Aktueller Stand der EU-Sanktionen gegen Russland und in Bezug auf die Ukraine
Übersicht über die restriktiven Maßnahmen der EU
In Bezug auf Russland und die Ukraine hat die EU mehrere Sanktionspakete in Kraft gesetzt
- Militärgüterembargo
Feuerwaffen, dazugehörige Teile, wesentliche Komponenten und Munition
- Sektorale und güter-/dienstleistungsbezogene Beschränkungen
- „Exportbezogene Verbote“
- Dual Use-Güter
- Güter und Technologien, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten
- Güter für Ölexploration
- Güter für Ölraffination
- Güter und Technologien für die Verwendung in der Luft- und Raumfahrtindustrie, sowie Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive
- Güter und Technologien der Seeschifffahrt
- Luxusgüter
- Güter, die insbesonder zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen könnten
- Dual Use-Güter
- "Importbezogene Verbote"
- „Exportbezogene Verbote“
- Weitere sektorale Geschäftsverbote
- Beschränkung des EU-Kapital -und Finanzmarktes sowie des Zahlungsverkehrs
- "SWIFT-Ausschluss"
- Dienstleistungsverbote
- Verbot der Bereitstellung von Ratingdiensten
- Investitionsverbot in russischen Bergbau-/Energiesektor
- Ausschluss bestimmter russischer Banken sowie Unternehmen der Militär- und Ölindustrie
- Handel und Erwerb von Staatsanleihen und Vergabe von Neukrediten an den Russischen Staat
- Bereitstellung von öffentlichen Finanzmitteln oder Finanzhilfen
- Vergabe von Neukrediten und -Darlehen
- Börsenhandel mit russischen staatlichen oder teilstaatlichen juristischen Personen
- Entgegennahme von Bankkontoeinlagen und Notifizierungspflicht über Bankkontoeinlagen
- Zentralverwahrung von übertragbaren Wertpapieren
- Verkauf von in einer amtlichen Währung eines EU-Mitgliedsstaates notierenden Wertpapieren
- Transaktionsverbot mit Zentralbank
- Verbot des Exports oder der Bereitstellung von Banknoten in einer amtlichen Währung eines EU-Mitgliedsstaates („Bargeld“)
- Verbot der Beteiligung an Projekten des Russian Direct Investment Funds
- Sonstige Beschränkungen
2. Sanktionen in Bezug auf die Krim und Sewastopol
3. Sanktionen gegen das frühere Regime der Ukraine
4. Sanktionen gegen die Regionen Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja
5. Personenlistungen/Finanzsanktionen
6. Zollabfertigung/Ausführererklärung
Rechtsquellen (EU-Verordnungen)
EU Leitfaden (nur in Englisch)
Sonstige Informationen (Antragstellung, BMF-Arbeitsrichtlinie)
1. Sanktionen gegen Russland
Angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, hat die EU mit Verordnung 833/2014 und mit Beschluss 2014/512/GASP am 31. Juli 2014 erstmals Wirtschaftssanktionen gegen Russland verhängt und mit 1. August 2014 in Kraft gesetzt. Seit Beginn des Angriffskrieges gegen die Ukraine wurden diese Sanktionen mehrfach ausgeweitet.
Die Sanktionen beinhalten:
Militärgüterembargo
Verboten ist der direkte/indirekte Export, die Lieferung, der Verkauf von Militärgütern und sonstigem Wehrmaterial nach Russland (Güter der Militärgüterliste). Ebenso verboten sind die technische Unterstützung und Vermittlungsdienste sowie die Finanzierung dafür. Verboten ist auch die Einfuhr von Militärgütern aus Russland in die EU. Für diese Verbote gilt eine unbefristete Ausnahme für Altverträge, die vor dem 1. August 2014 geschlossen wurden.
Mit dem Inkrafttreten des Militärgüterembargos ist auch die sogenannte "catch-all"-Klausel der Dual Use-Exportkontrolle wirksam, wonach die Ausfuhr aller Waren, auch nicht gelisteter, melde- und genehmigungspflichtig ist, wenn der Ausführer Kenntnis hat, dass die Waren in Russland eine militärische Endverwendung erfahren.
Als militärische Endverwendung gilt:
- der Einbau/Zusammenbau in ein militärisches Gut
- die Verwendung als Herstellungs-, Test oder Analyseausrüstung für die Entwicklung, Herstellung oder Wartung von militärischen Gütern
- die Ausfuhr von unfertigen Erzeugnissen, die in einer Anlage zur Herstellung von militärischen Gütern verwendet werden sollen
Gemäß Artikel 4 der Verordnung 833/2014 idgF ist es darüber hinaus Verboten für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Gütern und Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter zu erbringen.
Mitnahme von Waffen zur Jagd
Das EU-Waffenembargo beinhaltet ein grundsätzliches Verbot der - auch vorübergehenden - Ausfuhr oder Mitnahme von solchen Waffen oder Munition, die in der Militärgüterliste erfasst sind, egal zu welchem Zweck die Waffe/Munition in Russland verwendet werden soll. Waffen und Munition, die NICHT in der Militärgüterliste gelistet sind, sondern aufgrund ihrer technischen Beschaffenheit ausschließlich im Anhang zur EU-Feuerwaffenverordnung gelistet sind, unterliegen den Verboten des Waffenembargos nicht; es gilt für diese Waffen aber die grundsätzliche Genehmigungspflicht durch das BMDW.
Dabei handelt es sich um Schrotgewehre samt Munition, nicht-vollautomatische Waffen für Randfeuer-Hülsenpatronen ("Kleinkaliber" = Kaliber.22), Gummigeschosswaffen.
Aufgrund einer Ausnahmeregelung in der Feuerwaffenverordnung genehmigungsfrei ist die vorübergehende Ausfuhr oder die Wiederausfuhr dieser vorgenannten (ausschließlich in der EU-Feuerwaffenverordnung gelisteten) Waffen durch Jäger und Sportschützen im persönlichen Reisegepäck zu einer Reise in ein Drittland (auch nach Russland), wenn der Reisegrund glaubhaft gemacht werden kann (z.B. Einladung zu einer Jagdveranstaltung oder Sportveranstaltung (z.B. Biathlon, Teilnahmenachweis).
Genehmigungsfrei erlaubt ist das Mitführen von einer oder mehrerer solcher "Nur"-Feuerwaffen sowie der dazugehörigen Munition mit einer Höchstmenge von 800 Schuss für Jäger und 1200 Schuss für Sportschützen.
Für die Ausfuhr einer höheren Munitionsmenge (also für Jäger 800 Schuss bzw. für Sportschützen 1200 Schuss übersteigend), ausschließlich in Verbindung mit der Mitnahme einer "Nur"-Feuerwaffe, ist ein Antrag beim BMDW, Exportkontrollbehörde, Abt.III/2, einzubringen und der Grund dafür plausibel dazulegen.
Feuerwaffen, dazugehörige Teile, wesentliche Komponenten und Munition
Gemäß Artikel 2aa ist es verboten, in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 idgF aufgeführte Feuerwaffen, deren Teile, wesentlichen Komponenten und Munition sowie in Anhang XXXV (Anhang XI der Verordnung (EU) 2023/1214) der vorliegenden Verordnung aufgeführte Feuerwaffen und sonstige Waffen mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
Darüber hinaus ist die Durchfuhr oben aufgeführter Feuerwaffen, dazugehöriger Teilen und wesentlicher Komponenten sowie Munition, die aus der Union ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet Russlands verboten.
Ebenfalls verboten ist es in diesem Zusammenhang
- unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit diesen Gütern oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter zu erbringen,
- unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Gütern für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr dieser Güter oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen,
- an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern und Technologien oder der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.
Ölembargo
Gemäß Artikel 3m der Verordnung 833/2014 idgF ist es verboten Rohöl oder Erdölerzeugnisse der nachfolgenden KN-Codes (Anhang XXV) unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden:
- ex 2709 00 Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh, ausgenommen Erdgaskondensate der Unterposition 2709 00 10 aus Flüssigerdgasproduktionsanlagen
- 2710 Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralen, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle
Dieses Verbote gilt nicht für den Kauf dieser Gütern in Russland, die benötigt werden, um den Grundbedarf des Käufers in Russland oder humanitärer Projekte in Russland zu decken.
Weiters ist es verboten unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen oder andere Dienste im Zusammenhang mit diesem Verbot bereitzustellen.
Die oben genannten Verbote gemäß Artikel 3m gelten
- bis zum 5. Februar 2023 nicht für kurzfristige einmalige Geschäfte (Spot-Verträge), die vor diesem Datum abgeschlossen und ausgeführt wurden, und für die Erfüllung von Verträgen über den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung von Waren des KN-Codes 2710, die vor dem 4. Juni 2022 abgeschlossen wurden (Altverträge), oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten die Kommission über diese Verträge bis zum 24. Juni 2022 und über die kurzfristigen einmaligen Geschäfte innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Vollendung unterrichtet haben,
- nicht für den Erwerb, die Einfuhr oder die Weitergabe von Rohöl, das auf dem Seeweg transportiert wird und von Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV, wenn diese Waren ihren Ursprung in einem Drittland haben und nur in Russland verladen werden, aus Russland abgehen oder durch Russland durchgeführt werden, sofern die Waren nicht russischen Ursprungs sind und nicht in russischem Eigentum stehen,
- nicht für Rohöl des KN-Codes 2709 00, das aus Russland über Pipelines in die Mitgliedstaaten geliefert wird, bis der Rat beschließt, dass die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten. (Die Gültigkeit dieser Ausnahme endet für Deutschland und Polen am 23. Juni 2023).
Spezielle Regelungen sind vorgesehen für den Fall der Unterbrechung der Pipelines sowie in Bezug auf Bulgarien, Kroatien, Ungarn und der Slowakei.
Gemäß Artikel 3n der Verordnung Nr. 833/2014 idgF, ist es verboten unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit dem Handel mit Drittländern mit oder der Vermittlung oder der Beförderung in Drittländer der oben genannten Rohöl und Erdölerzeugnisse, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden, zu erbringen, einschließlich durch Umladungen zwischen Schiffen.
Das Verbot gemäß Artikel 3n gilt nicht für
- für die Erfüllung von Verträgen, die vor dem 4. Juni 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen bis zum 5. Februar 2023 im Falle von Erdölerzeugnissen des KN-Codes 2710
- für die Zahlung von Versicherungsleistungen nach dem 5. Dezember 2022 für Rohöl des KN- Codes 2709 00 oder nach dem 5. Februar 2023 für Erdölerzeugnisse des KN-Codes 2710 auf der Grundlage von Versicherungsverträgen, die vor dem 4. Juni 2022 geschlossen wurden, sofern der Versicherungsschutz zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr besteht.
- für die Erbringung von Lotsendiensten, die aus Gründen der Sicherheit des Seeverkehrs erforderlich sind.
Weiters ist es verboten, ab dem 5. Dezember 2022 Rohöl des KN-Codes 2709 00 oder ab dem 5. Februar 2023 Erdölerzeugnisse des KN-Codes 2710 (Anhang XXV) und ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden, mit Drittländern zu handeln, in diese zu vermitteln oder in diese zu befördern, auch nicht durch Umladungen zwischen Schiffen.
Das Verbot gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des ersten Beschlusses des Rates zur Änderung des Anhangs XI des Beschlusses 2014/512/GASP gemäß Artikel 4p Absatz 9 Buchstabe a jenes Beschlusses.
Ab dem Tag des Inkrafttretens jedes späteren Beschlusses des Rates zur Änderung des Anhangs XI des Beschlusses 2014/512/GASP gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 4 des Artikels 3n für einen Zeitraum von 90 Tagen nicht für die Beförderung von in Anhang XXV aufgeführten Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden, sowie nicht für die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung, sofern
- die Beförderung oder die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung auf der Grundlage eines Vertrags erfolgt, der vor dem Tag des Inkrafttretens jedes späteren Beschlusses des Rates zur Änderung des Anhangs XI des Beschlusses 2014/512/GASP geschlossen wurde, und
- der Einkaufspreis je Barrel zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht über dem in Anhang XXVIII der Verordnung 833/2014 idgf festgelegten Preis lag.
Die oben genannten Verbote gemäß Artikel 3n gelten nicht
- ab dem 5. Dezember 2022 für Rohöl des KN-Codes 2709 00 und ab dem 5. Februar 2023 für Erdölerzeugnisse des KN-Codes 2710, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden, sofern der Einkaufspreis für diese Erzeugnisse die Preise gemäß Anhang XXVIII der Verordnung 833/2014 idgf nicht übersteigt,
- für Rohöl und Erdölerzeugnisse gemäß Anhang XXV der Verordnung 833/2014 idgf, wenn diese Güter ihren Ursprung in einem Drittland haben und nur in Russland verladen werden, aus Russland abgehen oder durch Russland durchgeführt werden, sofern die Güter nicht russischen Ursprungs sind und nicht in russischem Eigentum stehen,
- für die Beförderung der in Anhang XXIX der Verordnung 833/2014 idgf aufgeführten Erzeugnisse in die dort genannten Drittländer für die dort genannte Dauer, oder die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit einer solchen Beförderung,
- ab dem 5. Dezember 2022 für Rohöl des KN-Codes 2709 00, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wurde und zu einem höheren Preis als den in Anhang XXVIII der Verordnung 833/2014 idgf festgelegten Preis erworben wurde, das vor dem 5. Dezember 2022 im Verladehafen auf ein Schiff verladen und vor dem 19. Januar 2023 im Endbestimmungshafen entladen wird.
- ab dem 5. Februar 2023 für Erdölerzeugnisse des KN-Codes 2710, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden und zu einem höheren Preis als dem in Anhang XXVIII der Verordnung 833/2014 idgf festgelegten jeweiligen Preis erworben wurden, die vor dem 5. Februar 2023 im Verladehafen auf ein Schiff verladen und vor dem 1. April 2023 im Endbestimmungshafen entladen werden.
Für den Fall, dass ein Schiff nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Rates zur Änderung des Anhangs XI des Beschlusses 2014/512/GASP russisches Rohöl oder russische Erdölerzeugnisse nach Absatz 4 befördert hat und der für die Beförderung verantwortliche Betreiber wusste oder vernünftigen Grund zu der Annahme hatte, dass dieses Rohöl oder diese Erdölerzeugnisse zu einem höheren Preis als dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für einen solchen Kauf in Anhang XXVIII der Verordnung 833/2014 idgf festgelegten Preis erworben wurden, ist es verboten, während eines Zeitraums von 90 Tagen ab dem Tag der Entladung der zu einem Preis oberhalb der Preisgrenze erworbenen Fracht die in Absatz 1 genannten Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen nach Absatz 4, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden, durch dieses Schiff zu erbringen.
Die Verbote nach den Absätzen 1 und 4 gelten nicht für die Beförderung oder die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung, die für die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen erforderlich sind, sofern die zuständige nationale Behörde unverzüglich nach Feststellung des Ereignisses unterrichtet wurde.
Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichten einander über festgestellte Verstöße oder Umgehungen der in diesem Artikel genannten Verbote.
Die Funktionsweise des Preisobergrenzenmechanismus, einschließlich des Anhangs XXVIII sowie der Verbote gemäß den Absätzen 1 und 4 des Artikels 3n, wird Mitte März 2023 und danach alle zwei Monate überprüft.
Spätestens am 18. Juni 2023 überprüft die Kommission das Funktionieren der Maßnahmen in Bezug auf aus Anlagen zur Erzeugung von Flüssigerdgas stammende Erdgaskondensate der KN-Unterposition 2709 00 10, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden.
Sektorale und güter-/dienstleistungsbezogene Beschränkungen
Güterbezogene Verbote für Bereitstellung von Waren nach Russland („Exportbezogene Verbote“)
Dual Use-Güter (Anhang I der Dual Use Verordnung (idgF)
Gemäß Artikel 2 der Verordnung 833/2014 idgF ist es verboten, Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (Dual Use Gütern gemäß Anhang I der Dual Use Verordnung 821/2021 idgF) mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
Weiters ist es verboten,
- unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit diesen Gütern oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien bereitzustellen;
- unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Gütern für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen,
- an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern und Technologien oder der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.
Die Durchfuhr dieser Güter, die aus der Union ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet Russlands ist ebenfalls verboten.
Abweichend davon können von den zuständigen Behörden Ausnahmegenehmigungen erteilt werden.
Die zuständigen Behörden erteilt keine Genehmigung, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben,
- dass der Endnutzer ein militärischer Endnutzer oder eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Anhang IV (Anhang I der Anhang I der Verordnung (EU) 2023/1214) sein könnte oder dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten, es sei denn, der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe ist nach Artikel 2b Absatz 1 Buchstabe a erlaubt,
- dass der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für die Luft- oder Raumfahrtindustrie bestimmt ist, es sei denn, der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe ist nach Absatz 4 Buchstabe b erlaubt, oder
- dass der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfen für den Energiesektor bestimmt ist, es sei denn, der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe ist nach den Ausnahmen in Artikel 3 Absätze 3 bis 6 erlaubt.
Die zuständigen Behörden können eine von ihnen gemäß den Absätzen 4 und 5 erteilte Genehmigung für ungültig erklären, aussetzen, ändern oder widerrufen, wenn sie der Auffassung sind, dass die Ungültigkeitserklärung, die Aussetzung, die Änderung oder der Widerruf für die wirksame Durchführung der Verordnung erforderlich ist.
Güter und Technologien, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten (Anhang VII der Verordnung 833/2014 idgF)
Verboten ist gemäß Artikel 2a der Verordnung 833/2014 idgF die in Anhang VII (Anhang II der Verordnung (EU) 2023/1214) aufgeführte Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
Weiters ist es verboten
- unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit diesen Gütern und Technologien oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien bereitzustellen sowie
- unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Gütern und Technologien für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.
- im Zusammenhang mit den genannten Gütern und Technologien oder der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.
Ausnahmen von diesem Verbot finden sich in Absatz 3 des Artikels 2a..
Die Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet Russlands von in Anhang VII aufgeführten Gütern und Technologien, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, ist verboten. Das Verbot gilt nicht gilt nicht für die Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet Russlands von in Anhang VII aufgeführten Gütern und Technologien, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, und die für die Zwecke von Absatz 3 Buchstaben a, bis e bestimmt sind.
Abweichend von diesem Verbot können die zuständigen Behörden Ausnahmegenehmigungen erteilen.
Güter für Ölexploration (Güter nach Anhang II der Verordnung 833/2014 der Verordnung 833/2014 idgF)
Gemäß Artikel 3 der Verordnung 833/2014 idgF ist es verboten, die in Anhang II aufgeführte Güter oder Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, oder zur Verwendung in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
Weiters ist es verboten
- für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien bereitzustellen,
- für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen,
- an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland im Zusammenhang mit den genannten Gütern und Technologien oder der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.
Diese Verbote gelten nicht
- für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern oder Technologien, oder für die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Finanzhilfe, die erforderlich sind für soweit nicht nach Artikel 3m oder 3n verboten – den Transport von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse aus oder durch Russland in die Union oder die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird,
- für die Bereitstellung von Versicherungen oder Rückversicherungen an eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Bezug auf deren Tätigkeiten außerhalb des Energiesektors Russlands.
Abweichend davon können unter bestimmten Bedingungen die zuständigen Behörden Ausnahmegenehmigungen erteilen.
Güter für Ölraffination (Güter nach Anhang X der Verordnung 833/2014 idgF)
Gemäßt Artikel 3b der Verordnung 833/2014 idgf ist es verboten, die in Anhang X aufgeführten Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur Ölraffination und zur Verflüssigung von Erdgas verwendet werden können, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
Weiters ist es verboten
- für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien zu erbringen;
- für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen,
- an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland im Zusammenhang mit den genannten Gütern und Technologien oder der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.
Abweichend davon können unter bestimmten Bedingungen die zuständigen Behörden Ausnahmegenehmigungen erteilen.
Güter und Technologien für die Verwendung in der Luft-und Raumfahrtindustrie sowie Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive (Anhang XI und XX der Verordnung 833/2014 idgF)
Verboten ist gemäß Artikel 3c Verordnung 833/2014 idgF, die in Anhang XI aufgeführten Güter und Technologien, die für die Verwendung in der Luft- oder Raumfahrtindustrie geeignet sind, sowie die in Anhang XX aufgeführten Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
Es ist verboten
- für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit diesen Gütern und Technologien oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien zu erbringen;
- für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Gütern und Technologien für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen,
- an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern und Technologien oder der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.
Weiters ist es verboten:
- Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar Versicherungen und Rückversicherungen in Bezug auf die in Anhang XI aufgeführten Güter und Technologien bereitzustellen.
- eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten durchzuführen: Überholung, Reparatur, Inspektion, Ersatz, Modifizierung oder Behebung von Mängeln an einem Luftfahrzeug oder einer Komponente, mit Ausnahme der Vorflugkontrolle, unmittelbar oder mittelbar für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland, wenn sich die Tätigkeit auf die in Anhang XI aufgeführten genannten Güter und Technologien bezieht.
Darüber hinaus ist die Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet Russlands von in Anhang XI aufgeführten, für die Verwendung in der Luft- oder Raumfahrtindustrie geeigneten Gütern und Technologien und von in Anhang XX aufgeführten Flugturbinenkraftstoffen und Kraftstoffadditiven, die aus der Union ausgeführt werden, ist verboten.
Die zuständigen Behörden können unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen Ausnahmegenehmigungen erteilen.
Güter und Technologien der Seeschifffahrt (Anhang XVI der Verordnung 833/2014 idgF)
Gemäß Artikel 3f der Verordnung 844/2014 (idgF) ist es verboten die in Anhang XVI aufgeführten Güter und Technologien der Seeschifffahrt mit und ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland, zur Verwendung in Russland oder zum Mitführen an Bord eines Schiffes unter russischer Flagge zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
Weiters ist es verboten,
- für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit diesen Gütern und Technologien oder der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien zu erbringen;
- für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Gütern und Technologien für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen,
- an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland im Zusammenhang mit den genannten Gütern und Technologien oder der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.
Luxusgüter (Anhang XVIII der Verordnung 833/2014 idgF)
Verboten ist gem. Artikel 3h der Verordnung 833/2014 (idgF) die in Anhang XVIII (Anhang VI der Verordnung (EU) 2023/1214) aufgeführten Luxusgüter unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
Weiters ist es verboten,
- unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit diesen Gütern und mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter zu erbringen,
- unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Gütern für jeglichen Verkauf, jegliche Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr dieser Güter oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.
- im Zusammenhang mit den genannten Gütern und Technologien oder der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.
Sofern im Anhang XVIII nichts anderes bestimmt ist, gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 für in jenem Anhang aufgeführte Luxusgüter, deren Wert 300 EUR je Stück übersteigt.
Abweichend davon können die zuständigen Behörden den Verkauf oder die Lieferung eines Schiffs des KN-Codes 8901 10 00 oder 8901 90 00 oder die Bereitstellung damit verbundener technischer oder finanzieller Hilfe bis zum 31. Dezember 2023 an eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Russland oder zur Verwendung in Russland unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass
- das Schiff sich am 24. Juni 2023 physisch in Russland befindet und für die Verwendung in Russland bestimmt ist;
- die Flagge der Russischen Föderation im Rahmen einer Bareboat-Charter-Registrierung geführt hat, die ursprünglich vor dem 24. Februar 2022 erfolgte;
- die juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Russland kein militärischer Endnutzer ist und das Schiff nicht für militärische Zwecke nutzen wird;
- der Verkauf oder die Lieferung nicht zugunsten einer in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung erfolgt oder den in dieser Verordnung vorgesehenen restriktiven Maßnahmen unterliegt.
Güter, die insbesondere zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen könnten (Anhang XXIII der Verordnung 833/2014 idgF)
Verboten ist es gemäß Artikel 3k Verordnung 833/2014 idgF, die in Anhang XXIII (Anhang VIII der Verordnung (EU) 2023/1214) aufgeführten Güter unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
Weiters ist es verboten für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland
- unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste in diesem Zusammenhang oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung zu erbringen,
- unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen in diesem Zusammenhang für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen,
- an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland im Zusammenhang mit den genannten Gütern und Technologien oder der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.
In Bezug auf Güter der KN-Codes 8703 23, 8703 24, 8703 32, 8703 33, 8703 40, 8703 50, 8703 60, 8703 70, 8703 80, 8703 90 oder 8903 mit einem Wert von bis zu 50 000 EUR je Einheit gelten die Verbote nicht für die Erfüllung – bis zum 25. September 2023 – von Verträgen, die vor dem 24. Juni 2023 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
In Bezug auf Güter der KN-Codes 2710 12, 2909 60, 3905 99, 4002 19, 4002 70, 4010 11, 4010 12, 4011 20, 4012 90, 4805 93, 4810 29, 4823 90, 7216 61, 8402 11, 8454 30, 8477 10, 8477 20, 8477 59, 8477 80, 8477 90, 8514 32, 8514 40, 8525 89, 8704 21, 9024 90, 9031 10, 9031 41, 9031 49, 9031 80, 9031 90 oder 9406 20 gelten die Verbote nicht für die Erfüllung – bis zum 25. September 2023 – von Verträgen, die vor dem 24. Juni 2023 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
In Bezug auf Güter der KN-Codes, die am 24. Juni 2023 erstmals in Anhang XXIII dieser Verordnung aufgenommen wurden und nicht in den Absätzen 3 und 3a dieses Artikels genannt sind, mit Ausnahme von Gütern der KN-Codes, die bereits in Anhang XVIII der genannten Verordnung aufgenommen wurden, gelten die Verbote nicht für die Erfüllung – bis zum 25. September 2023 – von Verträgen, die vor dem 24. Juni 2023 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.“
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können unter bestimmten Bedingungen Ausnahmegenehmigungen erteilen.
Güterbezogene Verbote für Gütern mit Ursprung oder Ausfuhr aus Russland („Importbezogene Verbote“)
Güter, die Russland erhebliche Einnahmen bringen (Anhang XXI der Verordnung 833/2014 idgF)
Verboten ist es gemäß Artikel 3i Verordnung 833/2014, die in Anhang XXI (Anhang VI der Verordnung (EU) 2023/1214) aufgeführten Güter unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuführen oder zu verbringen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden.
Im Zusammenhang mit diesem Verbot ist es untersagt,
- unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien zu erbringen.
- unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Gütern und Technologien für den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.
Das Verbot gilt nicht
- für Käufe in Russland, die für die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder für den persönlichen Gebrauch von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und ihren unmittelbaren Familienangehörigen erforderlich sind
- ab dem 10. Juli 2022 für den Kauf oder den Transport oder damit verbundene technische oder finanzielle Unterstützung der folgenden Güter, die für ihre Einfuhr in die Union erforderlich sind:
- 837 570 Tonnen Kaliumchlorid des KN-Codes 3104 20 zwischen 10. Juli eines bestimmten Jahres und 9. Juli des folgenden Jahres,
- eine Gesamtmenge von 1 577 807 Tonnen der anderen in Anhang XXI aufgeführten Güter der KN-Codes 3105 20, 3105 60 und 3105 90 zwischen dem 10. Juli eines bestimmten Jahres und 9. Juli des folgenden Jahres.
- gelten bis zum 30. Juni 2024 nicht für die Einfuhr, den Kauf oder die Beförderung der folgenden Mengen von Gütern oder damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe, die für die Einfuhr in die Union erforderlich ist:
- 752 475 Tonnen von Gütern des KN-Codes 2803,
- 562 973 Tonnen von Gütern des KN-Codes 4002
Abweichend davon können die zuständigen Behörden unter bestimmten Bedingungen Ausnahmegenehmigungen erteilen.
Eisen- und Stahlerzeugnisse (Anhang XVII der Verordnung 833/2014 idgF)
Verboten ist gemäß Artikel 3g der Verordnung 833/2014 (idgF) die in Anhang XVII aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse unmittelbar oder mittelbar in die Union einzuführen, zu kaufen oder zu befördern.
Weiters ist es verboten in Anhang XVII aufgeführte Eisen- und Stahlerzeugnisse unmittelbar oder mittelbar einzuführen oder zu kaufen, wenn sie in einem Drittland unter Verwendung der in Anhang XVII aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Russland verarbeitet wurden.
Dieses Verbot gilt
- ab dem 30. September 2023 für Erzeugnisse des Anhangs XVII, die andere Erzeugnisse als solche der KN-Codes 7207 11, 7207 12 10 oder 7224 90 enthalten.
- ab dem 1. April 2024 für Erzeugnisse des Anhangs XVII, die Erzeugnisse des KN-Codes 7207 11 enthalten,
- ab dem 1. Oktober 2024 für Erzeugnisse des Anhangs XVII, die Erzeugnisse der KN-Codes 7207 12 10 oder 7224 90 enthalten.
Zum Zeitpunkt der Einfuhr müssen die Einführer einen Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden, vorlegen.
Information des BMF vom 12. September 2023:
Neben den von der Kommission der Europäischen Union unter Punkt 11 der FAQs vorgeschlagenen sog. Mill Test Certificates (MTC) können als geeignete Nachweise unter anderem auch Rechnungen, Lieferscheine, Qualitätszertifikate, Qualitätszeugnisse, Langzeitlieferantenerklärungen, Kalkulations- und Fertigungsunterlagen, Zolldokumente des Ausfuhrlandes, Geschäftskorrespondenzen, Produktionsbeschreibungen, Erklärungen des Herstellers oder Ausschlussklauseln in Kaufverträgen, aus denen der nichtrussische Ursprung der Vorprodukte hervorgeht, vorgelegt werden.
In der Zollanmeldung sind für diese Nachweise der Dokumentenartencode Y824 - Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden – anzuführen.
Verboten ist es auch unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten sowie Versicherungen und Rückversicherungen bereitzustellen.
In Bezug auf die in Anhang XVII Teil B aufgeführten Güter, die nicht in
Teil A jenes Anhangs aufgeführt sind, und unbeschadet des Absatzes 4, gelten
diese Verbote nicht für die Erfüllung - bis zum 8. Januar 2023 - von Verträgen, die vor dem 7. Oktober 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen. Diese Bestimmung gilt nicht für Güter der KN-Codes 7207 11, 7207 12 10 und 7224 90, für die die Absätze 4, 5 und 5a Anwendung finden.
Die Verbote gelten gemäß Artikel 3g Absatz 4 nicht für die Einfuhr, den Kauf, die Beförderung oder die damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe der folgenden Mengen von Gütern des KN Codes 7207 12 10:
- 3 747 905 Tonnen zwischen dem 7. Oktober 2022 und dem 30. September 2023;
- 3 747 905 Tonnen zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2024
Die oben genannten Verbote gelten gemäß Absatz 5 gelten nicht für die Einfuhr, den Kauf, die Beförderung oder die damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe der folgenden Mengen von Gütern des KN-Codes 7207 11:
- 487 202 Tonnen zwischen dem 7. Oktober 2022 und dem 30. September 2023;
- 85 260 Tonnen zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 31. Dezember 2023;
- 48 720 Tonnen zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. März 2024
Die oben genannten Verbote gelten gemäß Absatz 5a gelten nicht für die Einfuhr, den Kauf, die Beförderung oder die damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe der folgenden Mengen von Gütern des KN-Codes 7224 90:
- 147 007 Tonnen zwischen dem 17. Dezember 2022 und dem 31. Dezember 2023;
- 110 255 Tonnen zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 30. September 2024.
Abweichend davon können die zuständigen Behörden den Kauf, die Einfuhr oder die Weitergabe der in Anhang XVII aufgeführten Güter unter bestimmten Bedingungen genehmigen.
Gold (Anhang XXVI und Anhang XXVII der Verordnung 833/2014 idgF)
Es ist gemäß Artikel 3o verboten, Gold − nach Energieträgern das wichtigste Exportgut Russlands − unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen. Dieses Verbot gilt für Gold mit Ursprung in Russland, das nach dem Inkrafttreten der Verordnung aus Russland ausgeführt wurde.
Folgende Zolltarifnummern sind gelistet:
- Anhang XXVI
- 7108 Gold (einschließlich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver
- 7112 91 Abfälle und Schrott von Gold, einschließlich Goldplattierungen, ausgenommen andere Edelmetalle enthaltende Rückstände (Gekrätz)
- Ex 7118 90 Goldmünzen
- Anhang XXVII
- Ex 7113 Schmuckwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen
- Ex 7114 Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen
Weitere sektorale Geschäftsverbote
Unterhaltung wirtschaftlicher Beziehungen mit bestimmten Personen
Gemäß Artikel 5aa Verordnung 833/2014 idgF ist es verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte zu tätigen mit den in Anhang XIX gelisteten Personen, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befinden oder bei Russland und seine Regierung oder Zentralbank das Recht auf Gewinnbeteiligung hat oder Russland und seine Regierung oder Zentralbank andere wesentliche wirtschaftliche Beziehungen unterhält (ua Gazprom Neft, United Aircraft Corporation, Uralvagonzavod, Rosneft, Kamaz, Transneft, Rostec). Das Verbot gilt auch gegenüber juristischen Personen außerhalb der EU deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der in Anhang XIX aufgeführten Organisationen gehalten werden und für juristische Personen, die im Namen oder auf Anweisung einer der vorgenannten Organisationen handelt.
Es ist ab dem 22. Oktober 2022 verboten, Posten in den Leitungsgremien einer in Absatz 1 genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu bekleiden.
Es ist ab dem 16. Januar 2023 verboten, einen Posten in den Leitungsgremien
einer der folgenden Organisationen zu bekleiden:
- einer in Russland niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet oder bei der Russland und seine Regierung oder Zentralbank das Recht auf Gewinnbeteiligung hat oder mit der Russland und seine Regierung oder Zentralbank andere wesentliche wirtschaftliche Beziehungen unterhält,
- einer in Russland niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten Organisationen gehalten werden, oder
- einer in Russland niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b aufgeführten Organisationen handelt.
Dieses Verbot gilt nicht für die in Absatz 1 genannten juristischen Personen,
Organisationen oder Einrichtungen, die unter Absatz 1a fallen. Abweichend davon können auch die zuständigen Behörden Ausnahmegenehmigungen erteilen.
Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht
- für die Entgegennahme von Zahlungen, die von den in Anhang XIX Teil A genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund von Verträgen geschuldet werden, die vor dem 15. Mai 2022 ausgeführt wurden.
- für die Erfüllung – bis zum 8. Januar 2023 – von Verträgen, die vor dem 7. Oktober 2022 mit einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung gemäß Anhang XIX Teil B geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
- für die Entgegennahme von Zahlungen, die von den in Anhang XIX Teil B (Anhang V der Verordnung 2022/1904) genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund von Verträgen geschuldet werden, die vor dem 8. Januar 2023ausgeführt wurden.
- für die Erfüllung - bis zum 18. März 2023 - von Verträgen, die vor dem 17. Dezember 2022 mit einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung gemäß Anhang XIX Teil C geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
- für die Entgegennahme von Zahlungen, die von den in Anhang XIX Teil C genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund von Verträgen geschuldet werden, die vor dem 18. März 2023 ausgeführt wurden.
Weitere Ausnahmen finden sich in Artikel 5aa Absatz 3 und 3a der Verordnung 833/2014 idgF.
Abweichend von dem Verfahren nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates wird die Anerkennung des russischen Schiffsregisters durch die Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 und der Richtlinie (EU) 2016/1629 entzogen.
Ab dem 27. März 2023 ist es gemäß Artikel 5o der Verordnung 833/2014 idgF verboten, russischen Staatsangehörigen und in Russland ansässigen natürlichen Personen zu ermöglichen, Posten in den Leitungsgremien der Eigentümer oder Betreiber von kritischen Infrastrukturen, europäischen kritischen Infrastrukturen und kritischen Einrichtungen, die nach nationalem Recht als solche ermittelt oder ausgewiesen wurden, zu bekleiden. Dieses Verbot gilt nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz.
Zugang zu EU-Häfen
Es ist gemäß Artikel 3ea verboten, Schiffen, die unter der Flagge Russlands registriert sind, nach dem 16. April 2022 den Zugang zu Häfen und nach dem 29. Juli 2022 den Zugang zu Schleusen im Gebiet der Union zu gewähren, mit Ausnahme des Zugangs zu Schleusen um das Gebiet der Union zu verlassen.
Dieses Verbot gilt nach dem 8. April 2023 für jedes Schiff, das vom russischen Schiffsregister zertifiziert ist.
Als "Schiff" gilt ein Schiff, das in den Anwendungsbereich der einschlägigen internationalen Übereinkommen fällt, eine Jacht mit einer Länge von 15 Metern oder mehr, die keine Fracht und höchstens zwölf Passagiere befördert, oder Sportboote oder Wassermotorräder im Sinne der Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates.
Genehmigungsfreie Ausnahmen gelten aus Gründen der maritimen Sicherheit oder zur Rettung von Menschenleben auf See.
Genehmigungspflichtige Ausnahmen können durch die zuständigen Behörden gewährt werden, wenn der Zugang erforderlich ist für
- den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz sowie gewisser in Anhang XXIV aufgeführter chemischer Produkte und Eisenerzeugnisse in die Union,
- den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von pharmazeutischen, medizinischen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemittel, deren Kauf, Einfuhr oder Transport nach diesem Beschluss gestattet ist,
- humanitäre Zwecke,
- den Transport von atomaren Brennstoffen und anderer Güter, die für den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten unbedingt erforderlich sind, oder
- den Kauf, die Einfuhr oder den Transport in die Union von Kohle und anderen festen fossilen Brennstoffen wie in Anhang XXII aufgeführt bis 10. August 2022.
Ab dem 24. Juli 2023 ist es verboten, einem Schiff, das zu einem beliebigen Zeitpunkt der Fahrt zu Häfen und Schleusen eines Mitgliedsstaats Umladungen zwischen Schiffen vornimmt, Zugang zu Häfen und Schleusen im Hoheitsgebiet der Union zu gewähren, wenn die zuständige Behörde vernünftigen Grund zu der Annahme hat, dass dieses Schiff gegen die Verbote nach Artikel 3 m Absätze 1 und 2 und Artikel 3n Absätze 1 und 4 verstößt. Eine zuständige Behörde gewährt einem Schiff, das es versäumt, der zuständigen Behörde eine Umladung zwischen Schiffen innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats oder innerhalb von 12 Seemeilen von der Basislinie der Küste des betreffenden Mitgliedstaats spätestens 48 Stunden im Voraus zu melden, keinen Zugang. Diese Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn ein Schiff, das Hilfe benötigt, einen Notliegeplatz sucht, bei einem Nothafenanlauf aus Gründen der maritimen Sicherheit oder zur Rettung von Menschenleben auf See. Abweichend davon können die zuständigen Behörden einem Schiff unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Zugang zu einem Hafen oder einer Schleuse im Hoheitsgebiet der Union genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass der Zugang zu humanitären Zwecken erforderlich ist.
Ab dem 24. Juli 2023 ist es verboten, einem Schiff Zugang zu Häfen und Schleusen im Hoheitsgebiet der Union zu gewähren, bei dem die zuständige Behörde vernünftigen Grund zur Annahme hat, dass es zu einem beliebigen Zeitpunkt der Fahrt zu Häfen oder Schleusen eines Mitgliedsstaats unter Verstoß gegen die SOLAS-Regel V/19 Absatz 2.4 ihr automatisches Schiffsidentifizierungssystem illegal stört, abschaltet oder auf andere Weise deaktiviert, wenn es russisches Rohöl und russische Erdölerzeugnisse befördert, die den Verboten nach Artikel 3m Absätze 1 und 2 und Artikel 3n Absätze 1 und 4 unterliegen. Dies findet keine Anwendung, wenn ein Schiff, das Hilfe benötigt, einen Notliegeplatz sucht, bei einem Nothafenanlauf aus Gründen der maritimen Sicherheit oder zur Rettung von Menschenleben auf See. Abweichend davon können die zuständigen Behörden einem Schiff unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Zugang zu einem Hafen oder einer Schleuse im Hoheitsgebiet der Union genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass der Zugang zu humanitären Zwecken erforderlich ist.
Gütertransport
Verboten ist es gemäß Artikel 3l Verordnung 833/2014 (idgF) in Russland niedergelassenen Kraftverkehrsunternehmen, im Gebiet der Union Güter auf der Straße, einschließlich zu Zwecken der Durchfuhr, zu befördern
Das Verbot gilt nicht
- für Kraftverkehrsunternehmen, die Folgendes befördern: Postsendungen im Rahmen des Universaldienstes,
- Transitgüter, die zwischen der Oblast Kaliningrad und Russland durch die Union befördert werden, sofern die Beförderung solcher Güter nach dieser Verordnung nicht anderweitig verboten ist.
Das Verbot gilt auch für die Beförderung von Gütern im Gebiet der Union durch Kraftverkehrsunternehmen mit in Russland zugelassenen Anhängern oder Sattelanhängern, auch wenn diese Anhänger oder Sattelanhänger von in anderen Ländern zugelassenen Lastkraftwagen gezogen werden. Bis zum 30. Juni 2023 gilt dieses Verbot nicht für die Beförderung von Gütern, die vor dem 24. Juni 2023 begonnen hat, sofern der Anhänger oder Sattelanhänger a) sich am 24. Juni 2023 bereits im Gebiet der Union befunden hat oder die Union durchqueren muss, um nach Russland zurückzukehren.
Abweichend davon können die zuständigen Behörden unter bestimmten Bedingungen Ausnahmegenehmigungen erteilen.
Dienstleistungsverbote
- Bereitstellung bestimmter Trust- und treuhändischer Dienstleistungen für russische Treugeber oder Begünstigte
Verboten ist es gemäß Artikel 5m Verordnung 833/2014 (idgF) einen Trust oder eine ähnliche Rechtsgestaltung zu registrieren oder einen Sitz, eine Geschäfts- oder Verwaltungsanschrift oder Verwaltungsdienstleistungen dafür bereitzustellen, wenn eine der folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen Treugeber oder Begünstigter ist: russische Staatsangehörige oder in Russland ansässige natürliche Personen, in Russland niedergelassene juristische Personen oder juristische Personen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer vorgenannten Person gehalten werden oder kontrolliert werden sowie Personen, die im Namen oder auf Anweisung einer der vorgenannten Personen handeln. Ab dem 5. Juli 2022 ist es verboten als Treuhänder, nomineller Anteilseigner, Geschäftsführer, Sekretär oder in einer ähnlichen Funktion für einen in Bezug auf die vorgenannten Personen genommenen Trust oder eine dort in Bezug genommene ähnliche Rechtsgestaltung zu handeln oder dies einer anderen Person zu ermöglichen. Die Verbote gelten nicht für Transaktionen, die unbedingt erforderlich sind, um vor dem 9. April 2022 geschlossene Verträge, die mit Art 5m nicht vereinbar sind, oder für deren Erfüllung erforderliche akzessorische Verträge bis zum 5. Juli 2022 zu beenden. Das Verbot gilt nicht, wenn der Treugeber oder Begünstigte ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats oder eine natürliche Person ist, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in einem Mitgliedstaat verfügt. Zudem können die zuständigen Behörden für bestimmte in Absatz 5 des Artikel 5m genannte Zwecke unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen vom Verbot abweichende Genehmigungen erteilen. - Verbot von Dienstleistungen im bestimmten Bereichen
Gemäß Artikel 5n der Verordnung 833/2014 idgF ist es verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen für die Regierung Russlands oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in nachfolgenden Bereichen zu erbringen:- Wirtschaftsprüfung einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung
- Architektur und Ingenieurwesen, Rechtsberatung und IT-Beratung
- gilt u.a. nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die unbedingt erforderlich sind, um vor dem 7. Oktober 2022 geschlossene Verträge, die mit diesem Artikel nicht vereinbar sind, oder für deren Erfüllung erforderliche akzessorische Verträge bis zum 8. Januar 2023 zu beenden.
- gilt u.a. nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die unbedingt erforderlich sind, um vor dem 7. Oktober 2022 geschlossene Verträge, die mit diesem Artikel nicht vereinbar sind, oder für deren Erfüllung erforderliche akzessorische Verträge bis zum 8. Januar 2023 zu beenden.
- Markt- und Meinungsforschung, technische physikalische und chemische Untersuchung und Werbung
- gilt u.a. nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die unbedingt
erforderlich sind, um vor dem 17. Dezember 2022 geschlossene Verträge, die mit diesem Artikel nicht vereinbar sind, oder für deren Erfüllung erforderliche akzessorische Verträge bis zum 16. Januar 2023 zu beenden.
- gilt u.a. nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die unbedingt
a) Die Dienstleistungen werden für die aus dem Abzug von Investitionen hervorgehenden juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen und ausschließlich zu deren Gunsten erbracht und
b) die zuständigen Behörden haben bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen keine hinreichenden Gründe zu der Annahme, dass die Dienstleistungen mittelbar oder unmittelbar für die Regierung Russlands oder für einen militärischen Endnutzer erbracht werden oder eine militärische Endverwendung in Russland haben könnten - Wirtschaftsprüfung einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung
Beschränkung des EU-Kapital-und Finanzmarktes sowie des Zahlungsverkehrs
„SWIFT-Ausschluss“
Es ist gemäß Artikel 5h Verordnung 833/2014 (idgF) verboten spezialisierte Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr, die für den Austausch von Finanzdaten verwendet werden, für die in Anhang XIV (Bank Otkritie, Novikombank , Promsvyazbank, Bank Rossiya Sovcombank, VNESHECONOMBANK (VEB), VTB BANK, Sberbank, Credit Bank of Moscow und Joint Stock Company Russian Agricultural Bank, JSC Rosselkhozbank) aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder für in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Eigentumsrechte zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar bei einer in Anhang XIV aufgeführten Organisation liegen, zu erbringen
Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt für jede in Anhang XIV aufgeführte juristische Person, Organisation oder Einrichtung ab dem in jenem Anhang für sie angegebenen Zeitpunkt. Das Verbot gilt ab demselben Zeitpunkt für alle in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der in Anhang XIV aufgeführten Organisationen gehalten werden.
Verbot der Bereitstellung von Ratingdiensten
Verboten ist es gemäß Artikel 5j Verordnung 833/2014 idgF ist verboten, Ratingdienste für oder in Bezug auf russische Staatsangehörige oder in Russland ansässige natürliche Personen oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu erbringen.
Weiters ist es verboten, russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen oder in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Zugang zu Abonnementdiensten im Zusammenhang mit Ratingtätigkeiten zu gewähren.
Diese Verbote gelten nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats und für natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaats verfügen.
Investitionsverbot in russischen Bergbau-/Energiesektor
Gemäß Artikel 3a der Verordnung 844/2014 idgF ist es in Bezug auf den Sektor Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden bzw. den Energiesektor verboten
- neue Beteiligung an einer juristischen Person, die nach dem russischen Recht oder dem Recht eines anderen Drittlands gegründet oder eingetragen wurde und in diesen Sektoren in Russland tätig ist, zu erwerben oder eine bestehende solche Beteiligung auszuweiten,
- neue Darlehen oder Kredite oder sonstige Finanzmittel, einschließlich Eigenkapital, für eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die nach dem russischen Recht oder dem Recht eines anderen Drittlands gegründet der eingetragen wurde und die in diesen Sektoren in Russland tätig ist, oder nachweislich für den Zweck der Finanzierung einer solchen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung bereitzustellen oder sich an solchen Vereinbarungen zu beteiligen,
- ein neues Gemeinschaftsunternehmen mit einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die nach dem russischen Recht oder dem Recht eines anderen Drittlands gegründet oder eingetragen wurde und die in diesen Sektoren in Russland tätig ist, zu gründen,
- Wertpapierdienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar mit den oben genannten Aktivitäten in Zusammenhang stehen, zu erbringen.
Das Verbot gilt nicht für Tätigkeiten im Bereich Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden, bei denen der höchste Ertrag aus der Erzeugung der in Anhang XXX aufgeführten Materialien erzielt wird oder deren vorrangiges Ziel in der Erzeugung dieser Materialien besteht.
Abweichend von den genannten Verboten können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die genannten Tätigkeiten genehmigen.
Ausschluss bestimmter russischer Banken sowie Unternehmen der Militär- und der Ölindustrie aus EU-Kapitalmarkt
In Ergänzung zu den bisherig geltenden Verboten übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente mit Laufzeit über 30 Tagen von den in Anhang III der Verordnung 833/2014 gelisteten russische Banken (SBER Bank, VTB-Bank, VEB-Bank, GAZPROM Bank, ROSSELKHOZ Bank) direkt oder indirekt zu kaufen, verkaufen, zu vermitteln, Wertpapierdienstleistungen oder Hilfsdienste zu erbringen, gilt dieses Verbot auch für ab 12. April 2022 begebene Wertpapiere und Geldmarktinstrumente mit Laufzeit unter 30 Tagen sowohl für Banken gelistet in Anhang III als auch Anhang XII (Alfa Bank, Bank Otkritie, Bank Rossiya und Promsvyazbank) sowie für die in den Anhängen V und VI gelistete russische Unternehmen der Militärgüter- und Ölindustrie sowie staatliche und teilstaatliche Unternehmen nach Anhang XIII (Almaz-Antey Kamaz, Seehandelshafen, Novorossiysk Rostec, Russische Eisenbahn, JSC PO Sevmash Sovcomflot, United Shipbuilding Corporation, Russisches Schiffsregister).
Diese Verbote betreffen auch außerhalb der EU niedergelassene juristische Personen, an denen eine der gelisteten Banken oder Unternehmen einen Anteil von mehr als 50 % halten oder solche juristischen Personen, die im Namen oder auf Anweisung der Vorgenannten handeln.
Details: siehe Artikel 5 der Verordnung 833/2014 (idgF)
Handel und Erwerb von Staatsanleihen und Vergabe von Neukrediten an den Russischen Staat
Gemäß Artikel 5a der Verordnung 833/2014 (idgF) ist es verboten, übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die nach dem 9. März 2022 begeben wurden, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, zu verkaufen, Wertpapierdienstleistungen oder Hilfsdienste bei der Begebung zu erbringen oder anderweitig damit zu handeln, wenn sie begeben wurden von Russland, seiner Regierung oder der Zentralbank Russlands oder einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, im Namen oder auf Anweisung der Zentralbank Russlands handelt. Es ist verboten Darlehen oder Krediten an Russland und seiner Regierung oder der Zentralbank Russlands nach dem 23. Februar 2022 zu vergeben. Das Verbot gilt nicht für Darlehen oder Kredite, die spezifisch und nachweislich zur Finanzierung nicht verbotener Einfuhren oder Ausfuhren von Gütern und nichtfinanziellen Dienstleistungen zwischen der Union und einem Drittstaat, einschl. Russlands, bestimmt sind, auch ist die Finanzierung von Ausgaben für Güter und Dienstleistungen aus einem anderen Drittstaat, der zur Erfüllung eines Ausfuhr- oder Einfuhrverbots erforderlich ist, nicht verboten. Das Verbot gilt nicht für die Inanspruchnahme oder Auszahlung von Beträgen im Rahmen eines vor dem 23. Februar 2022 geschlossenen Vertrags („Altvertragsausnahme“), wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind „a) Alle Bedingungen für diese Inanspruchnahme oder Auszahlung wurden vor dem 23. Februar 2022 vereinbart und zu oder nach diesem Zeitpunkt nicht geändert und b) vor dem 23. Februar 2022 wurde ein vertragliches Fälligkeitsdatum für die vollständige Rückerstattung aller zur Verfügung gestellten Gelder sowie für die Aufhebung aller Zusagen, Rechte und Verpflichtungen nach dem Vertrag festgesetzt. Die Bedingungen für Inanspruchnahmen oder Auszahlungen umfassen Bestimmungen über die Kreditlaufzeit für jede Inanspruchnahme oder Auszahlung, den angewandten Zinssatz oder die Berechnungsmethode für den Zinssatz und den Höchstbetrag.“
Bereitstellung von öffentlichen Finanzmitteln oder Finanzhilfen (staatliche Zuschüsse, Darlehen, Garantien, Bürgschaften etc.) für den Handel mit Russland oder Investitionen in Russland
Es ist staatlichen Einrichtungen untersagt, öffentliche Finanzmittel oder Finanzhilfen gem. Artikel 2e Absatz 1 Verordnung 833/2014 (idgF) für den Handel mit Russland oder für Investitionen in Russland bereitzustellen. Ausgenommen vom Verbot sind
- „Altverträge“: Verpflichtungen von vor dem 26. Februar 2022
- Öffentliche Finanzmittel oder Finanzhilfen bis zu einem Gesamtwert von 10.000.000 EUR pro Projekt für in der Union niedergelassene „kleine und mittlere Unternehmen“ oder für den Handel mit Lebensmitteln sowie für landwirtschaftliche, medizinische oder humanitäre Zwecke.
Vergabe von Neukrediten und Darlehen
Die Neuvergabe von Darlehen oder Krediten an die in den in Artikel 5 genannten juristischen Personen (Anhang III, V, VI, XII, XIII der Verordnung 833/2014 idgF) ab dem 26. Februar 2022 ist verboten. Das Verbot gilt nicht für Darlehen oder Kredite, die spezifisch und nachweislich zur Finanzierung nicht verbotener Einfuhren oder Ausfuhren von Gütern und nichtfinanziellen Dienstleistungen zwischen der Union und einem Drittstaat, einschl. Russlands, bestimmt sind und einschl. die Finanzierung von Ausgaben für Güter und Dienstleistungen aus einem anderen Drittstaat als Russland, der zur Erfüllung eines Ausfuhr- oder Einfuhrverbots erforderlich ist. Zudem gilt das Verbot nicht für Darlehen, die nachweislich ein spezifisches Ziel der Bereitstellung finanzieller Soforthilfe verfolgen, um Solvabilitäts- und Liquiditätsanforderungen für in der Union niedergelassene juristische Personen, deren Eigentumsrechte zu mehr als 50 % bei einer in Anhang III genannten Organisation liegen, zu erfüllen.
Börsenhandel mit russischen staatlichen oder teilstaatlichen juristischen Personen
Gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung 833/2014 idgF ist es verboten an in der Union registrierten oder anerkannten Handelsplätzen übertragbare Wertpapiere von in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befinden, ab dem 12. April 2022 zu notieren und Dienstleistungen dafür zu erbringen, sowie ab dem 29. Januar 2023 zum Handel zuzulassen.
Entgegennahme von Bankkontoeinlagen und Notifizierungspflicht über Bankkontoeinlagen sowie Dienstleistungsverbot für Krypto-Werte
Gemäß Artikel 5b Verordnung 833/2014 idgF ist es verboten von russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen oder von in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Einlagen entgegenzunehmen, wenn der Gesamtwert der Einlagen pro Kreditinstitut 100.000 EUR übersteigt. Zudem ist es verboten Dienstleistungen im Zusammenhang mit Krypto-Wallets, Krypto-Konten oder der Krypto-Verwahrung bereitzustellen, wenn der Gesamtwert der Kryptowerte der natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung pro Wallet, Konto oder Verwahrer 10 000 EUR übersteigt. Die Verbote gelten nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatsangehörige von Ländern des Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz und für natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel eines dieser Staaten verfügen. Absatz 1 gilt nicht für Einlagen, die für den nicht verbotenen grenzüberschreitenden Handel mit Waren und Dienstleistungen zwischen der Union und Russland erforderlich sind.
Gemäß Artikel 5c und Artikel 5d können abweichend von Artikel 5b Absatz 1 die zuständigen Behörden (in Österreich: OeNB) die Entgegennahme einer solchen Einlage unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen.
Zudem legt Artikel 5g der Verordnung 833/2014 idgF Informationsverpflichtungen für Kreditinstitute gegenüber den zuständigen nationalen Behörde des Mitgliedstaates, in dem sie angesiedelt sind, oder der Kommission unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis fest.
Zentralverwahrung von übertragbaren Wertpapieren
Gemäß Artikel 5e der Verordnung 833/2014 (idgF) ist es Zentralverwahrern der Union verboten, Dienstleistungen im Sinne des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 für übertragbare Wertpapiere zu erbringen, die nach dem 12. April 2022 an russische Staatsangehörige oder in Russland ansässige natürliche Personen oder an in Russland niedergelassene juristische Personen ausgegeben wurden. Absatz 1 gilt nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats und für natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaats verfügen.
Verkauf von in einer amtlichen Währung eines EU-Mitgliedsstaats notierenden Wertpapieren
Gemäß Artikel 5f der Verordnung 833/2014 (idgF) ist es verboten, auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautende übertragbare Wertpapiere, die nach dem 12. April 2022 begeben wurden, oder in einer anderen Währung lautende übertragbare Wertpapiere, die nach dem 6. August 2023 begeben wurden, oder mit einem Engagement hinsichtlich solcher Wertpapiere verbundene Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren an russische Staatsangehörige oder in Russland ansässige natürliche Personen oder an in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu verkaufen.
Das Verbot gilt nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz und nicht für natürliche Personen mit einer befristeten oder unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung in einem Mitgliedstaat, einem dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Land oder der Schweiz.
Transaktionsverbot mit Zentralbank
Verboten sind gemäß Artikel 5a Absatz 4, 5 und 6 Verordnung 833/2014 (idgF) Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven sowie von Vermögenswerten der russischen Zentralbank einschließlich Transaktionen mit juristischen Personen im Namen oder auf Anweisung der russischen Zentralbank (ua den National Wealth Fund). Abweichend können die zuständigen Behörden (in Österreich OeNB) eine Transaktion genehmigen, sofern diese zur Gewährleistung der Finanzstabilität der Union insgesamt oder des betroffenen Mitgliedstaats unbedingt erforderlich ist.
Verbot des Exports oder der Bereitstellung von Euro-Banknoten („Bargeld“)
Verboten ist es gem. Art 5i Verordnung 833/2014 (idgF), auf Euro lautende Banknoten an Russland oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland — einschließlich der Regierung und der Zentralbank Russlands — oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen. Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen, die nach Russland reisen oder von deren mitreisenden unmittelbaren Familienangehörigen oder amtliche Tätigkeiten diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen.
Verbot der Beteiligung an Projekten des Russian Direct Investment Funds
Verboten ist es gemäß Artikel 2e Verordnung 833/2014 (idgF), in Projekte, die aus dem Russian Direct Investment Fund kofinanziert werden, zu investieren, sich an ihnen zu beteiligen oder anderweitig zu ihnen beizutragen.
Sonstige Beschränkungen:
- Visabeschränkungen
Mit Beschluss (EU) 2022/1500 (Amtsblatt L 234I vom 9. September 2022) erfolgte eine vollständige Aussetzung der Visaerleichterungen für Staatsangehörige der Russischen Föderation ab dem 12. September 2022.
„Staatsangehöriger der Russischen Föderation“ ist, wer die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation gemäß deren Rechtsvorschriften besitzt, z.B. Angehörige offizieller Delegationen der Russischen Föderation, Geschäftsleute und Vertreter von Unternehmensverbänden; Mitglieder der nationalen und regionalen Regierungen bzw. Parlamente der Russischen Föderation, des Verfassungsgerichts der Russischen Föderation und des Obersten Gerichtshofs der Russischen Föderation sowie Staatsangehörige der Russischen Föderation, die Inhaber von der Russischen Föderation ausgestellten gültigen Diplomatenpässen sind. - Luftraumsperre
Verboten ist es gem. Art 3e der Verordnung 833/2014 (idgF) Luftfahrtzeugen, die von russischen Luftfahrtunternehmen betrieben werden, einschließlich als Vertriebsunternehmen im Wege von Code-Sharing- oder Blocked-Space-Vereinbarungen, in Russland registrierten Luftfahrzeugen sowie nicht in Russland registrierten Luftfahrzeugen, die sich im Eigentum natürlicher oder juristischer Personen in Russland befinden oder von diesen gechartert werden oder anderweitig unter deren Kontrolle stehen, im Hoheitsgebiet der Union zu landen, vom Hoheitsgebiet der Union zu starten, oder das Hoheitsgebiet der Union zu überfliegen. Ausnahmen gelten für Notlandungen oder Notüberflüge. Abweichend können die zuständigen Behörden genehmigen, dass ein Luftfahrzeug im Hoheitsgebiet der Union landet, startet oder das Hoheitsgebiet der Union überfliegt, wenn die zuständigen Behörden festgestellt haben, dass das Landen, Starten oder Überfliegen für humanitäre Zwecke oder für andere mit den Zielen dieser Verordnung im Einklang stehende Zwecke erforderlich ist.
- Meldepflicht von Nichtlinienflüge
Gemäß Absatz 5 des Artikels 3d sind Luftfahrzeugbetreiber, die zwischen Russland und der Union — direkt oder über ein Drittland — Nichtlinienflüge durchführen, verpflichtet den für sie zuständigen Behörden mindestens 48 Stunden vor dem Flug alle diesbezüglichen Informationen zu übermitteln. - Entzug von Rundfunklizenzen und Ausstrahlungsverbot für bestimmte russische Medien in der EU
Es ist gemäß Artikel 2f der Verordnung 833/2014 idgF den Betreibern verboten, Inhalte durch die in Anhang XV aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu senden oder deren Sendung zu ermöglichen, zu erleichtern oder auf andere Weise dazu beizutragen, auch durch die Übertragung oder Verbreitung über Kabel, Satellit, IP-TV, Internetdienstleister, Internet-Video-Sharing-Plattformen oder -Anwendungen, unabhängig davon, ob sie neu oder vorinstalliert sind.
Alle Rundfunklizenzen oder -genehmigungen, Übertragungs- und Verbreitungsvereinbarungen mit den in Anhang XV aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen werden ausgesetzt.
Es ist verboten, in Inhalten, die von den in Anhang XV aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erstellt oder gesendet werden, für Produkte oder Dienstleistungen zu werben, einschließlich durch Übertragung oder Verbreitung mittels der oben genannten genannten Möglichkeiten.
- Verbot der Vergabe und Erfüllung von öffentlichen Aufträgen oder Konzessionen
Verboten ist es gemäß Artikel 5k Verordnung 833/2014 (idgF) öffentliche Aufträge oder Konzessionen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe sowie unter Artikel 10 Absatz 1, Absatz 3, Absatz 6 Buchstaben a bis e, Absatz 8, Absatz 9 und Absatz 10 und die Artikel 11, 12, 13 und 14 der Richtlinie 2014/23/EU, unter Artikel 7 Buchstaben a bis d, Artikel 8, Artikel 10 Buchstaben b bis f und h bis j der Richtlinie 2014/24/EU, unter Artikel 18, Artikel 21 Buchstaben b bis e und g bis i, Artikel 29 und Artikel 30 der Richtlinie 2014/25/EU sowie unter Artikel 13 Buchstaben a bis d, f bis h und j der Richtlinie 2009/81/EG fallen, an folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu vergeben bzw. Verträge mit solchen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weiterhin zu erfüllen:
- russische Staatsangehörige, in Russland ansässige natürliche Personen oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtung
- juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten Organisationen gehalten werden, oder
- natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b genannten Organisationen handeln
einschließlich – wenn auf sie mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt – Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Sinne der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe in Anspruch genommen werden.
Abweichend davon können die zuständigen Behörden die Vergabe oder die Fortsetzung der Erfüllung von Verträgen unter bestimmten Bedingungen genehmigen.
- Verbot der öffentlichen finanziellen Unterstützung Russlands und Ausschluss aus Unions- oder Euratom-Programmen oder nationalen Programme
Verboten ist es gem. Artikel 5l Abs 1 Verordnung 833/2014 (idgF) in Russland niedergelassene juristische Personen, die sich zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft oder unter öffentlicher Kontrolle befinden, unmittelbar oder mittelbar zu unterstützen, einschließlich durch Finanzmittel und Finanzhilfen, oder ihnen sonstige Vorteile im Rahmen eines Unions- oder Euratom-Programms oder eines nationalen Programms eines Mitgliedstaats oder im Rahmen von Verträgen im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 zu verschaffen. Ausnahmen gelten gem. Art 5i Abs 2.
- Verbot der Bereitstellung von Gasspeicherkapazitäten in der Union
Gemäß Artikel 5p der Verordnung 833/2014 idgF ist es mit Ausnahme des zu Speicherzwecken genutzten Teils von Flüssigerdgasanlagen verboten, in einer Speicheranlage im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Richtlinie 2009/73/EG Speicherkapazität im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 28 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 bereitzustellen für- russische Staatsangehörige, in Russland ansässige natürliche Personen oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
- juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen gehalten werden, oder
- natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b genannten juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen handeln.
Dieses Verbot gilt nicht für Transaktionen, die unbedingt erforderlich sind, um vor dem 27. März 2023 geschlossene Verträge, die mit diesem Artikel nicht vereinbar sind, oder für deren Erfüllung erforderliche akzessorische Verträge bis zum 26. Februar 2023 zu beenden.
Abweichend davon können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Bereitstellung von Speicherkapazität genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für die Sicherstellung der kritischen Energieversorgung in der Union erforderlich ist.
2. Sanktionen in Bezug auf die Krim und Sewastopol
Als Reaktion auf die Eingliederung der Krim und Sewastopols hat die EU mit Verordnung 692/2014 idgF folgende Beschränkungen in Kraft gesetzt:
Importverbot für Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol
Mit Verordnung 692/2014, gültig ab dem Tag ihrer Veröffentlichung am 24. Juni 2014, verbietet die EU die Einfuhr aller Güter mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol und Finanzierungen sowie Versicherungen/Rückversicherungen im Zusammenhang mit diesen.
Diese Verbote gelten nicht für die Erfüllung von Altverträgen (abgeschlossen bis zum 25. Juni 2014) mit Endfrist 26. September 2014. Einfuhren im Rahmen der Altvertragsausnahme sind spätestens 10 Tage vor Einfuhr dem BMDW zu melden.
Formal ausgenommen vom Verbot wären auch Ursprungserzeugnisse der Krim/Sewastopols, die aber von der Ukraine mittels eines präferentiellen oder nicht-präferentiellen Ursprungszeugnisses „anerkannt“ wurden.
Da es unter den gegebenen Umständen schwierig sein dürfte, einen offiziellen Nachweis eines regionalen Ursprungs zu erhalten (und da auch die EU trotz Bemühungen nicht in der Lage war, eine Auskunft über die zu wählende Vorgangsweise zu erteilen), wird zumindest für Verladungen auf der Krim empfohlen, vorsorglich eine entsprechende Erklärung des (russischen) Lieferanten einzuholen, um sich abzusichern, dass das zu importierende Gut nicht ein Ursprungserzeugnis der Krim/Sewastopols ist.
Ab dem 20. Dezember 2014 gilt weiters (Verordnung 692/2014):
Exportverbot für in Anhang II gelistete Güter und Technologien an natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen auf der Krim oder in Sewastopol oder zur dortigen Verwendung. Analog verboten ist der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe dieser Güter sowie damit im Zusammenhang stehende mittelbare oder unmittelbare technische Unterstützung, Vermittlungsdienste, Finanzierung.
Für diese Verbote gilt bis zum 21. März 2015 eine Ausnahmen für Altverträge, die vor dem 20. Dezember 2014 geschlossen wurden. Solche Transaktionen sind den Behörden spätestens 5 Arbeitstage vor Durchführung zu melden.
Der neue Art 2a enthält ein Investitionsverbot: er verbietet den Erwerb von oder die Ausweitung einer Beteiligung am Eigentum an Immobilien sowie den Erwerb von Beteiligungen an oder der Kontrolle über Einrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol (zur Definition von "Einrichtung" siehe Punkt 1, der Verordnung 1351/2014), weiters die Gewährung von Darlehen für diese, die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen oder die damit zusammenhängende Erbringung von Wertpapierdienstleistungen. Auch hier gilt eine Altvertragsausnahme (Vertragsabschluss vor dem 20. Dezember 2014).
Verboten ist weiters (Artikel 2c und 2d)- technische Hilfe, Vermittlungs-, Bau- oder Ingenieursdienstleistungen für Infrastruktur in den genannten Sektoren Verkehr, Telekommunikation, Energie und die Nutzung von Öl-, Gas- und Mineralreserven. Es gilt eine Altvertragsklausel (Vertragsabschluss vor dem 20. Dezember 2014, Erfüllung bis zum 21. März 2015, Meldung spätestens 5 Werktage im Voraus).
- die Erbringung von Tourismusdienstleistungen für die Krim und Sewastopol. Es gilt eine Altvertragsklausel (Vertragsabschluss vor dem 20. Dezember 2014, Erfüllung bis zum 21. März 2015, Meldung spätestens 5 Werktage im Voraus).
- die im neuen Anhang III der Verordnung 692/2014 idgF genannten Häfen auf der Krim anzulaufen oder Zwischenstopps von Kreuzfahrtschiffen in diesen Häfen; es gilt eine Altvertragsklausel (Vertragsabschluss vor dem 20. Dezember 2014, Erfüllung bis zum 21. März 2015 Meldung spätestens 5 Werktage im Voraus) und eine Ausnahme für Notfälle.
Es gibt die Möglichkeit von Ausnahmen (Erteilung einer Genehmigung) zugunsten von Krankenhäusern, öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, zivilen Bildungseinrichtungen, für medizinische Zwecke, für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen und der Umwelt, für die Instandhaltung und die Sicherheit bestehender Infrastruktur, in Fällen diplomatischer Immunität und in bestimmten Notfällen, etc.- technische Hilfe, Vermittlungs-, Bau- oder Ingenieursdienstleistungen für Infrastruktur in den genannten Sektoren Verkehr, Telekommunikation, Energie und die Nutzung von Öl-, Gas- und Mineralreserven. Es gilt eine Altvertragsklausel (Vertragsabschluss vor dem 20. Dezember 2014, Erfüllung bis zum 21. März 2015, Meldung spätestens 5 Werktage im Voraus).
3. Sanktionen gegen das frühere Regime der Ukraine
Mit Verordnung 208/2014 (idgF) wurden Finanzsanktionen gegen bestimmte in Anhang I gelistete Personen, Organisationen oder Einrichtung des früheren Yanukovych-Regimes erlassen. Dies beinhaltet das Einfrieren von Konten in der EU, das Verbot des unmittelbaren und mittelbaren zur Verfügung Stellens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen an diese.
Es gibt unter anderem eine Ausnahme von Zahlungen von gelisteten Personen zur Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen aus Altverträgen (nach Genehmigung der Kontenfreigabe durch die OeNB). Daneben besteht ein Erfüllungsverbot für Forderungen im Zusammenhang mit Verträgen.
4. Sanktionen gegen die Regionen Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja
Als Reaktion auf die Anerkennung, Besetzung oder Annexion bestimmter nicht von der Regierung kontrollierter ukrainischer Gebiete (Regionen Cherson, Donezk, Luhans und Saporischja) durch die Russische Föderation und die Anordnung der Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete hat die EU mit Beschluss (GASP) 2022/266 und Verordnung 2022/263 (zuletzt geändert am 6. Oktober 2022) beginnend mit 24. Februar 2022 folgende restriktive Maßnahmen verhängt:
Importverbot
Die Einfuhr von Waren mit Ursprung in den nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebieten Cherson, Donezk, Luhans und Saporischja verboten. Es ist zudem verboten unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe sowie Versicherungen und Rückversicherungen für den Import dieser Güter bereitzustellen. Das Verbot gilt nicht für Waren mit Ursprung in diesen Gebieten, wenn die Ware den ukrainischen Behörden zur Prüfung bereitgestellt wird und von diesen kontrolliert worden sind und für die ein Ursprungszeugnis der ukrainischen Regierung ausgestellt worden ist.
Verbot von Neuinvestitionen
Verboten ist es in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja Immobilien, Einrichtungen, Wertpapieren mit Beteiligungscharakter oder Anteile an vorgenanntem zu erwerben oder bestehende Investitionen hiervon auszuweiten.
Verboten ist die Gewährung von Finanzierungen an Einrichtungen, Gründungen von Gemeinschaftsunternehmen mit Einrichtungen und Erbringung von Investitionsdienstleistungen hierfür in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja.
Exportverbot für Güter in den Bereichen Verkehr, Telekommunikation, Energie, Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen
Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Waren oder Technologien des Anhang II der Verordnung 2022/263 (idgF) ist unabhängig davon, ob diese Waren und Technologien ihren Ursprung in der EU haben, verboten an jede natürliche oder juristische Person, Einrichtungen oder Organisation in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja zur Nutzung in einem der folgenden Bereiche:
- Verkehr,
- Telekommunikation,
- Energie,
- Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen.
Verboten ist die Erbringung von technischer Hilfe oder Ausbildung und anderer Dienstleistungen in den Bereichen Verkehr, Telekommunikation, Energie, Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen in den genannten Gebieten sowie für den Export dieser Güter die Bereitstellung technischer und finanzieller Hilfe.
Bereitstellungsverbot für technische Hilfe oder Vermittlungsdienste, Bau- oder Ingenieurleistungen für die Infrastruktur
Es ist verboten, technische Hilfe oder Vermittlungsdienste, Bau- oder Ingenieurleistungen in direktem Zusammenhang mit Infrastrukturen iSv Verkehr, Telekommunikation, Energie, Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen in den genannten Gebieten zu erbringen unabhängig vom Ursprungsort der Waren oder Technologien.
Die zuständigen nationalen Behörden (in Österreich: BMDW, Abteilung Exportkontrolle) können abweichend von den vorgenannten Verboten von Neuinvestitionen, Export von Gütern und Bereitstellung von technischer und finanzieller Hilfe Ausnahmen aus humanitären Gründen oder zur Gewährleistung der Sicherheit der bestehenden Infrastruktur.
Tourismusaktivitäten
Verboten ist die Erbringung von Dienstleistungen in direktem Zusammenhang mit Tourismusaktivitäten in den besetzten Gebieten Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja.
Ausnahme für humanitäre Zwecke
Gemäß Verordnung 2022/626 (idgF) können für Güter und Technologien zur Verwendung in bestimmten Sektoren sowie bestimmte beschränkte Dienstleistungen und Hilfe im Zusammenhang mit diesen Gütern und Technologien, wenn diese für humanitäre Zwecke erforderlich sind, Ausnahmen gelten. Dafür müssen sie von klar definierten Kategorien von Einrichtungen, Personen, Organisationen und Agenturen bereitgestellt werden.
5. Personenlistungen/Finanzsanktionen
Die EU hat eine Reihe von Sanktionslisten veröffentlicht (Verordnung 269/2014 idgF und Verordnung 208/2014 idgF), mit denen die jeweils gelisteten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen "de facto" vom Geschäftsleben ausgeschlossen werden. Mehr als 1 200 Personen und 100 Organisationen unterliegen den festgelegten Maßnahmen, weil sie Handlungen begangen haben, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben.
Es handelt sich nicht nur um Personen/Organisationen, die in der Ukraine bzw. in Russland aktiv sind, sondern auch um Personen/Organisationen, die für Handlungen verantwortlich sind, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen bzw. die die Regierung der Russischen Föderation unterstützen und von ihr profitieren, sowie Personen und Organisationen, die eine wesentliche Einnahmequelle für sie darstellen.
Die EU-Konten dieser Personen/Organisationen werden gesperrt; es ist verboten, diesen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen oder zu Gute kommen zu lassen (Bezahlungs- und Bereitstellungsverbot). Es gilt für gelisteten natürliche Personen ein Ein- und Durchreiseverbot in die EU.
Zahlungen an "Seehandelshäfen Krim" für Dienstleistungen (zB Lotsendienste), die an die Häfen "Fischereihafen Kerch", "Handelshafen Yalta", Handelshafen Evpatoria" bzw. durch "Gosgidrografiya" und die Hafenterminal-Zweigstellen der "Seehandelshäfen Krim" erbracht werden, sind durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten (in Österreich: OeNB) genehmigbar.
Die Feststellung eines mittelbaren Bereitstellungsverbotes ist unter Umständen schwierig. Seitens der EU gibt es dazu eine Interpretationshilfe.
Gemäß Verordnung 269/2014 idgF können klar definierte Kategorien von Einrichtungen, Personen, Organisationen und Agenturen ausgenommen werden, wenn deren bereitgestellte Gelder und wirtschaftliche Ressourcen ausschließlich für humanitäre Zwecke in der Ukraine erforderlich sind.
Daneben haben auch die USA und eine Reihe von anderen westlichen Staaten (zB. Vereinigtes Königreich, Australien, Japanc etc.) umfangreiche Sanktionslisten veröffentlicht. Diese sind den EU Maßnahmen inhaltlich ähnlich, können aber von den europäischen Bestimmungen im Detail abweichen.
6. Zollabfertigung/Ausführererklärung
Aufgrund der Komplexität der Sanktionsmaßnahmen ist es für die Transportwirtschaft nicht selten schwierig, selbst eine Beurteilung der Sanktionsbetroffenheit der Sendung zu treffen. Es wird vermehrt eine freiwillige Erklärung des Ausführers verlangt, in der dieser – nach vorheriger eingehender Prüfung – bestätigt, dass die relevanten Embargoprüfungen erfolgt sind und die auszuführende Ware von den restriktiven Maßnahmen nicht erfasst ist.
Die Wirtschaftskammer Österreich hat dazu ein Muster einer freiwilligen Ausführererklärung verfasst. Die gewählten Formulierungen sind als Vorschlag zu verstehen und müssen nicht in dieser Form verwendet werden; die Ausführererklärung stellt auch nicht eine behördliche Verpflichtung dar.
Auf Basis dieser Ausführererklärung ist der Spediteur bzw. Frächter in der Lage, bei der Ausfuhr-Zollanmeldung die entsprechende Codierung für die Nichtsanktionsbetroffenheit der Warensendung nach Russland zu tätigen.
Die Ausführererklärung entbindet das Speditions- oder Transportunternehmen allerdings dann nicht von seiner Haftung, wenn der Spediteur bzw. Frächter – unter Anwendung der Sorgfalt des ordentlichen Kaufmannes - Kenntnisse oder Vermutungen über Umstände hat oder haben müsste, die an der Richtigkeit der Erklärung des Ausführers zweifeln lassen. In diesem Fall trifft den Spediteur bzw. Frächter die Pflicht, den Ausführer vor Abgabe der Ausfuhrzollanmeldung entsprechend zu informieren.
Rechtsquellen (EU-Verordnungen):
1. Sanktionen gegen Russland:
Verordnung 833/2014 (konsolidierte Fassung 24. Juni 2023)
Beschluss 2014/512/GASP (konsolidierte Fassung 22. Juli 2023)
2. Personenlistungen:
Verordnung 269/2014 (konsolidierte Fassung 28. Juli 2023), Berichtigung 22. September 2023, geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2023/1765
Beschluss 2014/145/GASP (konsolidierte Fassung 28. Juli 2023), Berichtigung 22. September 2023, geändert durch Beschluss (GASP) 2023/1767
EU-Leitfaden (nur in Englisch)
3. Sanktionen in Bezug auf Krim/Sewastopol
Verordnung 692/2014 (konsolidierte Fassung 6. Oktober 2022)
Beschluss 2014/386/GASP (konsolidierte Fassung 22. Juni 2022), geändert durch Beschluss (GASP) 2023/1188
4. Sanktionen in Bezug auf Cherso, Donezk, Luhansk und Saporischschja
Verordnung 2022/263 (konsolidierte Fassung 7. Oktober 2022)
Beschluss (GASP) 2022/266 (konsolidierte Fassung 7. Oktober 2022), geändert durch Beschluss (GASP) 2023/388
5. Sanktionen gegen früheres Ukraine-Regime
Verordnung 208/2014 (konsolidierte Fassung 4. März 2023)
6. Vollständige Aussetzung Visaabkommen
7. Gültige Dual Use-Liste
Güterlisten der Dual Use Verordnung idgF
Sonstige Informationen
Antragstellung
BMAW, Abteilung V/2 Exportkontrolle: exportkontrolle@bmaw.gv.at
BMAW-Information: NEU ab 01. August 2023 - Abgaben und Gebühren
Welche Abgaben und Gebühren fallen an?
Das Gebührengesetz (GebG) und die Bundesverwaltungsabgabenverordnung
(BVwAbgVO) regeln den Anfall sowie die Höhe von Gebühren und Abgaben und gelten auch für die Verwaltungsverfahren der Exportkontrolle.
1. Gebühren (früher: Stempelmarken) gem. GebG (Auszug):
- Eingaben/Anträge, die Sanktionen betreffen: € 14,30 (€ 8,60*)
- für Beilagen von Eingaben/Anträgen: € 3,90 (€ 2,30*) pro Bogen (4 A4-Seiten) – maximal € 21,80 (€ 13,10*)
- Zeugnisse/Bestätigungen: € 14,30
*ermäßigte Gebühren bei Inanspruchnahme der Bürgerkarte (§§ 4 ff E-GovG)
2. Abgaben gem. BVwAbGVO (Auszug):
- Bescheid: € 6,50
- für Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnisse, sonst. Bestätigungen: € 2,10
Die Abgaben und Gebühren werden bei Abschluss des Verfahrens per Bescheid vorgeschrieben. Gebühren- und Abgabenpflicht können kumulativ vorliegen.
Zahlen Sie die vorgeschriebenen Bundesverwaltungsabgaben GEMEINSAM mit den Gebühren unter Angabe der Geschäftszahl auf das angegebene Konto ein.
Zollrelevanten Informationen
- Arbeitsrichtlinie des BMF: Russland Embargo (AH-2075)
- Arbeitsrichtlinie des BMF: Ukraine Embargo (AH-2072)
HINWEIS
Neben den oben dargestellten besonderen embargorechtlichen Bestimmungen bleiben die allgemeinen Ausfuhrkontrollregelungen zusätzlich anwendbar (z.B. EU-Dual Use-Verordnung).
Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.