Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens (Geburten bis 28.2.2017)
Begriff – Erwerbstätigkeit – Höhe – Höchstgrenzen
Begriff
Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens besteht, wenn der betroffene Elternteil
- die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (siehe unsere Info "Kinderbetreuungsgeld-Allgemeines"),
- in den letzten 6 Kalendermonaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes, für das Kinderbetreuungsgeld bezogen werden soll, durchgehend erwerbstätig war,
- während des Bezuges des Kinderbetreuungsgeldes keine Erwerbseinkünfte von mehr als € 6.800,-- pro Kalenderjahr erzielt und
- keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhält.
Der Anspruch besteht nicht nur für die leiblichen Eltern, sondern auch für Adoptiv- und Pflegeeltern.
Tipp!
Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit von insgesamt nicht mehr als 14 Kalendertagen in den letzten 6 Kalendermonaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes sind unbeachtlich.
Erwerbstätigkeit
- während eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz und
- zum Zweck der Kindererziehung während einer Karenz bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes.
Dauer
Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens kann als "Kurzleistung" in Anspruch genommen werden:
- längstens bis zur Vollendung des 12. Lebensmonates des Kindes bzw.
- bei Betreuungswechsel zwischen den Elternteilen zusätzlich für den Zeitraum, den der zweite Elternteil beansprucht, längstens bis zum 14. Lebensmonat des Kindes.
Höhe für Bezieherinnen von Wochengeld
Unselbständig oder selbständig tätige weibliche Erwerbstätige erhalten an Kinderbetreuungsgeld 80 % des auf den Kalendertag entfallenden, von Ihnen anlässlich der Geburt desjenigen Kindes bezogenen Wochengeldes, für das Kinderbetreuungsgeld beantragt wird.
Höhe für unselbständig erwerbstätige Väter
Unselbständig erwerbstätige Väter erhalten an Kinderbetreuungsgeld 80 % des auf den Kalendertag entfallenden Teiles des durchschnittlich in den letzten drei Kalendermonaten vor den letzten acht Wochen vor der Geburt des Kindes gebührenden Monatsbezuges. Dieser Monatsbezug ist um die auf diesen Zeitraum entfallenden Sonderzahlungen zu erhöhen und um die gesetzlichen Abzüge zu vermindern.
Höhe für Selbständige
Bei Selbständigen ergibt sich die Höhe des täglichen Kinderbetreuungsgeldes aus folgender Formel: (Summe der maßgeblichen Einkünfte x 0,62 + 4.000) : 365.
Maßgebliche Einkünfte sind
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
- Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit,
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Diese Einkünfte sind mit jenem Betrag zu berücksichtigen, der in dem - zum Zeitpunkt der Antragstellung - geltenden Einkommensteuerbescheid für das letzte Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, ausgewiesen ist.
Diese sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergebenden Einkünfte sind vor dem Einsetzen in die Formel um 3,5 % zu erhöhen.
Vorsicht!
Werden die vorgeschriebenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht oder nicht vollständig vorgenommen, ist das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens ab Beginn des 10. Lebensmonats um € 16,50,-- täglich zu reduzieren.
Höchstgrenze
Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt höchstens € 66,- täglich.
Eine Berichtigung der Leistungshöhe aufgrund späterer Änderungen und Aufhebungen des Einkommenssteuerbescheides erfolgt, wenn
- die Berichtigung ausdrücklich verlangt wird oder
- eine amtswegig eingeleitete Überprüfung ergibt, dass die Abänderung und Aufhebung des Bescheides nicht auf überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist.
Vorsicht!
Zum Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens gebührt keine Erhöhung des Tagsatzes bei einer Mehrlingsgeburt. Auch die Beihilfe zum KBG kann nicht beantragt werden.