Familienbeihilfe - Volljährige Kinder

Volljährige Kinder - eigene Einkünfte des Kindes

Lesedauer: 1 Minute

Die Familienbeihilfe wird aus dem Familienlastenausgleichsfonds für haushaltszugehörige minderjährige Kinder gewährt. Unter bestimmten Voraussetzungen wird die Familienbeihilfe auch volljährigen Kindern gewährt.

Volljährige Kinder

Ab Vollendung des 18. Lebensjahres wird die Auszahlung der Familienbeihilfe nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt. Dies ist der Fall, wenn das Kind beispielsweise

  • eine Berufsausbildung oder Studium (siehe dazu das Infoblatt „Familienbeihilfe“) absolviert,
  • an einer Fortbildung in einem erlernten Beruf in einer Fachschule teilnimmt, sofern dadurch die Ausübung des Berufes nicht möglich ist,
  • auf Grund einer Behinderung dauerhaft außerstande ist, selbst für den eigenen Unterhalt aufzukommen,
  • sich zwischen der Beendigung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes einerseits und dem Beginn oder der Fortsetzung einer Berufsausbildung andererseits befindet (frühestmöglicher Beginn der Berufsausbildung ist notwendig),
  • bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn einer weiteren Berufsausbildung,
  • während einer Dauer von mindestens 8 bis 12 Monaten an einem freiwilligen Sozial- oder Umweltschutzjahr, Gedenk-, Friedens- und Sozialdienst im Ausland oder Europäischen Freiwilligendienst bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres teilnimmt.

Eigene Einkünfte des Kindes?

Der Zuverdienst von Kindern bleibt bis zu dem Kalenderjahr außer Betracht, in dem sie den 19. Geburtstag feiern. Bei Kindern über 19 Jahren gilt ab dem Geburtstag folgenden Kalenderjahr, dass das jährlich zu versteuernde Gesamteinkommen des Kindes den Betrag von EUR 15.000,- nicht übersteigen darf. Wird diese Betragsgrenze überschritten, ist die Familienbeihilfe in der Höhe zurückzuzahlen, um die die Zuverdienstgrenze überschritten wurde.

Wenn im darauffolgenden Kalenderjahr die Zuverdienstgrenze wieder unterschritten wird, kann Familienbeihilfe erneut beantragt werden.

Bei Arbeitnehmern gilt als Einkommen der jährliche Bruttobezug, ohne Sonderzahlungen vermindert um

  • Arbeiterkammerumlage,
  • Wohnbauförderungsbeitrag,
  • Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung,
  • Pendlerpauschale,
  • Werbungskostenpauschale,
  • Sonderausgabenpauschale, sowie
  • außergewöhnliche Belastungen.

Folgende Einkünfte werden für die Ermittlung des Einkommens für den Anspruch auf Familienbeihilfe ebenfalls nicht berücksichtigt:

  • Einkünfte, die vor oder nach Zeiträumen erzielt wurden, für die Anspruch auf Familienbeihilfe bestand,
  • Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,
  • Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse und
  • einkommenssteuerfreie Bezüge (z.B. Sozialhilfe, Pflegegeld, Studienbeihilfe, Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld).

Bei Selbständigen gilt als Einkommen das sich aus dem letzten Einkommenssteuerbescheid ergebende zu versteuernde Einkommen. Liegt kein Einkommensteuerbescheid vor, ist die Höhe des Einkommens glaubhaft zu machen.

Stand: 01.02.2024

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