beträge aufgerundet, bei gleichzeitigem Wegfall von Überzahlungen unter EUR 10,00.
Einstufung in VWG-Tabelle für nicht im Spielbetrieb tätige Arbeitnehmer ab 1.1.2025
Vwg. | entspricht ab 1.1.2025 | Tabelle Alt | Tabelle Neu ab Eintritt 1.1.2020 |
---|---|---|---|
3 | 3 | € 2.191,00 | € 2.191,00 |
4 | 4 | € 2.191,00 | € 2.320,00 |
5 | 5 | € 2.469,00 | € 2.694,00 |
6 | 6 | € 2.967,00 | € 3.207,00 |
7 | 7 | € 3.519,00 | € 3.703,00 |
8 | 8 | € 4.399,00 | € 4.567,00 |
9 | 9 | € 5.591,00 | € 5.307,00 |
10 | 10 | € 6.738,00 | € 5.815,00 |
AL | Manager / Senior Expert | € 8.136,00 | € 6.420,00 |
HAL | Senior Manager | € 8.149,00 | € 6.636,00 |
BL | Managing Director | € 8.861,00 | € 6.964,00 |
eBL | Managing Director | € 9.653,00 | € 7.737,00 |
2. Permanente und temporäre Gehaltsreduktion ab 1. April 2021
Ab dem 1. April 2021 wird das für die regelmäßige Arbeitsleistung gebührende Bruttoentgelt (IST-Gehalt) wie folgt reduziert:
- monatliches Bruttogehalt ab € 5.000,00 (Basis 100 % Beschäftigungsgrad)
- 5,0 % permanente Gehaltsreduktion und weitere
- 5 % temporäre Gehaltsreduktion
- monatliches Bruttogehalt ab € 4.500,00 bis € 4.999,99 (Basis 100 % Beschäftigungsgrad)
- 2,5 % permanente Gehaltsreduktion und weitere
- 2,5 % temporäre Gehaltsreduktion
Gesamtbezug bzw. die Schwellen für die Bemessung in diesem Kontext meint das regelmäßige monatliche Bruttogehalt, exklusive Prämien/Bonuszahlungen, sonstige Einmalzahlungen, Treuepunkte und Überstundenpauschale. Für eine allfällige Überstundenpauschale findet eine Neubemessung statt.
Die Rahmenbedingungen für den Wegfall der temporären Gehaltsreduktion sind gesondert in einer Betriebsvereinbarung zu regeln.
Durch die Gehaltsreduktion kann das jeweilige kollektivvertragliche Mindestentgelt gemäß Gehaltstabelle in der Fassung dieser Gehaltsordnung jedoch nicht unterschritten werden.
§ 4 Gemeinsame Bestimmungen für alle Arbeitnehmer
Beim Inkrafttreten dieses Gehaltsabkommens bestehende Sondervereinbarungen in Betriebsvereinbarungen und Einzelverträgen, die günstiger sind als die in diesem Gehaltsabkommen geregelten Entgeltbestandteile oder die der Gehaltsreduktion entgegenstehen, sind ausgeschlossen und, abweichend von Punkt XII. des Kollektivvertrages, nicht anzuwenden.
§ 5 Zusätzliche Sonderzahlungen
1. Zusätzliche Weihnachtsremuneration für Arbeiter
Mit dem Novemberbezug gelangt eine zusätzliche Weihnachtsremuneration in folgender Höhe für nachstehende Tätigkeiten zur Auszahlung:
a) | Floor Service | € 379,54 brutto, |
b) | Floor Attendant | € 678,17 brutto, |
c) | andere Arbeitertätigkeiten | € 904,64 brutto. |
Diese zusätzliche Weihnachtsremuneration wird entsprechend dem Beschäftigungsausmaß, saisonbedingter Unterbrechungen, Karenzen und den ausgeübten Tätigkeiten aliquotiert.
Für Neueintritte im laufenden Kalenderjahr, Austritte bis 31.10. des laufenden Kalenderjahres und Arbeiter, die vor dem 1.12. des laufenden Kalenderjahres ihre Pension antreten, kommt Punkt 11.1.3. nicht zur Anwendung.
2. Treuezuschuss für Arbeitnehmer der Spielbetriebe
Jeder Arbeitnehmer, der vor dem 1.1.2006 in das Unternehmen eingetreten ist, erhält monatlich zusätzlich zu seinem Gehaltsanspruch
a) ab dem 21. Dienstjahr 0,25 Punkte und
b) ab dem 31. Dienstjahr 0,50 Punkte.
Maßgebend für die Berechnung der Dienstjahre sind die tatsächlich im Unternehmen erbrachten Dienstzeiten oder Dienstzeiten, die im Interesse des Arbeitgebers in einem anderen Unternehmen geleistet wurden, sofern der Arbeitnehmer vorher in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stand.
Die Regelungen zum Treuezuschuss gelten nicht für Angestellte in Dienstbereitschaft im Sinne einer Betriebsvereinbarung betreffend die Auflösungsoption und Dienstbereitschaft für Arbeitnehmer im Nachtdienst (§ 97 Abs 1 Z 6a ArbVG).
3. Treuezuschuss für nicht im Spielbetrieb tätige Arbeitnehmer
Jeder Arbeitnehmer, der vor dem 1.1.2006 in das Unternehmen eingetreten ist, erhält monatlich zusätzlich zu seinem Gehaltsanspruch
a) ab dem 21. Dienstjahr 0,25 Punkte und
b) ab dem 31. Dienstjahr 0,50 Punkte.
Die Treuepunkte werden mit der entsprechend zu diesem Zeitpunkt geltenden Monatsbasis betragsmäßig umgerechnet und als Treuezuschuss neben dem aktuellen Ist-Gehalt ausgewiesen.
§ 6 Erläuterungen und Begriffsbestimmungen
Das Mindestgehalt nach § 2.1. ist in der Gehaltstabelle dargestellt und setzt sich zusammen aus:
Grundgehalt
- SFN Zuschlag gem. BV
Die Cagnotte ist Bestandteil des kollektivvertraglichen Mindest-Bruttoentgelts und somit bereits im Mindestgehalt enthalten. Das Mindestgehalt gemäß Gehaltstabelle stellt somit das Mindest-Fixgehalt inklusive anteiliger Cagnotte dar.
Das Gesamtbruttogehalt nach § 2.1.4. ist das Mindestgehalt für Praktikanten.
Das Bruttomonatsgehalt in § 2.1.7. ist das Mindestgehalt in Verwendungsgruppe 1 + 2 und muss mindestens € 2.000,00 betragen.
Das Bruttogehalt nach § 2.3. ist das Mindestgehalt (bzw. kollektivvertragliches Mindestgrundgehalt) und entspricht dem Entgelt gem. XV des Kollektivvertrages.
Das Bruttogehalt nach § 3.1 ist das Mindestgehalt (bzw. kollektivvertragliches Mindestgrundgehalt).
WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH
BUNDESSPARTE BANK UND VERSICHERUNG
FACHVERBAND DER BANKEN UND BANKIERS
BERUFSGRUPPE CASINOS AUSTRIA UND LOTTERIEN
Die Vorsitzende:
Mag. Elisabeth Römer-Russwurm
Der Bereichsleiter:
Ing. Alexander Flicker
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT GPA
Die Vorsitzende:
Barbara Teiber, MA
Der Bundesgeschäftsführer:
Karl Dürtscher
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT GPA
WIRTSCHAFTSBEREICH GLÜCKSSPIEL, TOURISMUS UND FREIZEIT
Der Wirtschaftsbereichsvorsitzende:
Manfred Schönbauer
Der Wirtschaftsbereichssekretär:
Alexander Pichler
Hinweis:
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass ausschließlich die von den Kollektivvertragsparteien unterschriebene, beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hinterlegte und kundgemachte Fassung des Kollektivvertrags ab dem angeführten Anwendungszeitpunkt Verbindlichkeit besitzt. Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr. Die Informationen auf dieser Webseite begründen keine Rechtsansprüche.