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Kapitalverkehrsteuern – Die Gesellschaftssteuer

Gilt für Sachverhalte bis 31.12.2015

Als Kapitalverkehrsteuern werden grundsätzlich die Gesellschaftsteuer, die Wertpapiersteuer und die Börsenumsatzsteuer bezeichnet. Die Wertpapiersteuer wird jedoch seit 1995 nicht mehr eingehoben und die Börsenumsatzsteuer ist seit 1.10.2000 außer Kraft.

Ab 1.1.2016 wird auch die Gesellschaftsteuer nicht mehr erhoben. Die vorliegenden Informationen gelten nur mehr für Sachverhalte bis 31.12.2015.

Steuertatbestände

Der Gesellschaftssteuer unterliegen:

  • der Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer inländischen Kapitalgesellschaft durch den ersten Erwerber;

  • Leistungen, die von den Gesellschaftern einer inländischen Kapitalgesellschaft auf Grund einer im Gesellschaftsverhältnis begründeten Verpflichtung bewirkt werden (z.B. Nachschüsse);

  • Freiwillige Leistungen eines Gesellschafters an eine inländische Kapitalgesellschaft, wenn das Entgelt in der Gewährung erhöhter Gesellschaftsrechte besteht (z.B. Zuzahlungen bei Umwandlung von Aktien in Vorzugsaktien);

  • Folgende freiwillige Leistungen eines Gesellschafters an eine inländische Kapitalgesellschaft, wenn die Leistung geeignet ist, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen:

    • Zuschüsse

    • Verzicht auf Forderungen

    • Überlassung von Gegenständen an die Gesellschaft zu einer den Wert nicht erreichenden Gegenleistung

    • Übernahme von Gegenständen der Gesellschaft zu einer den Wert übersteigenden Gegenleistung

  • Die Verlegung der Geschäftsleitung oder des satzungsmäßigen Sitzes einer ausländischen Kapitalgesellschaft in das Inland, wenn die Kapitalgesellschaft durch diese Verlegung zu einer inländischen wird. Dies gilt nicht, wenn die Kapitalgesellschaft ihre Geschäftsleitung oder ihren satzungsmäßigen Sitz vor der Verlegung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hatte; 

  • Die Zuführung von Anlage- oder Betriebskapital durch eine ausländische Kapitalgesellschaft an ihre inländische Niederlassung. Dies gilt nicht, wenn die ausländische Kapitalgesellschaft ihre Geschäftsleitung oder ihren satzungsmäßigen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat;

Kapitalgesellschaften im Sinne dieser Regelung sind:

  • Aktiengesellschaften
  • GesmbH
  • KG mit einer Kapitalgesellschaft als Komplementär
  • ausländische Gesellschaften, die österreichischen Kapitalgesellschaften entsprechen.

Inländisch ist eine Kapitalgesellschaft, wenn 

  • sich der Ort der Geschäftsleitung im Inland befindet oder
  • sie ihren satzungsmäßigen Sitz im Inland hat und der Ort ihrer Geschäftsleitung sich nicht in einem Mitgliedstaat der EU befindet.

Gesellschaftsrechte sind: 

  • Aktien und sonstige Anteile, ausgenommen die Anteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer KG,
  • Genussrechte,
  • Forderungen, die eine Beteiligung am Gewinn oder Liquidationserlös der Gesellschaft gewähren.

Gesellschafter sind Personen, denen solche Gesellschaftsrechte zustehen.

Ausnahmen von der Besteuerung

Ausgenommen von der Besteuerung sind:

  • Rechtsvorgänge, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen;

  • Rechtsvorgänge, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen (Versorgungsbetriebe), wenn die Anteile an der Gesellschaft ausschließlich dem Bund, einem Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einem Zweckverband gehören und die Erträge der Gesellschaft ausschließlich diesen Körperschaften zufließen; 
    Fallen die bezeichneten Voraussetzungen für die Ausnahme von der Besteuerung nachträglich fort, so werden damit die Rechtsvorgänge steuerpflichtig, die sich innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Fortfall der Voraussetzungen ereignet haben und noch nicht versteuert sind.

Ausgenommen sind weiters: 

  • Rechtsvorgänge, wenn und soweit der Erwerb von Gesellschaftsrechten oder deren Erhöhung beruht auf
    • der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform; dies gilt nicht für die Anteile, die erst durch die Umwandlung zu Gesellschaftsrechten im Sinne dieses Gesetzes werden;
    • einer Erhöhung des Nennkapitals durch Umwandlung von
    • Genussrechten und Forderungen (die eine Beteiligung am Gewinn oder Liquidationserlös der Gesellschaft gewähren), deren Erwerb der Gesellschaftsteuer unterlegen hat
    • Rücklagen, die aus Mitteln, die der Gesellschaftsteuer unterlegen haben, gebildet wurden oder
    • Darlehen eines Gesellschafters, deren Gewährung der Gesellschaftsteuer unterlegen hat
  • Der Erwerb von Gesellschaftsrechten oder deren Erhöhung, wenn und soweit auf die Kapitalgesellschaft als Gegenleistung das gesamte Vermögen, ein Betrieb oder Teilbetrieb einer anderen Kapitalgesellschaft übertragen wird. Dies gilt nicht, wenn die Kapitalgesellschaft, an der Gesellschaftsrechte erworben werden, für die übernommenen Sacheinlagen bare Zahlungen oder sonstige Leistungen von mehr als 10% des Nennwertes der Gesellschaftsrechte leistet oder gewährt.

Achtung:
Unter bestimmten Voraussetzungen wird bei Neugründungen und auch bei Betriebsübergaben die Gesellschaftsteuer für den Erwerb von Gesellschaftsrechten unmittelbar in Zusammenhang mit der Neugründung bzw. Übertragung der Gesellschaft nicht erhoben (Neugründungsförderungsgesetz).

Die Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage ist:

  • beim Erwerb von Gesellschaftsrechten, der Wert der Gegenleistung bzw. der Wert der Gesellschaftsrechte
  • bei Leistungen der Wert der Leistung
  • bei Verlegung der Geschäftsleitung oder des Sitzes der Wert der Gesellschaftsrechte
  • bei der Zuführung von Anlage- oder Betriebskapital der Wert des Anlage- oder Betriebskapitals

Als Mindestwert ist der Nennwert abzüglich der darauf ausstehenden Einlagen anzusetzen.

Steuersatz und Steuerschuldner

Der Steuersatz beträgt 1 % der Bemessungsgrundlage.

Steuerschuldner ist die Kapitalgesellschaft, wobei der Erwerber von Gesellschaftsrechten bzw. derjenige, der die Leistung bewirkt für die Steuer haftet. Die Steuerschuld entsteht mit Eintragung ins Firmenbuch bzw. mit der Erfüllung der Leistung.

Erklärungspflicht

Die Abgabe ist selbst zu berechnen und spätestens am 15. des auf den steuerpflichtigen Rechtsvorgang zweitfolgenden Monats dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel zu entrichten. Bis zu diesem Zeitpunkt ist dem Finanzamt ebenfalls eine Abgabenerklärung vorzulegen. Die Berechnung der Steuer kann auch durch Parteienvertreter wie Rechtsanwälte, Notar und Wirtschaftstreuhänder erfolgen.

Das Finanzamt kann mit Zustimmung des Steuerpflichtigen auf die genaue Ermittlung des Steuerbetrages verzichten und diese in einem Pauschbetrag festsetzen. Dies ist dann sinnvoll, wenn der Wert der Gesellschaftsrechte schwer zu ermitteln ist.

Stand: