Person mittleren Alters mit kurzen grauen Haaren, Brille und Lippenstift sitzt bei einem Schreibtisch und macht sich Notizen auf einem Block, daneben steht ein Tablet und eine Tasse und dahinter zeigt sich eine Wohnraumkulisse
© bnenin | stock.adobe.com

Teilpension: Anwartschaft und Antrittsalter

Voraussetzungen – Antrittsalter – Anwartschaft – Bezugsdauer – kontinuierliche Altersteilzeit – Antragstellung

Lesedauer: 1 Minute

Der Arbeitgeber erhält die Teilpension nur, wenn der Arbeitnehmer, mit dem er eine Teilpensionsvereinbarung trifft, bestimmte persönliche Voraussetzungen erfüllt. 

Voraussetzungen 

Voraussetzung für die Gewährung einer Teilpension ist, dass 

  • der Arbeitnehmer das Mindestantrittsalter der Korridorpension (62 Jahre) erreicht hat,
  • die Anwartschaft erfüllt (480 Versicherungsmonate),
  • mit dem Arbeitnehmer eine Teilpensionsvereinbarung getroffen wurde, 
  • der Arbeitnehmer zuvor mindestens 3 Monate im Unternehmen beschäftigt war und
  • eine kontinuierliche Arbeitszeitverkürzung vereinbart wurde.

Antrittsalter 

Das frühestmögliche Eintrittsalter eines Dienstnehmers in die Teilpension ist der 62. Geburtstag, wenn zu diesem Zeitpunkt auch die Voraussetzungen für eine Korridorpension (siehe Infoblatt „Korridorpension“) erfüllt werden. 

Derzeit kann die Teilpension nur von Männern in Anspruch genommen werden, da das Regelpensionsalter von Frauen noch bei 60 Jahren liegt. 

Anwartschaft 

Der Arbeitnehmer muss in den letzten 25 Jahren vor Geltendmachung des Anspruches 15 Jahre (= 780 Wochen) arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Für die Anwartschaft werden bestimmte anwartschaftsbegründende Zeiten, wie z.B. krankenversicherungspflichtige Zeiten nach Ende der Arbeitslosenversicherungspflicht angerechnet. 

Bezugsdauer 

Die Teilpension kann längstens bis zum Erreichen des Regelpensionsalters ausbezahlt werden. 

Teilpension – kontinuierliche Altersteilzeit 

Eine Teilpension kann auch im Anschluss an eine kontinuierliche Altersteilzeit vereinbart werden, sobald der Dienstnehmer die Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension erfüllt. Eine Teilpension im Anschluss an eine geblockte Altersteilzeit ist nicht möglich. Wird eine kontinuierliche Altersteilzeit unverändert als Teilpension weitergeführt, ist es zulässig, dass sich die Jahreszeiträume, in denen die Arbeitszeit jeweils auszugleichen ist, weiterhin nach dem Beginn der ursprünglichen Altersteilzeit richten.  

Die höchstmögliche Bezugsdauer von Altersteilzeit und Teilpension beim selben Arbeitgeber beträgt zusammen 5 Jahre.


Tipp:
Ein Umstieg von kontinuierlicher Altersteilzeit auf die Teilpension ist für den Dienstgeber vorteilhaft. Es werden statt 90 % nunmehr 100 % des abzugeltenden Mehraufwandes ersetzt (siehe Infoseite Teilpension-Berechnung).


Antragstellung 

Ein Antrag auf Gewährung einer Teilpension kann nur rückwirkend bis zum Höchstausmaß von drei Monaten gestellt werden. Dem Antrag auf Teilpension ist eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers über die Erfüllung der Korridorpensionsvorraussetzungen anzuschließen. 

Stand: 01.02.2023

Weitere interessante Artikel