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Handelsrechtlicher Geschäftsführer

Überblick über Aufgaben und Haftung

Achtung: Aufgrund der aktuellen COVID-19-Gesetzgebung können zu einzelnen Punkten zeitlich befristete Sonderbestimmungen gelten.

Was versteht man unter "handelsrechtlichem Geschäftsführer“?

Die Geschäftsführer sind das geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Organ der GmbH. Sie führen die Geschäfte der Gesellschaft einerseits im Innenverhältnis und vertreten andererseits zugleich die Gesellschaft nach außen. Bei Kapitalgesellschaften können auch Personen, die nicht Gesellschafter sind, zu Geschäftsführern bestellt werden. Auch Gesellschafter können Geschäftsführer werden. Zu Geschäftsführern können nur natürliche Personen bestellt werden. Eine besondere Qualifikation der Geschäftsführer ist nicht Voraussetzung, sie müssen lediglich voll handlungsfähig sein. Die Geschäftsführer sind zum Firmenbuch anzumelden. Sie müssen zudem eine Musterzeichnung beim Firmenbuchgericht hinterlegen.

Anzahl der Geschäftsführer

Die GmbH kann einen oder mehrere Geschäftsführer haben. Soll die Gesellschaft immer mindestens zwei Geschäftsführer haben, so muss das im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich verankert werden. Mangels anderer Regelung im Gesellschaftsvertrag steht sowohl die Geschäftsführung als auch die Vertretung den Geschäftsführern gemeinsam zu, es bedarf diesfalls ihres einstimmigen Beschlusses.

Wer bestellt die Geschäftsführer?

Die Geschäftsführer werden durch Beschluss der Gesellschafter bestellt oder im Gesellschaftsvertrag, wenn sie Gesellschafter sind. Wenn die zur Vertretung der Gesellschaft erforderlichen Geschäftsführer fehlen oder keiner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann das Gericht auf Antrag eines Beteiligten für diese Zeit einen Notgeschäftsführer bestellen.

Worin bestehen die Aufgaben der Geschäftsführer?

Die GmbH ist ohne Geschäftsführer handlungsunfähig. Daher haben sie eine Fülle von Aufgaben zu übernehmen. Dazu zählen:

  • Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der GmbH
  • Geschäftsleitende Tätigkeit
  • Buchführung und Aufstellung des Jahresabschlusses
  • Zusendung des Jahresabschlusses samt Lagebericht an die Gesellschafter
  • Den im Gesellschaftsvertrag oder von der Generalversammlung beschlossenen Anordnungen nachzukommen
  • Auskunftserteilung an Gesellschafter
  • Einberufung einer ordentlichen Generalversammlung und deren Leitung
  • Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, wenn es das Interesse der Gesellschaft erfordert, insbesondere bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals 
  • Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, wenn das begründete schriftliche Verlangen hiezu von mindestens 10 % des Stammkapitals vorgebracht wird
  • Aufnahme von Beschlüssen der Generalversammlung in einer Niederschrift
  • Maßnahmen zur Kapitalerhaltung und Kapitalsicherung
  • Einforderungen von Einzahlungen auf die Stammeinlagen der Gesellschafter
  • Anmeldung von Änderungen bezüglich der Gesellschaft im Firmenbuch
  • Anmeldung von Veränderungen im Stande der Gesellschafter im Firmenbuch
  • Führung einer Beschäftigtenliste und ständige Evidenzhaltung der Beschäftigtenzahl
  • Rechtzeitige Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung

Die Geschäftsführer verwalten fremdes Vermögen. Dadurch kommt ihnen eine besondere Vertrauensstellung zu, aber auch eine besondere Treuepflicht. 

Haftung des Geschäftsführers

Die Geschäftsführer einer GmbH üben eine unternehmerische Tätigkeit aus, ohne jedoch das Unternehmensrisiko zu tragen, haben aber nach gesicherten und praktisch bewährten betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen ordentlich, gewissenhaft und fachlich einwandfrei das Unternehmen zu führen. Das Unternehmerrisiko trifft die Gesellschaft. Daher haften die Geschäftsführer grundsätzlich nicht für die Verbindlichkeit der Gesellschaft. Eine Haftung der Geschäftsführer kommt nur in Frage, wenn sie eine Pflicht verletzen. Diese Pflichten sind mannigfaltig. Deren Verletzung kann zu einer Haftung gegenüber der Gesellschaft, den einzelnen Gesellschaftern, den Gläubigern der Gesellschaft, den Dienstnehmern und den Mitbewerbern der Gesellschaft führen.

Ist der handelsrechtliche Geschäftsführer gleichzeitig auch gewerberechtlicher Geschäftsführer, trifft ihn auch die  verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften.

Wie endet die Tätigkeit als Geschäftsführer?

Die Abberufung geschieht durch Beschluss der Gesellschafter, diese ist jederzeit möglich und ist mit Zugang an den Geschäftsführer wirksam.
Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern der Gesellschaftsvertrag keine größere Mehrheit vorschreibt.

Es ist möglich, die Abberufung auf wichtige Gründe bei Gesellschaftergeschäftsführung im Gesellschaftsvertrag zu beschränken.
Weiters endet die Geschäftsführertätigkeit durch den Rücktritt oder den Tod des Geschäftsführers.

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