Energiebesteuerung - Die Elektrizitätsabgabe
Bestimmungen auf einen Blick
Wenn in Österreich von Energiebesteuerung gesprochen wird, so sind damit die zu leistenden Abgaben auf elektrische Energie, Erdgas, Kohle und die Flugabgabe gemeint. Die Bestimmungen dazu, inklusive der Rückvergütung, finden sich in insgesamt fünf verschiedenen Gesetzen wieder.
Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Bestimmungen, die bei der Besteuerung von elektrischer Energie (Elektrizitätsabgabe) zu beachten sind:
Was wird besteuert?
Der Elektrizitätsabgabe unterliegen
die Lieferung von elektrischer Energie
der Verbrauch von elektrischer Energie durch Elektrizitätsunternehmen
der Verbrauch von selbst hergestellter oder nach Österreich verbrachter elektrischer Energie (außer nach Jungholz und Mittelberg)
Ausnahmen von der Besteuerung
Nicht besteuert werden
die Lieferung elektrischer Energie an Elektrizitätsunternehmen und an andere Wiederverkäufer, soweit die elektrische Energie zur Weiterlieferung bestimmt ist
die für den Eigenbedarf erzeugte elektrische Energie von Elektrizitätserzeugern bis max. 5.000 kWh pro Jahr (Freigrenze)
ektrische Energie, die für die Erzeugung und Fortleitung von elektrischer Energie, Erdgas und Mineralöl verwendet wird
für die elektrische Energie, die aus erneuerbaren Primärenergiequellen, wie z.B. Photovoltaik, Kleinwasserkraftwerken, Windenergieanlagen und ähnlichem erzeugt wird, gilt ein Freibetrag in Höhe von 25 000 Kilowattstunden (kWh) pro Jahr. Bis zu dieser Grenze ist der selbst erzeugte und selbst verbrauchte Strom steuerfrei.
- elektrische Energie, soweit sie mittels Photovoltaik von Elektrizitätserzeugern, auch von Erzeugergemeinschaften, selbst erzeugt und nicht in das Netz eingespeist, sondern selbst verbraucht wird, für die jährlich bilanziell nachweisbar selbst verbrauchte elektrische Energie.
Steuerbefreiung im Wege der Rückvergütung
Eine Steuerbefreiung – im Wege der Rückvergütung zuvor bezahlter Abgaben – besteht für den Empfänger der elektrischen Energie für eine nichtenergetische Nutzung (z.B. bei chemischen Prozessen). Der Empfänger der elektrischen Energie hat die nichtenergetische Nutzung nachzuweisen.
Für das Vergütungsverfahren sind die Regelungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes anzuwenden, wobei die Vergütung auch monatlich erfolgen kann.
Wer hat die Abgabe zu entrichten?
Grundsätzlich der Lieferant der elektrischen Energie, im Falle des Verbrauchs von elektrischer Energie durch Elektrizitätsunternehmen bzw. des Verbrauchs von selbst hergestellter oder nach Österreich verbrachter elektrischer Energie, der Verbraucher.
Der Abgabenschuldner hat die Höhe der Abgabe selbst zu berechnen und an das für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt abzuführen. Fälligkeitstag ist der 15. des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Monats. Des Weiteren ist er verpflichtet, bis zum 31. März eines jeden Jahres dem Finanzamt eine Jahresabgabenerklärung für das vorangegangene Jahr zu übermitteln. Die Elektrizitätsabgabe ist dem Empfänger in der Jahresabrechnung offen auszuweisen.
Beträgt die monatliche Steuerschuld nicht mehr als € 50,- so ist die Steuerschuld nicht wie bisher vorgeschrieben monatlich, sondern einmal jährlich für das ganze Jahr zu entrichten.
Ist die gesamte Steuerschuld für ein Jahr nicht höher als € 50,- so muss die Abgabe gar nicht mehr entrichtet werden.
Die Höhe der Abgabe
Die Abgabe beträgt € 0,015 je kWh.
Hinweis:
Nähere Informationen finden Sie auf den eigenen Infoseiten zur Erdgasabgabe, zur Kohleabgabe sowie zur Energieabgabenvergütung.