Ein älterer Mann schraubt an einem elektrischen Schaltkasen
© Christian Vorhofer | WKO

Steuerfreie Überstunden im Zusammenhang mit Durchrechnungsmodellen

Befreiungsbestimmungen für Überstundenzuschläge

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Im Einkommensteuergesetz sind für Überstundenzuschläge Befreiungsbestimmungen enthalten. Als Überstunde gilt jede über die Normalarbeitszeit hinaus geleistet Arbeitsstunde. Als Normalarbeitszeit gilt unter anderem jene Arbeitszeit, die auf Grund

  • gesetzlicher Vorschriften,
  • von Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen, die auf Grund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigungen abgeschlossen worden sind,

festgesetzt wird oder die

  • innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern allgemein übliche Normalarbeitszeit. Als Überstunde gilt jedoch nur jene Arbeitszeit, die 40 Stunden in der Woche übersteigt oder durch die die Tagesarbeitszeit überschritten wird, die sich auf Grund der Verteilung einer mindestens 40stündigen wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage ergibt.

Überstundenzuschläge

Als Überstundenzuschläge gelten die durch Gesetz oder Kollektivvertrag festgelegten Zuschläge oder die innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern allgemein gewährten Zuschläge.

Das Arbeitszeitgesetz ermächtigt den Kollektivvertrag die Normalarbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum zu erhöhen. Wurde die Normalarbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum erhöht, liegen laut VwGH Überstunden erst dann vor, wenn Stunden über diese erhöhte tägliche Arbeitszeit und die erhöhte wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistet werden. Insoweit liegen sofort Überstunden vor, die steuerfrei behandelt werden können. Weiters ist laut VwGH zu berücksichtigen, dass am Ende des Durchrechnungszeitraums allenfalls nicht ausgeglichene Zeitguthaben zu Überstunden werden.

Lohnsteuerrichtlinie & Gleitzeit

In den Lohnsteuerrichtlinien ist festgehalten, dass bei Gleitzeitvereinbarungen bis zum Ende der Gleitzeitperiode von Normalarbeitszeit auszugehen ist. Die nicht übertragbaren Guthaben am Ende der Gleitzeitperiode stellen Überstunden dar. Eine Aufrollung am Ende kommt nicht in Betracht. Die Abgeltung ist für ein im Rahmen einer Gleitzeitvereinbarung entstandenes Zeitguthaben im Auszahlungsmonat als laufender Bezug zu versteuern. Die Befreiung kann für die abgegoltenen Überstunden nur für den Auszahlungsmonat angewendet werden, da erst im Zeitpunkt der Abrechnung das Vorliegen von Überstunden beurteilt werden kann. 

Schon während der Gleitzeitperiode können Überstunden auftreten durch Arbeiten außerhalb des Gleitzeitrahmes, bei Überschreiten der täglichen Höchstarbeitszeit oder bei arbeitgeberseitigem Eingriff in die Gleitfreiheit des Arbeitnehmer.

Zu diesen Überstunden wird in den Lohnsteuerrichtlinien festgehalten, dass, wenn im Rahmen der Gleitzeitvereinbarung vom Arbeitgeber angeordnete Überstunden (z.B. aufgrund einer Überstundenvereinbarung) geleistet werden, für die monatlich tatsächlich geleisteten und bezahlten Überstunden die Begünstigungen berücksichtigt werden können.

Stand: 27.09.2024

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