Kalender mit Pin-Nadeln liegt auf einem Laptop, Vogelperspektive
© kunakorn | stock.adobe.com

Urlaub, Krankenstand und Arbeitsverhinderung

Welche Rechte, Pflichten und Ansprüche zum Tragen kommen

Lesedauer: 2 Minuten

08.01.2024

Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Urlaub, der sich nach der Art der Beschäftigung und den Dienstjahren richtet. Wird das Arbeitsverhältnis vor Verbrauch des Urlaubs beendet, so ist der offengebliebene Anspruch in Geld abzufinden. Ein weiterer Dienstverhinderungsgrund ist eine Erkrankung des Arbeitnehmers. Auch in diesem Fall sind Rechte und Pflichten zu beachten. Wird ein kranker Angehöriger betreut, gibt es unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der Pflegefreistellung, der Pflegekarenz und der Sterbebegleitung.

Urlaubsanspruch, – verbrauch und -entgelt

Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers beträgt bei einer Dienstzeit unter 25 Jahren 30 Werktage, die 25 Arbeitstagen bzw. 5 Wochen entsprechen. Bei einer Dienstzeit von mehr als 25 Jahren beträgt das Urlaubsausmaß 36 Werktage, die 30 Arbeitstagen bzw. 6 Wochen entsprechen. Der Urlaubsanspruch von Teilzeitbeschäftigten richtet sich nach der wöchentlichen Arbeitszeit.

Das Urlaubsjahr entspricht dem Arbeitsjahr und beginnt mit dem Eintritt des Arbeitnehmers in das Unternehmen. Eine Umstellung des Urlaubsjahres auf einen anderen Zeitraum ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Der Urlaubsantritt und die Dauer des Urlaubs sind zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren. Möchte der Arbeitgeber im Unternehmen einen Betriebsurlaub oder Betriebsferien einführen, ist auch dies mit dem Arbeitnehmer konkret zu vereinbaren. Allerdings darf der Betriebsurlaub nicht den gesamten Jahresurlaub des Arbeitnehmers umfassen.

Einmal pro Urlaubsjahr kann der Arbeitnehmer  einseitig bestimmen, wann er einen Tag des ihm zustehenden gesetzlichen Urlaubs, den persönlichen Feiertagkonsumiert.

Das Urlaubsentgelt ist beim Urlaubsantritt fällig. Die Höhe richtet sich danach was der Arbeitnehmer bekommen hätte, wenn er gearbeitet hätte (Ausfallsprinzip).

Urlaubsersatzleistung

Endet ein Arbeitsverhältnis vor Verbrauch des Urlaubs, so ist der offengebliebene Anspruch in Geld abzufinden. Mit dieser Urlaubsersatzleistung wird der nicht verbrauchte Urlaub aliquot abgegolten. Für die Berechnung muss zunächst der anteilsmäßige Urlaubsanspruch des laufenden Urlaubsjahres ermittelt werden. Von diesem ist der bereits konsumierte Urlaub des laufenden Urlaubs abzuziehen. Ein offener Urlaubsanspruch aus vergangenen Urlaubsjahren ist jedenfalls voll abzugelten.

Krankenstand und Dienstverhinderungen

Ein Nichterscheinen zur Arbeit kann verschiedene Ursachen haben, wie etwa Krankheit oder das Vorliegen einer persönlichen Dienstverhinderung. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber jede Dienstverhinderung sofort und ohne Aufforderung mitzuteilen. Unterlässt der Arbeitnehmer diese Mitteilung, verliert er für diese Zeit seinen Entgeltanspruch. Zu den persönlichen Dienstverhinderungsgründen zählen etwa Hochzeiten und Todesfälle naher Angehöriger, übersiedlung, Geburt und Amtsvorladungen. Im Fall einer Krankheit, hat der Arbeitgeber das Recht eine Krankheitsbestätigung zu verlangen.

Ein spezieller Fall sind Arbeitnehmer mit anzeigepflichtigen Krankheiten. Wurde ihnen Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit von der Bezirksverwaltungsbehörde untersagt, dürfen sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses nicht beschäftigt werden. Der Arbeitgeber muss das Entgelt weiter bezahlen. Der Staat vergütet jedoch das bezahlte Entgelt, wenn ein Ansuchen gestellt wird.

Krankengeld

Angestellte und Arbeiter erhalten im Krankheitsfall weiter ihr Entgelt, wenn die Krankheit nicht vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt wurde. Sie bekommen in diesem Fall Krankenentgelt. Kranken Arbeitnehmern steht für eine gewisse Zeit das volle Entgelt (Grundanspruch) zu. Bei längerer oder wiederholter Krankheit wird weniger bezahlt (Folgeanspruch). Dauer und Höhe des Grundanspruchs und Folgeanspruchs sind von der Anzahl der Dienstjahre abhängig. Lehrlinge bekommen 8 Wochen die volle Lehrlingsentschädigung und für 4 weitere Wochen ein Teilentgelt. 

Bei Arbeitsunfähigkeit zahlt die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) dem Arbeitgeber einen Zuschuss zur Entgeltfortzahlung. Anspruch auf Zuschuss zur Entgeltfortzahlung besteht für alle Arbeitnehmer, die bei der AUVA unfallversichert sind, sowie für Unternehmen, die durchschnittlich nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigen.

Pflegefreistellung, Pflegekarenz und Hospizkarenz

Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht bei der Krankenpflege-, Betreuungs- oder Begleitungsfreistellung. Die Pflege- und Begleitungsfreistellung ermöglicht die Betreuung von kranken Angehörigen, die im gemeinsamen Haushalt leben. Sie gilt auch für kranke Kinder, die in einem anderen Haushalt wohnen.

Kein Entgelt erhalten Arbeitnehmer, wenn sie sich für die Pflegekarenz oder für die Sterbebegleitung (Hospizkarenz) freistellen lassen, um nahe Angehörige zu betreuen. Für die Hospizkarenz gelten bestimmte Rahmenbegingungen bezüglich arbeitsrechtlicher Ansprüche, Kündigungs- und Entlassungsschutz sowie Schutz vor Diskriminierung. Die Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz hat in den meisten Fällen auch Auswirkungen auf die Sozialversicherung.