Pflegekarenzgeld

Pflegeteilzeit - Pflegekarenz - Dauer - Höhe

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Dienstgeber und Dienstnehmer haben die Möglichkeit, eine Pflegekarenz oder eine Pflegeteilzeit für die Pflege naher Angehöriger schriftlich zu vereinbaren. Da Arbeitnehmer in dieser Zeit kein bzw. nur ein vermindertes Einkommen beziehen, haben sie in diesem Zeitraum einen Rechtsanspruch auf Pflegekarenzgeld. Das Arbeitsverhältnis muss ununterbrochen 3 Monate gedauert haben.

Beachten Sie, dass zwischen

  • der Dauer der Inanspruchnahme der Pflegekarenz bzw. -teilzeit in einem Arbeitsverhältnis (arbeitsrechtliche Sicht) und
  • der Dauer des Bezuges von Pflegekarenzgeld (sozialrechtliche Sicht)

zu unterscheiden ist.

Dauer der Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit (arbeitsrechtliche Sicht) 

Grundsätzlich kann eine Pflegekarenz bzw. –teilzeit für eine Dauer von mindestens 1 Monat bis maximal 3 Monaten vereinbart werden. Sollte sich der Gesundheitszustand der zu betreuenden Person wesentlich verschlechtern und dies zu einer Erhöhung der Pflegegeldstufe führen, kann neuerlich eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit für die Dauer von maximal weiteren 3 Monaten vereinbart werden. Seit 1.1.2020 gibt es unter bestimmten Voraussetzungen einen einseitigen Rechtsanspruch auf Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit für 2 Woche bzw. maximal 4 Wochen (nähere Informationen siehe unsere Infoblätter „Pflegekarenz“ und „Pflegeteilzeit“).

Folglich besteht die Möglichkeit, dass ein Dienstnehmer während seines Dienstverhältnisses Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit für insgesamt höchstens 6 Monate pro zu betreuendem nahen Anghörigen in Anspruch nimmt.

Bei einer geringfügigen Beschäftigung gebührt kein Pflegekarenzgeld!


Beispiel:
Der Dienstnehmer möchte Pflegekarenz für seine mj. Tochter, der Pflegegeldstufe 2 zuerkannt wurde, in Anspruch nehmen. Er vereinbart mit seinem Dienstgeber Pflegekarenz vom 15.2.2023 bis 14.5.2023. Da sich im April der Gesundheitszustand der Tochter wesentlich verschlechtert und ihr die Pflegegeldstufe 3 mittels Bescheid zuerkannt wird, möchte er erneut Pflegekarenz im Ausmaß von 3 Monaten in Anspruch nehmen.

Da die Voraussetzungen vorliegen, kann eine neuerliche Vereinbarung über Pflegekarenz zwischen dem Dienstgeber und Dienstnehmer geschlossen werden. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, an Stelle der Pflegekarenz Pflegeteilzeit zu vereinbaren. 


Dauer des Bezuges von Pflegekarenzgeld (sozialrechtliche Sicht)

Pflegekarenzgeld kann für die Betreuung pro pflegebedürftigem Angehörigen für maximal 6 Monate bezogen werden (wenn zumindest 2 nahe Angehörige in Pflegekarenz/Pflegeteilzeit gehen). Diese Bezugsdauer beruht darauf, dass eine zu pflegende Person von mehreren Angehörigen, welche die Zeit der Pflege entsprechend aufteilen, betreut wird.

Seit 1.1.2023 gebührt Pflegekarenzgeld für höchstens 3 Monate pro Person, die die Pflegekarenz/ Pflegeteilzeit ausübt. Dasselbe gilt, wenn aufgrund einer wesentlichen Verschlechterung, die zu einer Erhöhung der Pflegestufe führt, nochmals eine Pflegekarenz/ Pflegeteilzeit in Anspruch genommen wird. Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht ist die Bezugsdauer nun ebenfalls auf höchstens 3 Monate pro Person, die einen Angehörigen pflegt, begrenzt.

Aus arbeitsrechtlicher Sicht ist jedoch der Anspruch des Mitarbeiters gegenüber dem Arbeitgeber auf Pflegekarenz bzw. –teilzeit grundsätzlich mit 3 Monaten begrenzt.


Beispiel:
Die Mutter der drei Kinder, Anton, Berta und Clara, erleidet einen Schlaganfall und bekommt Pflegegeld der Stufe 3 zugesprochen. Anton und Berta beanspruchen im Zeitraum vom 1.3.2023 – 31.8.2023 Pflegekarenz im Ausmaß von jeweils 3 Monaten, wofür sie auch Pflegekarenzgeld erhalten. Im September 2023 kommt es zu einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Mutter, weswegen ihr Pflegegeld der Stufe 4 zugesprochen wird.

Variante 1:
Anton vereinbart neuerlich eine Pflegekarenz von 2 Monaten, Berta von 3 Monaten und Clara von einem Monat. Alle drei Kinder erhalten für diesen Zeitraum (6 Monate) Pflegekarenzgeld, da eine wesentliche Erhöhung des Pflegebedarfs vorliegt, weswegen Pflegekarenzgeld für weitere 6 Monate gewährt wird.

Variante 2:
Anton und Berta beanspruchen neuerlich jeweils 3 Monate Pflegekarenz. Clara möchte auch 2 Monate Pflegekarenz in Anspruch nehmen. Lediglich Anton und Berta erhalten Pflegekarenzgeld. Clara kann zwar Pflegekarenz mit ihrem Arbeitgeber vereinbaren, erhält jedoch kein Pflegekarenzgeld, da für die zu betreuende Mutter bereits insgesamt 12 Monate Pflegekarenzgeld (6 Monate für Anton und 6 Monate für Berta) bezogen wurde.



Beispiel:
Die Mutter der drei Kinder, Anton, Berta und Clara, erleidet einen Schlaganfall und bekommt Pflegegeld der Stufe 3 zugesprochen. Anton und Berta beanspruchen im Zeitraum vom 1.3.2022 – 31.8.2022 Pflegekarenz im Ausmaß von jeweils 3 Monaten, wofür sie auch Pflegekarenzgeld erhalten. Im September 2022 kommt es zu einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Mutter, weswegen ihr Pflegegeld der Stufe 4 zugesprochen wird.

Variante 1:
Anton vereinbart neuerlich eine Pflegekarenz von 2 Monaten, Berta von 3 Monaten und Clara von einem Monat. Alle drei Kinder erhalten für diesen Zeitraum (6 Monate) Pflegekarenzgeld, da eine wesentliche Erhöhung des Pflegebedarfs vorliegt, weswegen Pflegekarenzgeld für weitere 6 Monate gewährt wird.

Variante 2:
Anton und Berta beanspruchen neuerlich jeweils 3 Monate Pflegekarenz. Clara möchte auch 2 Monate Pflegekarenz in Anspruch nehmen. Lediglich Anton und Berta erhalten Pflegekarenzgeld. Clara kann zwar Pflegekarenz mit ihrem Arbeitgeber vereinbaren, erhält jedoch kein Pflegekarenzgeld, da für die zu betreuende Mutter bereits insgesamt 12 Monate Pflegekarenzgeld (6 Monate für Anton und 6 Monate für Berta) bezogen wurde.


Höhe des Pflegekarenzgeldes 

Die Höhe des Pflegekarenzgeldes setzt sich für die Dauer der Pflegekarenz zusammen aus dem Grundbetrag des Arbeitslosengeldes sowie einem allfälligen Kinderzuschlag (bei Familienbeihilfenbezug) und ist somit einkommensabhängig. Der Grundbetrag muss mindestens die Höhe der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze betragen (2024: 518,44 €).

Für die Dauer der Pflegeteilzeit gebührt der Grundbetrag monatlich aliquot zur herabgesetzten Arbeitszeit, zumindest aber in Höhe des aliquoten Teiles der Geringfügigkeitsgrenze. 

Der Antrag auf Gewährung von Pflegekarenzgeld ist beim Sozialministeriumservice einzubringen.

Stand: 01.02.2024