Spezielle Hacklerregelung für Schwerarbeiter
Alter - Versicherungsdauer - Beitragsmonate - Schwerarbeit - Pflichtversicherung
Frauen, die bis 31.12.1963 geboren sind, können bereits mit Vollendung des 55. Lebensjahres, und Männer, die bis 31.12.1958 geboren sind, können bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres unter bestimmten Voraussetzungen eine vorzeitige Alterspension in Anspruch nehmen.
Die Voraussetzungen dafür sind sowohl
- eine lange Versicherungsdauer als auch
- das Vorliegen von Schwerarbeit.
Lange Versicherungsdauer
Die für den Pensionsanspruch erforderliche lange Versicherungsdauer ist gegeben, wenn
- die weibliche Versicherte 480 Beitragsmonate, also 40 Jahre bzw.
- der männliche Versicherte 540 Beitragsmonate, also 45 Jahre
erworben hat.
Schwerarbeit
Neben der notwendigen Anzahl an Beitragsmonaten muss als weitere Voraussetzungen Schwerarbeit gegeben sein.
Demnach müssen innerhalb der letzten 240 Kalendermonate (20 Jahre) vor dem Stichtag mindestens 120 Schwerarbeitsmonate (10 Jahre) vorliegen.
Beispiel:
Sandra Semmel (Bäckereibetrieb) ist am 31.10.1963 geboren. Da sie am 1.11.2018 bereits
das 55. Lebensjahr vollendet hat,
480 Beitragsmonate erworben hat, und
120 Schwerarbeitsmonate in den letzten 20 Jahren vorliegen,
kann sie seit diesem Tag die spezielle Hacklerregelung für Schwerarbeiter in Anspruch nehmen.
Tipp!
Zum Begriff Schwerarbeit siehe unter Infoblatt "Schwerarbeit".
Schwerarbeitsmonat
Ein Schwerarbeitsmonat liegt vor, wenn im Kalendermonat an mindestens 15 Tagen Schwerarbeit ausgeübt wurde.
Hinweis!
Die Feststellung von Schwerarbeitszeiten muss beim Pensionsversicherungsträger beantragt werden. Ein Antrag kann frühestens ab dem 45. Lebensjahr (Frauen) bzw. 50. Lebensjahr (Männer) gestellt werden, wenn anzunehmen ist, dass genügend Versicherungszeiten vor dem Regelpensionsalter erworben werden können.
Vorsicht!
Verwechseln Sie nicht die spezielle Hacklerregelung für Schwerarbeiter mit der Hacklerregelung für Jahrgänge ab 1963/1958, bei der keine Schwerarbeit vorliegen muss. (siehe unser Infoblatt „Hacklerregelung ab Jahrgang 1963/1958“).
Unterschiede zu Schwerarbeitspension
Die Schwerarbeitspension soll den ausnahmsweisen Pensionsantritt ab Vollendung des 60. Lebensjahres ermöglichen. Sie kann aufgrund des derzeit geltenden Regelpensionsalters, Frauen 60, Männer 65 Jahre nur für Männer relevant werden. Sie erfordert überdies das Vorliegen von 120 Schwerarbeitsmonaten in den letzten 240 Kalendermonaten und 540 Versicherungsmonate.
Schutzbestimmung bei Hacklerregelung für Schwerarbeiter
Versicherte, die die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der besonderen Hacklerregelung bei Schwerarbeit bereits erfüllen, ihre Pension jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt antreten wollen, sollen dadurch keinen Nachteil erlangen. Daher gilt für diese Personen eine Schutzbestimmung, wonach ihnen die jeweils günstigere Bestimmung zur Berechnung der Pensionshöhe auch bei einem späteren Pensionsantritt erhalten bleibt.
Keine Pflichtversicherung
Die Pensionsauszahlung ist nur möglich, wenn keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Allgemeinem Sozialversicherungsgesetz (ASVG) oder Gewerblichem Sozialversicherungsgesetz (GSVG) besteht.
Eine Pflichtversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) ist bei einer landwirtschaftlichen Tätigkeit mit einem Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes bis € 2.400,- pensionsunschädlich.
Auch der Bezug einer Urlaubsersatzleistung oder einer Kündigungsentschädigung aus einem Dienstverhältnis führt zum Wegfall des Pensionsbezuges.
Tipp!
Die Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung bzw. einer nicht versicherungspflichtigen selbständigen Erwerbstätigkeit (Kleinunternehmerregelung) ist erlaubt, wenn die Einkünfte daraus die ASVG-Geringfügigkeitsgrenze von monatlich € 485,85 nicht übersteigen. Für öffentliche Mandatare besteht seit 1. Juli 2011 bei Einkünften aus ihrer politischen Funktion eine Freigrenze.