Dienstzeugnis

Anspruch auf Ausstellung - Form - Inhalt - Kosten - Verjährung

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Begriff

Das Dienstzeugnis ist eine vom Arbeitgeber ausgestellte Urkunde, in der Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses sowie die Art der Tätigkeit des Arbeitnehmers beim Arbeitgeber bestätigt werden.

Anspruch auf Ausstellung

Jeder Arbeitnehmer hat bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses. Der Arbeitgeber ist aber nicht automatisch dazu verpflichtet, ein Dienstzeugnis auszustellen. Der Arbeitnehmer muss die Ausstellung eines Dienstzeugnisses ausdrücklich verlangen.

Hinweis!

Freie Dienstnehmer haben keinen Anspruch auf die Ausstellung eines Dienstzeugnisses.

Vorsicht!
Nach Endigung oder vorzeitiger Auflösung des Lehrverhältnisses ist der Arbeitgeber ohne weitere Aufforderung verpflichtet, dem (ausgelernten) Lehrling ein Lehrzeugnis auszustellen.

Jeder Arbeitnehmer hat auch bei aufrechtem Arbeitsverhältnis Anspruch auf ein Dienstzeugnis. Ein solches Dienstzeugnis heißt Zwischenzeugnis und muss ebenfalls vom Arbeitnehmer ausdrücklich verlangt werden.

Form

Das Dienstzeugnis ist schriftlich auszustellen. Die Formulierung obliegt alleine dem Arbeitgeber.

Vorsicht!
Die Pflicht, bei Ausstellung des Dienstzeugnisses eine bestimmte "Form“ einzuhalten, besteht nicht. Zerrissenes oder verschmutztes Papier sowie gröbere Schreibfehler muss der Arbeitnehmer aber nicht akzeptieren.

Inhalt

Gesetzlicher Inhalt des Dienstzeugnisses ist

  • Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses sowie
  • Art der Tätigkeit des Arbeitnehmers beim Arbeitgeber.

Der Arbeitgeber bestätigt dem Arbeitnehmer damit, dass dieser von einem bestimmten Zeitpunkt bis zu einem bestimmten Zeitpunkt mit bestimmten Aufgaben bei ihm beschäftigt war. 

Beispiel:
Herr Manfred Huber, geboren am 10.8.1970, war vom 1.1. 2023 bis 31.5. 2023 im Gasthof „Wilder Mann“ als Kellner beschäftigt.

Vorsicht!
Angaben und Anmerkungen, welche die Erlangung einer neuen Arbeitsstelle erschweren könnten, sind unzulässig. Dies gilt auch für Angaben über die Ursache und Art der Auflösung des Arbeitsverhältnisses – vor allem bei einer Entlassung oder einer Arbeitgeberkündigung.

Positive Bewertungen der Qualifikation, der Arbeitsleistung oder der Person des Arbeitnehmers sind zulässig, aber nicht zwingend erforderlich. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf ein derartig "qualifiziertes" Dienstzeugnis!

Tipp!

In der Praxis kommt es bei der Frage, ob eine Formulierung positiv oder negativ zu beurteilen ist, immer wieder zu Auffassungsdifferenzen. Es ist daher empfehlenswert, in das Dienstzeugnis nur die vom Gesetz vorgesehenen Inhalte aufzunehmen.

Maßgeblich sind der arbeitsrechtliche Beginn und das arbeitsrechtliche Ende des Arbeitsverhältnisses. Verlängerungen der Pflichtversicherung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wie etwa infolge Auszahlung einer Urlaubsersatzleistung, sind außer Acht zu lassen.

Die Art der Beschäftigung muss näher ausgeführt werden, wenn dies für das Fortkommen des Arbeitnehmers von Bedeutung sein kann. Es sind bloß Tatsachen zu bestätigen, wobei besondere Arbeitsschwerpunkte und Veränderungen der Tätigkeit im Laufe des Arbeitsverhältnisses aufzuscheinen haben.

Beispiel:
Frau Ilse Huber, geboren am 10.8.1970, war vom 1.1.2001 bis 31.5.2023 als Sekretärin bei der Firma Großhandel Müller beschäftigt. Ihr Aufgabenbereich umfasste bis 31.12.2002 Schreibarbeiten und einfache administrative Tätigkeiten, ab 1.1.2003 die gesamte Korrespondenz und Terminplanung für die Geschäftsführung.

Kosten

Die Kosten eines Dienstzeugnisses bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses trägt der Arbeitgeber. Verlangt der Arbeitnehmer bei aufrechtem Arbeitsverhältnis ein Zwischenzeugnis, hat er die Kosten für dessen Ausstellung selbst zu tragen.

Vorsicht!
Dienstzeugnisse (auch Lehrzeugnisse) sind gebührenfrei!

Verjährung

Die Ausstellung eines Dienstzeugnisses ist 30 Jahre lang einklagbar, sofern der anzuwendende KV nicht eine Verfallsfrist vorsieht. Im Falle des Ablebens des Arbeitgebers, sind seine Erben verpflichtet, ein Dienstzeugnis auszustellen. Zeugnisse des Arbeitnehmers von früheren Arbeitsverhältnissen, die sich noch in Verwahrung des Arbeitgebers befinden, sind dem Arbeitnehmer auf Verlangen jederzeit auszufolgen.

Stand: 01.01.2024