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Rückenansicht einer Person in einem dunkelblauem Overall, mit Handschuhen und Bauhelm in der linken Hand, die gegenüber eines Müllhaufens steht. Dahinter ist der bewölkte Himmel
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Güterbeförderungsgewerbe, Fachgruppe

DIWASS: Neuerungen bei grenzüberschreitender Verbringung von Abfällen

Lesedauer: 4 Minuten

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14.04.2026

Überblick

Ab 21. Mai 2026 wird die bisherige Abfallverbringungsverordnung (EU) 1013/2006 vollständig durch die neue Abfallverbringungsverordnung (EU) 1157/2024 ersetzt.  

Zentrales Element ist das digitale System der Europäischen Kommission „DIWASS“ (Digital Waste Shipment System), über das sämtliche Verfahren – von Anträgen und Notifizierungen bis hin zu Melde- und Dokumentationspflichten – einheitlich abgewickelt werden. Neu ist zudem die verpflichtende Meldung von Verbringungen der sogenannten „grünen Liste“. 

DIWASS gilt ausschließlich für grenzüberschreitende Abfallverbringungen (innerhalb der EU, sowie bei Ein‑, Aus‑ und Durchfuhr). Rein innerstaatliche Abfalltransporte unterliegen weiterhin dem nationalen Abfallrecht und sind nicht von DIWASS erfasst. 

Welche Schritte sind zu setzen?

Neben der normalen EDM Registrierung (schon jetzt Pflicht) muss eine Kontaktperson im zentrale Anlagenregister ZAReg angegeben werden (=bundesweites zentrales Anlagen- und Personenregister für alle EDM Anwendungen und Themen aus den Bereichen Abfallwirtschaft und Umwelt. Alle EDM-Anwendungen greifen auf die im ZAReg gespeicherten Daten zu). Sobald die Registrierung in DIWASS möglich ist (voraussichtlich April 2026), werden Unternehmensstammdaten aus dem EDM (ZAReg) automatisch übernommen. 
Für den Transporteur ist zusätzlich ein „EU-Login“ erforderlich. EU Login 

Sämtliche Transporteure, auch jene mit Sitz oder Niederlassung in Österreich, müssen gemäß den EU-rechtlichen Vorgaben die Daten auf den Formularen direkt in DIWASS eingeben. Alle Transporteure müssen daher bei der Europäischen Kommission einen EU-Login beantragen, um ihre Informationen in den Begleitformularen einzutragen (Felder 5a bis 5c des Annex VII-Formulars bei Verbringungen von Abfällen der grünen Liste und Felder 8a bis 8c des Annex IB Formulars bei Verbringungen im Rahmen von Notifizierungen). 

Achtung

Die Registrierung von Transporteuren mit Sitz oder Niederlassung in Österreich erfolgt dennoch über die ordentliche Registrierung und vollständige Datenhinterlegung im EDM! Durch den erstmaligen EU-Login wird der über das EDM in DIWASS bereits hinterlegte Nutzer „aktiviert“. 

DIWASS-Registrierung, Kontaktperson und Identifikation 

Sobald die Registrierung in DIWASS möglich ist (voraussichtlich ab April 2026), werden Unternehmensstammdaten aus dem EDM (ZAReg) automatisch übernommen. Eine eigene Registrierung ist für österreichische Unternehmen daher nicht erforderlich. Voraussetzung ist die Hinterlegung einer „verantwortlichen Person Verbringung“ im ZAReg als Kontaktperson für grenzüberschreitende Verbringungen. Diese ist nicht mit der verantwortlichen Person gemäß § 26 Abs. 6 AWG 2002 gleichzusetzen. Es handelt sich hier NICHT um die verantwortliche Person im Sinne von § 26 Abs. 6 AWG 2002, sondern um die Kontaktperson für Notifizierungen / Grüne Liste für Zwecke von DIWASS. 

Die Einrichtung dieser Kontaktperson ist bereits jetzt möglich.

Zur eindeutigen Identifikation von DIWASS-Benutzer dient die EORI-Nummer. Diese wird bei vorhandener Registrierung „automatisch“ voraussichtlich ab dem 16.04.2026 aus dem USP in das EDM und anschließend in DIWASS übertragen. Unternehmen müssen die EORI-Nummer nicht selbst eintragen oder übermitteln. Österreichische natürliche oder juristische Personen, die über keine EORI-Nummer verfügen, werden mit ihrer Personen-GLN aus dem EDM (ZAReg) auch in DIWASS identifiziert werden. Auch dies erfolgt automatisch.

Sonderregelung für Transporteure 

Transportunternehmen mit Sitz oder Niederlassung in Österreich müssen ebenfalls im EDM registriert sein (wie bisher) und neuerdings eine Kontaktperson für die Verbringung hinterlegen. Nach der Datenübertragung an DIWASS ist zusätzlich ein EU-Login erforderlich. EU Login Alle österreichischen Unternehmen werden auch zukünftig ausschließlich im EDM / eVerbringung arbeiten müssen. Davon ausgenommen sind Transporteure, welche die Informationen gemäß Felder 5a bis 5c im Annex VII-Formular (bei Verbringungen von Abfällen der grünen Liste) und Felder 8a bis 8c im Begleitformular Annex IB (bei Verbringungen im Rahmen von Notifizierungen) direkt per EU-Login in DIWASS bereitstellen. 

Bei Verbringungen von Abfällen der grünen Liste müssen Transporteure/Frächter die Felder 5a bis 5c des Annex VII-Formulars ausfüllen. Dies erfolgt zukünftig vollelektronisch über DIWASS, weshalb Transporteure rechtzeitig einen authentifizierten EU-Login in DIWASS beantragen müssen. Die Erstregistrierung dazu erfolgt bei Transporteuren mit Sitz oder Niederlassung in Österreich über das EDM. Dazu ist auch erforderlich, eine Kontaktperson für die Verbringung im EDM/ZAReg zu ergänzen. 

Grundsätzlich ist jeder Transporteur verpflichtet, die Daten auf den Transportformularen selbst in DIWASS einzutragen. Auch Subfrächter gelten als Transporteure iSd EU-VerbringungsVO 1157/2024 und müssen daher über einen EU-Login arbeiten. Gemäß einer Rückmeldung der Europäischen Kommission zu dieser Frage soll es in DIWASS möglich sein, dass der User eines Spediteurs von verschiedenen Transporteuren eine Zuweisung bekommen kann. Dadurch soll ermöglicht werden, dass ein und derselbe User des Spediteurs für eine Vielzahl an Transporteuren die Felder 5a bis 5c bzw 8a bis 8c in den Annex VII- und Annex IB- Formularen befüllen kann. 

Nachschau Webinar

Zur Nachschau empfehlen wir folgendes Informationsvideo:

FAQ 

Häufig gestellte Fragen werden auf der Homepage des Ministeriums beantwortet:

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