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Änderung der durch Kurzarbeit festgelegten Arbeitszeit

Regelungen - Kontakte - Änderung der Sozialpartnervereinbarung -Meldung der Änderung der Sozialpartnervereinbarung

Lesedauer: 3 Minuten

19.09.2023

Anfang April wurde von der Regierung eine schrittweise Öffnung der Geschäfte beschlossen. Mitarbeiter die sich zu diesem Zeitpunkt in Kurzarbeit befinden können somit wieder beschäftigt werden.

Diese schrittweise Öffnung der Geschäfte kann allerdings auch Auswirkungen auf die Sozialpartnervereinbarung haben. Denn der Betrieb kann sich entschließen entweder die Kurzarbeit zu beenden oder eine Erhöhung des Arbeitszeitausmaßes durchführen.

Entschließt sich der Betrieb weiterhin in Kurzarbeit zu bleiben, aber das Arbeitszeitausmaß seiner Arbeitnehmer zu erhöhen muss er dabei inhaltliche und formale Voraussetzungen einhalten.

In Betrieben mit Betriebsrat ist vor Änderung der in der Sozialpartnervereinbarung vorgesehenen Arbeitszeit dessen Zustimmung einzuholen.

In Betrieben ohne Betriebsrat ist das Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer herzustellen sowie nachfolgende Regelungen zu beachten:

Inhaltliche Änderung der Sozialpartnervereinbarung - Einzelvereinbarung

Wird eine Erhöhung des Arbeitszeitausmaßes geplant hat dies inhaltliche Auswirkungen auf die Sozialpartnervereinbarung, da mit dem Arbeitnehmer eine Arbeitszeitreduktion im Ausmaß von 10% bis 90% der kollektivvertraglichen oder gesetzlichen Arbeitszeit während der Kurzarbeit vereinbart wurde.

Eine Änderung der einmal festgelegten Arbeitszeit kann mit dem Arbeitnehmer nur im Einvernehmen bewirkt werden. Die Änderung der Arbeitszeit sollte mit den Arbeitnehmern schriftlich vereinbart werden (siehe unser Muster Vereinbarung über die Änderung der durch Kurzarbeit festgelegten Arbeitszeit).


Beispiel:
Die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit beträgt 38,5 Stunden pro Woche und beträgt somit 167 Stunden pro Monat.

Wird die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit einer Vollzeitkraft innerhalb des Durchrechnungszeitraums von 3 Monaten um 90 % gekürzt, ergibt das eine tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb des Kurzarbeitszeitraums von 3, 85 Stunden pro Woche bzw. 17 Stunden pro Monat (10% der früheren Normalarbeitszeit). Es hat somit eine Reduktion um 150 Stunden pro Monat stattgefunden.

Die durchschnittliche tatsächliche Arbeitszeit beträgt somit 17 Stunden pro Monat die im Durchrechnungszeitraum verteilt werden können.

Es wird eine Änderung der ursprünglich vereinbarten Arbeitszeit ab dem 14.4. vereinbart:

Die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit wird jetzt um 50% gekürzt, daraus ergibt sich für eine Vollzeitarbeitskraft eine Reduktion aufgrund der Änderung auf 83,5 Stunden pro Monat durchschnittliche Arbeitszeit.



Hinweis:
Die Änderung der Arbeitszeit nach der innerbetrieblichen Regelung wirkt sich ihrem Wortlaut nach nur scheinbar auf Vollzeitbeschäftigte aus. Tatsächlich wirkt sie sich auch auf jene Teilzeitbeschäftigte aus, die diese Regelung unterschreiben. Deren Arbeitszeit wird nämlich, weil die diesbezüglich zugrundeliegende Sozialpartnervereinbarung es unverändert so anordnet, anteilsmäßig erhöht.



Beispiel: (Fortsetzung)

Mit dem Arbeitnehmer wurde eine 20 Stunden Teilzeitbeschäftigung vereinbart bzw. 87 Stunden pro Monat. Während der Kurzarbeit beträgt nun die durchschnittliche Arbeitszeit, bei einer 90% Reduktion, 8,7 Stunden pro Monat (2 Stunden pro Woche).

Die Erhöhung des Arbeitszeitausmaßes wird nun anteilsmäßig, wie bei der vergleichbaren Vollzeitkraft erhöht. Somit beträgt die durchschnittliche Arbeitszeit nach Erhöhung auf 50% nun 43,3 Stunden pro Monat.


Meldung der Änderung der Sozialpartnervereinbarung

Ändert sich das Ausmaß der Arbeitszeit erheblich sind darüber die Sozialpartner zu informieren und ihnen diese Änderung mitzuteilen. Für die Meldung der Änderung an die Sozialpartner bestehen keine Formvorschriften.

Diese Meldung an die Sozialpartner umfasst die Angabe um wieviel Prozent sich das Arbeitszeitausmaß in der Sozialpartnervereinbarung ändert, sowie die Anzahl der Arbeitnehmer auf die sich die Änderung bezieht.

Daneben bedarf es einer ausdrücklichen Zustimmung des Arbeitnehmers zu dieser Änderung, die allerdings nicht den Sozialpartnern übermittelt werden muss (siehe z:B: unser Muster Vereinbarung über die Änderung der durch Kurzarbeit festgelegten Arbeitszeit).


Beispiel:
Die XY-GmbH öffnet ihr Geschäft ab dem 14.4. wieder für die Kunden. Möchte aber vorsichtshalber noch weiter in Kurzarbeit bleiben.

Es muss nun gemeldet werden, dass sich die durchschnittliche Arbeitszeit während der Kurzarbeit statt der ursprünglich vereinbarten 10% auf 50% erhöht.


Ändert sich das Ausmaß der Arbeitszeit nur geringfügig oder ändert sich nur die Arbeitszeiteinteilung muss keine Meldung erstattet werden.


Beispiel:

Der Handelsbetrieb im ersten Wiener Gemeindebezirk öffnet probeweise sein Geschäft für eine Woche. Mangels Kunden muss dieser sein Geschäft aber wieder schließen.

Eine Meldung muss in diesem Fall nicht an die Sozialpartner ergehen.


Die Meldungen sind den jeweiligen Sozialpartnern unter den folgenden Mail-Adressen zu übermitteln:

Wien

Sparte Handel: Sh.kurzarbeit@wkw.at

Sparte Gewerbe und Handwerk: sgh.kurzarbeit@wkw.at

Sparte Information u. Consulting: sic@wkw.at

Sparte Tourismus u. Freizeit: tourismus@wkw.at

Sparte Transport u. Verkehr: sparteverkehr@wkw.at

Sparte Industrie: industrie@wkw.at

Sparte Banken u. Versicherung: banken@wkw.at

 

Niederösterreichmeldung-kurzarbeit@wknoe.at 
Burgenlandkurzarbeit@wkbgld.at
Oberösterreich kurzarbeit@wkooe.at
Steiermarkiws@wkstmk.at
Salzburgkurzarbeit@wks.at
Kärntenwirtschaftskammer@wkk.or.at
Tirolkurzarbeit@wktirol.at
Vorarlbergkurzarbeit@wkv.at

Arbeitnehmervertretung:

Arbeitnehmervertretung:


Hinweis!
Die zuständige Gewerkschaft lässt sich aus dem, für den Betrieb, anzuwendend Kollektivvertrag aus dem Punkt „Kollektivvertragspartner“ ermitteln.


Dem AMS muss keine gesonderte Meldung übermittelt werden. Im Rahmen der monatlichen Abrechnung ist nur die Zahl der tatsächlichen Ausfallstunden anzugeben.


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