Altersteilzeitgeld von 1.1.2004 bis 31.8.2009 - Berechnung, Antrittsalter
Konkretes Ausmaß - Beispiel - Altersgrenzen
Die nachfolgenden Informationen gelten nur für Altersteilzeitvereinbarungen, deren Laufzeit im Zeitraum von 1.1.2004 bis 31.8.2009 begonnen hat.
Das Altersteilzeitgeld ersetzt dem Arbeitgeber den zusätzlichen Aufwand, der durch
- den Lohnausgleich sowie
- die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge auf Basis der Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit
entsteht.
Der zusätzliche Aufwand für die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge besteht darin, dass der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge auf der Grundlage des Entgelts der früheren Normalarbeitszeit (vor der Herabsetzung) entrichten muss, obwohl sich die Beitragsgrundlage nach der Herabsetzung verringert hat.
Voraussetzungen für die Gewährung von Altersteilzeitgeld sind, dass
- der Arbeitnehmer ein bestimmtes Mindestantrittsalter erreicht hat und
- in den letzten 25 Jahren vor Geltendmachung des Anspruches 15 Jahre (= 780 Wochen) arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
Kein Altersteilzeitgeld gebührt für Personen, welche eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beziehen oder die Voraussetzungen für eine Leistung aus der Pensionsversicherung erfüllen.
Vorsicht!
Das Altersteilzeitgeld gebührt nur insoweit, als mit dem neuen Entgelt für die verringerte Arbeitszeit zuzüglich Lohnausgleichs die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage, 2016: € 4.860,- monatlich) nicht überschritten wird.
Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollte daher in der Altersteilzeitvereinbarung das Gesamtentgelt (Teilzeitentgelt + Lohnausgleich) mit der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage gedeckelt werden, da der über der Höchstbeitragsgrundlage liegende Betrag nicht mit Altersteilzeitgeld gefördert wird.
Beispiel: Gehalt volle Arbeitszeit:
Gehalt für herabgesetzte Dienstnehmer erhält: Betrieb zahlt: gefördert werden: | € 3.000,- € 1.500,- € 1.500,- Gehalt € 750,- Lohnausgleich € 2.250,- monatlicher Bruttobezug
€ 1.500,- Gehalt € 750,- Lohnausgleich € 644,40 DG-SV-Beiträge (= 21,48 % v. € 3.000,-) € 135,90 DN-SV-Beiträge (=18,12 % v. € 750,-) € 3.030,30 Zahlung durch den Betrieb
€ 750,- Lohnausgleich € 157,35 SV-Beiträge (= 20,98 % v. € 750,-) € 285,75 (DG-u. DN-Beiträge der Differenz zum Vollzeitbezug (=38,1 % v. € 750,-)
€ 1.193,10
insgesamt
förderbar |
Antrittsalter
Seit 1.1.2004 wird das Antrittsalter für die Altersteilzeit um ein halbes Jahr pro Kalenderjahr angehoben. Die Altersteilzeit dauert dann bis zum jeweiligen Pensionsantrittsalter.
Seit 2013 kann Altersteilzeit frühestens 5 Jahre vor Erreichung des jeweils maßgeblichen Mindestalters für eine Alterspension in Anspruch genommen werden, um einen nahtlosen Übergang in die Pension zu ermöglichen.
Antrittsalter bei | ||
im Jahr | Frauen | Männern |
2004 | 50 Jahre 6 Monate | 55 Jahre 6 Monate |
2005 | 51 Jahre | 56 Jahre |
2006 | 51 Jahre 6 Monate | 56 Jahre 6 Monate |
2007 | 52 Jahre | 57 Jahre |
2008 | 52 Jahre 6 Monate | 57 Jahre 6 Monate |
2009 | 53 Jahre | 58 Jahre |
2010 | 53 Jahre 6 Monate | 58 Jahre 6 Monate |
2011 | 54 Jahre | 59 Jahre |
2012 | 54 Jahre 6 Monate | 59 Jahre 6 Monate |
2013 | 55 Jahre | 60 Jahre |
Tipp!
Seit dem Jahr 2013 beträgt die Laufzeit der Altersteilzeit maximal 5 Jahre. In den Jahren 2004 bis 2012 ist eine deutlich längere Dauer der Altersteilzeit möglich.
Beispiel:
Eine Frau vollendet am 30.4.2004 das 606. Lebensmonat (= 50 Jahre und 6 Monate). Ihr frühester möglicher Pensionsbeginn, sofern sie nicht unter eine „Hacklerregelung“ fällt, ist der 1.7.2012.
Altersteilzeit: bis zum 30.6.2012
Laufzeit: 8 Jahre und 2 Monate
Vorsicht!
Im Fall einer Blockung kann diese Übergangsregel nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Freizeitphase nicht mehr als zweieinhalb Jahre beträgt.