Sonderbetreuungszeit verlängert
Sie wird in abgeänderter Form bis 9.7.2021 weitergeführt
Was ändert sich ab dem 1.11.2020?
Die Sonderbetreuungszeit wird rückwirkend ab 1.11.2020 in abgeänderter Form bis 9.7.2021 weitergeführt.
Bisher war eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer für die Inanspruchnahme der Sonderbetreuungszeit notwendig. Der Arbeitgeber konnte den Wunsch des Arbeitnehmers ablehnen, wenn seine Arbeitsleistung für die Aufrechterhaltung des Betriebs notwendig war.
Nun haben Arbeitnehmer - bei Erfüllung der sonstigen bisherigen Voraussetzungen - einen Rechtsanspruch auf eine Sonderbetreuungszeit. Die Zustimmung des Arbeitgebers ist somit nicht mehr erforderlich und auch Schlüsselkräfte können von der Sonderbetreuungszeit Gebrauch machen.
Der Anspruch besteht auch weiterhin nur für die notwendige Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, sowie für Menschen mit Behinderungen und pflegebedürftigen Personen, sofern deren Pflege oder Betreuung sonst nicht mehr sichergestellt wäre, wenn also zB keine andere Betreuungsperson verfügbar ist. Die Voraussetzung, dass kein anderer Anspruch des Arbeitnehmers auf Dienstfreistellung zur Betreuung des Kindes vorliegen darf, entfällt gänzlich.
Tipp:
Solange Kindergärten und Schulen eine Betreuungsmöglichkeit anbieten, besteht kein Rechtsanspruch auf die Sonderbetreuungszeit, da der Arbeitnehmer alles Zumutbare unternehmen muss, damit die Arbeitsleistung zustande kommt.
Neu ist, dass der Anspruch auch für Zeiten gilt, in denen ein betreuungspflichtiges Kind nach § 7 Epidemiegesetz abgesondert wird. Die Sonderbetreuungszeit besteht hier insbesondere, wenn ein Kind lediglich wegen eines Ansteckungsverdachts abgesondert wird. Bei der Absonderung eines erkrankten Kindes gibt es die Möglichkeit der Sonderbetreuungszeit nur, wenn ein Pflegefreistellungsanspruch bereits ausgeschöpft ist.
Dauer des Anspruchs
Der Anspruch beträgt nun bis zu 4 Wochen und nicht mehr wie bisher 3 Wochen für alle Sonderbetreuungszeiten, die ab dem 1.11.2020 beansprucht werden.
Sämtliche bis dahin gewährten Sonderbetreuungszeiten sind auf diesen Anspruch nicht anzurechnen.
Vergütung auf Seiten des Arbeitgebers
Arbeitgeber haben nunmehr Anspruch auf Vergütung von 100% des fortgezahlten Entgelts und nicht wie bisher auf nur 50%. Der Anspruch auf Vergütung ist jedoch mit der Höchstbeitragsgrundlage (2020: 5.370 EUR) nach dem ASVG gedeckelt.