Kinderbetreuungsgeld: Einkunftsarten bei Zuverdienst (Geburten bis 28.2.2017)
Unselbständige Arbeit – selbständige Arbeit – Arbeitslosigkeit – Unterbrechung der selbständigen Arbeit
Maßgebliche Einkünfte
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
- Einkünfte aus unselbständiger Arbeit.
- Einkünfte aus Kapitalvermögen,
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
- sonstige Einkünfte.
Maßgebliche Einkünfte aus unselbständiger Arbeit
Es ist von jenen Einkünften auszugehen, die
- in denjenigen Kalendermonaten erzielt werden, in denen zur Gänze Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde und
- aufgrund des steuerrechtlichen Zuflussprinzips diesem Zeitraum zuzuordnen sind.
Der auf diese Weise ermittelte Betrag wird um 30 % erhöht und dann auf einen Jahresbetrag umgerechnet.
Sonstige Bezüge im Sinne des Einkommensteuergesetzes, also insbesondere Sonderzahlungen wie Urlaubsbeihilfe und Weihnachtsremuneration, bleiben außer Betracht.
Maßgebliche Einkünfte bei Arbeitslosigkeit
Das Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe gelten als Einkünfte aus unselbständiger Arbeit. Die Beträge aus dem Arbeitslosengeld und der Notstandshilfe sind zur Ermittlung der Freigrenze um 15 % zu erhöhen.
Maßgebliche Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
Einkünfte aus selbständigen Tätigkeiten sind mit jenem Betrag zu berücksichtigen, der sich aus der steuerlichen Ermittlung des Einkommens für das betreffende Kalenderjahr ergibt. Solche Einkünfte aus selbständigen Tätigkeiten sind:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
- Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit,
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb ergeben sich nur aus dem nach dem Einkommensteuergesetz zu ermittelnden Gewinn. Weil die Zuverdienstgrenze eine Einkünfte- und keine Einkommensgrenze ist, können Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Freibeträge nicht abgezogen werden.
Seit dem 1.1.2012 sind die Einkünfte um einen pauschalen Zuschlag von 30 % zu erhöhen.
Vorsicht!
Dem zuständigen Krankenversicherungsträger muss innerhalb von 2 Jahren nach dem Ende des Kinderbetreuungsgeldbezugs nachgewiesen werden, in welchem Ausmaß Einkünfte vor bzw. nach dem Anspruchszeitraum angefallen sind, damit diese von jenen Einkünften, die während des Anspruchszeitraums angefallen sind, abgegrenzt werden. Werden diese Einkünfte durch einen Nachweis innerhalb der Frist nicht abgegrenzt, erfolgt die Zuverdienstberechnung anhand der Jahreseinkünfte und bei einer Überschreitung wird vom zuständigen Krankenversicherungsträger ein Rückforderungsbescheid erlassen.
Wird neben dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld eine selbständige Tätigkeit durchgehend ausgeübt, sind nur jene Einkünfte für die Einhaltung der Zuverdienstgrenze zu berücksichtigen, die während des Anspruchszeitraumes angefallen sind, wenn nachgewiesen wird, in welchem Ausmaß Einkünfte vor Beginn oder nach Ende des Anspruchszeitraums angefallen sind. Im Falle eines derartigen Nachweises sind die während des Anspruchszeitraumes angefallenen Einkünfte auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Dies geschieht dadurch, dass jene Einkünfte, die während des Bezugszeitraumes zugeflossen sind, durch die Anzahl der Bezugsmonate dividiert und mit 12 multipliziert werden.
Tipp!
Als Anspruchszeitraum gelten nur jene Kalendermonate, in denen an allen Tagen des Kalendermonates Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde.
Beispiel für die Errechnung des Zuverdienstes:
Die Unternehmerin bezieht nach dem Wochengeld, das ihr bis zum Ende des 2. Monates nach der Geburt gewährt wird, Kinderbetreuungsgeld bis zum 12. Lebensmonat des Kindes und weist nach, welche Einkünfte sie vor dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld und welche sie nach Vollendung des 12. Lebensmonats des Kindes erzielt hat.
Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld ist sie vorübergehend unternehmerisch tätig und erzielt dabei Einkünfte im Ausmaß von € 14.000.-. Die Umrechnung auf das Jahr
(€ 14.000,- : 10 x 12) ergibt den Jahresbetrag von € 16.800,-. Dies hat schon ohne Erhöhung um 30 % zur Folge, dass die Zuverdienstgrenze von
€ 16.200,-- überschritten wird.
Unterbrechung der selbständigen Tätigkeit
Wird eine selbständige Tätigkeit vor Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezuges beendet (ruhend gemeldet) oder nach Ende des Kinderbetreuungsgeldbezuges begonnen, bleiben die daraus bezogenen Einkünfte außer Betracht.