Aussetzung von Arbeitsverhältnissen

Begriff – Karenzierung – Unterbrechung – sozialrechtliche Folgen

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Aussetzung von Arbeitsverhältnissen bedeutet, dass für einen bestimmten Zeitraum

  • der Arbeitnehmer von seiner Arbeitspflicht bzw.
  • der Arbeitgeber von seiner Entgeltpflicht

befreit wird.

Für die Aussetzung können wirtschaftliche Gründe des Arbeitgebers oder private Gründe des Arbeitnehmers ausschlaggebend sein. Im Vordergrund steht dabei aber immer, dass das Arbeitsverhältnis zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgenommen bzw. fortgesetzt werden soll.
Man unterscheidet

  • echte Aussetzung (Karenzierung, unbezahlter Urlaub) ohne Beendigung des Arbeitsverhältnisses und
  • auflösende Aussetzung mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter (einseitiger) Wiedereinstellungszusage oder (zweiseitiger) Wiedereinstellungsvereinbarung.

Echte Aussetzung (Karenzierung, unbezahlter Urlaub)

Eine echte Aussetzung unter voller Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses kann jederzeit vereinbart werden. Es gibt dafür keine gesetzlichen Vorgaben.

Während der echten Aussetzung bleibt das Arbeitsverhältnis aufrecht. Ob der gesamte Zeitraum der Aussetzung für dienstzeitabhängige Ansprüche als Dienstzeit zu berücksichtigen ist, ist umstritten. Der Oberste Gerichtshof hat bisher lediglich entschieden, dass im Arbeitnehmerinteresse vereinbarte Karenzierungen bzw. unbezahlte Urlaube zu einer Verkürzung des Urlaubsanspruches im betreffenden Urlaubsjahr führen.

Tipp!

Aus Beweisgründen ist der Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung ratsam. Wurde die Karenzierung auf Wunsch des Dienstnehmers getroffen, sollte auch dies aus obangeführten Gründen festgehalten werden.

Sozialversicherung bei echter Aussetzung

Für unbezahlte Urlaube bis zu einem Monat besteht die Pflichtversicherung weiter. Die Beiträge sind auf Basis der vor dem unbezahlten Urlaub bestehenden Beitragsgrundlage zu entrichten. In diesem Falle ist daher keine Versicherungsabmeldung zu erstatten. Der Arbeitgeber hat das Recht, für diesen Zeitraum dem Arbeitnehmer auch den Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungsbeiträge anzulasten.

Überschreitet der unbezahlte Urlaub die Gesamtdauer eines Monats, ist am Beginn des unbezahlten Urlaubes die Abmeldung von der Sozialversicherung durchzuführen. Das Beschäftigungsverhältnis ist jedoch nicht beendet! Die Abmeldung ist so zu erstatten, dass das Feld "Ende des Beschäftigungsverhältnisses“ offen gelassen wird und im Feld "Ende des Entgeltanspruches“ der letzte Tag vor Beginn des unbezahlten Urlaubes anzugeben ist.

Mangels echter Beendigung des Arbeitsverhältnisses gebührt dem Arbeitnehmer während des unbezahlten Urlaubes kein Arbeitslosengeld.

Auflösende Aussetzung (Unterbrechung)

Bei der auflösenden Aussetzung erfolgt

  • eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Stichtag verbunden
  • mit einer Zusage des Arbeitgebers auf Wiedereinstellung zu einem gewissen Zeitpunkt bzw. mit einer konkreten Wiedereinstellungsvereinbarung.

Da eine echte Beendigung des Arbeitsverhältnisses (mit Wiedereinstellungsregelung) vorliegt, gebühren dem Arbeitnehmer grundsätzlich alle Ansprüche aus der Endabrechnung. Außerdem hat er Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Aussetzungszeitraum, sofern dies nicht seitens des Arbeitsmarktservice als Scheinvertrag angesehen wird. 

Die Verpflichtung zur Zahlung einer Abfertigung Alt kann hinausgeschoben und auf das später neu beginnende Arbeitsverhältnis übertragen werden. Gemäß aktueller Judikatur ist auch die Abrechnung von Sonderzahlungen und Urlaub für den Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht entscheidend.

Für das Ausmaß des Krankenentgeltanspruches werden die Dienstzeiten von Arbeitern bei einer Unterbrechung bis zu 60 Kalendertagen zusammengerechnet. Für das Urlaubsausmaß (Erhöhung des Urlaubsanspruches auf 6 Wochen) werden die Dienstzeiten von Arbeitern und Angestellten bei einer Unterbrechung bis zu 3 Monaten zusammengerechnet. Branchenkollektivverträge können weitere Zusammenrechnungsbestimmungen enthalten.

Tipp!

Wird bei der auflösenden Aussetzung einer dieser Zeiträume überschritten, müsste zur Anspruchswahrung eine entsprechend ausdrückliche Vereinbarung erfolgen.

Tritt der Arbeitnehmer nach Ablauf der Unterbrechung das Arbeitsverhältnis wieder an, beginnt ein neues Arbeitsjahr und ein neues Urlaubsjahr. Die Unterbrechung selbst wird nicht als Dienstzeit angerechnet.

Stand: 01.01.2024