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Corona-Kurzarbeit bis 30.9.2020

Bestimmungen und Beispiele im Überblick sowie FAQ

Hinweis: Alle Eckpunkte zu den neuen Bestimmungen ab 1.10.2020 finden Sie auf einer eigenen Infoseite

Kurzarbeit: AMS-Rückforderungen wegen fehlendem ersten Monat 

Die Wirtschaftskammer konnte gemeinsam mit Frau Bundesministerin Aschbacher erreichen, dass es keine Rückforderungen wegen des fehlenden ersten Monats vor Beginn der Kurzarbeit in Phase 1 durch das AMS gibt. Auch Rückforderungsschreiben für verlängerte Projekte (Phase 2) sind obsolet. Damit schaffen wir Rechtssicherheit in dieser schwierigen Frage. Die aus diesem Grund drohende Gefahr und zum Teil bereits erfolgte Vorschreibung von Rückzahlungen der Kurzarbeitsbeihilfe ist damit endgültig vom Tisch bzw. unwirksam.

Das bedeutet für betroffene Unternehmen:

  • Ein Sanierungsbegehren ist nicht mehr zu stellen. Wer schon ein Sanierungsbegehren gestellt hat, hat keinen Nachteil: die Kurzarbeitsbeihilfe wird nicht verkürzt.
  • Für bereits erhaltene Kurzarbeitsbeihilfen braucht es keine Nachzahlung des vollentlohnten Kalendermonats an die Arbeitnehmer, da sich der Kurzarbeitsbeginn nicht verändert.
  • Für den Fall, dass dem AMS bereits die Differenzsumme bezahlt wurde, wurde eine Rückzahlung in Aussicht gestellt.

Achtung: Für die Phasen 2 und 3 verlangt die geltende AMS-Richtlinie ausdrücklich ein vollentlohntes Kalendermonat. Für offene Abrechnungen kann demnach das AMS einen Lohnkontoauszug verlangen, wonach ein beliebiges Kalendermonatsentgelt ungekürzt – der SV-Bemessungsgrundlage entsprechend – geleistet wurde. Ein Sanierungsbegehren für vergangene Zeiträume ist grundsätzlich nicht erforderlich, ein Übergang in die Phase 3 kann auch für die betroffenen Mitarbeiter nahtlos erfolgen.

Seit 1.6.2020 gibt es eine neue Sozialpartnervereinbarung

Diese gilt

  • für Erstanträge mit Beginn der Kurzarbeit ab 1.6. (oder später) sowie
  • für alle Verlängerungsanträge mit Fortsetzung der Kurzarbeit ab 1.6. (oder später) ab dem 4. Kurzarbeitsmonat.

Ausdehnung des Kurzarbeitszeitraumes bis 30.9.2020 

  • Für den Fall, dass das Unternehmen den Kurzarbeitszeitraum von 6 Monaten vor Beginn der Kurzarbeitsphase 3 (ab 1.10.2020) ausgeschöpft hat und weiter Kurzarbeit benötigt, wurde zur Überbrückung des Zeitraums bis 30.9.2020 die Möglichkeit geschaffen, den Kurzarbeitszeitraum im Wege eines Änderungsbegehren auszudehnen. Dazu übermitteln die Unternehmen die dafür abgeschlossene Sozialpartnervereinbarung "Ausdehnung der bestehenden Kurzarbeitsvereinbarung" über das eAMS-Konto direkt dem AMS, indem sie diese hochladen und gleichzeitig das Änderungsbegehren stellen.
  • Achtung: Änderungsbegehren können auch rückwirkend gestellt werden, müssen aber vor Einbringung der letzten Teilabrechnung, spätestens bis 30.9.2020 gestellt werden. Wurde die letzte Teilabrechnung bereits eingebracht, kann rückwirkend, spätestens am 30.9.2020 ein Verlängerungsbegehren gestellt werden. Verlängerungsbegehren können innerhalb von 3 Wochen rückwirkend ab dem in der Sozialpartnervereinbarung festgelegten Beginn, spätestens am 30.9.2020 gestellt werden.

direkt zu den FAQ 


Zum Verfahren 

  • Unternehmen schließen die neue Kurzarbeitsvereinbarung mit Betriebsrat/Mitarbeitern ab. Sie müssen sie NICHT den Sozialpartnern übermitteln oder deren Zustimmung einholen.
  • Unternehmen übermitteln die abgeschlossene Vereinbarung DIREKT DEM AMS, indem sie im Zuge der Begehrensstellung über das eAMS-Konto diese hochladen und gleichzeitig den Erst- oder Verlängerungsantrag stellen. Mehr Infos auf ams.at.
  • Die Wirtschaftskammer stimmt den Vereinbarungen pauschal zu. Das AMS informiert den ÖGB, der sich die Prüfung der Vereinbarungen binnen 48 Stunden vorbehält.
  • Bestehen kein Einwand des ÖGB und keine Mängel, bewilligt das AMS den Antrag. Ansonsten ergeht ein Verbesserungsauftrag an das Unternehmen.

Die Eckpunkte der neuen Sozialpartnervereinbarung 

Vergütung

Es bleibt bei der Nettoersatzrate von 80/85/90%. Wenn in einem Monat mehr geleistet wird, als es diesem Nettoeinkommen entspricht, steht ein entsprechend höherer Lohn zu. 

Beispiel:

Monat 1

Monat 2

Monat 3

Arbeitszeit

60%

60%

100%

Entgelt auf Basis

Netto 80/85/90%

Netto 80/85/90%

Netto 100%

Arbeitszeit

  • Sie muss weiterhin zwischen 10 und 90% der Arbeitszeit vor Kurzarbeit liegen, kann aber auch einige Wochen ganz entfallen.
  • Der Arbeitgeber kann unter bestimmten Voraussetzungen eine höhere Arbeitszeit anordnen, als in der Vereinbarung grundsätzlich vereinbart.
  • Unternehmen müssen künftig nicht mehr die Sozialpartner von Arbeitszeitänderungen verständigen. 

Beschäftigtenstand 

Wie bisher müssen Unternehmen während Kurzarbeit grundsätzlich den Beschäftigtenstand halten und dürfen Mitarbeiter nicht kündigen. Die neue Vereinbarung klärt und lockert diese Pflichten, so entfällt mit Zustimmung des Betriebsrates (bei Betriebsvereinbarung) bzw. der Gewerkschaft (bei Einzelvereinbarung) oder des AMS-Regionalbeirats die Behaltepflicht nach Kurzarbeit. Keine Auffüllpflicht besteht bei Beendigungen in der Probezeit oder aufgrund Pensionsantritt. 

Information 

Von der Kurzarbeit erfasste Arbeitnehmer erhalten innerhalb eines Monats einen Kurzarbeitsdienstzettel oder eine Kopie der Sozialpartnervereinbarung. 


FAQ - Fragen und Antworten

Stand: 6.7.2020 | 17:00 Uhr



Corona-Kurzarbeit allgemein

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Handlungsempfehlung für die AMS-Abrechnung

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Alle Rechtsauskünfte werden von der WKO nach bestem Wissen und Gewissen erteilt und basieren auf den zum jeweiligen Zeitpunkt gesicherten Informationen. Die WKO übernimmt für die Richtigkeit der Auskünfte keine Haftung.