Allgemeines zum Kinderbetreuungsgeld (für Geburten bis 28.02.2017)
Anspruchsvoraussetzungen - Einkommens- und Zuverdienstgrenzen - Anspruchszeitraum - Ruhen
Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz sind
- das pauschale Kinderbetreuungsgeld in vier Varianten,
- das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens,
- die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld.
Die Leistungen gebühren nicht nur den leiblichen Eltern, sondern auch Adoptiv- und Pflegeeltern. Rückwirkend mit 01.07.2018 haben nun auch Krisenpflegeeltern Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld.
Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen
Kinderbetreuungsgeld, in welcher Form auch immer, kann ein Elternteil für sein Kind immer dann in Anspruch nehmen, wenn
- für dieses Kind ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und Familienbeihilfe tatsächlich bezogen wird,
- der Elternteil mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und
der Elternteil und das Kind den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben.
Vorsicht!
Ein gemeinsamer Haushalt liegt nur dann vor, wenn der Elternteil und das Kind in einer dauerhaften Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben und beide an derselben Wohnadresse auch hauptwohnsitzlich gemeldet sind. Der gemeinsame Haushalt gilt bei mehr als 91 tägiger tatsächlicher oder voraussichtlicher Dauer einer Abwesenheit des Elternteiles oder des Kindes jedenfalls als aufgelöst.
Besondere Regeln gelten für Sachverhalte mit Berührungspunkten zu anderen EU-Mitgliedstaaten. So kann aufgrund von EU-Recht etwa auch ein Anspruch auf Familienbeihilfe entstehen, wenn ein Elternteil in Österreich erwerbstätig und sozialversichert ist und die Kinder in einem anderen EU-Mitgliedstaat wohnen.
Staatsbürgerschaft/Aufenthaltsberechtigung
Weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ist, dass
- der Elternteil und das Kind österreichische Staatsbürger sind, oder
- der Elternteil und das Kind Personen sind, denen Asyl gewährt wurde, oder
- der Elternteil und das Kind Personen sind, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, wenn sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind, oder
- der Elternteil und das Kind sich als EWR Bürger nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Einkommens- und Zuverdienstgrenzen
Beim pauschalen Kinderbetreuungsgeld in einer der 4 Varianten ist zu berücksichtigen, dass
- der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte des betreffenden Elternteils im Kalenderjahr die Zuverdienstgrenze von € 16.200,- nicht übersteigt, bzw.
- der individuelle Grenzbetrag des relevanten Jahreseinkommens nicht überschritten wird.
Beim Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens dürfen keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bzw. keine Erwerbseinkünfte von insgesamt mehr als € 6.800,-- pro Kalenderjahr (Wert 2017) bezogen werden.
Hinweis!
Bis 2019 waren selbstständige Eltern mit Rückforderungen von Kinderbetreuungsgeld durch die SVA (ab 01.01.2020 SVS) konfrontiert, weil sie als Unternehmer die Abgrenzung des Einkommens nicht innerhalb der 2-Jahres-Frist vorgenommen haben. Aufgrund einer Gesetzesänderung ist dies nun Geschichte (siehe Merkblatt: Einkommensabgrenzung bei Bezug des Kinderbetreuungsgeldes und Errichtung des Jungfamilienfonds - Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes)
Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld
Anspruch auf Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld haben
- alleinstehende Elternteile, deren maßgeblichen Einkünfte insgesamt € 6.800,-- (Wert 2017, ab 1.1.2020 € 7.300,--) nicht übersteigen, sowie
- nicht alleinstehende Elternteile, sofern die maßgeblichen Einkünfte ihres Ehe- bzw. Lebenspartners nicht mehr als € 16.200,-- betragen.
Anspruchszeitraum
Kinderbetreuungsgeld kann frühestens ab dem Tag der Geburt des Kindes bezogen werden, von Adoptiv- oder Pflegeeltern ab dem Tag, an dem das Kind in Pflege genommen wird. Voraussetzung ist ein entsprechender Antrag bei der zuständigen Krankenversicherung. Wird der Antrag erst später gestellt, so gebührt Kinderbetreuungsgeld höchstens bis zu 6 Monate rückwirkend.
Kommt es zu einem Wechsel des Elternteils, der das Kinderbetreuungsgeld bezieht, ist zu berücksichtigen, dass das Kinderbetreuungsgeld grundsätzlich nur in Blöcken von mindestens zwei Monaten beansprucht werden kann.
Ruhen und Ende des Kinderbetreuungsgeldes
Werden nach der Geburt des Kindes Wochengeld oder andere gleichartige Leistungen bezogen, so ruht der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld in der Höhe des Wochengeldes.
Da sich das Wochengeld für Gewerbetreibende mit € 57,89,-- (2022) täglich bemisst, ruht das Kinderbetreuungsgeld in jenen Bezugsvarianten zur Gänze, in denen es den Betrag von € 57,89,-- (2022) täglich nicht erreicht.
Vorsicht!
Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ruht in Höhe des Wochengeldes, wenn anlässlich der Geburt eines weiteren Kindes ein Anspruch auf Wochengeld besteht. Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld endet jedoch spätestens mit dem Tag vor Geburt eines weiteren Kindes.
Kranken- und Pensionsversicherung
Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld sind der Bezieher und das Kind krankenversichert. Für ab dem 01.01.1955 geborene Versicherte werden für die Zeit der Kindererziehung, jedenfalls für Zeiten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld, maximal die ersten 48 Kalendermonate nach der Geburt als Versicherungszeiten angerechnet.