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Gesetzliche Schutzbestimmungen für Lehrlinge

Lehrlinge sind Dienst­nehmerinnen und Dienstnehmer, daher gelten für sie ebenso die Schutzbestimmungen für  Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (z. B. Arbeit­nehmer­schutzgesetz).

Lesedauer: 1 Minute

Aktualisiert am 07.05.2025

Für die Beschäftigung von Jugendlichen unter 18 Jahren, die in einem Dienst-, Lehr- oder einem anderen Ausbildungsverhältnis stehen, gelten zusätzlich besondere Schutzbestimmungen, die im Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz (KJBG) sowie in der Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO) geregelt sind. 

  • Gestaltung der Arbeitsstätte und der Arbeitsbedingungen

Arbeitsstätten, Arbeitsräume, Arbeitsplätze etc. sind entsprechend den Vorgaben des Arbeitnehmerschutzgesetzes (ASchG) einzurichten. Bei der Beschäftigung von Jugendlichen (laut KJBG) ist der/die Dienstgeber/-in zudem verpflichtet, vor Beginn der Beschäftigung die Gefahren für die Gesundheit, Sicherheit und Sittlichkeit zu ermitteln und dementsprechend erforderliche Maßnahmen zu treffen. 

  • Gefahrenbelehrung

Lehrlinge sind vor der Arbeitsaufnahme unter Verantwortung des Dienstgebers/der Dienstgeberin im Hinblick auf die im Betrieb bestehenden Gefahren sowie die betrieblichen Sicherheitseinrichtungen und Sicherheitsmaßnahmen zu unterweisen. Die Unterweisung muss nachweislich und während der Arbeitszeit erfolgen.

  • Beschäftigungsverbote und -beschränkungen

In der KJBG-Verordnung ist geregelt, mit welchen gefährlichen Arbeitsstoffen und Arbeitsmitteln sowie unter welchen besonderen Belastungen Jugendliche NICHT arbeiten dürfen. Die Arbeit mit gefährlichen Arbeitsmitteln ist in vielen Fällen nach einer gewissen Ausbildungszeit und mit dem Nachweis einer entsprechenden Gefahrenunterweisung in der Berufsschule für Jugendliche in Ausbildung erlaubt.

  • Jugendlichenuntersuchung

Jede/r berufstätige Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren wird von seiner Sozialversicherung einmal pro Jahr zur Jugendlichenuntersuchung eingeladen. Der Lehrberechtigte hat die Lehrlinge über die Durchführung der Untersuchung zu informieren und ihnen die erforderliche Zeit für die Teilnahme unter Fortzahlung des Entgeltes freizugeben. Bei Jugendlichen, die erstmalig eine Beschäftigung antreten, ist diese Untersuchung binnen zwei Monaten durchzuführen.

  • Beförderung von Geld- und Sachwerten für Lehrlinge unter 18 Jahren

Außerhalb des Betriebes dürfen Jugendliche nicht zur Beförderung höherer Geld- und Sachwerte unter eigener Verantwortung herangezogen werden.

  • Verzeichnis der Jugendlichen 

Im Betrieb ist ein Verzeichnis der beschäftigten Jugendlichen zu führen.

  • Aushangspflicht

Ist im Betrieb ein Kollektivvertrag anzuwenden, ist dieser in einem leicht zugänglichen Raum aufzulegen, das Gleiche gilt für allfällig bestehende Betriebsvereinbarungen.


Hier finden Sie wertvolle Informationen: "Lehre in Salzburg"