Vorübergehend auftretender besonderer Arbeitsbedarf an Feiertagen / an Wochenenden  

Infos zu Voraussetzungen, Beschränkung und Ablehnungsrecht

Lesedauer: 1 Minute

Auf betrieblicher Ebene dürfen Ausnahmen vom Verbot, Mitarbeiter während der Feiertagsruhe oder der Wochenendruhe zu beschäftigen, vereinbart werden. Es müssen folgende Voraussetzungen beachtet werden:

1. Schriftliche Vereinbarung:

Eine Ausnahme vom Verbot, Mitarbeiter während der Feiertagsruhe bzw der Wochenendruhe zu beschäftigen, kann, wenn ein Betriebsrat gewählt ist, nur durch Betriebsvereinbarung zugelassen werden.

In Betrieben, in welchen kein Betriebsrat gewählt ist, ist zwingend eine schriftliche Vereinbarung mit dem einzelnen betroffenen Arbeitnehmer erforderlich.


Hinweis!
Eine mündliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer kann die  Beschäftigung des Arbeitnehmers während der Feiertagsruhe bzw Wochenendruhe nicht erlauben.

2. Vorübergehend auftretender besonderer Arbeitsbedarf:

Für jene Beschäftigungen, die bereits aufgrund einer gesetzlichen Ausnahme bzw. aufgrund einer Verordnung oder einer kollektivvertraglichen Vereinbarung am Feiertag bzw am Wochenende durchgeführt werden dürfen, ist eine weitere zusätzliche betriebsinterne Ausnahme bzw. Erlaubnis nicht erforderlich. 

Die betriebsinterne Ausnahme vom Beschäftigungsverbot während des Feiertages bzw der Wochenendruhe darf nur zugelassen werden, wenn ein vorübergehend auftretender besonderer Arbeitsbedarf vorliegt.

Falls der besondere Arbeitsbedarf seine Ursache in wiederkehrenden Ereignissen hat, ist der entsprechende Anlass in der Betriebsvereinbarung bzw. in der Einzelvereinbarung zu umschreiben. 


Beispiel:
In einem malerischen Alpental findet jedes Jahr zu Pfingsten ein Treffen von Liebhabern eines bestimmten Automodells statt. Die in diesem Tal befindliche Autowerkstätte vereinbart mit dem Betriebsrat, dass jedes Jahr zu Pfingsten die Beschäftigung der Mechaniker nicht nur während des gesamten Wochenendes, also bis Sonntag, sondern auch am Feiertag dem Pfingstmontag erlaubt ist.

Da es sich bei diesem Treffen der Autoliebhaber um ein wiederkehrendes Ereignis handelt, ist dieses Treffen als Anlass für die Ausnahme vom Beschäftigungsverbot in der Betriebsvereinbarung zu umschreiben.


Damit stellt der Gesetzgeber aber auch klar, dass jährlich wiederkehrende Feiertage und Ereignisse einen vorübergehend auftretenden besonderen Arbeitsbedarf begründen können. Es muss sich nicht um Umstände und Ereignisse handeln, die einmalig bzw. unvorhersehbar auftreten.

Stand: 17.02.2023

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