Flexible Arbeitszeit im Holzbau (§ 2B KV Holzbau-Meistergewerbe) – FAQs
So funktioniert das flexible Arbeitszeitmodell im Holzbau
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Mit 01.05.2016 wurde im Kollektivvertrag für das Holzbau-Meistergewerbe die Möglichkeit der flexiblen Arbeitszeit eingeführt.
In 20 „langen“ Wochen in einem Durchrechnungszeitraum von 52 Wochen (selbst gewählter Beginn plus maximal 52 Wochen) konnten pro langer Woche 6 Zeitguthabenstunden aufgebaut werden- insgesamt also 120 Zeitguthabenstunden. Es konnte dadurch die Normalarbeitszeit in langen Wochen von 39 Stunden auf 45 Stunden ausgedehnt werden.
Erhöhung der Anzahl der langen Wochen und der Zeitguthabenstunden ab 01.05.2018
Ab 01.05.2018 wurden die Anzahl der langen Wochen auf 26 erhöht, die Zahl der Zeitguthabenstunden damit auf 156.
Beispiel: 52 Wochen-Zeitraum von 01.01.-31.12.2018
- Variante 1: es wird lang - kurz gearbeitet, in den geraden Wochen 45 Stunden, Montag-Freitag 9 Stunden, in den ungeraden Wochen 33 Stunden, Montag 9 Stunden, Dienstag bis Donnerstag 8 Stunden, Freitag frei. Dadurch entstehen 156 Zeitguthabenstunden (lange Wochen), die dann in den kurzen Wochen wieder ausgeglichen werden.
- Variante 2: 26 lange Wochen werden hintereinander gearbeitet, dadurch entstehen 156 Zeitguthabenstunden, die z.B. in 4 Wochen am Stück oder in kurzen Wochen abgebaut werden.
- Variante 3: Es werden einzelne, kürzere Durchrechnungszeiträume vereinbart, innerhalb derer die jeweils aufgebauten Zeitguthabenstunden ausgeglichen werden. Innerhalb von 52 Wochen können somit insgesamt 26 lange Wochen gearbeitet werden.
Durchrechnungszeitraum 52 Wochen, 26 lange Wochen möglich
Welcher Durchrechnungszeitraum kann vereinbart werden?
Es kann ein Durchrechnungszeitraum von maximal 52 Wochen vereinbart werden, in dem die langen (bis zu 45 Stunden), normalen (39 Stunden) und kurzen (weniger als 39 Stunden, Möglichkeit des Zeitabbaus) Wochen festgelegt werden.
Es können auch mehrere kürzere Durchrechnungszeiträume in einem Zeitraum von 52 Wochen vereinbart werden, innerhalb derer die jeweils aufgebauten Zeitguthabenstunden ausgeglichen werden müssen.
Schriftliche Vereinbarung, schriftliche Änderungen möglich
Die flexible Arbeitszeit muss mit den Mitarbeiter:innen 2 Wochen vor Beginn des Durchrechnungszeitraums schriftlich vereinbart werden. In dieser Vereinbarung muss die Arbeitszeit für den gesamten Durchrechnungszeitraum festgelegt werden.
Im Einvernehmen mit den Mitarbeiter:innen ist eine Änderung dieser Vereinbarung durch schriftliche Einzelvereinbarungen bis zum letzten Arbeitstag vor dem Beginn der entsprechenden Kalenderwoche zulässig.
Wenn im Betrieb ein Betriebsrat eingerichtet ist, sind die Vereinbarung der flexiblen Arbeitszeit und jegliche Änderungen mittels Betriebsvereinbarung abzuschließen.
Die maximale Normalarbeitszeit innerhalb der flexiblen Arbeitszeit beträgt 9 Stunden pro Tag. Jede Stunde über 9 Stunden ist als Überstunde mit den entsprechenden Zuschlägen abzugelten (Beachtung der maximalen Tageshöchstarbeitszeit von 12 Stunden ab 01.09.2018).
Zeitausgleich in ganzen Tagen im Verhältnis 1:1
Die Zeitguthabenstunden sind im Verhältnis 1:1 in ganzen Tagen auszugleichen. Ist bei Ende des Durchrechnungszeitraumes der Ausgleich des Zeitguthabens nicht vollständig erfolgt, ist er binnen einer Nachfrist von einem Monat durchzuführen.
Ist die/der Arbeitnehmer:in zum Verbrauchszeitpunkt krank oder sonst aus in ihrer/seiner Person gelegenen Gründen am Verbrauch des Zeitguthabens verhindert, verlängert sich die Frist um diese Zeit. Erfolgt der Ausgleich nicht, sind die noch nicht ausgeglichenen Zeitguthabenstunden als Überstunden mit dem entsprechenden Zuschlag abzugelten.
Besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein Zeitguthaben, erfolgt die Abgeltung im Falle der gerechtfertigten Entlassung der Arbeitnehmer:in, der Selbstkündigung der Arbeitnehmer:in und bei Austritt ohne wichtigen Grund mit dem Stundenlohn, in den anderen Fällen mit der Überstundenentlohnung. Eine Zeitschuld hat die Arbeitnehmer:in am Ende des Arbeitsverhältnisses im Falle der gerechtfertigten Entlassung der Arbeitnehmer:in, der Selbstkündigung der Arbeitnehmer:in und bei Austritt ohne wichtigen Grund zurückzuzahlen.
Weihnachtsgeld
Das Weihnachtsgeld beträgt 3,41 Stundenlöhne für während des laufenden Kalenderjahres je geleistete 39 Stunden. Die Zeitguthabenstunden sind somit im Zeitpunkt ihrer Entstehung in die geleisteten Stunden miteinzurechnen. Zeitausgleichstage zählen als Nichtarbeitstage und sind daher nicht in die entgeltpflichtigen Betriebsabwesenheiten einzurechnen.
FAQs
9 Stunden Normalarbeitszeit, ab der 10. Stunde liegt eine zuschlagspflichtige Überstunde vor.
Grundsätzlich ja, allerdings sind die Stunden der flexiblen Arbeitszeit im Verhältnis 1:1 auszugleichen, die Überstunden 1:1,5 oder 1:2 (je nach Zeitpunkt des Entstehens). Somit ist es sinnvoll, die jeweiligen Stunden getrennt nach Stunden flexibler Arbeitszeit und Überstunden zu „sammeln“ und beim Zeitabbau auch zu kennzeichnen. Aus nicht ausgeglichenen Zeitguthabenstunden werden auch Überstunden, daher würden dann nicht gekennzeichnete Überstunden mit doppeltem Zuschlag belegt werden.
Die flexible Arbeitszeit muss 2 Wochen vor Beginn des Durchrechnungszeitraums schriftlich mit jeder Mitarbeiterin bzw. jedem Mitarbeiter oder mit dem Betriebsrat (wenn vorhanden) vereinbart werden.
Im Einvernehmen mit den Mitarbeiter:innen ist eine Änderung dieser Vereinbarung durch schriftliche Einzelvereinbarungen bis zum letzten Arbeitstag vor dem Beginn der entsprechenden Kalenderwoche zulässig.
Es muss die Arbeitszeit für den gesamten Durchrechnungszeitraum festgelegt werden: lange Wochen, kurze Wochen, normale Wochen, Zeitabbautage und jeweils auch die konkrete Arbeitszeit an den einzelnen Tagen. Schriftliche Änderungen sind bis zum letzten Arbeitstag vor dem Beginn der entsprechenden Kalenderwoche zulässig
Im Sinne des § 11 Abs. 2a Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz (KJBG) ist eine andere Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auch für Arbeitnehmer:innen und Lehrlinge unter 18 Jahren zulässig. Das bedeutet, dass die Arbeitszeit für Jugendliche maximal 9 Stunden pro Tag und 45 Stunden pro Woche betragen darf.
Ab dem Überschreiten der wöchentlichen Normalarbeitszeit von 39 Stunden, also ab der 40. Stunde (außer es wurde eine Ausdehnung auf 40 Stunden gemäß § 2A KV vereinbart), jedenfalls ab der 41. Stunde.
Im Krankheitsfalls gilt das Ausfallsprinzip, daher gelten die Stunden als gearbeitet, die die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter an dem entsprechenden Tag ohne Krankheitsfall gearbeitet hätte.
In die Mustervereinbarung für die flexible Arbeitszeit wurde akkordiert mit der Gewerkschaft Bau-Holz folgender Passus aufgenommen:
Wochen, für die einvernehmlich zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in Urlaub vereinbart wurde, gelten als „normale“ Wochen (= Normalarbeitszeit 39 Stunden pro Woche).
Sollte die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter daher in einer Woche, die ursprünglich nicht als Urlaubswoche vereinbart wurde, Urlaub beantragen, muss die Vereinbarung nicht geändert werden sondern gilt diese Woche als mit 39 Stunden vereinbart.