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Verlängerter Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld (Geburten bis 28.2.2017)

Härtefälle – Alleinerziehende

In besonderen Härtefällen besteht die Möglichkeit den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld zu verlängern.

Verlängerung der Bezugsdauer in Härtefällen

Die Dauer des Kinderbetreuungsgeldbezuges verlängert sich für einen Elternteil, wenn

  • aufgrund eines unabwendbaren und unvorhersehbaren Ereignisses der gemeinsame Haushalt des anderen Elternteils mit dem Kind wegfällt und dadurch
  • der andere Elternteil am Bezug des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes – je nach gewählter Variante – ab dem 30., 20., 15. oder 12. Lebensmonat des Kindes verhindert ist.

Die Verlängerung beschränkt sich auf den Zeitraum der Verhinderung und kann maximal zwei Monate dauern. Der Verlängerungszeitraum endet damit spätestens – je nach gewählter Variante – mit dem 32., 22., 17. oder 14. Lebensmonat des Kindes.

Ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis liegt nur vor bei:

  • Tod,
  • Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt,
  • gerichtlich oder behördlich festgestellte häusliche Gewalt sowie Aufenthalt im Frauenhaus aufgrund häuslicher Gewalt,
  • Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie einer anderweitigen auf gerichtlicher oder behördlicher Anordnung beruhender Anhaltung.

Beispiele:

Beide Elternteile habe diejenige Variante des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes gewählt. Die Mutter möchte bis zum 20. Lebensmonates des Kindes, der Vater zusätzlich bis zum 24. Lebensmonat des Kindes das Kinderbetreuungsgeld beziehen.

Fall 1: Der Vater stirbt im 17. Lebensmonat des Kindes.
Fall 2: Im 19. Lebensmonat des Kindes wird die Mutter wegen häuslicher Gewalt des Kindesvaters im Frauenhaus aufgenommen.

Die Mutter kann in beiden Fällen im Anschluss an den 20. Lebensmonat des Kindes weitere 2 Monate, also bis zum 22. Lebensmonat des Kindes, Kinderbetreuungsgeld beziehen.

Verlängerung der Bezugsdauer für Alleinerziehende

Die Dauer des Kinderbetreuungsgeldbezuges verlängert sich für einen alleinstehenden Elternteil, wenn

  • er einen Antrag auf Festsetzung des Unterhaltes für das Kind, für das Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, gestellt hat,
  • noch kein tatsächlicher Unterhalt geleistet wird,
  • sein Einkommen während der letzten vier Monate vor der Verlängerung sowie während der zwei Verlängerungsmonate im monatlichen Durchschnitt einen Betrag von € 1.200,- netto (plus je € 300,- für weitere Personen im Haushalt, für die Unterhalt geleistet wird) nicht übersteigt.

Die Verlängerung der Bezugsdauer beträgt zwei Monate. Der Verlängerungszeitraum endet damit spätestens – je nach gewählter Variante – mit dem 32., 22., 17. oder 14. Lebensmonat des Kindes.

Tipp!
Bei einer dritten und jeder weiteren im gemeinsamen Haushalt lebenden Person, für die aufgrund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht vom alleinstehenden Elternteil Unterhalt geleistet wird, erhöht sich der Betrag von € 1.200,- netto um jeweils € 300,- netto.

Einkommen

Zum Einkommen zählen

  • Einkünfte gemäß Einkommensteuergesetz,
  • Leistungen aus der gesetzlichen und freiwilligen Pensionsversicherung,
  • Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, die Familienbeihilfe,
  • der Unterhalt an den Ehegatten sowie
  • einkommensähnliche bundes- oder landesgesetzlich geregelte Beihilfen und Zuschüsse (z.B. Sozialhilfe).

Die Einkommenssituation der letzten 4 Monate vor der Verlängerung ist zum Zeitpunkt der Antragstellung nachzuweisen, für den Verlängerungszeitraum ist die Glaubhaftmachung vorläufig ausreichend.

Begriff des alleinstehenden Elternteils

Alleinstehende Elternteile sind Mütter oder Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind, es sei denn, sie sind mit dem Vater bzw. der Mutter des Kindes an derselben Adresse gemeldet oder wären mit diesem an derselben Adresse zu melden. 

Mütter und Väter gelten auch als alleinstehend, wenn der getrennt lebende Ehegatte erwiesenermaßen für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt.

Als nicht alleinstehend gelten Mütter bzw. Väter, die in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit einer anderen Person als der Kindesmutter oder dem Kindesvater leben. 

Stand: