Gastgarten mit Markise und gedecktem Tischen, im Hintergrund Rückenansicht einer Person, die kellnert
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Betriebsanlagengenehmigung und Betreiberpflichten

Basisinformationen für Unternehmen zu Genehmigungspflichten, Überprüfungen und Ausnahmen 

Lesedauer: 2 Minuten

Betriebsanlagen, von denen Auswirkungen auf die Nachbarn oder die Umwelt wie z.B. in Form von Lärm, Rauch, Staub oder Erschütterungen ausgehen können, benötigen eine Betriebsanlagengenehmigung. Unternehmen müssen die Genehmigung bei der Bezirksverwaltungsbehörde einholen.

Ausnahmen von der Genehmigungspflicht gibt es für bestimmte Kleinanlagen wie z.B. Büros, von denen keine Belästigungen oder Gefährdungen zu erwarten sind.

Unternehmen müssen ihre Betriebsanlagen regelmäßig überprüfen lassen. Änderungen an den Anlagen können genehmigungs- oder meldepflichtig sein. Für besondere Anlagen wie Kesselanlagen oder große Industrieanlagen gelten weitergehende Vorschriften.

Was ist eine Betriebsanlage?

Eine Betriebsanlage umfasst alle Gebäude, Räume, Freiflächen und Anlagen,

  • die zusammen eine betriebliche Einheit bilden und
  • die regelmäßig für die Gewerbeausübung genutzt werden.


Beispiele: Gasthaus, Werkstätte, Geschäft, Lager, Büro 


Genehmigungspflichtige Betriebsanlagen

Wenn durch die Betriebsanlage Auswirkungen (Gefährdungen, Belästigungen) auf Nachbarn oder die Umwelt auftreten können, ist sie genehmigungspflichtig. Mögliche Auswirkungen sind z.B. Lärm, Staub, Abwasser und andere Emissionen. 

Die Genehmigungspflicht gilt für die Errichtung (Bau) der Betriebsanlage. Gegebenenfalls können auch Änderungen von bereits bestehenden Betriebsanlagen genehmigungspflichtig sein. Bei Unklarheiten über die Genehmigungspflicht sollten sich Unternehmer vorher beraten lassen. Die Wirtschaftskammern bieten hier Unterstützung an.

Ausnahmen – Genehmigungsfreistellungsverordnung

Eine Betriebsanlagengenehmigung ist nicht notwendig, wenn von der Betriebsanlage keine negativen Auswirkungen ausgehen können. So sind viele ungefährliche Kleinanlagen von KMU ausgenommen. Betriebe die jedenfalls von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind, findet man in der 2.Genehmigungsfreistellungsverordnung.


Beispiele:
Büros, Einzelhandelsbetriebe, Lager, Friseurbetriebe 


Genehmigungsverfahren

Ist eine Betriebsanlagengenehmigung nötig, müssen Unternehmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde einen Genehmigungsantrag mit allen erforderlichen Unterlagen einbringen. Die Behörde überprüft die Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit und schreibt zumeist eine Augenscheinsverhandlung vor Ort aus, an der auch die Amtssachverständigen und die betroffenen Nachbarn teilnehmen. Prinzipiell muss eine rechtskräftige Betriebsanlagengenehmigung vor Errichtung der Anlage abgewartet werden. Bei Nichtbeachtung drohen Strafen.

Die Genehmigung kann durch ein ordentliches Verfahren oder durch ein vereinfachtes Verfahren erfolgen. Das vereinfachte Genehmigungsverfahren kommt bei geringem Gefährdungspotenzial wie z.B. bei kleineren Werkstätten oder Gastronomiebetrieben zum Einsatz. 

Zusätzliche Bewilligungen

Neben der Betriebsanlagengenehmigung können noch zusätzliche Bewilligungen nötig sein. Dazu zählen wasserrechtliche, naturschutzrechtliche, forstrechtliche oder baurechtliche Bewilligungen. Auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) oder Änderung der Flächenwidmung kann vorgeschrieben sein.  

Änderungen von Betriebsanlagen

Wesentliche Änderungen wie Erweiterungen und neue Bereiche sind genehmigungspflichtig. Wenn sich die Emissionen nicht wesentlich ändern, reicht eine Meldung an die Behörde. Eine solche anzeigepflichtige Änderung ist z.B. ein Maschinentausch. Die geplanten Änderungen müssen Unternehmen schon vor der Umsetzung genehmigen lassen oder der Behörde melden. 

Wiederkehrende Überprüfung

Unternehmen müssen ihre Betriebsanlagen regelmäßig auf Einhaltung des Genehmigungsbescheides und der relevanten gesetzlichen Verpflichtungen überprüfen lassen. Das ist für im ordentlichen Verfahren genehmigte Anlagen alle fünf, für im vereinfachten Verfahren genehmigte Anlagen alle sechs Jahre notwendig. Die Überprüfung kann die Unternehmerin bzw. der Unternehmer selbst oder fachkundiges Personal durchführen. 

Als Nachweis für die wiederkehrende Überprüfung muss im Betrieb eine Prüfbescheinigung aufliegen. Durch die Änderung der Genehmigungsfreistellungsverordnung kann eine Anlage nicht mehr weiter genehmigungspflichtig sein. In dem Fall kann auch die wiederkehrende Überprüfung entfallen. 


Empfehlung:
Bei Betriebsübernahmen sollten Übernehmer auch den Status der Anlagengenehmigung des übergebenen Betriebes überprüfen. 


Besondere Anlagen, Betreiberpflichten

Es gibt für viele Anlagen erweiterte Anforderungen für die Betriebsanlagengenehmigung und weitere Vorschriften wie z.B. Meldepflichten.

Beispiele für besondere Anlagen:

Jeder Betreiber einer Anlage muss sie möglichst sorgfältig betreiben, um negative Auswirkungen zu vermeiden. Neben der Genehmigungspflicht gibt es noch weitere Vorschriften (Betreiberpflichten). Diese betreffen den Arbeitnehmerschutz, den Schutz von Kunden, Fluchtwege, Vorsorge für Betriebsstörungen u.v.m. Für Betriebe, in denen größere Mengen an gefährliche Stoffen vorhanden sind, sind viele Pflichten im Industrieunfallrecht geregelt.

Stand: 20.03.2023

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