Altersteilzeitgeld: Anwartschaft und Antrittsalter
Antrittsalter – Anwartschaft – Laufzeit – Blockzeit – Ersatzkraft
Der Arbeitgeber erhält Altersteilzeitgeld nur, wenn der Arbeitnehmer, mit dem er eine Altersteilzeitvereinbarung trifft, bestimmte persönliche Voraussetzungen erfüllt.
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Gewährung von Altersteilzeitgeld sind, dass
- der Arbeitnehmer ein bestimmtes Mindestantrittsalter erreicht hat und
- die Anwartschaft erfüllt.
Antrittsalter
Das Antrittsalter für geförderte Altersteilzeitvereinbarungen (5 Jahre vor dem Regelpensionsalter) ist
- bei Frauen mit der Vollendung des 55. Lebensjahres und
- bei Männer mit der Vollendung des 60. Lebensjahres
festgelegt.
Beachte:
Seit 1.1.2019 wird das Antrittsalter stufenweise angehoben!
Laufzeit
Die höchstmögliche Laufzeit der geförderten Altersteilzeit beträgt 5 Jahre.
Das Regelpensionsalter für Frauen wird ab dem 1. Jänner 2024 mit Beginn eines jeden Jahres um sechs Monate angehoben. Damit erhöht sich auch das Antrittsalter für eine Altersteilzeit.
Beispiel:
Für eine im August 1965 geborene Frau beträgt das Regelpensionsalter 62 Jahre. Ihr Stichtag für eine Alterspension ist der 1. September 2027. Eine Vereinbarung über eine Altersteilzeit ist erst ab dem 1. September 2022 (= nach Vollendung des 57. Lebensjahres) möglich.
Seit 1.1.2016 kann anstelle des Altersteilzeitgeldes die betragsmäßig höhere Teilpension geltend gemacht werden, sobald ein Arbeitnehmer die Voraussetzungen für die Korridorpension.
Anwartschaft
Der Arbeitnehmer muss in den letzten 25 Jahren vor Geltendmachung des Anspruches 15 Jahre (= 780 Wochen) arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Für die Anwartschaft werden bestimmte anwartschaftsbegründende Zeiten, wie z.B. krankenversicherungspflichtige Zeiten nach Ende der Arbeitslosenversicherungspflicht angerechnet. Die Ausdehnung des Zeitraumes von 25 Jahren („Rahmenfristerstreckung“)
um Kinderbetreuungszeiten (bei Geburten des Kindes ab dem 1.1.2002) soll Frauen die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen erleichtern.
Blockzeit
Die geblockte Altersteilzeit ist nur mehr bei Einstellung einer Ersatzkraft zulässig. Demnach muss spätestens zu Beginn der Freizeitphase zusätzlich und nicht nur vorübergehend
- eine zuvor arbeitslose Person über der Geringfügigkeitsgrenze versicherungspflichtig beschäftigt oder
- zusätzlich ein Lehrling ausgebildet werden,
wobei im Zusammenhang mit dieser Maßnahme vom Dienstgeber auch kein Dienstverhältnis aufgelöst werden darf.
Im Fall einer Blockung darf die Freizeitphase der Altersteilzeit höchstens 2,5 Jahre betragen.
Antragstellung
Beantragt der Arbeitgeber beim AMS Altersteilzeitgeld, muss er eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers über den frühesten Pensionsstichtag des Arbeitnehmers vorlegen. Die Ausstellung dieser Bestätigung kann nur der Arbeitnehmer beantragen. Ein Antrag auf Gewährung von Altersteilzeitgeld kann nur rückwirkend bis zum Höchstausmaß von drei Monaten gestellt werden.
Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung
Altersteilzeitgeld gebührt bei kontinuierlicher Altersteilzeitvereinbarung bis zum gesetzlichen Pensionsantrittsalter. Ein nicht geltend gemachter Anspruch auf Korridorpension steht dem Anspruch auf Altersteilzeitgeld im Zuge einer kontinuierlichen Altersteilzeitvereinbarung nicht entgegen.
Ein Dienstnehmer vollendet im Februar 2022 das 63. Lebensjahr. In diesem Jahr vereinbart er mit seinem Arbeitgeber eine kontinuierliche Altersteilzeit in der Dauer von 2 Jahren (bis zum Erreichen des Regelpensionsalters von 65 Jahren). Der Dienstnehmer erhält Altersteilzeitgeld.
Seit 1.1.2016 kann anstelle des Altersteilzeitgeldes die betragsmäßig höhere Teilpension geltend gemacht werden, sobald ein Arbeitnehmer die Voraussetzungen für die Korridorpension erfüllt hat (Vollendung des 62. Lebensjahres, Vorliegen von 480 Versicherungsmonaten) (siehe Infoseite „Teilpension“).
Wird bei einer Blockzeitvariante der Anspruch auf eine Korridorpension nicht geltend gemacht, obwohl die Voraussetzungen dafür vorliegen, so gebührt das Altersteilzeitgeld höchstens für das erste Jahr ab der Erfüllung der Voraussetzungen für die Korridorpension.
Ein Dienstnehmer vollendet im Juni 2022 sein 63. Lebensjahr. Mit 1.1.2018 wurde eine Altersteilzeit in Form einer Blockzeit vereinbart, obwohl er mit 62 Jahren bereits die Korridorpension in Anspruch nehmen hätte können. Der Arbeitgeber erhält das Altersteilzeitgeld lediglich 6 Monate, da im Juni 2022 bereits ein Jahr nach Erfüllung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Korridorpension vergangen ist.