Sonderfreistellung Covid-19 für Schwangere

Voraussetzungen - Ansprüche - Zeitraum und Ausmaß -Entgeltfortzahlung

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Für Schwangere besteht ein erhöhtes Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs bei einer Covid-19 Infektion. Daher wurde ab 1.1.2021 ein Freistellungsanspruch für schwangere Arbeitnehmerinnen geschaffen, bei deren Tätigkeit ein physischer Körperkontakt mit anderen Personen erforderlich ist. Diese Sonderfreistellung für nicht vollimmunisierte Schwangere wurde nun bis 31.3.2022 verlängert.

Voraussetzungen und wer die Sonderfreistellung in Anspruch nehmen kann

Ab der 14. Schwangerschaftswoche haben schwangere Arbeitnehmerinnen einen Anspruch auf Dienstfreistellung unter Fortzahlung des Entgelts. Folgende Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein: 

  • Es muss sich um eine Dienstleistung mit physischem Körperkontakt handeln und
  • es ist weder eine Änderung der Tätigkeit noch des Arbeitsplatzes noch
  • Homeoffice möglich.  

Eine Dienstleistung mit physischem Körperkontakt liegt vor, wenn der Körperkontakt für die Ausübung der Tätigkeit erforderlich ist. Keine Voraussetzung ist hingegen Hautkontakt. Ein Körperkontakt liegt daher z.B. auch beim Tragen von Handschuhen oder Berühren einer bekleideten Person vor. 

Ein für den Beruf erforderlicher physischer Körperkontakt kommt beispielsweise bei Dienstleistungen von Friseurinnen, Stylistinnen, Kosmetikerinnen, Piercerinnen und Tätowiererinnen, Masseurinnen, Physiotherapeutinnen und Kindergärtnerinnen sowie teilweise Lehrerinnen vor. Grundsätzlich ist der Mindestabstand von einem Meter einzuhalten, weshalb ein fallweises Berühren nicht davon umfasst ist. 

Es muss daher geprüft werden, ob

  • die Tätigkeit der Arbeitnehmerin so geändert werden kann, dass kein physischer Körperkontakt erfolgt und der Mindestabstand eingehalten werden kann,
  • der Arbeitsplatz so geändert werden kann, dass kein physischer Körperkontakt erfolgt und der Mindestabstand eingehalten werden kann oder
  • Homeoffice möglich ist.

Vorsicht!
Eine Änderung der Tätigkeit oder des Arbeitsplatzes ist ohne Zustimmung der Arbeitnehmerin nur zulässig, sofern die Änderung durch den Dienstvertrag gedeckt ist.


Nur falls weder eine Änderung der Tätigkeit noch eine Änderung des Arbeitsorts möglich ist, hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf Freistellung unter Fortzahlung des bisherigen Entgelts.

Kein absolutes Beschäftigungsverbot

Bei der bezahlten Dienstfreistellung handelt es sich um kein absolutes Beschäftigungsverbot. Die schwangere Arbeitnehmerin hat nur bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Anspruch auf Freistellung. Die Schwangere kann daher selbst entscheiden, ob sie freigestellt wird.

Zeitraum und Ausmaß

Der Freistellungsanspruch beginnt mit der 14. Schwangerschaftswoche und endet spätestens mit Beginn des Beschäftigungsverbotes vor der Geburt. Das ist entweder das absolute Beschäftigungsverbot acht Wochen vor dem errechneten Geburtstermin oder ein früheres individuelles Beschäftigungsverbot aus medizinischen Gründen.


Hinweis;
Der Freistellungsanspruch gilt jedoch seit 1.7.2021 nicht mehr für jene Schwangere, die bereits vollimmunisiert (beide Impfungen) sind. Dies gilt auch für bereits freigestellte schwangere Arbeitnehmerinnen. 

Es muss dem Arbeitgeber 14 Tage vorab mitgeteilt werden, wann der vollständige Impfschutz eintreten wird.


Entgeltfortzahlung

Die schwangere Arbeitnehmerin hat bei der Sonderfreistellung Anspruch auf ihr bisheriges Entgelt.

Die Berechnung des Entgelts erfolgt nach dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor Beginn der Freistellung. Liegt in diesem Zeitraum ein Krankenstand oder Kurzarbeit, bleiben diese Zeiten außer Betracht und verlängert sich der 13-Wochen-Zeitraum um diese Zeiten.

Anspruch auf Vergütung für den Arbeitgeber

Arbeitgeber haben Anspruch auf Ersatz des fortgezahlten Entgelts bis zur Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG (2022: € 5.670,-).

Erstattungsfähig sind

  • das geleistete Entgelt
  • Steuern und Abgaben
  • Sozialversicherungsbeiträge
  • sonstige Beiträge.

Der Antrag auf Erstattung muss innerhalb von 6 Wochen nach Ende der Freistellung beim Krankenversicherungsträger eingebracht werden. Der Arbeitgeber muss schriftlich bestätigen, dass eine Änderung der Arbeitsbedingungen oder die Beschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz aus objektiven Gründen nicht möglich war.

Die ÖGK stellt ein Antragsformular zur Verfügung und verlangt als Beilage eine ärztliche Bestätigung über das Bestehen der Schwangerschaft sowie einen Auszug aus der Lohnverrechnung für den Erstattungszeitraum: Zum Antrag.

Keinen Erstattungsanspruch haben der Bund, politische Parteien sowie bestimmte juristische Personen öffentlichen Rechts. 

Stand: 01.01.2022

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