th share video content contact download event event-wifi cross checkmark close icon-window-edit icon-file-download icon-phone xing whatsapp wko-zahlen-daten-fakten wko-wirtschaftrecht-und-gewerberecht wko-verkehr-und-betriebsstandort wko-unternehmensfuehrung wko-umwelt-und-energie wko-steuern netzwerk wko-innovation-und-technologie wko-gruendung-und-nachfolge wko-bildung-und-lehre wko-aussenwirtschaft wko-arbeitsrecht-und-sozialrecht twitter search print pdf mail linkedin Google-plus facebook pinterest skype vimeo snapchat arrow-up arrow-right arrow-left arrow-down calendar user home icon-gallery icon-flickr icon-youtube icon-instagram

Hacklerregelungen ab Jahrgang 1963/1958

Definition - begünstigter Personenkreis - Ausgestaltung - Altersteilzeitvereinbarungen

Dieses Infoblatt gilt für ab dem 1.1.1963 geborene Frauen und ab dem 1.1.1958 geborene Männer.

Durch die "Hacklerregelungen“ werden Personen mit sehr langer Versicherungsdauer von der Erhöhung des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ausgenommen.

Männer

Als frühestes Antrittsalter für Männer gilt das 62. Lebensjahr, wenn und sobald 540 Beitragsmonate (45 Jahre) erworben wurden.

Frauen

Das früheste Antrittsalter und die erforderlichen Beitragsmonate für Frauen sind aus nachfolgender Tabelle ersichtlich:

geboren von – bis Antrittsalter Beitragsmonate
01.01.1962 – 31.12.1963 60 540 (= 45 Jahre)
01.01.1964 – 30.06.1964 60,5 540 (= 45 Jahre)
01.07.1964 – 31.12.1964 61 540 (= 45 Jahre)
01.01.1965 – 30.06.1965 61,5 540 (= 45 Jahre)
ab 01.07.1965 62 540 (= 45 Jahre)

Beitragsmonate 

Als Beitragsmonate gelten: 

  • Beitragsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit,
  • Zeiten der Kindererziehung bis zu einem Höchstausmaß von 60 Monaten, wenn sie sich nicht mit Beitragsmonaten bzw. nicht mit Pflichtversicherungsmonaten aufgrund einer Erwerbstätigkeit decken,
  • Zeiten des Wochengeldbezuges, die sich nicht mit Kindererziehungszeiten decken,
  • Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes.

Abschläge 

Abhängig vom Pensionsstichtag, Alter und Geburtsjahrgang sind Abschläge zu ermitteln (keine Abschläge bei Vorliegen von 540 Beitragsmonaten aufgrund einer Erwerbstätigkeit bis 31.12.2021, auch wenn der Pensionsantritt erst ab 2022 erfolgt; bis zu 60 Versicherungsmonate der Kindererziehung werden angerechnet).

Stand: