Änderung der Öffnungszeiten im Handel am 24.12.2019
Verkaufstätigkeit nach 13h bis auf wenige Ausnahmen unzulässig
Das Öffnungszeitengesetz selbst wurde jedoch nicht geändert und lässt nach wie vor eine Öffnung bis 14:00 Uhr zu.
Der Kollektivvertrag 2019 sieht allerdings erstmals vor, dass am 24.12. die Normalarbeitszeit bereits um 13:00 Uhr endet. Danach sind nur mehr unbedingt notwendige Abschlussarbeiten zulässig.
Diese Regelung gilt für die Beschäftigung von Mitarbeitern in allen Handelsbetrieben, unabhängig davon, ob sie in Einkaufszentren angesiedelt sind, oder nicht.
Dadurch ergibt sich für die Öffnungszeiten am 24.12. folgende Rechtslage:
Grundsätzlich können Geschäfte im Handel von 6:00 Uhr bis 13:00 Uhr geöffnet sein. Ab 13:00 Uhr sind allerdings nur mehr unbedingt notwendige Abschlussarbeiten zulässig. Diese sind als Überstunden zu entlohnen.
Verkaufstätigkeiten sind hingegen ab 13:00 Uhr unzulässig und das Geschäft muss daher zu diesem Zeitpunkt geschlossen werden.
Nur wenn es in einem Handelsbetrieb möglich ist, auch ohne die Beschäftigung von Arbeitnehmern den Verkaufsbetrieb geöffnet zu halten, ist eine Öffnung bis 14:00 Uhr zulässig.
Ausnahmen bestehen lediglich im Bereich
- Verkauf von Süßwaren und Naturblumen, wo eine Öffnung von 6:00 Uhr bis 18:00 Uhr zulässig ist, sowie
- beim Verkauf von Christbäumen, wo eine Öffnung von 6:00 Uhr bis 20:00 Uhr zulässig ist.
Auch in diesen Bereichen sind Verkaufstätigkeiten die nach 13:00 Uhr geleistet werden als Überstunden zu entlohnen.