Keine Beschäftigungsbewilligung mehr für überlassene Drittstaatsangehörige aus EU/EWR- Mitgliedstaaten oder bei EU/EWR interner Überlassung
Der EuGH hat festgestellt, dass die Pflicht zur Einholung einer Beschäftigungsbewilligung für drittstaatsangehörige Arbeitnehmer unzulässig ist, wenn diese von einem in einem Mitgliedsstaat ansässigen Unternehmen an ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen überlassen werden. Für derart überlassene drittstaatsangehörige Arbeitskräfte sei ein Meldeverfahren ausreichend.
Sachverhalt
Ein deutsches Unternehmen hat in Deutschland bewilligte drittstaatsangehörige Dienstnehmer an ein niederländisches Unternehmen zur Arbeitsleistung in den Niederlanden überlassen. Das niederländische Unternehmen wurde daraufhin mit einer Geldbuße belegt, da für diese überlassenen Mitarbeiter im Vorfeld um keine, im niederländischen Recht vorgesehene, Beschäftigungsbewilligung in den Niederlanden angesucht worden ist. Der EuGH hat mit Urteil C-91/13 vom 11. September 2014 festgestellt, dass diese niederländische Regelung eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstellt.
Dienstleistungsfreiheit
Art.56 AEUV verlangt die Beseitigung jeder Diskriminierung eines in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden und die Aufhebung aller Beschränkungen die geeignet sind die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen.
Der Bereich der Entsendung drittstaatsangehöriger Arbeitnehmer im Rahmen der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen ist auf Unionsebene bisher nicht harmonisiert. Als Ziel der bisher geltenden nationalen Regelungen ist der Schutz des jeweils nationalen Arbeitsmarktes angeführt worden.
Das Erfordernis der Erlangung einer Beschäftigungsbewilligung wurde in diesem Fall aber nun als unverhältnismäßig angesehen, da die damit verbundenen Voraussetzungen und Zwänge hinsichtlich der einzuhaltenden Fristen und der dazu notwendige Verwaltungsaufwand durch gelindere Mittel ersetzt werden könnten, um den Schutzzweck zu erreichen.
Bedeutung für Österreich
Auch nach dem österreichischen Ausländerbeschäftigungsgesetz (§4 Abs. 3 Z10 AuslBG) ist für überlassene drittstaatsangehörige Dienstnehmer eine Beschäftigungsbewilligung zu beantragen. Aufgrund des ergangenen EuGH-Urteils hält das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) nunmehr in einem Erlass fest, dass die aus einem EWR/EU Mitgliedssaat (mit Ausnahme Kroatien) und der Schweiz nach Österreich überlassene Drittstaatsangehörige, die im Überlasser-Staat rechtmäßig beschäftigt werden, keiner Beschäftigungsbewilligung in Österreich mehr bedürfen.
Tipp!
Auf diese Mitarbeiter ist nun das Entsendebestätigungsverfahren (§18 Abs.12 AuslBG) anwendbar.
Meldung an das BMF
Für den Fall der Überlassung von drittstaatsangehörigen Mitarbeitern aus einem anderen EWR/EU Mitgliedstaat nach Österreich ist nunmehr eine Meldung mittels ZKO 4 Formular spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme vom Arbeitgeber (Überlasser) an die Zentrale Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung (ZKS) zu erstatten.
Tipp!
Das entsprechende Formular ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen online verfügbar.
EU- Entsendebestätigung
Über den Eingang von Meldungen in der ZKS wird das AMS informiert. Die regionale Geschäftsstelle hat aufgrund der Meldung binnen zwei Wochen dem Überlasser und dem Beschäftiger, der die Arbeitskraft einsetzt, eine EU- Entsendebesätigung auszustellen, sofern keine gesetzlichen Versagungsgründe dagegen sprechen.
Vorsicht!
Dies gilt nicht für Überlassungen aus Kroatien. Für Überlassungen aus Kroatien sind nach wie vor Beschäftigungsbewilligungen einzuholen.