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Sozialversicherung für Unternehmer

Einfach erklärt

Unternehmer nennt man auch Gewerbe-Treibende. Sie führen oder betreiben ein Gewerbe. Unternehmer sind bei der Gewerblichen Sozial-Versicherung versichert. Die Sozial-Versicherung ist Pflicht.

Teile der Sozial-Versicherung sind

  • Kranken-Versicherung
  • Pensions-Versicherung
  • Unfall-Versicherung
  • Selbstständigen-Vorsorge

Wichtig: 
Unternehmer haben keine Arbeitslosen-Versicherung. Eine freiwillige Versicherung gegen Arbeitslosigkeit ist möglich. Der Anspruch auf Arbeitslosen-Geld aus einer früheren Tätigkeit als Arbeitnehmer bleibt unter bestimmten Bedingungen erhalten.

Wer ist in der Gewerblichen Sozial-Versicherung versichert?

Die Pflicht-Versicherung ist für

  • Einzel-Unternehmer. Mit der Gewerbe-Berechtigung beginnt die Pflicht zur Versicherung.
  • Gesellschafter einer OG. OG ist die Abkürzung für eine Offene Gesellschaft.
  • Komplementäre einer KG. KG ist die Abkürzung für Kommandit-Gesellschaft.
  • geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH. GmbH ist die Abkürzung für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
  • Gesellschafter einer GesbR. GesbR ist die Abkürzung für Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

Hinweis:
Die Pflicht-Versicherung gilt nur, wenn der geschäftsführende Gesellschafter nicht als Arbeitnehmer versichert ist.

Gesellschaften müssen Mitglied der Wirtschaftskammer sein. Nur dann gibt es eine Pflicht-Versicherung für die Gesellschafter.

Für geschäftsführende Gesellschafter mit Lohnsteuer-Pflicht gibt es besondere Bestimmungen.

Wann beginnt die Pflicht-Versicherung?

Die Pflicht-Versicherung beginnt am selben Tag, an dem man die Gewerbe-Berechtigung bekommt.

Der Unternehmer muss sich bei der Sozial-Versicherungs-Anstalt der Gewerblichen Wirtschaft selbst anmelden. Dafür hat man 1 Monat Zeit.

Die Meldung kann entfallen, wenn die Meldung bei der Gewerbe-Behörde elektronisch gemacht wird.

Ausnahmen bei der Pflicht-Versicherung

Wird das Gewerbe nicht ausgeübt, kann die Gewerbe-Berechtigung als ruhend gemeldet werden. Dann ist der Unternehmer von der Pflicht-Versicherung ausgenommen.

Ausnahmen bei der Selbstständigen-Vorsorge

Unternehmer, die ihre Pension bekommen, müssen keine Beiträge für die Selbstständigen-Vorsorge mehr bezahlen.

Die Pflicht zur Bezahlung endet automatisch mit der ersten Pensions-Zahlung.

Die Selbstständigen-Vorsorge kann aber freiwillig weiter bezahlt werden. Dann muss man das bei der Sozial-Versicherungs-Anstalt melden. Dafür hat man 1 Monat Zeit.

Wie viel muss man für die Versicherung bezahlen?

Die Kosten für die Versicherung werden von einer Beitrags-Grundlage berechnet.

Für die Beitrags-Grundlage werden zusammengezählt

  • das Einkommen
  • die Beiträge für die Kranken-Versicherung
  • die Beiträge für die Pensions-Versicherung
  • die Beiträge für die freiwillige Arbeitslosen-Versicherung

Für die Berechnung der Beitrags-Grundlage gilt der Einkommen-Steuer-Bescheid.

Den Einkommen-Steuer-Bescheid gibt es oft erst ein paar Jahre später. Dann wird zuerst mit dem Einkommen gerechnet, das man vor drei Jahren gehabt hat.

Wenn der neue Einkommen-Steuer-Bescheid kommt, wird die Beitrags-Grundlage neu berechnet.

Von der Beitrags-Grundlage werden die Versicherungs-Beiträge in Prozent berechnet. Man bezahlt von der Beitrags-Grundlage

  • 6,80 % für die Kranken-Versicherung
  • 18,50 % für die Pensions-Versicherung
  • 1,53 % für die Selbstständigen-Vorsorge

Der Beitrag für die Unfall-Versicherung wird nicht von der Beitrags-Grundlage berechnet. Die Kosten für die Unfall-Versicherung sind 10,64 Euro im Monat.

Hinweis:
Das Gewerbliche Sozial-Versicherungs-Gesetz schreibt eine Mindest-Beitrags-Grundlage vor. Diese Beiträge sind auch dann zu bezahlen, wenn man weniger Einkommen hat oder Verluste entstanden sind.

Wie werden die Beiträge vorgeschrieben?

Die Beiträge zur Sozial-Versicherung werden immer für 3 Monate vorgeschrieben.

Will man die Beiträge jeden Monat bezahlen, muss man einen Antrag stellen. Man kann die Beiträge auch jeden Monat mit Bank-Einzug bezahlen.

Ergibt die Berechnung der Beitrags-Grundlage eine Nach-Zahlung, muss man das im nächsten Kalender-Jahr bezahlen. Dafür wird die Nach-Zahlung in 4 gleiche Beträge aufgeteilt. Alle 3 Monate wird ein Beitrag der Nach-Zahlung vorgeschrieben.

Gründer können einen Antrag stellen, damit die Nach-Zahlung auf 12 Teil-Beträge aufgeteilt wird. Dann hat man 3 Jahre Zeit für die Nach-Zahlung.

Sind zwischen Beitrags-Grundlage und Einkommen große Unterschiede zu erwarten, hat der Versicherte 2 Möglichkeiten

  • die Beitrags-Grundlage wird erhöht
  • die Beitrags-Grundlage wird verringert

Dafür muss der Unternehmer einen Antrag stellen.

Hinweis:
Für Unternehmer mit mehreren Erwerbs-Tätigkeiten gibt es Sonder-Regelungen.

Fixe Beiträge für Jung-Unternehmer

Jung-Unternehmer bezahlen im Gründungs-Jahr und im Jahr danach fixe Mindest-Beiträge für die Kranken-Versicherung.

Auch bei höheren Einkommen gibt es für diese Zeit keine Nach-Zahlungen für die Kranken-Versicherung


Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter!

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