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Aktueller Stand der EU-Sanktionen gegen Russland und in Bezug auf die Ukraine

Übersicht über die restriktiven Maßnahmen der EU

In Bezug auf Russland und die Ukraine hat die EU mehrere Sanktionspakete in Kraft gesetzt

1. Sanktionen gegen Russland

2. Sanktionen in Bezug auf die Krim und Sewastopol

3. Sanktionen gegen das frühere Regime der Ukraine

4. Sanktionen gegen die Regionen Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja

5. Personenlistungen/Finanzsanktionen

6. Zollabfertigung/Ausführererklärung

Rechtsquellen (EU-Verordnungen)

Sonstige Informationen (Antragstellung, BMF-Arbeitsrichtlinie)

Hinweis

1. Sanktionen gegen Russland

Angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, hat die EU mit Verordnung 833/2014 und mit Beschluss 2014/512/GASP am 31. Juli 2014 erstmals Wirtschaftssanktionen gegen Russland verhängt und mit 1. August 2014 in Kraft gesetzt. Seit Beginn des Angriffskrieges gegen die Ukraine wurden diese Sanktionen mehrfach ausgeweitet.

Die Sanktionen beinhalten:

Militärgüterembargo

Verboten ist der direkte/indirekte Export, die Lieferung, der Verkauf von Militärgütern und sonstigem Wehrmaterial nach Russland (Güter der Militärgüterliste). Ebenso verboten sind die technische Unterstützung und Vermittlungsdienste sowie die Finanzierung dafür. Verboten ist auch die Einfuhr von Militärgütern aus Russland in die EU. Für diese Verbote gilt eine unbefristete Ausnahme für Altverträge, die vor dem 1. August 2014 geschlossen wurden.
Mit dem Inkrafttreten des Militärgüterembargos ist auch die sogenannte "catch-all"-Klausel der Dual Use-Exportkontrolle wirksam, wonach die Ausfuhr aller Waren, auch nicht gelisteter, melde- und genehmigungspflichtig ist, wenn der Ausführer Kenntnis hat, dass die Waren in Russland eine militärische Endverwendung erfahren.
Als militärische Endverwendung gilt:

  • der Einbau/Zusammenbau in ein militärisches Gut
  • die Verwendung als Herstellungs-, Test oder Analyseausrüstung für die Entwicklung, Herstellung oder Wartung von militärischen Gütern
  • die Ausfuhr von unfertigen Erzeugnissen, die in einer Anlage zur Herstellung von militärischen Gütern verwendet werden sollen

Mitnahme von Waffen zur Jagd

Das EU-Waffenembargo beinhaltet ein grundsätzliches Verbot der - auch vorübergehenden - Ausfuhr oder Mitnahme von solchen Waffen oder Munition, die in der Militärgüterliste erfasst sind, egal zu welchem Zweck die Waffe/Munition in Russland verwendet werden soll. Waffen und Munition, die NICHT in der Militärgüterliste gelistet sind, sondern aufgrund ihrer technischen Beschaffenheit ausschließlich im Anhang zur EU-Feuerwaffenverordnung gelistet sind, unterliegen den Verboten des Waffenembargos nicht; es gilt für diese Waffen aber die grundsätzliche Genehmigungspflicht durch das BMDW.
Dabei handelt es sich um Schrotgewehre samt Munition, nicht-vollautomatische Waffen für Randfeuer-Hülsenpatronen ("Kleinkaliber" = Kaliber.22), Gummigeschosswaffen.

Aufgrund einer Ausnahmeregelung in der Feuerwaffenverordnung genehmigungsfrei ist die vorübergehende Ausfuhr oder die Wiederausfuhr dieser vorgenannten (ausschließlich in der EU-Feuerwaffenverordnung gelisteten) Waffen durch Jäger und Sportschützen im persönlichen Reisegepäck zu einer Reise in ein Drittland (auch nach Russland), wenn der Reisegrund glaubhaft gemacht werden kann (z.B. Einladung zu einer Jagdveranstaltung oder Sportveranstaltung (z.B. Biathlon, Teilnahmenachweis).
Genehmigungsfrei erlaubt ist das Mitführen von einer oder mehrerer solcher "Nur"-Feuerwaffen sowie der dazugehörigen Munition mit einer Höchstmenge von 800 Schuss für Jäger und 1200 Schuss für Sportschützen.
Für die Ausfuhr einer höheren Munitionsmenge (also für Jäger 800 Schuss bzw. für Sportschützen 1200 Schuss übersteigend), ausschließlich in Verbindung mit der Mitnahme einer "Nur"-Feuerwaffe, ist ein Antrag beim BMDW, Exportkontrollbehörde, Abt.III/2, einzubringen und der Grund dafür plausibel dazulegen.

Feuerwaffen, dazugehörige Teile, wesentliche Komponenten und Munition

Gemäß Artikel 2aa ist es verboten, in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 idgF aufgeführte Feuerwaffen, dazugehörige Teile, wesentliche Komponenten und Munition mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.

Darüber hinaus ist die Durchfuhr oben aufgeführter Feuerwaffen, dazugehöriger Teilen und wesentlicher Komponenten sowie Munition, die aus der Union ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet Russlands verboten.

Ebenfalls verboten ist es in diesem Zusammenhang

  • unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit diesen Gütern oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter zu erbringen,
  • unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Gütern für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr dieser Güter oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.

Ölembargo

Gemäß Artikel 3m der Verordnung 833/2014 idgF ist es verboten Rohöl oder Erdölerzeugnisse der nachfolgenden KN-Codes (Anhang XXV) unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden: 

  • ex 2709 00 Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh, ausgenommen Erdgaskondensate der Unterposition 2709 00 10 aus Flüssigerdgasproduktionsanlagen
  • 2710 Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralen, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle

Dieses Verbote gilt nicht für den Kauf dieser Gütern in Russland, die benötigt werden, um den Grundbedarf des Käufers in Russland oder humanitärer Projekte in Russland zu decken.

Weiters ist es verboten unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen oder andere Dienste im Zusammenhang mit diesem Verbot bereitzustellen.

Die oben genannten Verbote gemäß Artikel 3m gelten

  • bis zum 5. Februar 2023 nicht für kurzfristige einmalige Geschäfte (Spot-Verträge), die vor diesem Datum abgeschlossen und ausgeführt wurden, und für die Erfüllung von Verträgen über den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung von Waren des KN-Codes 2710, die vor dem 4. Juni 2022 abgeschlossen wurden (Altverträge), oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten die Kommission über diese Verträge bis zum 24. Juni 2022 und über die kurzfristigen einmaligen Geschäfte innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Vollendung unterrichtet haben,
  • nicht für den Erwerb, die Einfuhr oder die Weitergabe von Rohöl, das auf dem Seeweg transportiert wird und von Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV, wenn diese Waren ihren Ursprung in einem Drittland haben und nur in Russland verladen werden, aus Russland abgehen oder durch Russland durchgeführt werden, sofern die Waren nicht russischen Ursprungs sind und nicht in russischem Eigentum stehen,
  • nicht für Rohöl des KN-Codes 2709 00, das aus Russland über Pipelines in die Mitgliedstaaten geliefert wird, bis der Rat beschließt, dass die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten.

Spezielle Regelungen sind vorgesehen für den Fall der Unterbrechung der Pipelines sowie in Bezug auf Bulgarien, Kroatien, Ungarn und der Slowakei.

Gemäß Artikel 3n der Verordnung Nr. 833/2014 idgF, ist es verboten unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit dem Handel mit Drittländern mit oder der Vermittlung oder der Beförderung in Drittländer der oben genannten Rohöl und Erdölerzeugnisse, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden, zu erbringen, einschließlich durch Umladungen zwischen Schiffen.

Das Verbot gemäß Artikel 3n gilt nicht für

  • für die Erfüllung von Verträgen, die vor dem 4. Juni 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen bis zum 5. Februar 2023 im Falle von Erdölerzeugnissen des KN-Codes 2710
  • für die Zahlung von Versicherungsleistungen nach dem 5. Dezember 2022 für Rohöl des KN- Codes 2709 00 oder nach dem 5. Februar 2023 für Erdölerzeugnisse des KN-Codes 2710 auf der Grundlage von Versicherungsverträgen, die vor dem 4. Juni 2022 geschlossen wurden, sofern der Versicherungsschutz zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr besteht.
  • für die Erbringung von Lotsendiensten, die aus Gründen der Sicherheit des Seeverkehrs erforderlich sind.

Weiters ist es verboten, ab dem 5. Dezember 2022 Rohöl des KN-Codes 2709 00 oder ab dem 5. Februar 2023 Erdölerzeugnisse des KN-Codes 2710 (Anhang XXV) und ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden, mit Drittländern zu handeln, in diese zu vermitteln oder in diese zu befördern, auch nicht durch Umladungen zwischen Schiffen.

Das Verbot gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des ersten Beschlusses des Rates zur Änderung des Anhangs XI des Beschlusses 2014/512/GASP gemäß Artikel 4p Absatz 9 Buchstabe a jenes Beschlusses. 

Ab dem Tag des Inkrafttretens jedes späteren Beschlusses des Rates zur Änderung des Anhangs XI des Beschlusses 2014/512/GASP gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 4 des Artikels 3n für einen Zeitraum von 90 Tagen nicht für die Beförderung von in Anhang XXV aufgeführten Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden, sowie nicht für die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung, sofern

  1. die Beförderung oder die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung auf der Grundlage eines Vertrags erfolgt, der vor dem Tag des Inkrafttretens jedes späteren Beschlusses des Rates zur Änderung des Anhangs XI des Beschlusses 2014/512/GASP geschlossen wurde, und
  2. der Einkaufspreis je Barrel zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht über dem in Anhang XXVIII der Verordnung 833/2014 idgf festgelegten Preis lag.

Die oben genannten Verbote gemäß Artikel 3n gelten nicht

  • ab dem 5. Dezember 2022 für Rohöl des KN-Codes 2709 00 und ab dem 5. Februar 2023 für Erdölerzeugnisse des KN-Codes 2710, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden, sofern der Einkaufspreis für diese Erzeugnisse die Preise gemäß Anhang XXVIII der Verordnung 833/2014 idgf nicht übersteigt,
  • für Rohöl und Erdölerzeugnisse gemäß Anhang XXV der Verordnung 833/2014 idgf, wenn diese Güter ihren Ursprung in einem Drittland haben und nur in Russland verladen werden, aus Russland abgehen oder durch Russland durchgeführt werden, sofern die Güter nicht russischen Ursprungs sind und nicht in russischem Eigentum stehen,
  • für die Beförderung der in Anhang XXIX der Verordnung 833/2014 idgf aufgeführten Erzeugnisse in die dort genannten Drittländer für die dort genannte Dauer, oder die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit einer solchen Beförderung,
  • ab dem 5. Dezember 2022 für Rohöl des KN-Codes 2709 00, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wurde und zu einem höheren Preis als den in Anhang XXVIII der Verordnung 833/2014 idgf festgelegten Preis erworben wurde, das vor dem 5. Dezember 2022 im Verladehafen auf ein Schiff verladen und vor dem 19. Januar 2023 im Endbestimmungshafen entladen wird.
  • ab dem 5. Februar 2023 für Erdölerzeugnisse des KN-Codes 2710, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden und zu einem höheren Preis als dem in Anhang XXVIII der Verordnung 833/2014 idgf festgelegten jeweiligen Preis erworben wurden, die vor dem 5. Februar 2023 im Verladehafen auf ein Schiff verladen und vor dem 1. April 2023 im Endbestimmungshafen entladen werden.

Für den Fall, dass ein Schiff nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Rates zur Änderung des Anhangs XI des Beschlusses 2014/512/GASP russisches Rohöl oder russische Erdölerzeugnisse nach Absatz 4 befördert hat und der für die Beförderung verantwortliche Betreiber wusste oder vernünftigen Grund zu der Annahme hatte, dass dieses Rohöl oder diese Erdölerzeugnisse zu einem höheren Preis als dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für einen solchen Kauf in Anhang XXVIII der Verordnung 833/2014 idgf festgelegten Preis erworben wurden, ist es verboten, während eines Zeitraums von 90 Tagen ab dem Tag der Entladung der zu einem Preis oberhalb der Preisgrenze erworbenen Fracht die in Absatz 1 genannten Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen nach Absatz 4, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden, durch dieses Schiff zu erbringen.

Die Verbote nach den Absätzen 1 und 4 gelten nicht für die Beförderung oder die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung, die für die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen erforderlich sind, sofern die zuständige nationale Behörde unverzüglich nach Feststellung des Ereignisses unterrichtet wurde.

Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichten einander über festgestellte Verstöße oder Umgehungen der in diesem Artikel genannten Verbote.

Die Funktionsweise des Preisobergrenzenmechanismus, einschließlich des Anhangs XXVIII sowie der Verbote gemäß den Absätzen 1 und 4 des Artikels 3n, wird Mitte März 2023 und danach alle zwei Monate überprüft.

Spätestens am 18. Juni 2023 überprüft die Kommission das Funktionieren der Maßnahmen in Bezug auf aus Anlagen zur Erzeugung von Flüssigerdgas stammende Erdgaskondensate der KN-Unterposition 2709 00 10, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden.

Sektorale und güter-/dienstleistungsbezogene Beschränkungen

Güterbezogene Verbote für Bereitstellung von Waren nach Russland („Exportbezogene Verbote“)

Dual Use-Güter (Anhang I der Dual Use Verordnung (idgF)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung 833/2014 idgF ist es verboten, Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (Dual Use Gütern gemäß Anhang I der Dual Use Verordnung 821/2021 idgF) mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.

Weiters ist es verboten,

  • unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit diesen Gütern oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien bereitzustellen;
  • unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Gütern für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.

Die Durchfuhr dieser Güter, die aus der Union ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet Russlands ist ebenfalls verboten.

Abweichend davon können von den zuständigen Behörden Ausnahmegenehmigungen erteilt werden.

Die zuständigen Behörden erteilt keine Genehmigung, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben,

  • dass der Endnutzer ein militärischer Endnutzer oder eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Anhang IV (Anhang I der Verordnung (EU) 2023/427) sein könnte oder dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten, es sei denn, der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe ist nach Artikel 2b Absatz 1 Buchstabe a erlaubt,
  • dass der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für die Luft- oder Raumfahrtindustrie bestimmt ist, es sei denn, der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe ist nach Absatz 4 Buchstabe b erlaubt, oder
  • dass der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfen für den Energiesektor bestimmt ist, es sei denn, der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe ist nach den Ausnahmen in Artikel 3 Absätze 3 bis 6 erlaubt.

Die zuständigen Behörden können eine von ihnen gemäß den Absätzen 4 und 5 erteilte Genehmigung für ungültig erklären, aussetzen, ändern oder widerrufen, wenn sie der Auffassung sind, dass die Ungültigkeitserklärung, die Aussetzung, die Änderung oder der Widerruf für die wirksame Durchführung der Verordnung erforderlich ist.

Technologie-Güter (Anhang VII der Verordnung 833/2014 idgF)

Verboten ist gemäß Artikel 2a der Verordnung 833/2014 idgF die in Anhang VII (Anhang II der Verordnung (EU) 2023/427) aufgeführte Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.

Weiters ist es verboten unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit diesen Gütern und Technologien oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien bereitzustellen sowie unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen  Gütern und Technologien für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.

Bei den Gütern handelt es sich um von der Dual Use Verordnung abweichende Gütern und Technologien u.a. Allgemeine Elektronik, Rechner/Elektronische Baugruppen, Telekommunikation und Informationssicherheit, Sensoren und Laser, Navigation und Luftfahrtelektronik, Meeres- und Schiffstechnik, Luftfahrt sowie Raumfahrt und Antriebe hierfür, sowie verschiedene Gegenstände gelistetet nach technischen Eigenschaften.

In Artikel 2a Absatz 3 sind Ausnahmen von diesem Verboten definiert.

Abweichend von diesem Verbot können die zuständigen Behörden Ausnahmegenehmigungen erteilen. 

Güter für Ölexploration (Güter nach Anhang II der Verordnung 833/2014 der Verordnung 833/2014 idgF)

Gemäß Artikel 3 der Verordnung 833/2014 idgF ist es verboten, die bisher in der Ausfuhr genehmigungspflichtigen Güter nach Anhang II (Güter KN ex 73, 82, 84 87, 89), indirekt/direkt zu liefern/exportieren/verkaufen. Verboten ist auch die mittelbare oder unmittelbare Bereitstellung von finanzieller oder technischer Hilfe. Die Verbote gelten nicht für Güter oder Technologien und technischer Hilfe oder Finanzhilfe, die erforderlich sind für die Beförderung von fossilen Brennstoffen, insbesondere Kohle, Erdöl und Erdgas, aus oder durch Russland in die EU oder die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird. Nicht verboten ist zudem die Erfüllung – bis zum 17. September 2022 – einer Verpflichtung aus einem Vertrag, der vor dem 16. März 2022 geschlossen wurde, oder aus akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung eines solchen Vertrags erforderlich sind, sofern die zuständige Behörde mindestens fünf Arbeitstage im Voraus unterrichtet wurde (in Österreich: BMDW, Abt Exportkontrolle). Nicht verboten ist die Bereitstellung von Versicherungen oder Rückversicherungen an eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Person, in Bezug auf deren Tätigkeiten außerhalb des Energiesektors Russlands. Zudem kann zuständige Behörde (in Österreich: BMDW, Abt Exportkontrolle) Genehmigung gem. Art 3 Abs 4 erteilen.

Güter für Ölraffination (Güter nach Anhang X der Verordnung 833/2014 idgF)

Verboten ist die indirekte/direkte Lieferung/Export/Verkauf von in Anhang X (Güter ex KN 84) der Verordnung 833/2014 (idgF) aufgeführten Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur Ölraffination verwendet werden können, unmittelbar oder mittelbar nach oder zur Verwendung in Russland. Das Verbot gilt auch für technische Hilfe, Vermittlungsdiensten und unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen hierfür.

Die Verbote gelten nicht für die Erfüllung – bis 27. Mai 2022 – von Verträgen, die vor dem 26. Februar 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

Abweichend vom Exportverbot für Güter des Anhang X können Genehmigungen von der zuständigen Behörde (in Österreich: BMDW, Abt. Exportkontrolle) für den Schutz von Menschen und Umwelt erteilt werden. In hinreichend begründeten dringenden Fällen können Güter des Anhang X ohne vorherige Genehmigung erfolgen, sofern der Ausführer die zuständige Behörde innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Verkauf, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr davon unterrichtet und die einschlägigen Gründe für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr ohne vorherige Genehmigung ausführlich darlegt.

Verboten sind zudem die folgenden unmittelbar oder mittelbar zu erbringenden Dienstleistungen: Bohrungen, Bohrlochprüfungen, Bohrlochmessungen und Komplettierungsdienste, Lieferung spezialisierter schwimmender Plattformen, sofern diese in Russland für die Erdölexploration oder –förderung von Tiefseeöl, arktischem Öl oder Schieferöl erfolgen. 

Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon (Anhang XI der Verordnung 833/2014 idgF) sowie Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoff­additive (Anhang XX der Verordnung 833/2014 idgF)

Verboten ist gemäß Artikel 3c Verordnung 833/2014 idgF, die in Anhang XI (Anhang IV der Verordnung (EU) 2023/427) aufgeführten Gütern und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar nach oder zur Verwendung in Russland zu liefern, zu verbringen oder auszuführen. 

Weiters ist im Zusammenhang mit den in Anhang XI aufgeführten Güter und Technologien folgendes Verboten:

  • unmittelbar oder mittelbar Versicherungen und Rückversicherungen bereitzustellen,
  • eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten durchzuführen: Überholung, Reparatur, Inspektion, Ersatz, Modifizierung oder Behebung von Mängeln an einem Luftfahrzeug oder einer Komponente, mit Ausnahme der Vorflugkontrolle
  • unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit diesen Gütern und Technologien oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien zu erbringen
  • unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Gütern und Technologien für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.

Die genannten Verbote gelten nicht

  • In Bezug auf die in Anhang XI Teil B aufgeführten Güter für die Erfüllung – bis zum 6. November 2022– von Verträgen, die vor dem 7. Oktober 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
  • In Bezug auf die in Anhang XI Teil C aufgeführten Güter nicht für die Erfüllung - bis zum 16. Januar 2023 - von Verträgen, die vor dem 17. Dezember 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
  • In Bezug auf die in Anhang XI Teil D aufgeführten Güter gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 4 nicht für die Erfüllung — bis zum 27. März 2023— von Verträgen, die vor dem 26. Februar 2023geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

Die zuständigen Behörden können unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen Ausnahmegenehmigungen erteilen.

Güter und Technologien der Seeschifffahrt (Anhang XVI der Verordnung 833/2014 idgF)

Gemäß Artikel 3f der Verordnung 844/2014 (idgF) ist es verboten die in Anhang XVI aufgeführte Güter und Technologien (Navigations- und Funkausrüstung) mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar nach Russland oder zur Verwendung in Russland oder für Schiffe unter russischer Flagge zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen. Verboten ist auch unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien der Seeschifffahrt (Anhang XVI) oder der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien zu erbringen. Abweichungen vom Exportverbot gelten gem. Art 3f Abs 3 und 4. Die zuständige Behörde (in Österreich: BMDW, Abt. Exportkontrolle) kann Genehmigung für die maritime Sicherheit gem. Art 3f Abs 4 erteilen.

Luxusgüter (Anhang XVIII der Verordnung 833/2014 idgF)

Verboten ist gem. Artikel 3h der Verordnung 833/2014 (idgF) die in Anhang XVIII aufgeführten Luxusgüter unmittelbar oder mittelbar nach Russland oder zur Verwendung zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen. Sofern im Anhang XVIII nichts anderes bestimmt ist, gilt das Verbot gemäß für in Anhang XVIII aufgeführte Luxusgüter, deren Wert 300 EUR je Stück übersteigt. Das Verbot gilt unmittelbar, ohne Übergangsfrist. Ausnahmen gelten gemäß Artikel 3h Abs 3.

Umfassende Güterliste u.a. verschiedene Waren pflanzlichen Ursprungs, mineralische Stoffe, chemische Erzeugnisse, Kunststoffe, Holz und Halbstoffe aus Holz,  Spinnstoffe, Waren aus Steinen etc., unedle Metalle und Waren daraus, Maschinen und Teile, optische Apparate, Möbel (Anhang XXIII der Verordnung 833/2014 idgF)

Verboten ist es gemäß Artikel 3k Verordnung 833/2014 idgF, die in Anhang XXIII aufgeführten Güter unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.

Weiters ist es verboten für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland

  • unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste in diesem Zusammenhang oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung zu erbringen,
  • unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen in diesem Zusammenhang für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.

In Bezug auf die in Anhang XXIII Teil A aufgeführten Güter der KN-Codes
2701, 2702, 2703 und 2704 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2
nicht für die Erfüllung — bis zum 8. Januar 2023— von Verträgen, die vor
dem 7. Oktober 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung
erforderlichen akzessorischen Verträgen

In Bezug auf die in Anhang XXIII Teil B aufgeführten Güter gelten die
Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung — bis zum
16. Januar 2023 — von Verträgen, die vor dem 17. Dezember 2022
geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen
akzessorischen Verträgen.

In Bezug auf die in Anhang XXIII Teil C aufgeführten Güter gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung — bis zum 27. März 2023 — von Verträgen, die vor dem 26. Februar 2023 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen. Diese Bestimmung gilt nicht für die in Anhang XXIII Teil C aufgeführten Güter der KN-Codes 7208 25, 7208 90, 7209 25, 7209 28und 7219 24, für die Absatz 3 gilt.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können unter bestimmten Bedingungen Ausnahmegenehmigungen erteilen.

Güterbezogene Verbote für Gütern mit Ursprung oder Ausfuhr aus Russland („Importbezogene Verbote“)

Umfassende Güterliste u.a. Kaviar, Zement, Hydrazin, div. mineralische Stoffe, Düngemittel, Silber, Holz und Halbstoffe aus Holz, Kraftpapier, best. Aluminiumerzeugnisse, versch. Glaserzeugnisse, Teile für Maschinen, Möbel (Anhang XXI der Verordnung 833/2014 idgF)

Verboten ist es gemäß Artikel 3i Verordnung 833/2014, die in Anhang XXI  aufgeführten Güter unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuführen oder zu verbringen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden.

Im Zusammenhang mit diesem Verbot ist es untersagt,

  • unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien zu erbringen.
  • unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Gütern und Technologien für den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.

Das Verbot gilt nicht

  • für Käufe in Russland, die für die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder für den persönlichen Gebrauch von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und ihren unmittelbaren Familienangehörigen erforderlich sind
  • ab dem 10. Juli 2022 für den Kauf oder den Transport oder damit verbundene technische oder finanzielle Unterstützung der folgenden Güter, die für ihre Einfuhr in die Union erforderlich sind:
    • 837 570 Tonnen Kaliumchlorid des KN-Codes 3104 20 zwischen 10. Juli eines bestimmten Jahres und 9. Juli des folgenden Jahres,
    • eine Gesamtmenge von 1 577 807 Tonnen der anderen in Anhang XXI aufgeführten Güter der KN-Codes 3105 20, 3105 60 und 3105 90 zwischen dem 10. Juli eines bestimmten Jahres und 9. Juli des folgenden Jahres.
  • gelten bis zum 30. Juni 2024 nicht für die Einfuhr, den Kauf oder die Beförderung der folgenden Mengen von Gütern oder damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe, die für die Einfuhr in die Union erforderlich ist:
    • 752 475 Tonnen von Gütern des KN-Codes 2803,
    • 562 973 Tonnen von Gütern des KN-Codes 4002

In Bezug auf die in Anhang XXI Teil B aufgeführten Güter gelten die Verbote nicht für die Erfüllung – bis zum 8. Januar 2023 – von Verträgen, die vor dem 7. Oktober 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

In Bezug auf die in Anhang XXI Teil B aufgeführten Güter gelten die Verbote
nicht für die Erfüllung - bis zum 8. Januar 2023 - von Verträgen, die vor dem 7. Oktober 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen. Diese Bestimmung gilt nicht für die in Anhang XXI Teil B aufgeführten Güter des KN-Codes 2905 11, die unter Absatz 3ba fallen.

In Bezug auf die in Anhang XXI Teil C aufgeführten Güter gelten die Verbote nicht für die Erfüllung — bis zum 27. Mai 2023 — von Verträgen, die vor dem 26. Februar 2023 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen. Diese Bestimmung gilt nicht für die in Anhang XXI Teil C aufgeführten Güter der KN-Codes 2803 und 4002, für die Absatz 3da gilt.

Abweichend davon können die zuständigen Behörden unter bestimmten Bedingungen Ausnahmegenehmigungen erteilen.

Kohle und andere feste fossile Brennstoffe (Anhang XXII der Verordnung 833/2014 idgF)

Verboten ist es gemäß Artikel 3j der Verordnung 833/2014 (idgF) Kohle und andere feste fossile Brennstoffe, die in Anhang XXII aufgeführt sind, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuführen oder zu verbringen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden. Verboten ist es hierfür unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, andere Dienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen, sowie Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen. Die vorgenannten Verbote gelten nicht für die Erfüllung — bis zum 10. August 2022 — von Verträgen, die vor dem 9. April 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen. Analog zum neuen Embargo gegen Kohle und andere feste fossile Brennstoffe gelistet in Anhang XXII werden die bisherigen Ausnahmebestimmungen für diese Erzeugnisse beendet.

Eisen- und Stahlerzeugnisse (Anhang XVII der Verordnung 833/2014 idgF)

Verboten ist gemäß Artikel 3g der Verordnung 833/2014 (idgF) die in Anhang XVII aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse unmittelbar oder mittelbar in die Union einzuführen, zu kaufen oder zu befördern.

Weiters ist es verboten diese Erzeugnisse ab dem 30. September 2023 unmittelbar oder mittelbar einzuführen oder zu kaufen, wenn sie in einem Drittland unter Verwendung der in Anhang XVII aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Russland verarbeitet wurden; für in Anhang XVII aufgeführte Erzeugnisse, die in einem Drittland unter Verwendung von Stahlerzeugnissen des KN-Codes 7207 11 oder 7207 12 10 oder 7224 90 mit Ursprung in Russland verarbeitet werden, gilt dieses Verbot ab dem 1. April 2024 für den KN-Code 7207 11 und ab dem 1. Oktober 2024 für die KN-Codes 7207 12 10 und 7224 90.

Verboten ist es auch unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten sowie Versicherungen und Rückversicherungen bereitzustellen.  

In Bezug auf die in Anhang XVII Teil B aufgeführten Güter, die nicht in
Teil A jenes Anhangs aufgeführt sind, und unbeschadet des Absatzes 4, gelten
diese Verbote nicht für die Erfüllung - bis zum 8. Januar 2023 - von Verträgen, die vor dem 7. Oktober 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen. Diese Bestimmung gilt nicht für Güter der KN-Codes 7207 11, 7207 12 10 und 7224 90, für die die Absätze 4, 5 und 5a Anwendung finden.

Die Verbote gelten gemäß Artikel 3g Absatz 4 nicht für die Einfuhr, den Kauf, die Beförderung oder die damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe der folgenden Mengen von Gütern des KN Codes 7207 12 10:

  • 3 747 905 Tonnen zwischen dem 7. Oktober 2022 und dem 30. September 2023;
  • 3 747 905 Tonnen zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2024

Die oben genannten Verbote gelten gemäß Absatz 5 gelten nicht für die Einfuhr, den Kauf, die Beförderung oder die damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe der folgenden Mengen von Gütern des KN-Codes 7207 11:

  • 487 202 Tonnen zwischen dem 7. Oktober 2022 und dem 30. September 2023;
  • 85 260 Tonnen zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 31. Dezember 2023;
  • 48 720 Tonnen zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. März 2024 

Die oben genannten Verbote gelten gemäß Absatz 5a gelten nicht für die Einfuhr, den Kauf, die Beförderung oder die damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe der folgenden Mengen von Gütern des KN-Codes 7224 90:

  • 147 007 Tonnen zwischen dem 17. Dezember 2022 und dem 31. Dezember 2023;
  • 110 255 Tonnen zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 30. September 2024.

Abweichend davon können die zuständigen Behörden den Kauf, die Einfuhr oder die Weitergabe der in Anhang XVII aufgeführten Güter unter bestimmten Bedingungen genehmigen.

Gold (Anhang XXVI und Anhang XXVII der Verordnung 833/2014 idgF)

Es ist gemäß Artikel 3o verboten, Gold − nach Energieträgern das wichtigste Exportgut Russlands − unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen. Dieses Verbot gilt für Gold mit Ursprung in Russland, das nach dem Inkrafttreten der Verordnung aus Russland ausgeführt wurde.

Folgende Zolltarifnummern sind gelistet:

  • Anhang XXVI
    • 7108 Gold (einschließlich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver
    • 7112 91 Abfälle und Schrott von Gold, einschließlich Goldplattierungen, ausgenommen andere Edelmetalle enthaltende Rückstände (Gekrätz)
    • Ex 7118 90 Goldmünzen
  • Anhang XXVII
    • Ex 7113 Schmuckwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen
    • Ex 7114 Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

Weitere sektorale Geschäftsverbote

Unterhaltung wirtschaftlicher Beziehungen mit bestimmten Personen

Gemäß Artikel 5aa Verordnung 833/2014 idgF ist es verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte zu tätigen mit den in Anhang XIX gelisteten Personen, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befinden oder bei Russland und seine Regierung oder Zentralbank das Recht auf Gewinnbeteiligung hat oder Russland und seine Regierung oder Zentralbank andere wesentliche wirtschaftliche Beziehungen unterhält (ua Gazprom Neft, United Aircraft Corporation, Uralvagonzavod, Rosneft, Kamaz, Transneft, Rostec). Das Verbot gilt auch gegenüber juristischen Personen außerhalb der EU deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der in Anhang XIX aufgeführten Organisationen gehalten werden und für juristische Personen, die im Namen oder auf Anweisung einer der vorgenannten Organisationen handelt.

Es ist ab dem 22. Oktober 2022 verboten, Posten in den Leitungsgremien einer in Absatz 1 genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu bekleiden.

Es ist ab dem 16. Januar 2023 verboten, einen Posten in den Leitungsgremien
einer der folgenden Organisationen zu bekleiden:

  • einer in Russland niedergelassenen juristischen Person, Organisation
    oder Einrichtung, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 %
    in öffentlicher Inhaberschaft befindet oder bei der Russland und seine
    Regierung oder Zentralbank das Recht auf Gewinnbeteiligung hat oder
    mit der Russland und seine Regierung oder Zentralbank andere
    wesentliche wirtschaftliche Beziehungen unterhält,
  • einer in Russland niedergelassenen juristischen Person, Organisation
    oder Einrichtung, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar
    von einer der unter Buchstabe a genannten Organisationen gehalten
    werden, oder
  • einer in Russland niedergelassenen juristischen Person, Organisation
    oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter
    Buchstabe a oder b aufgeführten Organisationen handelt.

Dieses Verbot gilt nicht für die in Absatz 1 genannten juristischen Personen,
Organisationen oder Einrichtungen, die unter Absatz 1a fallen. Abweichend davon können auch die zuständigen Behörden Ausnahmegenehmigungen erteilen.

Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht

  • für die Entgegennahme von Zahlungen, die von den in Anhang XIX Teil A genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund von Verträgen geschuldet werden, die vor dem 15. Mai 2022 ausgeführt wurden.
  • für die Erfüllung – bis zum 8. Januar 2023 – von Verträgen, die vor dem 7. Oktober 2022 mit einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung gemäß Anhang XIX Teil B geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
  • für die Entgegennahme von Zahlungen, die von den in Anhang XIX Teil B (Anhang V der Verordnung 2022/1904) genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund von Verträgen geschuldet werden, die vor dem 8. Januar 2023ausgeführt wurden.
  • für die Erfüllung - bis zum 18. März 2023 - von Verträgen, die vor dem 17. Dezember 2022 mit einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung gemäß Anhang XIX Teil C geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
  • für die Entgegennahme von Zahlungen, die von den in Anhang XIX Teil C genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund von Verträgen geschuldet werden, die vor dem 18. März 2023 ausgeführt wurden.

Weitere Ausnahmen finden sich in Artikel 5aa Absatz 3 und 3a der Verordnung 833/2014 idgF.

Abweichend von dem Verfahren nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates wird die Anerkennung des russischen Schiffsregisters durch die Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 und der Richtlinie (EU) 2016/1629 entzogen.

Ab dem 27. März 2023 ist es gemäß Artikel 5o der Verordnung 833/2014 idgF verboten, russischen Staatsangehörigen und in Russland ansässigen natürlichen Personen zu ermöglichen, Posten in den Leitungsgremien der Eigentümer oder Betreiber von kritischen Infrastrukturen, europäischen kritischen Infrastrukturen und kritischen Einrichtungen, die nach nationalem Recht als solche ermittelt oder ausgewiesen wurden, zu bekleiden. Dieses Verbot gilt nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz.

Zugang zu EU-Häfen  

Es ist gemäß Artikel 3ea verboten, Schiffen, die unter der Flagge Russlands registriert sind, nach dem 16. April 2022 den Zugang zu Häfen und nach dem 29. Juli 2022 den Zugang zu Schleusen im Gebiet der Union zu gewähren, mit Ausnahme des Zugangs zu Schleusen um das Gebiet der Union zu verlassen.  

Dieses Verbot gilt nach dem 8. April 2023 für jedes Schiff, das vom russischen Schiffsregister zertifiziert ist.

Als "Schiff" gilt ein Schiff, das in den Anwendungsbereich der einschlägigen internationalen Übereinkommen fällt, eine Jacht mit einer Länge von 15 Metern oder mehr, die keine Fracht und höchstens zwölf Passagiere befördert, oder Sportboote oder Wassermotorräder im Sinne der Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates.

Genehmigungsfreie Ausnahmen gelten aus Gründen der maritimen Sicherheit oder zur Rettung von Menschenleben auf See.

Genehmigungspflichtige Ausnahmen können durch die zuständigen Behörden gewährt werden, wenn der Zugang erforderlich ist für

  1. den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz sowie gewisser in Anhang XXIV aufgeführter chemischer Produkte und Eisenerzeugnisse in die Union,
  2. den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von pharmazeutischen, medizinischen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemittel, deren Kauf, Einfuhr oder Transport nach diesem Beschluss gestattet ist,
  3. humanitäre Zwecke,
  4. den Transport von atomaren Brennstoffen und anderer Güter, die für den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten unbedingt erforderlich sind, oder
  5. den Kauf, die Einfuhr oder den Transport in die Union von Kohle und anderen festen fossilen Brennstoffen wie in Anhang XXII aufgeführt bis 10. August 2022.

Gütertransport

Verboten ist es gemäß Artikel 3l Verodnung 833/2014 (idgF) in Russland niedergelassenen Kraftverkehrsunternehmen, im Gebiet der Union Güter auf der Straße, einschließlich zu Zwecken der Durchfuhr, zu befördern. Das Verbot gilt bis zum 16. April 2022 nicht für die Beförderung von Gütern, die vor dem 9. April 2022 begonnen hat, sofern sich das Fahrzeug des Kraftverkehrsunternehmens am 9. April 2022 bereits im Gebiet der Union befand oder die Union durchqueren muss, um nach Russland zurückzukehren. Abweichend vom Verbot können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Beförderung von Gütern durch ein in Russland niedergelassenes Kraftverkehrsunternehmen genehmigen, wenn die zuständigen Behörden  festgestellt haben, dass eine solche Beförderung erforderlich ist für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz in die Union, den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von pharmazeutischen, medizinischen und landwirtschaftlichen  Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemittel deren Kauf, Einfuhr oder Transport nach diesem Beschluss gestattet ist, humanitäre Zwecke, die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, oder die Verbringung oder die Ausfuhr von Kulturgütern als Leihgabe nach Russland im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit Russland. Das Beförderungsverbot gilt grundsätzlich nicht für Kraftverkehrsunternehmen, die Folgendes Postsendungen im Rahmen des Universaldienstes oder Transitgüter, die zwischen der Oblast Kaliningrad und Russland durch die Union befördert werden, befördern sofern die Beförderung solcher Güter nach dieser Verordnung nicht anderweitig verboten ist.

Dienstleistungsverbote

  • Bereitstellung bestimmter Trust- und treuhändischer Dienstleistungen für russische Treugeber oder Begünstigte
    Verboten ist es gemäß Artikel 5m Verordnung 833/2014 (idgF) einen Trust oder eine ähnliche Rechtsgestaltung zu registrieren oder einen Sitz, eine Geschäfts- oder Verwaltungsanschrift oder Verwaltungsdienstleistungen dafür bereitzustellen, wenn eine der folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen Treugeber oder Begünstigter ist: russische Staatsangehörige oder in Russland ansässige natürliche Personen, in Russland niedergelassene juristische Personen oder juristische Personen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer vorgenannten Person gehalten werden oder kontrolliert werden sowie Personen, die im Namen oder auf Anweisung einer der vorgenannten Personen handeln. Ab dem 5. Juli 2022 ist es verboten als Treuhänder, nomineller Anteilseigner, Geschäftsführer, Sekretär oder in einer ähnlichen Funktion für einen in Bezug auf die vorgenannten Personen genommenen Trust oder eine dort in Bezug genommene ähnliche Rechtsgestaltung zu handeln oder dies einer anderen Person zu ermöglichen. Die Verbote gelten nicht für Transaktionen, die unbedingt erforderlich sind, um vor dem 9. April 2022 geschlossene Verträge, die mit Art 5m nicht vereinbar sind, oder für deren Erfüllung erforderliche akzessorische Verträge bis zum 5. Juli 2022 zu beenden. Das Verbot gilt nicht, wenn der Treugeber oder Begünstigte ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats oder eine natürliche Person ist, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in einem Mitgliedstaat verfügt. Zudem können die zuständigen Behörden für bestimmte in Absatz 5 des Artikel 5m genannte Zwecke unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen vom Verbot abweichende Genehmigungen erteilen.

  • Verbot von Dienstleistungen im bestimmten Bereichen 
    Gemäß Artikel 5n der Verordnung 833/2014 idgF ist es verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen für die Regierung Russlands oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in nachfolgenden Bereichen zu erbringen:
    • Wirtschaftsprüfung einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung
    • Architektur und Ingenieurwesen, Rechtsberatung und IT-Beratung
      • gilt u.a. nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die unbedingt erforderlich sind, um vor dem 7. Oktober 2022 geschlossene Verträge, die mit diesem Artikel nicht vereinbar sind, oder für deren Erfüllung erforderliche akzessorische Verträge bis zum 8. Januar 2023 zu beenden.
    • Markt- und Meinungsforschung, technische physikalische und chemische Untersuchung und Werbung
      • gilt u.a. nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die unbedingt
        erforderlich sind, um vor dem 17. Dezember 2022 geschlossene Verträge, die mit diesem Artikel nicht vereinbar sind, oder für deren Erfüllung erforderliche akzessorische Verträge bis zum 16. Januar 2023 zu beenden.
    Darüber hinaus beinhaltet Artikel 5n der Verordnung 833/2014 idgF weitere Ausnahmenbestimmungen. Auch die zuständigen Behörden können unter bestimmten Bedingungen Ausnahmegenehmigungen erteilen. Zum Beispiel können die die zuständigen Behörden die weitere Erbringung der genannten Dienstleistungen bis zum 31. Dezember 2023 genehmigen, wenn diese Dienstleistungen für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich sind, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
    a) Die Dienstleistungen werden für die aus dem Abzug von Investitionen hervorgehenden juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen und ausschließlich zu deren Gunsten erbracht und
    b) die zuständigen Behörden haben bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen keine hinreichenden Gründe zu der Annahme, dass die Dienstleistungen mittelbar oder unmittelbar für die Regierung Russlands oder für einen militärischen Endnutzer erbracht werden oder eine militärische Endverwendung in Russland haben könnten

Beschränkung des EU-Kapital-und Finanzmarktes sowie des Zahlungsverkehrs

„SWIFT-Ausschluss“

Es ist gemäß Artikel 5h Verordnung 833/2014 (idgF) verboten spezialisierte Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr, die für den Austausch von Finanzdaten verwendet werden, für die in Anhang XIV (Bank Otkritie, Novikombank , Promsvyazbank, Bank Rossiya Sovcombank, VNESHECONOMBANK (VEB), VTB BANK, Sberbank, Credit Bank of Moscow und Joint Stock Company Russian Agricultural Bank, JSC Rosselkhozbank) aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder für in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Eigentumsrechte zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar bei einer in Anhang XIV aufgeführten Organisation liegen, zu erbringen

Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt für jede in Anhang XIV aufgeführte juristische Person, Organisation oder Einrichtung ab dem in jenem Anhang für sie angegebenen Zeitpunkt. Das Verbot gilt ab demselben Zeitpunkt für alle in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der in Anhang XIV aufgeführten Organisationen gehalten werden.

Verbot der Bereitstellung von Ratingdiensten

Verboten ist es gemäß Artikel 5j Verordnung 833/2014 idgF ist verboten, Ratingdienste für oder in Bezug auf russische Staatsangehörige oder in Russland ansässige natürliche Personen oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu erbringen.

Weiters ist es verboten, russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen oder in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Zugang zu Abonnementdiensten im Zusammenhang mit Ratingtätigkeiten zu gewähren.

Diese Verbote gelten nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats und für natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaats verfügen.

Investitionsverbot in russischen Bergbau-/Energiesektor

Gemäß Artikel 3a der Verordnung 844/2014 idgF ist es in Bezug auf den Sektor Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden bzw. den Energiesektor verboten 

  • neue Beteiligung an einer juristischen Person, die nach dem russischen Recht oder dem Recht eines anderen Drittlands gegründet oder eingetragen wurde und in diesen Sektoren in Russland tätig ist, zu erwerben oder eine bestehende solche Beteiligung auszuweiten,
  • neue Darlehen oder Kredite oder sonstige Finanzmittel, einschließlich
    Eigenkapital, für eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die
    nach dem russischen Recht oder dem Recht eines anderen Drittlands gegründet der eingetragen wurde und die in diesen Sektoren in Russland tätig ist, oder nachweislich für den Zweck der Finanzierung einer solchen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung bereitzustellen oder sich an solchen Vereinbarungen zu beteiligen, 
  • ein neues Gemeinschaftsunternehmen mit einer juristischen Person,
    Organisation oder Einrichtung, die nach dem russischen Recht oder dem Recht eines anderen Drittlands gegründet oder eingetragen wurde und die in diesen Sektoren in Russland tätig ist, zu gründen,
  • Wertpapierdienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar mit den oben genannten Aktivitäten in Zusammenhang stehen, zu erbringen.

Das Verbot gilt nicht für Tätigkeiten im Bereich Bergbau und
Gewinnung von Steinen und Erden, bei denen der höchste Ertrag aus der Erzeugung der in Anhang XXX aufgeführten Materialien erzielt wird oder deren vorrangiges Ziel in der Erzeugung dieser Materialien besteht.

Abweichend von den genannten Verboten können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet rscheinenden Bedingungen die genannten Tätigkeiten genehmigen.

Ausschluss bestimmter russischer Banken sowie Unternehmen der Militär- und der Ölindustrie aus EU-Kapitalmarkt

In Ergänzung zu den bisherig geltenden Verboten übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente mit Laufzeit über 30 Tagen von den in Anhang III der Verordnung 833/2014 gelisteten russische Banken (SBER Bank, VTB-Bank, VEB-Bank, GAZPROM Bank, ROSSELKHOZ Bank) direkt oder indirekt zu kaufen, verkaufen, zu vermitteln, Wertpapierdienstleistungen oder Hilfsdienste zu erbringen, gilt dieses Verbot auch für ab 12. April 2022 begebene Wertpapiere und Geldmarktinstrumente mit Laufzeit unter 30 Tagen sowohl für Banken gelistet in Anhang III als auch Anhang XII (Alfa Bank, Bank Otkritie, Bank Rossiya und Promsvyazbank) sowie für die in den Anhängen V und VI  gelistete russische Unternehmen der Militärgüter- und Ölindustrie sowie staatliche und teilstaatliche Unternehmen nach Anhang XIII (Almaz-Antey Kamaz, Seehandelshafen, Novorossiysk Rostec, Russische Eisenbahn, JSC PO Sevmash Sovcomflot, United Shipbuilding Corporation, Russisches Schiffsregister).

Diese Verbote betreffen auch außerhalb der EU niedergelassene juristische Personen, an denen eine der gelisteten Banken oder Unternehmen einen Anteil von mehr als 50 % halten oder solche juristischen Personen, die im Namen oder auf Anweisung der Vorgenannten handeln.

Details: siehe Artikel 5 der Verordnung 833/2014 (idgF)

Handel und Erwerb von Staatsanleihen und Vergabe von Neukrediten an den Russischen Staat

Gemäß Artikel 5a der Verordnung 833/2014 (idgF) ist es verboten, übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die nach dem 9. März 2022 begeben wurden, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, zu verkaufen, Wertpapierdienstleistungen oder Hilfsdienste bei der Begebung zu erbringen oder anderweitig damit zu handeln, wenn sie begeben wurden von Russland, seiner Regierung oder der Zentralbank Russlands oder einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, im Namen oder auf Anweisung der Zentralbank Russlands handelt. Es ist verboten Darlehen oder Krediten an Russland und seiner Regierung oder der Zentralbank Russlands nach dem 23. Februar 2022 zu vergeben. Das Verbot gilt nicht für Darlehen oder Kredite, die spezifisch und nachweislich zur Finanzierung nicht verbotener Einfuhren oder Ausfuhren von Gütern und nichtfinanziellen Dienstleistungen zwischen der Union und einem Drittstaat, einschl. Russlands, bestimmt sind, auch ist die Finanzierung von Ausgaben für Güter und Dienstleistungen aus einem anderen Drittstaat, der zur Erfüllung eines Ausfuhr- oder Einfuhrverbots erforderlich ist, nicht verboten. Das Verbot gilt nicht für die Inanspruchnahme oder Auszahlung von Beträgen im Rahmen eines vor dem 23. Februar 2022 geschlossenen Vertrags („Altvertragsausnahme“), wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind „a) Alle Bedingungen für diese Inanspruchnahme oder Auszahlung wurden vor dem 23. Februar 2022 vereinbart und zu oder nach diesem Zeitpunkt nicht geändert und b) vor dem 23. Februar 2022 wurde ein vertragliches Fälligkeitsdatum für die vollständige Rückerstattung aller zur Verfügung gestellten Gelder sowie für die Aufhebung aller Zusagen, Rechte und Verpflichtungen nach dem Vertrag festgesetzt. Die Bedingungen für Inanspruchnahmen oder Auszahlungen umfassen Bestimmungen über die Kreditlaufzeit für jede Inanspruchnahme oder Auszahlung, den angewandten Zinssatz oder die Berechnungsmethode für den Zinssatz und den Höchstbetrag.“

Bereitstellung von öffentlichen Finanzmitteln oder Finanzhilfen (staatliche Zuschüsse, Darlehen, Garantien, Bürgschaften etc.) für den Handel mit Russland oder Investitionen in Russland

Es ist staatlichen Einrichtungen untersagt, öffentliche Finanzmittel oder Finanzhilfen gem. Artikel 2e Absatz 1 Verordnung 833/2014 (idgF) für den Handel mit Russland oder für Investitionen in Russland bereitzustellen. Ausgenommen vom Verbot sind 

  • „Altverträge“: Verpflichtungen von vor dem 26. Februar 2022
  • Öffentliche Finanzmittel oder Finanzhilfen bis zu einem Gesamtwert von 10.000.000 EUR pro Projekt für in der Union niedergelassene „kleine und mittlere Unternehmen“ oder für den Handel mit Lebensmitteln sowie für landwirtschaftliche, medizinische oder humanitäre Zwecke.

Vergabe von Neukrediten und Darlehen

Die Neuvergabe von Darlehen oder Krediten an die in den in Artikel 5 genannten juristischen Personen (Anhang III, V, VI, XII, XIII der Verordnung 833/2014 idgF) ab dem 26. Februar 2022 ist verboten. Das Verbot gilt nicht für Darlehen oder Kredite, die spezifisch und nachweislich zur Finanzierung nicht verbotener Einfuhren oder Ausfuhren von Gütern und nichtfinanziellen Dienstleistungen zwischen der Union und einem Drittstaat, einschl. Russlands, bestimmt sind und einschl. die Finanzierung von Ausgaben für Güter und Dienstleistungen aus einem anderen Drittstaat als Russland, der zur Erfüllung eines Ausfuhr- oder Einfuhrverbots erforderlich ist. Zudem gilt das Verbot nicht für Darlehen, die nachweislich ein spezifisches Ziel der Bereitstellung finanzieller Soforthilfe verfolgen, um Solvabilitäts- und Liquiditätsanforderungen für in der Union niedergelassene juristische Personen, deren Eigentumsrechte zu mehr als 50 % bei einer in Anhang III genannten Organisation liegen, zu erfüllen.

Börsenhandel mit russischen staatlichen oder teilstaatlichen juristischen Personen

Gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung 833/2014 idgF ist es verboten an in der Union registrierten oder anerkannten Handelsplätzen übertragbare Wertpapiere von in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befinden, ab dem 12. April 2022 zu notieren und Dienstleistungen dafür zu erbringen, sowie ab dem 29. Januar 2023 zum Handel zuzulassen.

Entgegennahme von Bankkontoeinlagen und Notifizierungspflicht über Bankkontoeinlagen sowie Dienstleistungsverbot für Krypto-Werte

Gemäß Artikel 5b Verordnung 833/2014 idgF ist es verboten von russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen oder von in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Einlagen entgegenzunehmen, wenn der Gesamtwert der Einlagen pro Kreditinstitut 100.000 EUR übersteigt. Zudem ist es verboten Dienstleistungen im Zusammenhang mit Krypto-Wallets, Krypto-Konten oder der Krypto-Verwahrung bereitzustellen, wenn der Gesamtwert der Kryptowerte der natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung pro Wallet, Konto oder Verwahrer 10 000 EUR übersteigt. Die Verbote gelten nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatsangehörige von Ländern des Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz und für natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel eines dieser Staaten verfügen. Absatz 1 gilt nicht für Einlagen, die für den nicht verbotenen grenzüberschreitenden Handel mit Waren und Dienstleistungen zwischen der Union und Russland erforderlich sind.

Gemäß Artikel 5c und Artikel 5d können abweichend von Artikel 5b Absatz 1 die zuständigen Behörden (in Österreich: OeNB) die Entgegennahme einer solchen Einlage unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen.

Zudem legt Artikel 5g der Verordnung 833/2014 idgF Informationsverpflichtungen für Kreditinstitute gegenüber den zuständigen nationalen Behörde des Mitgliedstaates, in dem sie angesiedelt sind, oder der Kommission unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis fest.

Zentralverwahrung von übertragbaren Wertpapieren

Gemäß Artikel 5e der Verordnung 833/2014 (idgF) ist es Zentralverwahrern der Union verboten, Dienstleistungen im Sinne des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 für übertragbare Wertpapiere zu erbringen, die nach dem 12. April 2022 an russische Staatsangehörige oder in Russland ansässige natürliche Personen oder an in Russland niedergelassene juristische Personen ausgegeben wurden. Absatz 1 gilt nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats und für natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaats verfügen.

Verkauf von in einer amtlichen Währung eines EU-Mitgliedsstaats  notierenden Wertpapieren

Gemäß Artikel 5f der Verordnung 833/2014 (idgF) ist es verboten, auf in einer amtlichen Währung eines EU Mitgliedsstaats lautende übertragbare Wertpapiere, die nach dem 12. April 2022 begeben wurden, oder mit einem Engagement hinsichtlich solcher Wertpapiere verbundene Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren an russische Staatsangehörige oder in Russland ansässige natürliche Personen oder an in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu verkaufen. Absatz 1 gilt nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz und nicht für natürliche Personen mit einer befristeten oder unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung in einem Mitgliedstaat, einem dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Land oder der Schweiz

Transaktionsverbot mit Zentralbank

Verboten sind gem. Art 5a Abs 4, 5 und 6 Verordnung 833/2014 (idgF) Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven sowie von Vermögenswerten der russischen Zentralbank einschließlich Transaktionen mit juristischen Personen im Namen oder auf Anweisung der russischen Zentralbank (ua den National Wealth Fund). Abweichend können die zuständigen Behörden (in Österreich OeNB) eine Transaktion genehmigen, sofern diese zur Gewährleistung der Finanzstabilität der Union insgesamt oder des betroffenen Mitgliedstaats unbedingt erforderlich ist. 

Verbot des Exports oder der Bereitstellung von Euro-Banknoten („Bargeld“)

Verboten ist es gem. Art 5i Verordnung 833/2014 (idgF), auf Euro lautende Banknoten an Russland oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland — einschließlich der Regierung und der Zentralbank Russlands — oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen. Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen, die nach Russland reisen oder von deren mitreisenden unmittelbaren Familienangehörigen oder amtliche Tätigkeiten diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen. 

Verbot der Beteiligung an Projekten des Russian Direct Investment Funds

Verboten ist es gemäß Artikel 2e Verordnung 833/2014 (idgF), in Projekte, die aus dem Russian Direct Investment Fund kofinanziert werden, zu investieren, sich an ihnen zu beteiligen oder anderweitig zu ihnen beizutragen.

Sonstige Beschränkungen:

  • Visabeschränkungen
    Mit Beschluss (EU) 2022/1500 (Amtsblatt L 234I vom 9. September 2022) erfolgte eine vollständige Aussetzung der Visaerleichterungen für Staatsangehörige der Russischen Föderation ab dem 12. September 2022.
    „Staatsangehöriger der Russischen Föderation“ ist, wer die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation gemäß deren Rechtsvorschriften besitzt, z.B. Angehörige offizieller Delegationen der Russischen Föderation, Geschäftsleute und Vertreter von Unternehmensverbänden; Mitglieder der nationalen und regionalen Regierungen bzw. Parlamente der Russischen Föderation, des Verfassungsgerichts der Russischen Föderation und des Obersten Gerichtshofs der Russischen Föderation sowie Staatsangehörige der Russischen Föderation, die Inhaber von der Russischen Föderation ausgestellten gültigen Diplomatenpässen sind.

  • Luftraumsperre

    Verboten ist es gem. Art 3e der Verordnung 833/2014 (idgF) Luftfahrtzeugen, die von russischen Luftfahrtunternehmen betrieben werden, einschließlich als Vertriebsunternehmen im Wege von Code-Sharing- oder Blocked-Space-Vereinbarungen, in Russland registrierten Luftfahrzeugen sowie nicht in Russland registrierten Luftfahrzeugen, die sich im Eigentum natürlicher oder juristischer Personen in Russland befinden oder von diesen gechartert werden oder anderweitig unter deren Kontrolle stehen, im Hoheitsgebiet der Union zu landen, vom Hoheitsgebiet der Union zu starten, oder das Hoheitsgebiet der Union zu überfliegen. Ausnahmen gelten für Notlandungen oder Notüberflüge. Abweichend können die zuständigen Behörden genehmigen, dass ein Luftfahrzeug im Hoheitsgebiet der Union landet, startet oder das Hoheitsgebiet der Union überfliegt, wenn die zuständigen Behörden festgestellt haben, dass das Landen, Starten oder Überfliegen für humanitäre Zwecke oder für andere mit den Zielen dieser Verordnung im Einklang stehende Zwecke erforderlich ist.

    Neuer EU-Leitfaden bzgl. Beschränkungen der Luftfahrt

  • Meldepflicht von Nichtlinienflüge
    Gemäß Absatz 5 des Artikels 3d sind Luftfahrzeugbetreiber, die zwischen Russland und der Union — direkt oder über ein Drittland — Nichtlinienflüge durchführen, verpflichtet den für sie zuständigen Behörden mindestens 48 Stunden vor dem Flug alle diesbezüglichen Informationen zu übermitteln.

  • Entzug von Rundfunklizenzen und Ausstrahlungsverbot für bestimmte russische Medien in der EU

    Es ist gemäß Artikel 2f der Verordnung 833/2014 idgF den Betreibern verboten, Inhalte durch die in Anhang XV aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu senden oder deren Sendung zu ermöglichen, zu erleichtern oder auf andere Weise dazu beizutragen, auch durch die Übertragung oder Verbreitung über Kabel, Satellit, IP-TV, Internetdienstleister, Internet-Video-Sharing-Plattformen oder -Anwendungen, unabhängig davon, ob sie neu oder vorinstalliert sind.

    Alle Rundfunklizenzen oder -genehmigungen, Übertragungs- und Verbreitungsvereinbarungen mit den in Anhang XV aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen werden ausgesetzt.

    Es ist verboten, in Inhalten, die von den in Anhang XV aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erstellt oder gesendet werden, für Produkte oder Dienstleistungen zu werben, einschließlich durch Übertragung oder Verbreitung mittels der oben genannen genannten Möglichkeiten. 

  • Verbot der Vergabe und Erfüllung von öffentlichen Aufträgen oder Konzessionen

    Verboten ist es gemäß Artikel 5k Verordnung 833/2014 (idgF) öffentliche Aufträge oder Konzessionen, die in den Anwendungsbereich bestimmter EU-Richtlinien fallen, an folgende Personen zu vergeben bzw. Verträge mit solchen Personen weiterhin zu erfüllen: a) russische Staatsangehörige oder in Russland niedergelassene natürliche oder juristische Personen, b) juristische Personen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten Organisationen gehalten werden, oder c) natürliche oder juristische Personen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b genannten Organisationen handeln, auch solche, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt, Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Sinne der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe in Anspruch genommen werden. Das Verbot gilt nicht für die Erfüllung — bis zum 10. Oktober 2022 — von Verträgen, die vor dem 9. April 2022 geschlossen wurden. Zudem können für die in Abs 2 des Aart 5k definierten Zwecke die zuständigen Behörden die Vergabe oder die Fortsetzung der Erfüllung von Verträgen genehmigen.

  • Verbot der öffentlichen finanziellen Unterstützung Russlands und Ausschluss aus Unions- oder Euratom-Programmen oder nationalen Programme

    Verboten ist es gem. Artikel 5l Abs 1 Verordnung 833/2014 (idgF) in Russland niedergelassene juristische Personen, die sich zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft oder unter öffentlicher Kontrolle befinden, unmittelbar oder mittelbar zu unterstützen, einschließlich durch Finanzmittel und Finanzhilfen, oder ihnen sonstige Vorteile im Rahmen eines Unions- oder Euratom-Programms oder eines nationalen Programms eines Mitgliedstaats oder im Rahmen von Verträgen im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 zu verschaffen. Ausnahmen gelten gem. Art 5i Abs 2.

  • Verbot der Bereitstellung von Gasspeicherkapazitäten in der Union
    Gemäß Artikel 5p der Verordnung 833/2014 idgF ist es mit Ausnahme des zu Speicherzwecken genutzten Teils von Flüssigerdgasanlagen verboten, in einer Speicheranlage im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Richtlinie 2009/73/EG Speicherkapazität im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 28 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 bereitzustellen für
    • russische Staatsangehörige, in Russland ansässige natürliche Personen oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
    • juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen gehalten werden, oder
    • natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b genannten juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen handeln.

    Dieses Verbot gilt nicht für Transaktionen, die unbedingt erforderlich sind, um vor dem 27. März 2023 geschlossene Verträge, die mit diesem Artikel nicht vereinbar sind, oder für deren Erfüllung erforderliche akzessorische Verträge bis zum 26. Februar 2023 zu beenden.
    Abweichend davon können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Bereitstellung von Speicherkapazität genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für die Sicherstellung der kritischen Energieversorgung in der Union erforderlich ist.

2. Sanktionen in Bezug auf die Krim und Sewastopol

Als Reaktion auf die Eingliederung der Krim und Sewastopols hat die EU mit Verordnung 692/2014 idgF folgende Beschränkungen in Kraft gesetzt:

  • Importverbot für Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol
    Mit Verordnung 692/2014, gültig ab dem Tag ihrer Veröffentlichung am 24. Juni 2014, verbietet die EU die Einfuhr aller Güter mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol und Finanzierungen sowie Versicherungen/Rückversicherungen im Zusammenhang mit diesen.
    Diese Verbote gelten nicht für die Erfüllung von Altverträgen (abgeschlossen bis zum 25. Juni 2014) mit Endfrist 26. September 2014. Einfuhren im Rahmen der Altvertragsausnahme sind spätestens 10 Tage vor Einfuhr dem BMDW zu melden.
    Formal ausgenommen vom Verbot wären auch Ursprungserzeugnisse der Krim/Sewastopols, die aber von der Ukraine mittels eines präferentiellen oder nicht-präferentiellen Ursprungszeugnisses „anerkannt“ wurden.
    Da es unter den gegebenen Umständen schwierig sein dürfte, einen offiziellen Nachweis eines regionalen Ursprungs zu erhalten (und da auch die EU trotz Bemühungen nicht in der Lage war, eine Auskunft über die zu wählende Vorgangsweise zu erteilen), wird zumindest für Verladungen auf der Krim empfohlen, vorsorglich eine entsprechende Erklärung des (russischen) Lieferanten einzuholen, um sich abzusichern, dass das zu importierende Gut nicht ein Ursprungserzeugnis der Krim/Sewastopols ist.

  • Ab dem 20. Dezember 2014 gilt weiters (Verordnung 692/2014):
    Exportverbot für in Anhang II gelistete Güter und Technologien an natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen auf der Krim oder in Sewastopol oder zur dortigen Verwendung. Analog verboten ist der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe dieser Güter sowie damit im Zusammenhang stehende mittelbare oder unmittelbare technische Unterstützung, Vermittlungsdienste, Finanzierung. 
    Für diese Verbote gilt bis zum 21. März 2015 eine Ausnahmen für Altverträge, die vor dem 20. Dezember 2014 geschlossen wurden. Solche Transaktionen sind den Behörden spätestens 5 Arbeitstage vor Durchführung zu melden. 
    Der neue Art 2a enthält ein Investitionsverbot: er verbietet den Erwerb von oder die Ausweitung einer Beteiligung am Eigentum an Immobilien sowie den Erwerb von Beteiligungen an oder der Kontrolle über Einrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol (zur Definition von "Einrichtung" siehe Punkt 1, der Verordnung 1351/2014), weiters die Gewährung von Darlehen für diese,  die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen oder die damit zusammenhängende Erbringung von Wertpapierdienstleistungen. Auch hier gilt eine Altvertragsausnahme (Vertragsabschluss vor dem 20. Dezember 2014).   

    Verboten ist weiters (Artikel 2c und 2d)

    • technische Hilfe, Vermittlungs-, Bau- oder Ingenieursdienstleistungen für Infrastruktur in den genannten Sektoren Verkehr, Telekommunikation, Energie und die Nutzung von Öl-, Gas- und Mineralreserven. Es gilt eine Altvertragsklausel (Vertragsabschluss vor dem 20. Dezember 2014, Erfüllung bis zum 21. März 2015, Meldung spätestens 5 Werktage im Voraus).

    • die Erbringung von Tourismusdienstleistungen für die Krim und Sewastopol. Es gilt eine Altvertragsklausel (Vertragsabschluss vor dem 20. Dezember 2014, Erfüllung bis zum 21. März 2015, Meldung spätestens 5 Werktage im Voraus).

    • die im neuen Anhang III der Verordnung 692/2014 idgF genannten Häfen auf der Krim anzulaufen oder Zwischenstopps von Kreuzfahrtschiffen in diesen Häfen; es gilt eine Altvertragsklausel (Vertragsabschluss vor dem 20. Dezember 2014, Erfüllung bis zum 21. März 2015 Meldung spätestens 5 Werktage im Voraus) und eine Ausnahme für Notfälle.

    Es gibt die Möglichkeit von Ausnahmen (Erteilung einer Genehmigung) zugunsten von Krankenhäusern, öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, zivilen Bildungseinrichtungen, für medizinische Zwecke, für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen und der Umwelt, für die Instandhaltung und die Sicherheit bestehender Infrastruktur, in Fällen diplomatischer Immunität und in bestimmten Notfällen, etc.

3. Sanktionen gegen das frühere Regime der Ukraine

Mit Verordnung 208/2014 (idgF) wurden Finanzsanktionen gegen bestimmte in Anhang I gelistete Personen, Organisationen oder Einrichtung des früheren Yanukovych-Regimes erlassen. Dies beinhaltet das Einfrieren von Konten in der EU, das Verbot des unmittelbaren und mittelbaren zur Verfügung Stellens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen an diese.

Es gibt unter anderem eine Ausnahme von Zahlungen von gelisteten Personen zur Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen aus Altverträgen (nach Genehmigung der Kontenfreigabe durch die OeNB). Daneben besteht ein Erfüllungsverbot für Forderungen im Zusammenhang mit Verträgen.

4. Sanktionen gegen die Regionen Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja 

Als Reaktion auf die Anerkennung, Besetzung oder Annexion bestimmter nicht von der Regierung kontrollierter ukrainischer Gebiete (Regionen Cherson, Donezk, Luhans und Saporischja) durch die Russische Föderation und die Anordnung der Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete hat die EU mit Beschluss (GASP) 2022/266 und Verordnung 2022/263 (zuletzt geändert am 6. Oktober 2022) beginnend mit 24. Februar 2022 folgende restriktive Maßnahmen verhängt: 

Importverbot

Die Einfuhr von Waren mit Ursprung in den nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebieten Cherson, Donezk, Luhans und Saporischja verboten. Es ist zudem verboten unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe sowie Versicherungen und Rückversicherungen für den Import dieser Güter bereitzustellen. Das Verbot gilt nicht für Waren mit Ursprung in diesen Gebieten, wenn die Ware den ukrainischen Behörden zur Prüfung bereitgestellt wird und von diesen kontrolliert worden sind und für die ein Ursprungszeugnis der ukrainischen Regierung ausgestellt worden ist. 

Verbot von Neuinvestitionen

Verboten ist es in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja Immobilien, Einrichtungen, Wertpapieren mit Beteiligungscharakter oder Anteile an vorgenanntem zu erwerben oder bestehende Investitionen hiervon auszuweiten.

Verboten ist die Gewährung von Finanzierungen an Einrichtungen, Gründungen von Gemeinschaftsunternehmen mit Einrichtungen und Erbringung von Investitionsdienstleistungen hierfür in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja. 

Exportverbot für Güter in den Bereichen Verkehr, Telekommunikation, Energie, Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen

Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Waren oder Technologien des Anhang II der Verordnung 2022/263 (idgF) ist unabhängig davon, ob diese Waren und Technologien ihren Ursprung in der EU haben, verboten an jede natürliche oder juristische Person, Einrichtungen oder Organisation in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja zur Nutzung in einem der folgenden Bereiche:

  • Verkehr,
  • Telekommunikation,
  • Energie,
  • Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen.

Verboten ist die Erbringung von technischer Hilfe oder Ausbildung und anderer Dienstleistungen in den Bereichen Verkehr, Telekommunikation, Energie, Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen in den genannten Gebieten sowie für den Export dieser Güter die Bereitstellung technischer und finanzieller Hilfe. 

Bereitstellungsverbot für technische Hilfe oder Vermittlungsdienste, Bau- oder Ingenieurleistungen für die Infrastruktur

Es ist verboten, technische Hilfe oder Vermittlungsdienste, Bau- oder Ingenieurleistungen in direktem Zusammenhang mit Infrastrukturen iSv Verkehr, Telekommunikation, Energie, Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen in den genannten Gebieten zu erbringen unabhängig vom Ursprungsort der Waren oder Technologien. 

Die zuständigen nationalen Behörden (in Österreich: BMDW, Abteilung Exportkontrolle) können abweichend von den vorgenannten Verboten von Neuinvestitionen, Export von Gütern und Bereitstellung von technischer und finanzieller Hilfe Ausnahmen aus humanitären Gründen oder zur Gewährleistung der Sicherheit der bestehenden Infrastruktur. 

Tourismusaktivitäten

Verboten ist die Erbringung von Dienstleistungen in direktem Zusammenhang mit Tourismusaktivitäten in den besetzten Gebieten Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja. 

Ausnahme für humanitäre Zwecke

Gemäß Verordnung 2022/626 (idgF) können für Güter und Technologien zur Verwendung in bestimmten Sektoren sowie bestimmte beschränkte Dienstleistungen und Hilfe im Zusammenhang mit diesen Gütern und Technologien, wenn diese für humanitäre Zwecke erforderlich sind, Ausnahmen gelten. Dafür müssen sie von klar definierten Kategorien von Einrichtungen, Personen, Organisationen und Agenturen bereitgestellt werden.

5. Personenlistungen/Finanzsanktionen

Die EU hat eine Reihe von Sanktionslisten veröffentlicht (Verordnung 269/2014 idgF und Verordnung 208/2014 idgF), mit denen die jeweils gelisteten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen "de facto" vom Geschäftsleben ausgeschlossen werden. Mehr als 1 200 Personen und 100 Organisationen unterliegen den festgelegten Maßnahmen, weil sie Handlungen begangen haben, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben.

Es handelt sich nicht nur um Personen/Organisationen, die in der Ukraine bzw. in Russland aktiv sind, sondern auch um Personen/Organisationen, die für Handlungen verantwortlich sind, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen bzw. die die Regierung der Russischen Föderation unterstützen und von ihr profitieren, sowie Personen und Organisationen, die eine wesentliche Einnahmequelle für sie darstellen.

Die EU-Konten dieser Personen/Organisationen werden gesperrt; es ist verboten, diesen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen oder zu Gute kommen zu lassen (Bezahlungs- und Bereitstellungsverbot). Es gilt für gelisteten natürliche Personen ein Ein- und Durchreiseverbot in die EU.  

Zahlungen an "Seehandelshäfen Krim" für Dienstleistungen (zB Lotsendienste), die an die Häfen "Fischereihafen Kerch", "Handelshafen Yalta", Handelshafen Evpatoria" bzw. durch "Gosgidrografiya" und die Hafenterminal-Zweigstellen der "Seehandelshäfen Krim" erbracht werden, sind durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten (in Österreich: OeNB) genehmigbar.

Die Feststellung eines mittelbaren Bereitstellungsverbotes ist unter Umständen schwierig. Seitens der EU gibt es dazu eine Interpretationshilfe.

Gemäß Verordnung 269/2014 idgF können klar definierte Kategorien von Einrichtungen, Personen, Organisationen und Agenturen ausgenommen werden, wenn deren bereitgestellte Gelder und wirtschaftliche Ressourcen ausschließlich für humanitäre Zwecke in der Ukraine erforderlich sind.

Daneben haben auch die USA und eine Reihe von anderen westlichen Staaten (zB. Vereinigtes Königreich, Australien, Japanc etc.) umfangreiche Sanktionslisten veröffentlicht. Diese sind den EU Maßnahmen inhaltlich ähnlich, können aber von den europäischen Bestimmungen im Detail abweichen.

6. Zollabfertigung/Ausführererklärung

Aufgrund der Komplexität der Sanktionsmaßnahmen ist es für die Transportwirtschaft nicht selten schwierig, selbst eine Beurteilung der Sanktionsbetroffenheit der Sendung zu treffen. Es wird vermehrt eine freiwillige Erklärung des Ausführers verlangt, in der dieser – nach vorheriger eingehender Prüfung – bestätigt, dass die relevanten Embargoprüfungen erfolgt sind und die auszuführende Ware von den restriktiven Maßnahmen nicht erfasst ist.

Die Wirtschaftskammer Österreich hat dazu ein Muster einer freiwilligen Ausführererklärung verfasst. Die gewählten Formulierungen sind als Vorschlag zu verstehen und müssen nicht in dieser Form verwendet werden; die Ausführererklärung stellt auch nicht eine behördliche Verpflichtung dar.

Auf Basis dieser Ausführererklärung ist der Spediteur bzw. Frächter in der Lage, bei der Ausfuhr-Zollanmeldung die entsprechende Codierung für die Nichtsanktionsbetroffenheit der Warensendung nach Russland zu tätigen.

Die Ausführererklärung entbindet das Speditions- oder Transportunternehmen allerdings dann nicht von seiner Haftung, wenn der Spediteur bzw. Frächter – unter Anwendung der Sorgfalt des ordentlichen Kaufmannes - Kenntnisse oder Vermutungen über Umstände hat oder haben müsste, die an der Richtigkeit der Erklärung des Ausführers zweifeln lassen. In diesem Fall trifft den Spediteur bzw. Frächter die Pflicht, den Ausführer vor Abgabe der Ausfuhrzollanmeldung entsprechend zu informieren.

Rechtsquellen (EU-Verordnungen):

1. Sanktionen gegen Russland:

Verordnung 833/2014 (konsolidierte Fassung 27. April 2023), Berichtigung (6. März 2023), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2023/722  

Beschluss 2014/512/GASP (konsolidierte Fassung 10. April 2023), geändert durch Beschluss (GASP) 2023/728

2. Personenlistungen:

Verordnung 269/2014 (konsolidierte Fassung 26. April 2023), Berichtigung (13. April 2023), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2023/755Durchführungsverordnung (EU) 2023/806Durchführungsverordnung (EU) 2023/1046

Beschluss 2014/145/GASP (konsolidierte Fassung 15. April 2023), geändert durch Beschluss (GASP) 2023/1048

3. Sanktionen in Bezug auf Krim/Sewastopol 

Verordnung 692/2014 (konsolidierte Fassung 6. Oktober 2022)

Beschluss 2014/386/GASP (konsolidierte Fassung 22. Juni 2022)

4. Sanktionen in Bezug auf Cherso, Donezk, Luhansk und Saporischschja

Verordnung 2022/263 (konsolidierte Fassung 7. Oktober 2022) 

Beschluss (GASP) 2022/266 (konsolidierte Fassung 7. Oktober 2022), geändert durch Beschluss (GASP) 2023/388

5. Sanktionen gegen früheres Ukraine-Regime

Verordnung 208/2014 (konsolidierte Fassung 4. März 2023)

6. Vollständige Aussetzung Visaabkommen

Beschluss 2022/1500

7. Gültige Dual Use-Liste

Güterlisten der Dual Use Verordnung idgF

Sonstige Informationen

Antragstellung

BMAW, Abteilung V/2 Exportkontrolle: exportkontrolle@bmaw.gv.at

Zollrelevanten Informationen


HINWEIS

Neben den oben dargestellten besonderen embargorechtlichen Bestimmungen bleiben die allgemeinen Ausfuhrkontrollregelungen zusätzlich anwendbar (z.B. EU-Dual Use-Verordnung).

Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Stand: