Person mit Brillen hält Hand mit Stift an Kinn vor aufgeklapptem Notebook sitzend, umgebende Wohnungseinrichtung verschwommen
© iana_kolesnikova | stock.adobe.com

Bildungskarenz

Voraussetzungen – Auflösung des Dienstverhältnisses – Weiterbildungsgeld

Lesedauer: 3 Minuten

Bildungskarenz ist die Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitsleistung bei Entfall des Entgelts für das Absolvieren einer Weiterbildungsmaßnahme. Die Bildungskarenz ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren.

Voraussetzungen

Das arbeitslosenversicherungspflichtige Dienstverhältnis muss unmittelbar vor Beginn der Bildungskarenz ununterbrochen zumindest sechs Monate gedauert haben. Innerhalb eines Zeitraumes von 4 Jahren kann Bildungskarenz im Gesamtausmaß von maximal 12 Monaten vereinbart werden. Die Mindestdauer beträgt 2 Monate.


Vorsicht!
Für Zeiten eines Karenzurlaubes oder eines Präsenz- oder Zivildienstes kann Bildungskarenz nicht wirksam vereinbart werden.


Werden 12 Monate Bildungskarenz durchgehend in Anspruch genommen, kann in den darauf folgenden 3 Jahren keine weitere Bildungskarenz vereinbart werden. Wird die
12-monatige Bildungskarenz innerhalb des Vierjahreszeitraumes in Teilen verbraucht, muss jeder einzelne Teil zumindest 2 Monate dauern.

Bei befristeten Arbeitsverhältnissen in Saisonbetrieben kann die Bildungskarenz bereits nach drei Monaten beginnen, sofern eine Beschäftigung von insgesamt mindestens sechs Monate innerhalb der letzten 4 Jahre zum selben Dienstgeber vorliegt.

Tipp!

Bildungskarenz und Bildungsteilzeit können auch kombiniert werden (siehe dazu unser Infoblatt „Bildungsteilzeit“).

Arbeitsrechtliche Auswirkungen

Ansprüche auf einmalige Bezüge (insbesondere Ansprüche auf Sonderzahlungen) stehen für die Dauer der Bildungskarenz nicht zu. Es ist eine entsprechende Aliquotierung der einmaligen Bezüge vorzunehmen. Die Zeiten der Bildungskarenz werden für den Urlaub sowie für dienstzeitabhängige Ansprüche, wie z.B. Abfertigung, Anspruch auf längere Kündigungsfristen, Entgeltfortzahlung etc. nicht berücksichtigt. 

Tipp für den Lohnverrechner!

Endet das Dienstverhältnis während der Bildungskarenz, erfolgt die Abrechnung von Abfertigung alt und Urlaubsersatzleistung auf Basis des für den letzten Monat vor Antritt der Bildungskarenz gebührenden Entgelts.

Auflösung des Dienstverhältnisses/Motivkündigungsschutz

Der Dienstnehmer ist während der Bildungskarenz nicht kündigungsgeschützt. Allerdings darf eine Kündigung nicht wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Bildungskarenz erfolgen. Dies entspricht dem allgemeinen Motivkündigungsschutz.


Vorsicht!
Kann der Dienstnehmer im Anfechtungsverfahren vor Gericht glaubhaft machen, dass er wegen Inanspruchnahme der Bildungskarenz gekündigt wurde, muss das Gericht urteilen, dass das Dienstverhältnis nicht gekündigt und damit aufrecht ist. Wegen der Dauer von Anfechtungsverfahren drohen beträchtliche finanzielle Forderungen des Dienstnehmers.


Weiterbildungsgeld

Dienstnehmer in Bildungskarenz können nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz einen Anspruch auf Weiterbildungsgeld geltend machen. Voraussetzungen dafür sind, dass der Dienstnehmer die Anwartschaftszeiten für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und in diesem Zeitraum nachweislich

  • an einer Weiterbildungsmaßnahme mit mindestens 20 Wochenstunden teilnimmt (16 Wochenstunden sind ausreichend für Personen, die ein Kind unter 7 Jahren betreuen und keine längeren Betreuungsmöglichkeiten für das Kind bestehen) oder
  • im Rahmen eines Studiums an Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 4 Semesterwochenstunden (bzw. 8 ECTS) teilnimmt (dazu zählt auch die Ablegung der Diplomprüfung oder eines Rigorosums).


Vorsicht!
Geringfügig Beschäftigte können kein Weiterbildungsgeld mehr beantragen, da das Entgelt vor Beginn der Bildungskarenz über der Geringfügigkeitsgrenze liegen muss. 


Die Höhe des Weiterbildungsgeldes entspricht dem Arbeitslosengeld, mindestens jedoch täglich € 14,53 (Kinderbetreuungsgeldnormalsatz). Das Beantragen des Weiterbildungsgeldes erfolgt nach den Bestimmungen über die Antragstellung beim Arbeitslosengeld mit dem entsprechenden Formular.


Vorsicht!
Anschließend an eine Elternkarenz kann Weiterbildungsgeld nur bezogen werden, wenn die Bildungskarenz unmittelbar an die Mütter- bzw. Väterkarenz anschließt. Voraussetzung dafür ist, dass bis zum letzten Tag vor der Bildungskarenz Kinderbetreuungsgeld bezogen wird. Zwischen dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld, dem Wiederantritt der Beschäftigung und der Bildungskarenz darf keine Unterbrechung vorliegen!


Tipp!

Für den Anspruch auf Weiterbildungsgeld schadet eine geringfügige Beschäftigung während der Bildungskarenz (auch zum selben Arbeitgeber) ebenso wenig, wie die Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber.

Freistellung gegen Entfall der Bezüge

Hat der Dienstnehmer noch nicht 6 Monate im Betrieb gearbeitet, besteht für ihn die Möglichkeit, anstelle einer Bildungskarenz mit dem Arbeitgeber eine sogenannte Freistellung gegen Entfall der Bezüge zu vereinbaren.


Vorsicht!
Im Fall der Freistellung gegen Entfall der Bezüge erhält der Dienstnehmer Weiterbildungsgeld nur, wenn der Arbeitgeber nachweislich eine (nicht nur geringfügig beschäftigte) Ersatzkraft einstellt, die vor der Einstellung Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat.


Die Untergrenze für die Dauer dieser Freistellung beträgt 6 Monate, die Obergrenze – wie bei der Bildungskarenz – 12 Monate.

Stand: 01.01.2023