Altersteilzeit: Arbeitsrechtliche Voraussetzungen
Anspruchsvoraussetzung – Teilzeitbeschäftigte – wichtige Vertragspunkte
Die gesetzliche Regelung der Altersteilzeit erleichtert es Betrieben, ältere Arbeitnehmer unter weitest gehender finanzieller Absicherung mit einer verringerten Arbeitszeit bis zum Pensionsantritt zu beschäftigen.
Die folgenden Regelungen gelten für Ansprüche auf Altersteilzeitgeld, die ab dem 1.1.2013 zuerkannt werden.
Arbeitsvertragliche Anspruchsvoraussetzungen
- Die gesetzliche oder kollektivvertragliche Normalarbeitszeit wird aufgrund einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung auf 40 % bis 60 % verringert.
Beispiel:
Beträgt die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden, ist eine Altersteilzeit im Ausmaß von mindestens 16 und maximal 24 Stunden/Woche möglich. Beträgt die wöchentliche Normalarbeitszeit aufgrund einer kollektivvertraglichen Regelung 38,5 Stunden, ist eine Altersteilzeit im Ausmaß von mindestens 15,4 und maximal 23,1 Stunden/Woche möglich.
- Der Arbeitnehmer erhält aufgrund einer Kollektivvertragsbestimmung, einer Betriebsvereinbarung oder Vereinbarung im Arbeitsvertrag einen Lohnausgleich bis zur Höchstbeitragsgrundlage in der Höhe von mindestens 50 % des Differenzbetrages zwischen dem vor der Ausübung der Altersteilzeit gebührenden durchschnittlichen Entgelt der letzten 12 Monate und dem verminderten neuen Teilzeitentgelt.
- Der Arbeitgeber leistet vereinbarungsgemäß Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit.
- Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Berechnung der zustehenden Abfertigung alt auf Grundlage der Arbeitszeit vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit.
Vorsicht:
Die arbeitsvertragliche Vereinbarung hat also einen Anspruch des Mitarbeiters auf eine (allfällige) Abfertigung alt auf Basis der früheren tatsächlichen Arbeitszeit (inklusive Überstunden) vorzusehen.
Lohn- und Gehaltserhöhungen sowie allfällige Biennalsprünge wirken sich in diesem Zusammenhang auf die Höhe dieser Abfertigung alt ebenso aus wie ein allfälliger Anwartschaftssprung des Arbeitnehmers während der Altersteilzeitphase.
Teilzeitbeschäftigte
Auch Teilzeitbeschäftigte, deren Arbeitszeit die gesetzliche oder kollektivvertragliche Normalarbeitszeit um nicht mehr als 40 % unterschreitet, können in die Altersteilzeit einbezogen werden. Bei bisheriger Teilzeitbeschäftigung unter 60 % der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Vollarbeitszeit ist Altersteilzeit weiterhin nicht möglich.
Beispiel:
Beträgt die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden, muss die ursprüngliche Teilzeitbeschäftigung mindestens 24 Stunden/Woche betragen. Diese kann auf 40 % bis 60 %, also auf eine Altersteilzeit von mindestens 9,6 und maximal 14,4 Stunden/Woche verringert werden.
Beträgt die wöchentliche Normalarbeitszeit aufgrund einer kollektivvertraglichen Regelung 38,5 Stunden, muss die ursprüngliche Teilzeitbeschäftigung mindestens 23,1 Stunden/Woche betragen. Diese kann auf 40 % bis 60 %, also auf eine Altersteilzeit von mindestens 9,24 und maximal 13,86 Stunden/Woche verringert werden.
Die Mindestdauer der Beschäftigung auf Basis von zumindest 60 % der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit vor Inanspruchnahme der Altersteilzeit beträgt ein Jahr.
Vorsicht:
Damit ist die Möglichkeit mit Teilzeitbeschäftigten Altersteilzeit zu vereinbaren, um die Förderung zu erlangen, weiterhin eingeschränkt!
Wichtige Vertragspunkte
Der Lohnausgleich sollte nur unter der Bedingung bzw. so lange zugesagt werden, als vom AMS Altersteilzeitgeld auch tatsächlich gewährt wird. Für den Fall von Kürzungen des Altersteilzeitgeldes sollte eine entsprechende Verringerung des Lohnausgleichs vorgesehen sein.
Geregelt werden sollte auch, was bei allfälliger Einstellung des Altersteilzeitgeldes hinsichtlich des Arbeitszeitausmaßes geschieht. Eine Rückkehr zum ursprünglichen Arbeitszeitausmaß ist ebenso denkbar wie die Weiterführung der Teilzeitbeschäftigung (wohl aber ohne Lohnausgleich und mit niedriger Beitragsgrundlage in der Sozialversicherung).
Beachte:
Für Zeitguthaben, die bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses offen sind, gebührt grundsätzlich ein 50%iger Zuschlag nach dem Arbeitszeitgesetz. Dieser entfällt aber, wenn die vereinbarte Altersteilzeit durch Austritt ohne wichtigen Grund des Arbeitnehmers vorzeitig endet. Der Kollektivvertrag kann Abweichendes regeln. Ansonsten ist die Rechtsprechung des OGH zu beachten.
Weiters sollte bereits bei Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung festgelegt werden, dass mit dem plangemäßen Ende der Altersteilzeitvereinbarung (in der Regel durch Pensionsantritt) das Arbeitsverhältnis spätestens mit diesem Zeitpunkt durch einvernehmliche Auflösung als beendet gilt.