Tabaktrafikanten, Bundesgremium

COVID-19-Förderinstrumente für Tabaktrafikanten

Soli-Fonds, Fixkostenzuschuss, Ausfallsbonus und Härtefallfond: Fördermöglichkeiten im Überblick

Lesedauer: 8 Minuten

13.03.2023

Die COVID-19-Förderinstrumente der Bundesregierungen können – sofern die allgemeinen Zugangskriterien insbesondere der Umsatzrückgang erfüllt sind – sowohl die Tabakfachgeschäfte als auch die Tabakverkaufsstellen unabhängig der Unternehmensgröße beantragen.

Sofern die Kriterien der Unterstützungsleistungen der Bundesregierung nicht erfüllt sind, besteht für Tabakfachgeschäfte mit einem durchschnittlichen Tabakwarenumsatz die Möglichkeit, die Überbrückungsbeihilfe gemäß dem Solidaritäts- und Strukturfonds (kurz: Soli-Fonds) zu beantragen.

Die Förderinstrumente für die Tabaktrafikanten je nach Umsatzrückgang im Überblick:


Tipp:
Haben Sie den Überblick über die COVID-19-Förderinstrumente der Bundesregierung verloren? In unserem Excel-File geben wir Ihnen eine kompakte Übersicht über die Förderinstrumente der Bundesregierung. Zudem finden Sie auf der Homepage der WKO einen Überblick über diverse Corona Unterstützungen und einen Online-Ratgeber.  


Übersicht der Förderungen



Überbrückungsbeihilfe gemäß Solidaritäts- und Strukturfonds ab 10 % Umsatzrückgang

Gemäß dem Solidaritäts- und Strukturfonds ist eine Überbrückungshilfe für die Inhaber der Tabakfachgeschäfte möglich, wenn diese in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind. Darunter versteht man jene Tabakfachgeschäfte, die einen Umsatzrückgang von mehr als 10 % bei Tabakwaren erlitten haben.  

Die Überbrückungshilfe darf zudem nur an jene Inhaber von Tabakfachgeschäften gewährt werden, deren Umsatz mit Tabakwaren im vorangegangenen Kalenderjahr unter dem Bundesdurchschnitt der Umsätze mit Tabakwaren aller Tabakfachgeschäfte im vorangegangenen Kalenderjahr liegt. Die Höhe dieses Bundesdurchschnittes liegt im Jahr 2019 bei EUR 1.066.049 und im Jahr 2020 bei EUR 1.176.726. Für die Anträge der Überbrückungsbeihilfe 2020 ist der Bundesdurchschnittswert für 2019 maßgebend und für Anträge 2021 der Wert 2020. 

Die Bemessungsgrundlage für die Überbrückungshilfe ist die entgangene Tabakhandelsspanne.  Die Ersatzrate für den Zuschuss beträgt 50 %. Daher ersetzt der Fonds 50 % der entgangenen Tabakhandelsspanne, maximal jedoch bis EUR 10.000. Zu beachten ist, dass auch ein Selbstbehalt von 10 % zum Abzug zu bringen ist. Die Beantragung erfolgt über die Monopolverwaltung (siehe hier).

Beispiel für ein Tabakfachgeschäft mit einem durchschnittlichen Tabakwarenumsatz und 20 % Umsatzrückgang:

Tabakwarenumsatz Jän-März 2020  € 266 512,25 100 %
Tabakwarenumsatz Jän-März  2021  € 213 209,80    80 %
Umsatzrückgang Tabakware
abzgl. 10 % Selbstbehalt (266.512,25 x 10 %)

 €   53 302,45
 €   26 651,23 
  20 %
= Bemessungsgrundlage    €   26 651,23 
x Nettohandelsspanne in % 13,02 %

= entgangene Nettohandelsspanne 

€ 3 469,99 
davon 50 % Zuschuss  €   1 734,99  

Fixkostenzuschuss II "Light" ab 30 % Umsatzrückgang

Um den Fixkostenzuschuss II in Anspruch nehmen zu können, muss u.a. ein Umsatzrückgang von mindestens 30 % nachgewiesen werden. Der Unternehmer kann maximal für 10 Betrachtungszeiträume zwischen 15.9.2020 bis 30.6.2021 einen Antrag auf den Fixkosten stellen.

Unter Fixkosten versteht die Richtlinie nicht nur typische Fixkosten wie Miete, Finanzierungsaufwendungen oder Abschreibungen, sondern auch variable Kosten wie z.B. saisonale und verderbliche Ware (siehe Fixkostenkatalog in RL-Punkt 4.1).

Je nach Umsatzrückgang erhält der Unternehmer einen Zuschuss auf die zuschussfähigen Fixkosten d.h. 100 % Umsatzrückgang resultiert zu einem 100 %igen Zuschuss. Mehr Infos unter Fixkostenzuschuss.at.


Tipp:

Der Unternehmerlohn kann als Fixkosten zusätzlich angesetzt werden und reduziert nicht den Unternehmerlohn beim Härtefallfonds.


Beispiel für ein Tabakfachgeschäft mit einem Jahresumsatz EUR 2 Mio. netto und einem Umsatzrückgang von 40 %.  

in %
Umsatz Jän-März 2019  € 500.000,00 100 %
Umsatz Jän-März  2021  € 300.000,00   60 %
Umsatzrückgang  € 200.000,00   40 %
Zuschussfähige Fixkosten (z.B. Miete, Zinsen etc.)  €   27.890,98 5,58 %
x Umsatzrückgang 40 %  €   11.156,39
Fixkostenzuschuss II  €   11.156,39

Fixkostenzuschuss II "Verlustersatz" ab 30 % Umsatzrückgang

Um den Fixkostenzuschuss II in Anspruch nehmen zu können, muss u.a. ein Umsatzrückgang von mindestens 30 % nachgewiesen werden. Der Unternehmer kann maximal für 10 Betrachtungszeiträume zwischen 15.9.2020 bis 30.6.2021 einen Antrag auf den Verlustersatz stellen.

Im Vergleich zum obigen Fixkostenzuschuss II sind die Bemessungsgrundlage für den Zuschuss nicht die Fixkosten, sondern der steuerliche Verlust in den Betrachtungszeiträumen. Es muss daher nach der Systematik der Richtlinie eine unterjährige Gewinn- und Verlustermittlung erstellt werden.

Die Zuschusshöhe beträgt bei großen Unternehmen 70 % des Verlustes. Bei Klein- oder Kleinstunternehmen gemäß der EU-Definition
(= weniger als 50 Mitarbeiter und Jahresumsatz oder Bilanzsumme kleiner EUR 10 Mio.) erhöht sich die Ersatzrate auf 90 %. Mehr Infos unter Fixkostenzuschuss.at.

Neue Richtlinie zur Verlängerung des Verlustersatzes

Die Richtlinie zur Verlängerung des Verlustersatzes wurde veröffentlicht. >>Link zur COFAG-Seite

Die wichtigsten Eckpunkte:

  • Monatliche Betrachtungszeiträume sind die Monate Juli 2021 bis Dezember 2021. Es können daraus bis zu sechs Betrachtungszeiträume ausgewählt werden, die zeitlich zusammenhängen müssen.
  • Der Umsatzausfall muss mindestens 50 % betragen (Vergleich zu Vergleichszeiträumen aus 2019).
  • Die Beantragung erfolgt in bis zu zwei Tranchen:
    • Erste Tranche: Beantragung 16.8.2021 bis 31.12.2021, 70 % des voraussichtlichen Verlustersatzes
    • Zweite Tranche: 1.1.2022 bis 30.6.2022 (es kann auch der gesamte Verlustersatz in dieser Frist beantragt werden, die Beantragung in zwei Tranchen ist nicht zwingend)
  • Wie bisher beim Verlustersatz ist die Beantragung nur durch den Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Bilanzbuchhalter möglich.
  • Ersatzrate: 70 %, für Klein- und Kleinstunternehmen 90 %.  Mindestbetrag des Verlustersatzes: 500 Euro, Höchstbetrag: 10 Mio. Euro.
  • Neugründungen, die vor dem 1.11.2020 keine Umsätze getätigt haben, werden nicht gefördert (außer Gesamtrechtsnachfolgen und bestimmte Einzelrechtsnachfolgen).

Anmerkung: Für den Fixkostenzuschuss 800.000 wurden keine zusätzlichen monatlichen Betrachtungszeiträume geschaffen, dieser wurde nicht verlängert.

Ausfallsbonus II (Betrachtungszeitraum Juli – September 2021)

Zur weiteren Unterstützung der Wirtschaft wurde der Ausfallsbonus für Unternehmen mit sehr hohem Umsatzausfall verlängert (Ausfallsbonus II). Früheste Beantragung ab 16. August 2021. Die Höhe des Ausfallsbonus II ergibt sich aus dem Umsatzausfall im Betrachtungszeitraum und dem jeweiligen Prozentsatz je nach Branche, in der das Unternehmen im Betrachtungszeitraum überwiegend tätig war.

COFAG: Fixkostenzuschuss - Corona Hilfs-Fonds ; Branchenkategorisierung: Anhang 2 (fixkostenzuschuss.at)

Die Eckpunkte:

  • Ausfallsbonus ab 50% Umsatzrückgang: Gemäß RL-Punkt 3.1.3 sind alle Unternehmen anspruchsberechtigt, die in den Betrachtungszeiträumen mindestens 50% Umsatzrückgang haben.

  • Ausfallsbonus II von Juli 2021 – September 2021: Betrachtungszeitraum für den Ausfallsbonus II ist das Kalendermonat. Der frühestmögliche Betrachtungszeitraum ist gemäß RL-Punkt 4.2 Juli 2021, der letztmögliche Betrachtungszeitraum ist September 2021.
    Gemäß RL-Punkt 4.5.1 ist der zur Berechnung der Umsätze heranzuziehende Vergleichszeitraum,  der dem Kalendermonat des Betrachtungszeitraums entsprechende  Kalendermonat des Kalenderjahres 2019. Gemäß RL-Punkt 4.6 ist der Umsatz im Betrachtungszeitraum vom Antragsteller der Finanzverwaltung bekanntzugeben. Der Vergleichsumsatz wird gemäß RL-Punkt 4.5.1ff von der Finanzverwaltung anhand der Daten aus FinanzOnline ermittelt.

  • Höhe des Bonus:  Ergibt sich aus dem Umsatzausfall im Betrachtungszeitraum und dem jeweiligen Prozentsatz, der gemäß Anhang 2 (fixkostenzuschuss.at)) für die Branche heranzuziehen ist, in der das
    Unternehmen im Betrachtungszeitraum überwiegend zur Erzielung seiner Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse tätig war. Der Ausfallsbonus II ist mit EUR 80.000 pro Kalendermonat gedeckelt. Die  bei Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen zu gewährende Mindesthöhe für den Ausfallsbonus II beträgt EUR 100.

  • Beihilfengrenze mit 1,8 Mio.: Ein Ausfallsbonus kann gemäß RL-Punkt 4.4.2 solange gewährt werden, bis der beihilfenrechtliche Höchstbetrag in Höhe von EUR 1,8 Mio. abzüglich eventuell erhaltener sonstiger finanzieller Maßnahmen (z.B. Umsatzersatz, Fixkostenzuschuss II EUR 800.000,  Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds, 100% Garantiekredite – vgl. RL-Punkt 6.1.3) erreicht ist.

  • Ausschlusskriterium: Die Gewährung eines Ausfallsbonus II ist für Betrachtungszeiträume ausgeschlossen, für die auch eine Lockdownkompensation gemäß den Richtlinien für die Gewährung von Überbrückungsfinanzierungen im Rahmen des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler für den beantragten
    Betrachtungszeitraum beansprucht wird. (– vgl. RL-Punkt 4.3)

  • Korrekturmöglichkeit: Gemäß Richtlinienpunkt 4.7 kann bei mangelhafter, unvollständiger oder nicht aussagekräftiger Daten der Finanzverwaltung oder einer falsch hinterlegten ÖNACE-Nr kann eine Korrektur seitens der COFAG durchgeführt werden.

  • Beantragung: Die Beantragung erfolgt über FinanzOnline, erfolgt monatsweise und ist jeweils ab 16. des folgenden Monats bis zum 15. des viertfolgenden Monats möglich, daher erstmals vom 16. August 2021. Der früheste Betrachtungszeitraum ist Juli 2021, der letztmögliche Betrachtungszeitraum ist September 2021.

    Der Antrag kann durch den Unternehmer selbst ohne Steuerberater erfolgen. Die Überprüfung des Umsatzeinbruches erfolgt im Nachhinein durch einen Steuerberater, Bilanzbuchhalter oder Wirtschaftsprüfer bei Abgabe des Fixkostenzuschuss II-Antrags. 

Härtefallfonds ab 50 % Umsatzrückgang

Zusätzlich zu den nichtrückzahlbaren Zuschüssen gibt es für Kleinstunternehmer mit weniger als 10 Vollzeit-Äquivalente beschäftigten und max. EUR 2 Mio. Umsatz oder Bilanzsumme einen Unternehmerlohn von mind. EUR 1.000 und max. EUR 2.500. In diesen Fällen muss das Unternehmen u.a. einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in den Betrachtungszeiträumen des Vorjahres nachgewiesen. Folgende Betrachtungszeiträume können im Jahr 2021 in Anspruch genommen werden:

  • Betrachtungszeitraum 1: 1.7.2021 –  31.7.2021
  • Betrachtungszeitraum 2: 1.8.2021 –  31.8.2021
  • Betrachtungszeitraum 3: 1.9.2021 –  30.9.2021

Mehr Informationen zur Härtefall-Fonds Phase 3

Lockdown-Umsatzersatz für Tabakverkaufsstellen

Der Lockdown-Umsatzersatz für direkt betroffene (geschlossene) Unternehmen für die Monate November und Dezember 2020 ist im Jahr 2020 abgelaufen und kann nicht mehr beantragt werden. Diese Unterstützungsleistungen waren insbesondere für Tabakverkaufsstellen mit einem geschlossenen Teilbetrieb möglich. Die Umsatzersatzmodelle im Überblick: 

  • Umsatzersatz für direkt betroffene (Teil-) Betriebe und Branchen (z.B. Tourismus/Gastronomie) aufgrund der COVID-19-Verordnungen für den Zeitraum 3.11 – 6.12 mit einer Ersatzrate von 80 %. Bemessungsgrundlage für die Umsatzersatzrate ist grundsätzlich der November Umsatz 2019.
    Hinweis: Der Fixkostenzuschuss II "Light" mit EUR 800.000 Obergrenze und Fixkostenzuschuss II "Verlustersatz" mit 3 Mio. Obergrenze kann für denselben Zeitraum nicht beantragen werden.

  • Umsatzersatz für direkt betroffene (Teil-) Betriebe und Branchen (z.B. Handel) aufgrund der COVID-19-Verordnungen für den Zeitraum 17.11 – 6.12 mit einer gestaffelten Ersatzrate von 60 %, 40 %, 20 %. Bemessungsgrundlage für die Umsatzersatzrate ist grundsätzlich der November Umsatz 2019.
    Tipp: Da im Handel nur für einen Teil des Monats (17.11 – 6.12) die Umsatzersatzrate in Anspruch genommen werden kann, ist für November und Dezember ein Antrag auf Fixkostenzuschuss II zulässig. Jedoch wird hier der Zuschuss aus der Umsatzersatzrate anteilig angerechnet.
     
  • Umsatzersatz für direkt betroffene (Teil-) Betriebe und Branchen (z.B. Tourismus/Gastronomie) aufgrund der COVID-19-Verordnungen für den Zeitraum 7.12 – 31.12 mit einer Ersatzrate von 50 %. Bemessungsgrundlage für die Umsatzersatzrate ist grundsätzlich der Dezember Umsatz 2019.
    Hinweis: Der Fixkostenzuschuss II "Light" mit EUR 800.000 Obergrenze und Fixkostenzuschuss II "Verlustersatz" mit 3 Mio. Obergrenze kann für denselben Zeitraum nicht beantragen werden.

  • Umsatzersatz für direkt betroffene (Teil-) Betriebe und Branchen (z.B. Handel) aufgrund der COVID-19-Verordnungen für den Zeitraum 26.12 – 31.12 mit einer gestaffelten Ersatzrate von 37,5 %, 25 %, 12,5 %. Bemessungsgrundlage für die Umsatzersatzrate ist der Dezember Umsatz 2019.
    Tipp: Da im Handel nur für einen Teil des Monats (17.11 – 6.12) die Umsatzersatzrate in Anspruch genommen werden kann, ist für November und Dezember ein Antrag auf Fixkostenzuschuss II zulässig. Jedoch wird hier der Zuschuss aus der Umsatzersatzrate anteilig angerechnet.