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Kommt in naher Zukunft ein Ende des „digitalen Wilden Westens“?

EU wird als weltweit erste Wirtschaftsmacht Spielregeln für Internetkonzerne etablieren.

Lesedauer: 2 Minuten

Aktualisiert am 13.03.2023

Hinter den beiden EU-Verordnungen, die gemeinhin „Digital Markets Act“ (DMA) und „Digital Services Act“ (DSA) genannt werden, steckt ein umfangreiches Paket, mit dem ein europäischer Rechtsrahmen für Internetdienste geschaffen werden soll. Diesem Schritt ging die Erkenntnis voraus, dass weder die über 20 Jahre alte E-Commerce-Richtlinie noch zahlreiche Kartellverfahren mit Geldstrafen in Milliardenhöhe bewirken konnten, marktschädliche Verhaltensweisen hintanzuhalten.

Den weitgehend ungeregelten Online-Bereich besetzen primär US-amerikanische Tech-Konzerne. Diese nutzen die Übermacht zu ihren Gunsten und gestalten die Bedingungen unter dem Motto „the winner takes it all“ derart, dass Unternehmen, die das Internet ebenfalls gewerblich nutzen (müssen), oftmals unausweichlich zur Kasse gebeten oder nachteilig behandelt werden. Wenn beispielsweise die beliebteste Suchmaschine die eigenen Produkte immer ganz oben reiht, dann haben alle anderen kaum Chancen.

Zu den zentralen Anliegen des DMA zählt deshalb die Verhinderung einer weiteren Monopolbildung und das Ende fraglicher Methoden. Das herrschende Recht des Stärkeren soll fairem Wettbewerb weichen. Europäische Unternehmen, insbesondere KMU und Start-ups, sollen im Internet bessere Markt(zugangs)bedingungen vorfinden und dadurch höhere Erfolgschancen haben.

Die neuen Spielregeln gelten nur für die Größten, sogenannte Gatekeeper, die Plattformen wie Suchmaschinen, Browser, Messenger oder soziale Medien anbieten. Voraussetzung: In Europa monatlich mindestens 45 Millionen Endnutzer beziehungsweise mindestens 10.000 gewerbliche Nutzer, Jahresumsatz von 7,5 Milliarden Euro oder Marktkapitalisierung von 75 Milliarden Euro. Diesen Gatekeepern (z.B. Google, Amazon, Meta, Microsoft und Apple) wird es künftig etwa nicht gestattet sein

  • ihre eigenen Produkte/Dienstleistungen übermäßig zu bewerben oder höher einzustufen (transparentes und nachvollziehbares Ranking),
  • Zahlungsmöglichkeiten auf ihre eigene Zahlungsmethode zu beschränken
  • im Rahmen eines Dienstes erhobene personenbezogene Daten für die Zwecke eines anderen Dienstes miteinander zu verknüpfen,
  • gewerblichen Nutzern unfaire Bedingungen aufzuerlegen,
  • bestimmte Anwendungen vorzuinstallieren beziehungswweise deren Deinstallation zu verhindern,
  • gewerbliche Nutzer einzuschränken beispielsweise indem Verkäufern auf Plattformen kein Zugang zu ihren Marketing- oder Werbeleistungsdaten gegeben wird,
  • Anwendungsentwicklern keinen gleichberechtigten Zugang zu den Hilfsfunktionen von Smartphones (wie etwa NFC-Chips) einzuräumen,
  • bestimmte Bündelungspraktiken einzusetzen (zum Beispiel der Verkauf verschiedener Produkte als Paket), 
  • und mangels Interoperabilität die freie Wahl zwischen Diensten zu verwehren.

Demgegenüber zielt der DSA auf die inhaltliche Ebene ab. Was offline längst bestraft wird, soll auch online verboten sein. Ein wichtiger Punkt dabei ist, wie Plattformen mit illegalen Inhalten umgehen und welche Mechanismen eine rasche und effektive Entfernung sicherstellen. Der Rechtsakt behandelt aber auch Themen wie die Transparenz von Algorithmen, Werbung (Targeting), irreführende Website-Gestaltung, den Handel mit gefälschten Produkten und Betrugsmaschen.


Gut zu wissen

Der Begriff Brüssel-Effekt (Brussels effect) ist dem California-Effekt nachgebildet und wurde von der US-amerikanischen Juristin Anu Bradford geprägt. Er bezeichnet die faktische Übernahme von Rechtsnormen, Regulierungsmaßnahmen und Standards der EU außerhalb des europäischen Binnenmarktes. Es wird angenommen, dass die Größe und Bedeutung des europäischen Marktes dazu führen, dass gewisse EU-Regelungen ihre Wirksamkeit de facto auch in Drittländern entfalten und dort mittelbar zum Maßstab für Marktakteure werden. 

Beispielsweise besteht hierzulande ein relativ hohes Niveau zum Schutz personenbezogener Daten. Dieses Niveau erstreckt sich faktisch weit über den Geltungsbereich des europäischen Rechts hinaus und wirkt sich auch in anderen Ländern aus, die bis dato ein niedrigeres Schutzniveau hatten. Beobachtet wurde diese Auswirkung neben dem Datenschutz etwa auch im Wettbewerbs-, Lebensmittel- und Umweltrecht.