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Altersteilzeitgeld von 1.1.2004 bis 31.8.2009 - Berechnung, Antrittsalter

Konkretes Ausmaß - Beispiel - Altersgrenzen

Die nachfolgenden Informationen gelten nur für Altersteilzeitvereinbarungen, deren Laufzeit im Zeitraum von 1.1.2004 bis 31.8.2009 begonnen hat.

Das Altersteilzeitgeld ersetzt dem Arbeitgeber den zusätzlichen Aufwand, der durch

  • den Lohnausgleich sowie
  • die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge auf Basis der Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit

entsteht.

Der zusätzliche Aufwand für die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge besteht darin, dass der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge auf der Grundlage des Entgelts der früheren Normalarbeitszeit (vor der Herabsetzung) entrichten muss, obwohl sich die Beitragsgrundlage nach der Herabsetzung verringert hat.

Voraussetzungen für die Gewährung von Altersteilzeitgeld sind, dass

  • der Arbeitnehmer ein bestimmtes Mindestantrittsalter erreicht hat und
  • in den letzten 25 Jahren vor Geltendmachung des Anspruches 15 Jahre (= 780 Wochen) arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

Kein Altersteilzeitgeld gebührt für Personen, welche eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beziehen oder die Voraussetzungen für eine Leistung aus der Pensionsversicherung erfüllen.

Vorsicht!
Das Altersteilzeitgeld gebührt nur insoweit, als mit dem neuen Entgelt für die verringerte Arbeitszeit zuzüglich Lohnausgleichs die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage, 2016: € 4.860,- monatlich) nicht überschritten wird. 

Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollte daher in der Altersteilzeitvereinbarung das Gesamtentgelt (Teilzeitentgelt + Lohnausgleich) mit der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage gedeckelt werden, da der über der Höchstbeitragsgrundlage liegende Betrag nicht mit Altersteilzeitgeld gefördert wird.



Beispiel:

Gehalt volle Arbeitszeit:

Gehalt für herabgesetzte 
Arbeitszeit (50%): 

Dienstnehmer erhält:



Betrieb zahlt:






gefördert werden:


€ 3.000,-


€ 1.500,-

€ 1.500,-  Gehalt

€    750,-  Lohnausgleich                                             

€ 2.250,-  monatlicher Bruttobezug


€ 1.500,-   Gehalt

€    750,-   Lohnausgleich

€    644,40  DG-SV-Beiträge (= 21,48 % v. € 3.000,-)

€    135,90  DN-SV-Beiträge (=18,12 % v. € 750,-)

€ 3.030,30  Zahlung durch den Betrieb


€    750,- Lohnausgleich

€    157,35 SV-Beiträge (= 20,98 % v. € 750,-)

€    285,75 (DG-u. DN-Beiträge der Differenz zum

              Vollzeitbezug (=38,1 % v. € 750,-)

€ 1.193,10 insgesamt förderbar

Antrittsalter

Seit 1.1.2004 wird das Antrittsalter für die Altersteilzeit um ein halbes Jahr pro Kalenderjahr angehoben. Die Altersteilzeit dauert dann bis zum jeweiligen Pensionsantrittsalter.

Seit 2013 kann Altersteilzeit frühestens 5 Jahre vor Erreichung des jeweils maßgeblichen Mindestalters für eine Alterspension in Anspruch genommen werden, um einen nahtlosen Übergang in die Pension zu ermöglichen.

  Antrittsalter bei
im Jahr Frauen Männern
2004 50 Jahre 6 Monate 55 Jahre 6 Monate
2005 51 Jahre 56 Jahre
2006 51 Jahre 6 Monate 56 Jahre 6 Monate
2007 52 Jahre 57 Jahre
2008 52 Jahre 6 Monate 57 Jahre 6 Monate
2009 53 Jahre 58 Jahre
2010 53 Jahre 6 Monate 58 Jahre 6 Monate
2011 54 Jahre 59 Jahre
2012 54 Jahre 6 Monate 59 Jahre 6 Monate
2013 55 Jahre 60 Jahre

Tipp!

Seit dem Jahr 2013 beträgt die Laufzeit der Altersteilzeit maximal 5 Jahre. In den Jahren 2004 bis 2012 ist eine deutlich längere Dauer der Altersteilzeit möglich.

Beispiel:
Eine Frau vollendet am 30.4.2004 das 606. Lebensmonat (= 50 Jahre und 6 Monate). Ihr frühester möglicher Pensionsbeginn, sofern sie nicht unter eine „Hacklerregelung“ fällt, ist der 1.7.2012. 

Altersteilzeit:     bis zum 30.6.2012

Laufzeit:            8 Jahre und 2 Monate


Vorsicht!
Im Fall einer Blockung kann diese Übergangsregel nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Freizeitphase nicht mehr als zweieinhalb Jahre beträgt.


Stand: