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Urlaubsreisen und COVID-19

Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern

Im Hinblick auf bevorstehende Urlaubsreisen, stellt sich für viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Frage, wie sich Dienstverhinderungen im Zusammenhang mit Covid-19 auf das Entgelt auswirken. 

Im Hinblick auf bevorstehende Urlaubsreisen, stellt sich für viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Frage, wie sich Dienstverhinderungen im Zusammenhang mit Covid-19 auf das Entgelt auswirken.

Die COVID-19-Einreise-Verordnung sieht unterschiedliche Einreise- und Quarantänebestimmungen bei der Einreise nach Österreich vor. Ausschlaggebend ist, ob man sich in einem Staat mit geringem Infektionsgeschehen (Anlage A Staaten) befunden hat, in einem Risikostaat (Anlage B1 Staaten), in einem Virusvariantenstaat (Anlage B2 Staaten) oder in einem sonstigen Staat, der nicht in den Anlagen A, B1 oder B2 aufgelistet ist.

Für Staaten, die in der Anlage A genannt werden, gilt die Reisewarnung der Stufe 4. Für jene Staaten, die in den Anlagen B1, B2 oder weder in der Anlage A noch B1 noch B2 angeführt werden, gelten Reisewarnungen der Stufe 5 oder 6.

Auskunftspflichten des Arbeitnehmers       

Arbeitnehmer sind grundsätzlich nicht verpflichtet dem Arbeitgeber von sich aus mitzuteilen, wohin sie auf Urlaub fahren wollen.

Aufgrund der aktuellen Pandemiesituation muss der Arbeitgeber jedoch die Möglichkeit haben, im Betrieb gegebenenfalls geeignete Schutzvorkehrungen zu treffen. Dazu kann es notwendig sein, auf Nachfrage auch das Urlaubsland bekannt zu geben, falls erforderlich bereits vor Urlaubsantritt.

Abhängig vom Urlaubsland, in das der Arbeitnehmer reist und welchen der „3-G-Nachweise“ er hat, sind unterschiedliche Einreisebestimmungen bei der Rückkehr nach Österreich zu beachten und muss danach im Bedarfsfall eine Heimquarantäne angetreten werden.

Kann der Arbeitnehmer den Dienst in weiterer Folge nicht vereinbarungsgemäß wieder antreten, stellt sich die Frage, wann der Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist.

Hierbei sind mehrere Fallkonstellationen möglich, die unter Umständen zum Verlust des Entgeltanspruchs führen können.

Erkrankung am Urlaubsort im In- oder Ausland - Entgeltfortzahlung im Krankenstand

Erkrankt ein Arbeitnehmer an Covid-19, kommen primär die Regelungen zur Entgeltfortzahlung im Krankenstand zur Anwendung.

Der Arbeitnehmer hat bei Dienstverhinderung im Krankheitsfall Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber, sofern die Dienstverhinderung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.

Das gilt unabhängig davon, ob sich der Arbeitnehmer beim Urlaub im Inland oder im Ausland angesteckt hat und auch dann, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung im In- oder Ausland nicht rechtzeitig an seinen Arbeitsplatz zurückkehren kann.

Im Ausland kommen die Regelungen des EpidemieG nicht zur Anwendung, was bedeutet, dass der Arbeitnehmer einen Entgeltfortzahlungsanspruch hat, der Arbeitgeber aber keinen Rückerstattungsanspruch nach dem EpidemieG. 

Beispiel:
AN fährt in ein Land (Ausland) aus der Anlage A (mit Reisewarnung der Sicherheitsstufe 4) und erkrankt während des Urlaubs. Die Sicherheitsstufe 4 besteht zum gegenwärtigen Zeitpunkt nahezu weltweit und beschreibt das Bestehen eines erhöhten Risikos.

Der AN behält seinen Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankenstand. Der Arbeitgeber hat keinen Rückvergütungsanspruch nach dem EpidemieG, da das EpidemieG auf Auslandssachverhalte nicht anwendbar ist.

Der Urlaubsort und eine dort bestehende Reisewarnung ist aber insofern relevant, als man von einer grob fährlässigen Herbeiführung ausgeht, wenn ein Arbeitnehmer in ein Land reist, für das eine Reisewarnung mit Sicherheitsstufe 5 oder 6 besteht (d.h. ein Land, das in der Anlage B1, B2 oder weder in der Anlage A noch B1 noch B2 aufgelistet ist).

Erkrankt der Arbeitnehmer in weiterer Folge an Covid-19, entfällt in diesem Fall der Entgeltfortzahlungsanspruch.

Rückkehr aus dem Ausland - Absonderung nach Epidemiegesetz

Kehrt der Dienstnehmer aus dem Ausland zurück, kann im Falle einer Covid-19-Erkrankung wie auch bei einem bloßen Verdachtsfall, die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde eine behördliche Absonderung nach dem Epidemiegesetz („Quarantäne“) verfügen.

Der Dienstnehmer hat einen Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber.

Tipp!

Der Arbeitgeber hat in diesem Fall einen Ersatzanspruch gegenüber dem Bund für das fortgezahlte Entgelt.

Der Arbeitgeber hat den Ersatzanspruch binnen 6 Wochen ab Ende der Absonderung unter Vorlage des Absonderungsbescheids geltend zu machen.

Rückkehr aus dem Ausland - Verspäteter Dienstantritt aufgrund Einreisebeschränkungen

Verbringt ein Arbeitnehmer seinen Urlaub im Ausland und ist dann aufgrund von Beschränkungen im Reiseland (z.B. Quarantäne am Urlaubsort) oder aufgrund von Einreisebeschränkungen nach Österreich (z.B. 10- bzw. 5-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne) am rechtzeitigen Arbeitsantritt gehindert, kommt das Epidemiegesetz nicht zur Anwendung.

In diesen Fällen handelt es sich um einen sonstigen Dienstverhinderungsgrund, bei dem der Arbeitnehmer seinen Entgeltanspruch behält, wenn er ohne sein Verschulden für verhältnismäßig kurze Zeit an der Arbeitsleistung verhindert ist.

Hinsichtlich Reisebeschränkungen gilt: waren diese bereits vor Antritt der Reise vorhersehbar - z.B. eine Reisewarnung (Stufe 5 oder 6) oder Einreisebeschränkungen bei Rückkehr nach Österreich (z.B. 10- bzw. 5-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne) - hat der Arbeitnehmer die Dienstverhinderung verschuldet und demnach keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. 

Beispiel:
Der AN verbringt seinen Urlaub in einem Land mit Reisewarnstufe 5 und wird von den dortigen Behörden unter Quarantäne gestellt und kann daher den Dienst nicht wiederantreten.

Da die Reisewarnstufe 5 auch schon vor Reiseantritt bestand, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

   

Beispiel:

Der AN kommt aus eine Urlaubsland für welches Einreisebeschränkungen bei der Rückkehr nach Österreich bestehen zurück und muss sich in 10- bzw. 5-tägige Heimquarantäne begeben.

Der AN hat keinen Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber, da er bereits vor Reiseantritt wusste, dass er mit diesen Einreisebeschränkungen konfrontiert sein wird.

Wenn erst nach Reiseantritt (zB das Land ist nicht mehr in der Anlage A aufgelistet, sondern in Anlage B1 oder B2 ) Reisebeschränkungen erlassen wurden und dadurch der Arbeitnehmer seine Arbeit nicht rechtzeitig antreten kann, besteht auch in diesem Fall kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen den Arbeitgeber.

Stand: