EU-Wirtschaftspanorama 42/2023
Ausgabe 15. Dezember 2023
Lesedauer: 21 Minuten
Im Brennpunkt
Unternehmertum/Industriepolitik
Binnenmarkt
Nachhaltigkeit
- Reform des Strommarktdesigns soll Preisstabilität erhöhen
- Gebäudeeffizienz: Neue Richtlinie soll helfen, Emissionen einzudämmen
- Trilogeinigung zur Nutzung erneuerbarer und CO2-armer Gase im EU-Gasbinnenmarkt
Kurz & Bündig
- COP28: 198 Staaten einigen sich auf Ausstieg aus fossilen Brennstoffen
- Haushaltsordnung: Rat und Parlament einigen sich auf Neufassung
- De-minimis-Verordnung: Schwellenwerte für geringfügige Beihilfen angehoben
- Vorschlag zur Erleichterung grenzüberschreitender Lösungen
- Vorläufige Trilogeinigung zu neuer EU-Geldwäschebekämpfungsbehörde, aber noch kein Standort
- EU Representation sucht Assistenzstelle
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EU-Agenda
Im Brennpunkt
Erweiterung: Perspektive für den Westbalkan und neue Kandidaten
Die Spitzen der EU, die Staats- und Regierungschefs der europäischen Mitgliedstaaten und jene der Länder des Westbalkans trafen sich diese Woche in Brüssel zu ihrem insgesamt vierten Gipfel. Ziel war die Bestätigung der EU-Mitgliedschaftsperspektive für den Westbalkan und die Betonung der Notwendigkeit für nachhaltige Reformen. Diskutierte Themen umfassten die politische und wirtschaftliche Annäherung und die Bewältigung der Auswirkungen des russischen Angriffs auf die Ukraine. In einer gemeinsamen Erklärung unterstrichen alle Teilnehmer ihr Engagement für die schrittweise Integration in den Binnenmarkt und machten eine Bestandsaufnahme in Bereichen wie digitaler Konnektivität, Bildung, Transport und Investitionen. Koordinierte Aktionen in Sicherheits- und Verteidigungsfragen, einschließlich der Bekämpfung von Informationsmanipulation und Stärkung der Cybersicherheit, wurden ebenfalls besprochen.
Die Ergebnisse des Westbalkan-Gipfels wurden am derzeit tagenden Europäischen Rat nochmals untermauert. Darüber hinaus sind die Staats- und Regierungschefs der jüngsten Empfehlung der Kommission im Hinblick auf den Umgang mit der Ukraine, Moldau und Georgien gefolgt. Das bedeutet die Aufnahme von Beitrittsgesprächen mit der Ukraine und Moldau sowie die Verleihung des Kandidatenstatus an Georgien. Ungeachtet dessen wird der Weg zum tatsächlichen Beitritt unbestimmt lang sein. Faktum ist, dass alle Anwärterstaaten bis zur Vollmitgliedschaft eine Vielzahl an Herausforderungen meistern müssen. Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen wollte sich daher auf kein fixes Beitrittsdatum etwa für die Ukraine festlegen. Zu groß ist die Gefahr, dass Versprechen zu Enttäuschungen werden.
Ein derartiges Szenario muss im Fall der sechs Westbalkanstaaten unbedingt vermieden werden. Vor allem Bosnien und Herzegowina hätte sich bereits die Aufnahme von Beitrittsgesprächen aufgrund der im Land durchgeführten Reformen verdient. Österreich gehört zu den größten Investoren am Westbalkan und ist als exportorientiertes Land eng mit allen seinen Volkswirtschaften verbunden. Eine Erweiterung der EU hat sich für die österreichische Wirtschaft in der Vergangenheit stets positiv ausgewirkt. Allein die Exporte in die fünf 2004 beigetretenen Mitgliedstaaten Ungarn, Slowenien, Tschechien, Slowakei und Polen haben sich seit dem österreichischen EU-Beitritt 1995 um das 8-fache gesteigert. Die Wirtschaftskammer Österreich steht daher Erweiterungsschritten grundsätzlich positiv gegenüber. Es sollte im weiteren Verlauf des Beitrittsprozesses jedoch unbedingt nach dem Motto „Qualität vor Schnelligkeit“ vorgegangen werden. Denn erstens könnten Abkürzungen und Bevorzugungen einzelner Anwärter insbesondere bei den Westbalkanstaaten das Vertrauen in den Prozess beschädigen. Zweitens garantiert ein sorgfältig abgeschlossener Beitrittsprozess ein langfristig stabiles Miteinander für alle bestehenden und neuen EU-Staaten.
Ansprechpartner: Sebastian Köberl
Binnenmarkt
Vorläufige Trilog-Einigung bei Sorgfaltspflichten entlang der Lieferkette
Rat und Parlament haben heute eine vorläufige Einigung über die Richtlinie über die Sorgfaltspflicht von Unternehmen im Bereich der nachhaltigen Entwicklung, dem sogenannten „Lieferkettengesetz“ (CSDDD), erzielt.
Die Richtlinie soll die Pflichten großer Unternehmen hinsichtlich tatsächlicher und potenzieller negativer Auswirkungen auf die Umwelt und die Menschenrechte in ihrer Geschäftskette regeln. Diese umfasst die vorgelagerten Geschäftspartner des Unternehmens und teilweise auch die nachgelagerten Tätigkeiten, wie Vertrieb oder Recycling. Jedes EU-Land wird eine Aufsichtsbehörde benennen, die überwacht, ob die Unternehmen ihren Verpflichtungen nachkommen.
Unter anderem sollen große Unternehmen einen Plan annehmen, der sicherstellt, dass ihre Geschäftsaktivitäten im Einklang mit den Pariser Klimaschutzzielen stehen. Bei Verstößen sieht die Richtlinie auch Sanktionen und zivilrechtliche Haftung vor. Die finanziellen Strafen können bis zu 5% des weltweiten Nettoumsatzes umfassen.
Die Richtlinie wird u.a. für große EU-Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von 150 Millionen Euro gelten, sowie für Unternehmen in sogenannten Hochrisikosektoren bereits ab einer geringeren Umsatz- und Beschäftigtenschwelle. Auch für Unternehmen, deren Hauptsitz außerhalb der EU liegt, gelten die Verpflichtungen unter gewissen Bedingungen. Der Finanzsektor ist vorübergehend vom Anwendungsbereich der Richtlinie grundsätzlich ausgenommen.
Die zwischen Rat und Europäischem Parlament erzielte vorläufige Einigung muss nun von beiden Organen gebilligt und förmlich angenommen werden. Aus Sicht der Wirtschaft muss die Umsetzung des EU-Lieferkettengesetzes weitere Belastungen für KMUs verhindern. Diese sind zwar formal von der Richtlinie ausgenommen, können aber auch indirekt betroffen sein.
Ansprechpartnerin: Verena Martelanz
AI Act: Trilogeinigung nach Verhandlungsmarathon
In der Nacht von Freitag auf Samstag haben Rat und Parlament nach tagelangen Verhandlungsrunden eine Einigung zu den zentralen offenen Streitfragen rund um den AI Act erzielt. Diese betreffen etwa die Nutzung biometrischer Echtzeiterkennung und die Anwendung von als Hochrisikotechnologien eingestuften Anwendungen im Sicherheitsbereich.
Der Kern des Gesetzesvorschlages bleibt weiterhin ein risikobasierter Ansatz zur Bewertung und Beschränkung von KI-Systemen. Im Bereich der Klassifizierung von Hochrisikotechnologien wurde zusätzlich eine stärkere Differenzierung erzielt und anfängliche Pauschalisierungen abgeschwächt. Damit haben Rat und Parlament eine zentrale Forderung der Wirtschaftskammer Österreich erfüllt. Sie hat sich dafür eingesetzt, dass eine Reglementierung von KI nicht die Innovationskraft der Unternehmen beschränken darf.
Die stellvertretende Generalsekretärin der WKÖ, Mariana Kühnel, sieht in dem geplanten KI-Rechtsrahmen „eine Balance zwischen Innovation und Regulierung gewährleistet. Er fördert Investitionen und Innovationen und sichert gleichzeitig bestehende Rechte durch ein hohes Schutzniveau.“ Nun müssten rasch die nationalen Strukturen für die Umsetzung der Verordnung geschaffen werden. Kühnel fordert „eine serviceorientierte KI-Behörde“ in Österreich, die die Unternehmen bei der Umsetzung unterstützt.
Neu im AI Act sind Regulierungen für sogenannte „General Purpose AI Models“, also KI-Modelle, welche für eine Vielzahl verschiedener Zwecke eingesetzt werden können. Diese Adaptierung wurde aufgrund des technischen Fortschritts und des Markteintritts sehr leistungsstarker KI-Modelle notwendig. Während für kleinere KI-Modelle im Wesentlichen Transparenz- und Dokumentationspflichten gelten, müssen größere Modelle stärker an internem Risikomanagement arbeiten. Außerdem müssen sie selbst entwickelte Verhaltenskodizes befolgen, bis harmonisierte Standards für leistungsfähige KI-Modelle entwickelt werden.
Nach den technischen Sitzungen, um die Details der Einigung auszuarbeiten sowie der sprachjuristischen Prüfung erfolgt die Annahme durch Rat und Parlament sowie die Veröffentlichung im Amtsblatt der EU. Danach beginnt eine bis zu 24-monatige Übergangsfrist zu laufen, einzelne Teile der Verordnung werden allerdings bereits früher angewendet werden.
Ansprechpartner: Thomas Wimmesberger
Plattformarbeit: Rat und Parlament einigen sich auf Richtlinie
Die von Rat und Parlament vorläufig vereinbarte Richtlinie soll bei der Bestimmung des Beschäftigungsstatus von Personen helfen, welche über digitale Plattformen arbeiten. Um festzulegen, ob ein Plattformbeschäftigter als Arbeitnehmer und nicht als Selbstständiger einzustufen ist, werden fünf Kriterien formuliert. Davon müssen zumindest zwei erfüllt werden.
Zu den Indikatoren zählen: Bestimmte Obergrenzen für die Vergütung, Überwachung der Arbeitsleistung (auch auf elektronischem Weg), Kontrolle über die Verteilung oder die Zuweisung von Aufgaben, Kontrolle über die Arbeitsbedingungen und Arbeitszeiten sowie das Vorhandensein von Beschränkungen der Freiheit der Arbeitsorganisation oder Regeln für Erscheinungsbild und Verhalten. Die Mitgliedstaaten können weitere Kriterien festlegen. In Fällen, in denen die gesetzliche Vermutung eines Arbeitsverhältnisses gilt, ist es Aufgabe der digitalen Plattform nachzuweisen, dass nach den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten kein Arbeitsverhältnis besteht.
Zusätzlich werden in der Richtlinie Vorschriften für den Einsatz von Algorithmussystemen am Arbeitsplatz festgelegt. Dies umfasst neben einer Informationspflicht über die Anwendung solcher Systeme ein Verbot der automatisierten Nutzung bestimmter Daten. Darunter fallen beispielsweise Daten im Zusammenhang mit privaten Gesprächen, personenbezogene Daten über den psychischen oder emotionalen Zustand von Plattformarbeitern oder um Daten zur Vorhersage von gewerkschaftlichen Aktivitäten. Algorithmussysteme müssen nach den neuen Vorschriften von qualifiziertem Personal überwacht werden. Genauso dürfen keine wichtigen Entscheidungen wie die Sperrung von Konten ohne menschliche Freigabe erfolgen.
Nach der förmlichen Annahme durch Parlament und Rat haben die Mitgliedsstaaten zwei Jahre Zeit, die Bestimmungen in nationales Recht zu übernehmen.
Ansprechpartnerin: Claudia Golser-Roet
Nachhaltigkeit
Reform des Strommarktdesigns soll Preisstabilität erhöhen
Rat und Parlament haben sich auf eine vorläufige Einigung zur Reform des EU-Strommarktdesigns (EMD) verständigt. Ziel der Reform ist es, den Strompreis unabhängiger von den volatilen Preisen für fossile Brennstoffe zu machen, KonsumentInnen vor Preisanstiegen zu schützen und den Ausbau erneuerbarer Energien voranzutreiben. Auch die Unabhängigkeit von russischem Gas soll vor dem Hintergrund der Preisanstiege in Folge der russischen Invasion der Ukraine gestärkt werden.
Die Reform umfasst neben erhöhter Markttransparenz die Möglichkeit für Mitgliedsstaaten, unter bestimmten Bedingungen Stromabnahmevereinbarungen (Power Purchase Agreements, PPA) zu unterstützen, wenn diese mit den nationalen Dekarbonisierungsplänen vereinbar sind.
Im Rahmen der Reform werden auch sogenannte "Contracts for Difference" (CFD), oder äquivalente Fördersysteme, vorgesehen, um Energieinvestitionen zu fördern. Diese können für alle Investitionen in neue Stromerzeugungsanlagen verwendet werden, unabhängig davon, ob sie aus erneuerbaren Energien oder aus Kernenergie stammen.
Zudem werden die rechtliche Grundlage und Rahmenbedingung für die Zukunft festgelegt, damit der Rat auf Kommissionsempfehlung eine Krise am Energiemarkt ausrufen kann. In weiterer Folge können die Mitgliedsstaaten Gegenmaßnahmen ergreifen, beispielsweise die Reduktion von Energiepreisen für vulnerable Gruppen. Die vorläufige Einigung muss noch von Parlament und Rat förmlich gebilligt werden.
Ansprechpartnerin: Barbara Lehmann
Gebäudeeffizienz: Neue Richtlinie soll helfen, Emissionen einzudämmen
Rat und Parlament haben sich auf eine vorläufige Einigung zur Änderung der Richtlinie zur Energieeffizienz von Gebäuden (Energy Performance of Buildings Directive; EPBD) geeinigt. Dadurch soll der Emissionsausstoß des Gebäudesektors bis 2030 signifikant reduziert und so zum Klimaneutralitätsziel 2050 beigetragen werden. Die Änderung betrifft neue und zu renovierende Gebäude. Laut EU-Kommission sind Gebäude für 36 Prozent aller EU-weiten Treibhausemissionen verantwortlich.
Neubauten sollen ab 2030 emissionsfrei sein, für Amtsgebäude soll das bereits ab 2028 gelten. Zusätzlich sollen auf öffentlichen und nicht für wohnzwecke geeigneten Gebäuden nach Maßgabe der technischen Möglichkeit Solarpaneele installiert werden. Bis 2050 soll der bestehende Gebäudebestand in emissionsfreie Gebäude umgewandelt werden.
Außerdem sollen zumindest 16 Prozent der nicht für Wohnzwecke gebauten Gebäude mit der schlechtesten Energieeffizienz bis 2030 saniert werden, bis 2033 sollen die schlechtesten 26 Prozent die Mindestanforderungen für Gebäudeeffizienz erfüllen. Wohngebäude sollen bis 2030 im Durchschnitt mindestens 16 Prozent weniger Emissionen ausstoßen müssen, bis zum Jahr 2035 soll diese Einsparung auf mindestens 20-22 Prozent erhöht werden.
Die Richtlinie enthält auch Bestimmungen zum Ausstieg aus Öl- und Gasheizungen. Diese sollen bis 2040 komplett aus allen Gebäuden verschwinden, Förderungen für Fossilheizungen sollen bereits 2025 eingestellt werden. Ausnahmen bei den Förderungen bestehen weiterhin für hybride Heizsysteme, beispielsweise der Kombination eines Heizkessels mit Solarpaneelen oder einer Wärmepumpe.
Soweit es technisch und wirtschaftlich sinnvoll müssen bis 2030 schrittweise Solaranlagen in öffentlichen Gebäuden und Nichtwohngebäuden, je nach deren Größe, sowie in allen neuen Wohngebäuden installiert werden. Ab 2030 sind in allen neuen Wohngebäuden verpflichtend Solaranlagen vorzusehen. In Bezug auf E-Mobilität ist in neuen Gebäuden mindestens ein Ladepunkt vorzusehen.
Bei der geänderten Richtlinie können Ausnahmen für landwirtschaftlich genutzte sowie denkmalgeschützte Gebäude oder Kirchen und Gotteshäuser gemacht werden. Die Mitgliedsstaaten können auch eigene Ausnahmen für Gebäude erlassen, welche spezielle architektonische oder historische Relevanz besitzen.
Die Einigung muss noch formal von Rat und Parlament abgesegnet werden, was voraussichtlich Ende Jänner 2024 erfolgen wird.
Ansprechpartnerin: Barbara Lehmann
Trilogeinigung zur Nutzung erneuerbarer und CO2-armer Gase im EU-Gasbinnenmarkt
Ein wesentlicher Inhalt des 2. Teils des „Fit for 55“ Pakets im Rahmen des EU Green Deals ist die Überarbeitung der EU-Gasmarkt-Richtlinie und der -Verordnung. Konkretes Ziel dabei ist es, den EU-Gasmarkt durch eine erleichterte Integration von erneuerbaren und CO2 -armen Gasen in den Energiemarkt zu dekarbonisieren. Hinzu kommt der Markthochlauf von Wasserstoff inklusive der Entwicklung eigener Infrastruktur. Wichtiger Bestandteil zum Gelingen des Green Deals ist auch die Reduktion der Abhängigkeit von fossilem Gas, welches vor Beginn des Ukraine-Krieges größtenteils aus Russland bezogen wurde.
Diese Woche haben sich Rat und Parlament daher auf Pläne geeinigt, um die Einführung von erneuerbaren und kohlenstoffarmen Gasen, einschließlich Wasserstoff und Biomethan, auf dem EU-Gasmarkt (EU-Gasmarkt-Verordnung) zu erleichtern.
Die Verhandler haben sich auf die Gründung eines Europäischen Netzes der Wasserstoffbetreiber (European Network of Network Operators for Hydrogen; ENNOH), verständigt, in dem die dass Wasserstoffübertragungsnetzbetreiber auf EU-Ebene zusammenarbeiten sollen. Diese wird unabhängig vom bestehenden Europäischen Verbund der Fernleitungsnetzbetreiber für Gas (ENTSO-G) und dem Europäischen Verbund der Übertragungsnetzbetreiber für Strom (ENTSO-E). Die EU-Kommission wird allerdings verpflichtet, bis Ende 2029 zu prüfen, wie die europäischen Netzverbände (ENTSOs) als auch die Sektoren Wasserstoff, Elektrizität und Gas selbst, effektiver integriert werden können.
Das nach Beginn des russischen Angriffs auf die Ukraine eingeführte gemeinschaftliche Ankaufsystem für Gas soll mit der neuen Verordnung ausgeweitet werden. Damit können EU-Staaten ihre Nachfrage am internationalen Gasmarkt bündeln und gemeinsame Käufe zu besseren Konditionen tätigen. Außerdem soll damit verhindert werden, dass Mitgliedsstaaten miteinander konkurrieren, insbesondere wenn es darum geht, strategische Reserven aufzufüllen.
Gleichzeitig soll der Bezug von Gas aus Russland und Belarus zurückgedrängt werden, indem es Mitgliedsstaaten ermöglicht wird, Importbeschränkungen zu erlassen. Das gilt sowohl für Gas aus Pipelines als auch für Flüssiggas, welches über LNG-Terminals eingeführt wird.
Die Einigung muss noch formal von Rat und Parlament abgesegnet werden.
Ansprechpartnerin: Barbara Lehmann
Kurz & Bündig
COP28: 198 Staaten einigen sich auf Kompromiss zum Ausstieg aus fossilen Brennstoffen
Die internationale Klimakonferenz COP28 hat gestern nach zähen Verhandlungen mit einer Kompromiss-Einigung geendet. Die 198 teilnehmenden Staaten bekennen sich im „UAE Consensus“ dazu, den Ausstieg aus fossilen Brennstoffen zu forcieren, um Klimaneutralität bis zum Jahr 2050 zu erreichen. Außerdem sollen die Kapazitäten an erneuerbaren Energien bis 2030 verdreifacht und die Energieeffizient verdoppelt werden. Ebenso sollen die Finanzierungskapazitäten für erneuerbare Energie und Klimaschutzmaßnahmen ausgeweitet werden. Insgesamt ist jedoch wichtig, alle Anstrengungen auf die Erhöhung der globalen Ambition zu richten, denn während die EU weiterhin Vorreiter in Sachen Klimaschutz ist, fehlen weiterhin die Nachahmer in anderen Wirtschaftsräumen.
Haushaltsordnung: Rat und Parlament einigen sich auf Neufassung
Rat und Parlament haben sich auf eine Neufassung der Haushaltsordnung für den Gesamthaushalt der Union geeinigt, die in Einklang mit dem aktuellen mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 der EU gebracht ist. Die Einigung enthält auch weitere Verbesserungen und Vereinfachungen. Dazu gehören ein besserer Schutz der finanziellen Interessen der EU durch die Begrenzung zusätzlichen Verwaltungsaufwandes und Gewährleistung des Datenschutzes sowie einfachere Regeln für Empfänger und ein internes Kontrollsystem zur Nachverfolgung von Fondsempfängern. Außerdem können sogenannte „Finanzhilfen von sehr geringem Wert“ (bis 15.000 Euro) unter erleichterten Bedingungen vergeben werden, was vor allem für KMU interessant ist.
De-minimis-Verordnung: Schwellenwerte für geringfügige Beihilfen angehoben
Die Kommission hat zwei bestehende Verordnungen zum Umgang mit geringfügigen Beihilfebeträgen überarbeitet und angenommen. Dabei handelt es sich um allgemeine Beihilfen (De-minimis-Verordnung) sowie um Beihilfen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI-De-minimis-Verordnung), etwa im öffentlichen Verkehr oder Gesundheitswesen. Wegen der niedrigen Beträge werden ihnen keine nennenswerten Auswirkungen auf den europäischen Binnenmarkt attestiert und sind somit von der Beihilfenkontrolle ausgenommen. Inflationsbedingt wurden nun die Obergrenzen für geringfügige Beihilfen, die ein Unternehmen in einem Zeitraum von drei Jahren erhalten kann, angepasst - bei De-minimis von 200.000 auf 300.000 Euro, für DAWI-de-minimis von 500.000 auf 750.000 Euro). Ab 2026 müssen die gewährten Beihilfen in ein nationales oder europäisches Zentralregister eingetragen werden.
Vorschlag zur Erleichterung grenzüberschreitender Lösungen
Die Europäische Kommission hat einen Vorschlag für eine Überarbeitung der Verordnung zur Erleichterung grenzüberschreitender Lösungen präsentiert, um Mitgliedstaaten bei der Beseitigung von Hindernissen in den Grenzregionen Europas zu unterstützen. Damit umfasst sind Hindernisse wie unterschiedliche technische Standards oder nationale Verwaltungs- und Rechtsvorschriften, die grenzüberschreitende Aspekte nicht berücksichtigen. Dies kann sich auf die Infrastrukturentwicklung oder die Erbringung grenzüberschreitender öffentlicher Dienstleistungen auswirken. In einer von der Kommission finanzierten Studie wird geschätzt, dass die Beseitigung von 20 Prozent der derzeitigen rechtlichen und administrativen Hindernisse das BIP um 2 Prozent steigern und mehr als eine Million Arbeitsplätze in den Grenzregionen schaffen würde.
Vorläufige Trilogeinigung zu neuer EU-Geldwäschebekämpfungsbehörde, aber noch kein Standort
Europäisches Parlament, Rat und Europäische Kommission haben am 13. Dezember 2023 eine vorläufige Einigung zur neuen EU-weiten Anti-Geldwäschebehörde („AMLA“) erzielt. AMLA soll direkte und indirekte Aufsichtsbefugnisse über risikoreiche Unternehmen erhalten. Bei schwerwiegenden, systematischen oder wiederholten Verstößen gegen Anti-Geldwäschebestimmungen soll der Behörde Sanktionsbefugnis zukommen. Die vorläufige Vereinbarung, die noch Gegenstand von Abstimmungen ist, enthält keine Auswahl zum Sitz der AMLA; eine Entscheidung dazu soll 2024 gefällt werden. Österreich wirbt mit Wien als potenzieller Standort für die neue Behörde.
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Contract Agent, Grade: FG IV, Reference: EUAA/2023/CA/003, Deadline for applications: 05/01/2024, 12:00 (Malta time)
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Temporary Agent, Grade: AD 5, Reference: EUAA/2023/TA/019, Deadline for applications: 05/01/2024, 12:00 (Malta time)
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EU-Agenda
Ausgewählte Tagungen des Rates
18. Dezember
- Rat „Umwelt”
- Verpackungen und Verpackungsabfälle
- Die EU-Umweltministerinnen und -minister werden eine Einigung („allgemeine Ausrichtung“) hinsichtlich eines Vorschlags für eine Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle anstreben, die als Verhandlungsmandat zur Aufnahme von Gesprächen mit dem Europäischen Parlament dienen wird. Mit der vorgeschlagenen Verordnung, die die derzeit geltende Richtlinie ersetzen würde, wird das Ziel verfolgt, das Anfallen von Verpackungsabfällen zu vermeiden, hochwertiges Recycling zu fördern, und einen Markt für Sekundärrohstoffe zu schaffen. Gleichzeitig wird darauf abgezielt, die Verbraucherinnen und Verbraucher besser zu informieren, neue Geschäftsmöglichkeiten zu schaffen und die Abhängigkeit der EU von Einfuhren zu verringern. Mit dem Vorschlag werden Nachhaltigkeitsanforderungen und Beschränkungen für chemische Stoffe festgelegt und es wird angestrebt, die Kriterien im Rahmen von Regimen der erweiterten Herstellerverantwortung sowie von Etikettierungs-, Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen zu harmonisieren.
- Bodenüberwachungsgesetz
- Die Ministerrunde wird eine Orientierungsaussprache über einen Vorschlag für ein EU-Bodengesundheitsgesetz – das erste seiner Art – führen. Das langfristige Ziel des Vorschlags besteht darin, dass sich – im Einklang mit der EU-Bodenstrategie für 2030 – alle Bodenökosysteme in der EU bis 2050 in einem gesunden Zustand befinden. Mit dem Vorschlag werden verbindliche Anforderungen betreffend Überwachung und Bewertung der Bodengesundheit festgelegt und ein umfassender Überwachungsrahmen für die Böden in der gesamten EU eingerichtet. Die neuen Vorschriften werden auch nachhaltige Bodenbewirtschaftung und die Wiederherstellung kontaminierter Standorte betreffen. Die Ministerinnen und Minister werden ersucht, den Vorschlag zu erörtern, insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob sie den vorgeschlagenen Überwachungsrahmen als für die Verbesserung der Bodengesundheit in der EU innerhalb des geplanten Zeitrahmens hilfreich erachten. Sie werden ferner einen Gedankenaustausch darüber führen, ob die dem Vorschlag zugrundeliegende Ambition und der risikobasierte Ansatz angemessen wären, um zur Erreichung des Ziels einer schadstofffreien Umwelt bis 2050 beizutragen.
- EU-Überwachungsrahmen für Wälder
- Die EU-Umweltministerinnen und -minister werden darüber hinaus über einen Vorschlag der Kommission zur Einrichtung eines integrierten, EU-weiten Waldüberwachungssystems beraten. Durch den Überwachungsrahmen werden harmonisierte Daten über den Zustand und die Bewirtschaftung der Wälder der EU gewährleistet und alle Wälder und bewaldeten Flächen in der gesamten EU abgedeckt. Mit der vorgeschlagenen Verordnung wird ferner das Ziel verfolgt, die Mitgliedstaaten bei der Aufstellung und Aktualisierung freiwilliger integrierter und langfristiger Waldpläne zu unterstützen. Die Ministerinnen und Minister werden ersucht, einen Gedankenaustausch über die Frage zu führen, ob mit dem Vorschlag ihrer Ansicht nach alle Gesichtspunkte der Einrichtung eines wirksamen Waldüberwachungssystems angemessen berücksichtigt werden, welche Gesichtspunkte des Vorschlags für die Schließung der derzeitigen Lücken vorteilhafter sein werden und wie die Umsetzung auf nationaler Ebene kosteneffizienter gestaltet werden kann.
- Sonstiges
- Unter dem Tagesordnungspunkt „Sonstiges“ wird der Vorsitz die Ministerinnen und Minister über laufende Fortschritte bei zwei Gesetzgebungsvorschlägen, nämlich der Luftqualitätsrichtlinie und der Verordnung über einen Unionsrahmen für die Zertifizierung von CO2-Entnahmen, unterrichten. Die Kommission und der Vorsitz werden ferner über die wichtigsten internationalen Tagungen der jüngsten Zeit – darunter die COP28 – berichten.
- Verpackungen und Verpackungsabfälle
19. Dezember
- Rat „Verkehr, Telekommunikation und Energie” (Energie)
- Förderung der Solidarität
- Die Verordnung (EU) 2022/2576 enthält befristete Notfallmaßnahmen zur Senkung der hohen Energiepreise und zur Verbesserung der Sicherheit der Erdgasversorgung. Sie gilt seit dem 30. Dezember 2022 für ein Jahr. Die Energieministerinnen und -minister der EU streben eine politische Einigung darüber an, die Geltungsdauer der Verordnung um ein Jahr, also bis zum 31. Dezember 2024, zu verlängern.
- Beschleunigter Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien
- Mit der Verordnung (EU) 2022/2577 wird das Ziel verfolgt, die Energiekrise zu bewältigen, die Abhängigkeit der EU von fossilen Brennstoffen aus Russland zu verringern und die Verwirklichung der Klimaziele der EU weiter voranzubringen, indem das Genehmigungsverfahren und die Einleitung von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien beschleunigt werden. Die Verordnung gilt seit dem 30. Dezember 2022 für einen Zeitraum von 18 Monaten. Die Ministerrunde wird eine politische Einigung darüber anstreben, die Geltungsdauer einiger geänderter Bestimmungen der Verordnung bis zum 30. Juni 2025 zu verlängern. Im Gegensatz zu den beiden anderen Notfall-Verordnungen würden hier die Änderungen über eine bloße Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung hinausgehen.
- Schutz der Bürgerinnen und Bürger der Union und der Wirtschaft vor überhöhten Preisen
- Durch die Verordnung (EU) 2022/2578 wird ein System befristeter Maßnahmen geschaffen, durch das Spitzen überhöhter Gaspreise in der EU, die nicht dem Preisniveau auf dem Weltmarkt entsprechen, verhindert werden sollen. Die Verordnung gilt seit dem 1. Februar 2023 für ein Jahr. Die Ministerrunde wird eine politische Einigung darüber anstreben, die Geltungsdauer der Verordnung um ein Jahr, also bis zum 31. Januar 2025, zu verlängern.
- Sonstige Tagesordnungspunkte
- Unter "Sonstiges" wird der Vorsitz die Ministerinnen und Minister über aktuelle Gesetzgebungsvorschläge unterrichten. Insbesondere wird der Vorsitz die Ministerrunde über den Vorschlag zur Verbesserung der Gestaltung der Elektrizitätsmärkte in der EU und das Paket zur Dekarbonisierung der Wasserstoff- und Gasmärkte informieren.
- Die Kommission wird die Ministerinnen und Minister über die jüngsten Entwicklungen auf dem Gebiet der Außenbeziehungen im Energiebereich informieren.
- Zudem wird die Kommission die Ministerrunde über den aktuellen Stand bei der Vorbereitung auf den Winter informieren.
- Die Ministerinnen und Minister werden außerdem über die Bewertung der aktualisierten Entwürfe der nationalen Energie- und Klimapläne durch die Kommission unterrichtet.
- Darüber hinaus wird die Kommission die Ministerrunde über die Dringlichkeit der Umsetzung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie und der Energieeffizienz-Richtlinie informieren.
- Die litauische Delegation wird die Ministerrunde über die anhaltenden Bedenken hinsichtlich der nuklearen Sicherheit und Transparenz bei Aufnahme des kommerziellen Betriebs von Block 2 des belarussischen Kernkraftwerks unterrichten.
- Und schließlich wird Belgien das Arbeitsprogramm des künftigen Vorsitzes vorstellen.
- Förderung der Solidarität
Ausgewählte Fälle des Europäischen Gerichtshofes
Donnerstag, 21. Dezember 2023
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) in den verbundenen Rechtssachen C‑38/21 BMW Bank, C‑47/21 C. Bank und Bank D. K. und C‑232/21 Volkswagen Bank und Audi Bank
Widerruf von Autoleasing- bzw. –kreditvertrag
Das Landgericht Ravensburg hat darüber zu entscheiden, ob verschiedene Autokäufer bzw. Leasingnehmer ihre Verbraucherleasing- bzw. ‑kreditverträge wirksam widerrufen haben.
Es möchte in diesem Zusammenhang vom Gerichtshof zum einen wissen, ob nach dem Unionsrecht einem Verbraucher, der über einen Autohändler einen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung geschlossen hat, überhaupt ein Widerrufsrecht zustehen kann und wie lange das Widerrufsrecht besteht, wenn man beim Abschluss eines solchen Leasingvertrags oder eines Autokreditvertrags nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt wurde. Ferner fragt es danach, wann eine Belehrung ordnungsgemäß ist und ob die Widerrufsmöglichkeit irgendwann wegen Verwirkung oder missbräuchlicher Ausübung endet.
Weitere Informationen C- 47/21
Weitere Informationen C-232/21
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) in der Rechtssache C‑281/22 G. K. u.a. (Europäische Staatsanwaltschaft)
Grenzüberschreitende Ermittlungen der Europäischen Staatsanwaltschaft
Die Europäische Staatsanwaltschaft ermittelt in Deutschland und in Österreich wegen des Verdachts der organisierten Steuerhinterziehung beim Import von Biodiesel in die EU.
Auf Ersuchen des in dieser Sache federführenden Europäischen Staatsanwalts in Deutschland wurden in Österreich Geschäftsräume und Wohnungen durchsucht, um Unterlagen sicherzustellen.
Das OLG Wien hat darüber zu entscheiden, ob diese Durchsuchungen rechtmäßig waren und die sichergestellten Unterlagen weitergeleitet werden dürfen. Da der Tatverdacht bereits von einem deutschen Ermittlungsrichter geprüft wurde, möchte das Oberlandesgericht Wien vom Gerichtshof wissen, wie intensiv der österreichische Ermittlungsrichter die Zulässigkeit der Durchsuchung prüfen muss, bevor er sie genehmigt.
Ausgewählte laufende Konsultationen
Energie
Energieeffizienz - Ökodesign-Anforderungen an Festbrennstoffkessel (Überprüfung)
28.9.2023 - 21.12.2023
Energie
Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung von Festbrennstoffkesseln (Überprüfung)
28.9.2023 - 21.12.2023
Bank und Finanzdienstleistungen
Bericht über die Verordnung zur Offenlegung von Informationen über nachhaltige Finanzen
14.9.2023 - 22.12.2023
Beschäftigung und Soziales
Europäische Arbeitsbehörde - Bewertung 2024
06.10.2023 - 05.01.2024
Allgemeine und berufliche Bildung, Beschäftigung und Soziales
17.10.2023 - 09.01.2024
Wirtschaft, Finanzen und der Euro
26.10.2023 - 18.01.2024
Sport und Jugend
Europäisches Solidaritätskorps - Bewertung laufender und früherer Programme
13.11.2023 - 05.02.2024
Öffentliches Gesundheitswesen
Health Emergency Preparedness and Response Authority (HERA) - review
27.11.2023 - 19.02.2024
Umwelt
Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen – Bewertung
01.12.2023 - 08.03.2024
REDAKTION:
Alexander Maurer, alexander.maurer@eu.austria.be, EU Representation der WKÖ
Wenn Sie das EU-Wirtschaftspanorama regelmäßig zugeschickt bekommen wollen oder sich vom Verteiler streichen lassen möchten, mailen Sie an: eu@eu.austria.be
MEDIENINHABER:
Wirtschaftskammer Österreich, Wiedner Hauptstraße 63, 1040 Wien
Offenlegung nach § 25 Mediengesetz/Copyright/Haftung