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5 Kinder und eine Person sitzen in einer Gruppe an einem Tisch. Auf dem Tisch stehen Plastikbauklötze. Die Kinder spielen mit den Bauklötzen. Im Hintergrund sieht man eine Tafel
© Robert Kneschke | stock.adobe.com

Steuerbefreiungen für Kinderbetreuung

Das müssen Unternehmen bei der Lohnverrechnung beachten

Lesedauer: 1 Minute

06.05.2025

Welche steuerlichen Befreiungen gibt es bei Zuschüssen zur Kinderbetreuung, die der Arbeitgeber allen Mitarbeitern oder bestimmten Gruppen von Mitarbeitern gewährt? 

  • Höchstens EUR 2.000 pro Kind und Kalenderjahr 

Was sind die wichtigsten Voraussetzungen für den steuerfeien Kinderbetreuungszuschuss? 

  • Dem Mitarbeiter selbst steht der Kinderabsetzbetrag für mehr als 6 Monate im Kalenderjahr zu (Mitarbeiter ist Familienbeihilfenbezieher)
  • Zu Beginn des Kalenderjahres hat das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet
  • Die Leistung des Zuschusses erfolgt:
    • Direkt an die Betreuungsperson
    • Direkt an die Kinderbetreuungseinrichtung
    • In Form von Gutscheinen, wenn diese ausschließlich bei institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen eingelöst werden.
    • Direkt an die Mitarbeiter durch teilweisen oder vollständigen Ersatz der nachgewiesenen Kosten 
  • Das ausgefüllte Formular L35 wird vom Mitarbeiter vorgelegt
  • Bewilligung zur Führung der Einrichtung bzw. Nachweis der Qualifikation der pädagogisch qualifizierten Person
  • Rechnung bzw. Zahlungsbestätigung
  • Bestätigung über erhaltene Zuschüsse/Förderungen – diese sind von den Kosten in Abzug zu bringen 

Für welche Kosten der Kinderbetreuung können steuerfreie Zuschüsse geleistet werden? 

  • Für die unmittelbaren Kosten der Kinderbetreuung
  • Inkl. Verpflegungskosten und Bastelgeld
  • Sämtliche Kosten für die Ferienbetreuung, wenn die Betreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgt. Wobei eine detaillierte Rechnung über Gesamtkosten und Kosten der Kinderbetreuung vorliegen muss. 

Mit welchen Angaben ist eine Rechnung bzw. ein Zahlungsbeleg auszustellen und als Nachweis zum Lohnkonto zu nehmen? 

  • Name und Sozialversicherungsnummer bzw. Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte des Kindes
  • Rechnungsempfänger (Name und Adresse)
  • Ausstellungsdatum
  • Fortlaufende Rechnungsnummer
  • Zeitraum der Kinderbetreuung
  • Bei öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen Name und Anschrift; bei privaten Einrichtungen zusätzlich Hinweis auf die Bewilligung zur Führung der Einrichtung
  • bei pädagogisch qualifizierten Personen Name, Adresse, Sozialversicherungsnummer bzw. Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte und Vorliegen der konkreten Qualifikation durch Beilage einer Kopie des entsprechenden Zeugnisses (zB Kursbestätigung)
  • Rechnungsbetrag für reine Kinderbetreuung (gegebenenfalls mit Umsatzsteuer, wenn kein Kleinunternehmer) 

Neues Feld am Jahreslohnzettel seit 2025: 

Ab 2025 ist dieser unter „Zuschuss zur Kinderbetreuung“ am Lohnzettel auszuweisen. 

Bisheriges Feld am Jahreslohnzettel - alte Regelung: 

Bis 2024 war der Zuschuss am Lohnzettel unter den „Sonstigen steuerfreien Bezügen“ auszuweisen.

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