Neue EU Schwellenwerte mit 01.01.2022

Lesedauer: 3 Minuten

11.03.2023

Mit 1.1.2022 gelten neue EU-Schwellenwerte. Diese Werte wurden im Amtsblatt der EU in den Verordnungen (EU) 2021/1950 bis 1953 bekanntgegeben.  

Unsere innerstaatliche Schwellenwerteverordnung bleibt weiterhin bis 31.12.2022 in Kraft. Somit bleibt die Direktvergabe an ein Unternehmen bis Euro 100.000 und das nicht offenen Verfahren ohne Bekanntmachung mit drei Unternehmern im Baubereich bis Euro 1 Mio weiterhin zulässig.

Im Downloadbereich finden Sie die Verordnung.

Allgemeine Informationen zum Thema Schwellenwerte im Zusammenhang mit der öffentlichen Auftragsvergabe

1. Schwellenwerte

Das Bundesvergabegesetz regelt die öffentliche Auftragsvergabe im Ober- und Unterschwellenbereich. Unabhängig von der Auftragsgröße hat der öffentliche Auftraggeber die maßgeblichen Bestimmungen des BVergG 2018, insbesondere die Grundprinzipien von Transparenz und Nicht-Diskriminierung einzuhalten. Generell regelt das BVergG das Vergabeverfahren im Ober- und Unterschwellenbereich gleich. Soweit für den Unterschwellenbereich Vereinfachungen und Erleichterungen gelten, sind diese Regelungen im BVergG 2018 enthalten. 

Auftragsvergaben oberhalb der so genannten Schwellenwerte (siehe Tabellen) sind EU-weit bekannt zu machen.

Als ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich (OSB) gilt jenes, bei dem der geschätzte Auftragswert (exkl. USt.) mindestens die nachstehenden Schwellenwerte erreicht: 

Schwellenwerte im klassischen Bereich (§ 12 BVergG 2018)

Im klassischen Bereich (vgl. § 12) Schwellenwert (exkl. USt.)  Schwellenwert ab 1.1.2022 (exkl. USt.)
Lieferaufträge EUR 214.000  EUR 215.000
bei AG gemäß Anhang III BVergG (Zentrale öffentliche Auftraggeber) EUR 139.000 EUR 140.000 
Dienstleistungsaufträge EUR 214.000  EUR 215.000
bei AG gemäß Anhang III BVergG (Zentrale öffentliche Auftraggeber) EUR 139.000 EUR 140.000 
Wettbewerbe EUR 214.000  EUR 215.000
bei AG gemäß Anhang III BVergG (Zentrale öffentliche Auftraggeber) EUR 139.000  EUR 140.000
Bauaufträge EUR 5.350.000  EUR 5.382.000

Schwellenwerte im Sektorenbereich (§ 185 BVergG 2018)

  Schwellenwert (exkl. USt.)  Schwellenwert ab 1.1.2022 (exkl. USt.)
Lieferaufträge EUR 428.000  EUR 431.000
Dienstleistungsaufträge  EUR 428.000  EUR 431.000
Wettbewerbe EUR 428.000  EUR 431.000
Bauaufträge EUR 5.350.000  EUR 5.382.000

Schwellenwerte für Konzessionen (§ 11 BVergGKonz 2018)

Schwellenwert bis 31.12.2021 (exkl. USt.)

Schwellenwert ab 1.1.2022 (exkl. USt.)

KonzessionenEUR 5.350.000EUR 5.382.000

Wird nun beispielsweise bei einem Bauauftrag der Gesamtauftragswert aller Gewerke in Höhe EUR 5.382.000 überschritten, so muss dieser Auftrag EU-weit ausgeschrieben werden. Dasselbe gilt bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im klassischen Bereich ab einem geschätzten Auftragswert in der Höhe von EUR 215.000.

Für den sog. Unterschwellenbereich gelten nach wie vor die durch die innerstaatliche Schwellenwerteverordnung festgesetzten erhöhten Wertgrenzen.

Die wesentlichen Inhalte der bis 31.12.2022 zeitlich begrenzten Verordnung

  • Erhöhung der Grenze für Direktvergaben von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen auf EUR 100.000 (exkl. USt).
  • Erhöhung der Grenze für das nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung bei Bauaufträgen auf 1 Mio EUR (exkl USt)

2. Ermittlung des geschätzten Auftragswertes

Bei der Ermittlung des geschätzten Auftragswertes ist von Nettobeträgen (ohne Umsatzsteuer) auszugehen. Die Schätzung des Gesamtauftragswertes hat sachkundig vor der Einleitung des Vergabeverfahrens zu erfolgen. 

Bei der Berechnung des Auftragswertes ist der geschätzte Gesamtwert aller der zum Vorhaben gehörigen Leistungen einschließlich aller Optionen und etwaiger Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen.

BAUAUFTRÄGE

Besteht ein Bauvorhaben aus mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergaben wird, so ist als geschätzter Auftragswert der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose anzusetzen.

Losregelung bei Bauaufträgen im Oberschwellenbereich

Selbst bei einem Bauvorhaben im Oberschwellenbereich können einzelne Gewerke im Unterschwellenbereich an regionale Unternehmer vergeben werden. Es können Kleinlose gebildet werden, die nach den Bestimmungen des Unterschwellenbereiches vergeben werden können. Kleinlose dürfen solange gebildet werden, als die 20% Marke des Gesamtauftragswertes des Bauauftrages nicht überschritten wird und zusätzlich muss jedes Kleinlos unter einer Grenze von Euro 1.000.000 liegen. Für die Wahl des Verfahrens gilt als geschätzter Auftragswert der Wert des einzelnen Loses.

Losregelung bei Bauaufträgen im Unterschwellenbereich

Erreicht oder übersteigt der zusammengerechnete Wert aller Lose den EU-Schwellenwert nicht, so kann jedes Los vergaberechtlich als ein Projekt gesehen werden. Für die Wahl des Vergabeverfahrens ist als geschätzter Auftragswert der Wert des einzelnen Loses heranzuziehen.

LIEFERAUFTRÄGE

Für Lieferaufträge gilt, dass bei Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf als geschätzter Auftragswert für die Schwellenwertbemessung bei befristeten Verträgen der geschätzte Auftragswert für die Laufzeit des Vertrages und bei unbefristeten Verträgen oder bei unklarer Vertragsdauer das 48fache des voraussichtlich zu leistenden Monatsentgeltes anzusetzen ist.

DIENSTLEISTUNGSAUFTRÄGE

Für Dienstleistungsaufträge ohne Angabe eines Gesamtpreises gilt bei befristeten Verträgen mit einer Laufzeit von höchstens 48 Monaten der geschätzte Gesamtwert, bei länger laufenden oder unbefristeten Verträgen das 48fache des zu leistenden Monatsentgeltes als geschätzter Auftragswert.

Weitere interessante Artikel
  • Default Veranstaltungsbild Artikelseite mit grafischen Elementen
    Wie kann ich bei der Ausschreibung der Bundesbeschaffung GmbH (BBG) zu einem Auftrag kommen?
    Weiterlesen
  • Paragraphen-Symbole schweben und Hand hält Finger darauf, im Hintergrund zeigt sich eine Person in grauem Shirt in der Unschärfe
    Innerstaatliche Schwellenwerteverordnung 2023 wurde bis 31.12.2023 verlängert
    Weiterlesen