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Pauschales Kinderbetreuungsgeld (Geburten bis 28.2.2017)

Varianten – Höhe

Diese Bestimmungen gelten für Geburten bis einschließlich 28.02.2017. Für Geburten ab dem 01.03.2017 gilt das Kinderbetreuungsgeldkonto.

Im Folgenden werden die 4 Wahlmöglichkeiten dargestellt, von denen die Höhe des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes abhängt.

Variante 1

Bezug von Kinderbetreuungsgeld

  • längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensmonates des Kindes bzw.
  • bei Betreuungswechsel zwischen den Elternteilen zusätzlich für den Zeitraum, den der zweite Elternteil beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 36. Lebensmonates des Kindes.

Variante 2

Bezug von Kinderbetreuungsgeld als "Kurzleistung"

  • längstens bis zum vollendeten 20. Lebensmonat des Kindes bzw.
  • bei Betreuungswechsel zwischen den Elternteilen zusätzlich für den Zeitraum, den der zweite Elternteil beansprucht, längstens bis zum vollendeten 24. Lebensmonat des Kindes.

Variante 3

Bezug von Kinderbetreuungsgeld als "Kurzleistung"

  • längstens bis zur Vollendung des 15. Lebensmonates des Kindes bzw.
  • bei Betreuungswechsel zwischen den Elternteilen zusätzlich für den Zeitraum, den der zweite Elternteil beansprucht, längstens bis zum 18. Lebensmonat des Kindes.

Variante 4

Bezug von Kinderbetreuungsgeld als "Kurzleistung"

  • längstens bis zur Vollendung des 12. Lebensmonates des Kindes bzw.
  • bei Betreuungswechsel zwischen den Elternteilen zusätzlich für den Zeitraum, den der zweite Elternteil beansprucht, längstens bis zum 14. Lebensmonat des Kindes.

Diese Variante gilt für Geburten nach dem 01.10.2009. Die Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes erfolgt ab dem 01.01.2010, ohne Nachzahlung für 2009. 

Tipp!
Kommt es zu einem Wechsel des Elternteils, der das Kinderbetreuungsgeld bezieht, ist zu berücksichtigen, dass das Kinderbetreuungsgeld grundsätzlich nur in Blöcken von mindestens zwei Monaten beansprucht werden kann. Als vom zweiten Elternteil beansprucht gelten ausschließlich Zeiträume des tatsächlichen Bezuges der Leistung.


Vorsicht!
Seit 01.01.2014 können Eltern einmalig die Variante des Kinderbetreuungsgeldes binnen 14 Kalendertagen ab dem Tag des tatsächlichen Einlangens des Antragsformulars (Eingangsstempel der Krankenkasse) ändern.

Die Antragsänderung muss vom antragsstellenden Elternteil schriftlich gegenüber dem KV-Träger bekannt gegeben werden und bindet beide Elternteile.

Höhe

Die Höhe des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes hängt davon ab, für welche der vier Varianten des Kinderbetreuungsgeldbezuges sich die Eltern entscheiden.

Anspruchszeitraum Kinderbetreuungsgeld/Tag
max. bis zur Vollendung 30./36. Lebensmonat € 14,53
max. bis zur Vollendung 20./24. Lebensmonat € 20,80
max. bis zur Vollendung 15./18. Lebensmonat € 26,60
max. bis zur Vollendung 12./14. Lebensmonat € 33,00

 

Vorsicht!
Das volle Kinderbetreuungsgeld gebührt für den gesamten Anspruchszeitraum nur dann, wenn spätestens bis zum Ende des 18. Lebensmonates des Kindes mindestens 10 Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nachgewiesen werden können.

Kann der Nachweis über die vorgeschriebenen Untersuchungen nicht erbracht werden, reduziert sich das Kinderbetreuungsgeld auf die Hälfte. Dies hat folgende Veränderungen der Ansprüche zur Folge.

Anspruchszeitraum Kinderbetreuungsgeld/Tag
ab dem 25. Lebensmonat € 7,27
ab dem 17. Lebensmonat € 10,40
ab dem 13. Lebensmonat € 13,30
ab dem 10. Lebensmonat € 16,50

Sind die Untersuchungen bzw. ist der Nachweis der Untersuchungen aus Gründen unterblieben, die nicht vom Kinderbetreuungsgeld beziehenden Elternteil zu vertreten sind, bleibt der Anspruch auf das volle Kinderbetreuungsgeld bestehen.

Höhe bei Mehrlingsgeburten

Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Kinderbetreuungsgeld für das zweite und jedes weitere Kind je nach der gewählten Leistungsart um 50% der sich aus der Leistungsart ergebenden Höhe des Kinderbetreuungsgeldes.

Stand: